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Informationen zum Dokument  BGer I 811/2004  Materielle Begründung
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BGer I 811/2004 vom 29.06.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 811/04
 
Urteil vom 29. Juni 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler
 
Parteien
 
B.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Katrin Zumstein, "Villa Le Grand", Schulhausstrasse 12, 4900 Langenthal,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 4. November 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1948 geborene B.________ arbeitete seit 1985 teilzeitlich als Raumpflegerin. Daneben besorgte sie den Haushalt. Am 5. Januar 2001 stürzte B.________ bei der Arbeit auf einer Treppe. Dabei zog sie sich u.a. eine grosse Rissquetschwunde links parietal zu. Wegen persistierender Kopf- und Nackenschmerzen, intermittierender Schwindelgefühle sowie multipler Ängste, insbesondere beim Treppenhinuntersteigen, wurde B.________ vom 6. August bis 19. September 2001 in der Rehabilitationsklinik Y.________ der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) behandelt. Im Rahmen dieses Aufenthalts wurde sie auch neurologisch und psychosomatisch abgeklärt. Ab 1. Oktober 2001 unterzog sich B.________ einer ambulanten Therapie am Psychiatriezentrum X.________. Mit Verfügung vom 26. März 2003 sprach ihr die SUVA ab 1. Mai 2003 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 77 % eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu.
 
Während des Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik Y.________ im September 2001 hatte sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet. Nach Abklärungen lehnte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 2. Juli 2003 das Leistungsbegehren ab. Die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode ergab einen Invaliditätsgrad von 37 % (0,51 x 58 % + 0,49 x 16 %). Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2004 bestätigte die IV-Stelle die Verfügung.
 
B.
 
Die Beschwerde der B.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern unter Berücksichtigung eines nachträglich eingereichten Berichts des Psychiatriezentrums X.________ vom 2. Juni 2004 mit Entscheid vom 4. November 2004 ab.
 
C.
 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen; im Weitern sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob ein durch Krankheit oder Unfall verursachter Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG besteht und inwiefern er sich auf die Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich sowie im Haushalt auswirkt.
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat erwogen, die Ärzte der SUVA und des Psychiatriezentrums X.________ hätten übereinstimmend eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Bei Anwendung der neuesten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu dieser unter die Kategorie der psychischen Leiden fallenden gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 130 V 252 und 396 sowie Urteile B. vom 9. August 2004 [I 767/03] und P. vom 6. Mai 2004 [I 655/03]) ergebe sich, dass die Versicherte aus somatischer Sicht die verbleibende Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise umzusetzen vermöge. Gemäss Ergänzungsbericht des Psychiatriezentrums X.________ vom 24. Januar 2003 zum Verlaufsbericht vom 8. Oktober 2002 seien täglich zwei Stunden Arbeit mit der Möglichkeit, sitzend und in Bewegung zu sein, bei geringen Anforderungen an Konzentration und Ausdauer sowie nicht zu langer Beanspruchung der Sehkraft zumutbar. Eine psychiatrische Komorbidität läge nicht vor. Die in der Diagnose der Ärzte des Psychiatriezentrums X.________ aufgeführte ängstlich-depressive Symptomatik (F41.2 ICD-10) sei nicht schwerwiegend gewesen, sei sie doch mit «anfangs» und «eher» beschrieben worden. Bei der vorbestehenden neurotischen Persönlichkeitsstörung (F60.8 ICD-10) handle es sich um ein Verhaltensmuster, welches als nicht so schwerwiegend bezeichnet worden sei, als dass es der Versicherten nicht zumutbar wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Chronische körperliche und psychische Begleiterkrankungen seien nicht gegeben. Von einem Verlust der sozialen Integration könne nicht gesprochen werden, gestalte doch die Versicherte seit Frühling 2002 ihren Alltag wieder aktiv. Sie habe begonnen, etwa fünf bis sechs Stunden pro Woche bei Bekannten zu putzen. Sodann habe sie die Aufgabenhilfe an einer Schule in X.________ an zwei Nachmittagen pro Woche übernommen. Im Weitern hüte sie oft die Kinder ihrer Töchter und engagiere sich im Samariterverein, pflege regelmässigen Kontakt zu Bekannten und besuche den Turnverein. Es sprächen somit aus rechtlicher Sicht keine Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen nicht erlaubten, trotz der subjektiv empfundenen Schmerzen während zwei Stunden täglich einer leichten Arbeit mit der Möglichkeit, sitzend und in Bewegung tätig zu sein, nachzugehen. Nichts anderes ergebe sich aus dem aktuellsten Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums X.________ vom 2. Juni 2004.
 
Auf der Grundlage der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 8. Oktober 2003 hat die Vorinstanz in Anwendung der auch unter der Herrschaft des ATSG sowie nach In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision geltenden Gerichts- und Verwaltungspraxis zur gemischten Methode (vgl. BGE 125 V 148 f. Erw. 2a-c in Verbindung mit BGE 130 V 393 sowie BBl 2001 3287) einen Invaliditätsgrad von 35 % (0,51 x 53 % + 0,49 x 16 %) ermittelt.
 
3.
 
3.1 Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht zu beanstanden, dass kantonales Gericht und IV-Stelle für die Festsetzung der trotz der Schmerzstörung noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit hauptsächlich auf den Bericht des Psychiatriezentrums X.________ vom 8. Oktober 2002 über den Verlauf der am 1. Oktober 2001 begonnenen ambulanten Psychotherapie sowie den Ergänzungsbericht vom 24. Januar 2003 zuhanden der SUVA abgestellt haben. Daran ändert der weitere Bericht dieser medizinischen Fachstelle vom 2. Juni 2004 nichts. Darin wird in erster Linie die unbestrittene Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bestätigt. Die körperliche und psychische Belastbarkeit wird zwar als sehr instabil und über psychotherapeutische Massnahmen wenig angehbar eingeschätzt. Auch werden die verbleibenden Arbeitsfähigkeiten als gering angesehen, ebenso die Leistungsfähigkeit in Bezug auf Geschwindigkeit, Ausdauer und Konzentration. Diese allgemein gehaltenen Aussagen vermögen indessen die Einschätzung im Bericht vom 24. Januar 2003, wonach der Versicherten aus psychiatrischer Sicht zuzumuten ist, während zwei Stunden täglich einer leichten Arbeit mit der Möglichkeit, sitzend und in Bewegung tätig zu sein, nicht ernstlich zu erschüttern. Im Übrigen sind die Auswirkungen einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Einspracheentscheid vom 27. Februar 2004 auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht Gegenstand dieses Verfahrens (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 116 V 248 Erw. 1a).
 
3.2 Die Anwendung der gemischten Methode zur Ermittlung des Invaliditätsgrades steht ausser Frage. Den Anteil der Erwerbstätigkeit haben Vorinstanz und IV-Stelle auf 0,51 festgesetzt. Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 25. Juni 2003, auf welchen in der Verfügung 2. Juli 2003 verwiesen wird, würde die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bei zwei Firmen als Raumpflegerin im zeitlichen Umfang von 16,6 und 4,5 Stunden in der Woche bei einer branchenüblichen Arbeitszeit von 42 resp. 41,5 Stunden tätig sein. Die 16,6 Stunden setzen sich zusammen aus den bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens effektiv geleisteten 12,6 Stunden sowie 4 Stunden, welche sie zur Kompensation eines dritten infolge Geschäftsaufgabe im Oktober 2000 aufgelösten Anstellungsverhältnisses zusätzlich gearbeitet hätte. Das Arbeitspensum an dieser verlorenen Stelle bewegte sich nach ihren Angaben zwischen 4 und 7 Stunden in der Woche. Es ist daher zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer um 5 ½ und nicht lediglich 4 Stunden höheren wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen. Bei 18,1 und 4,5 Wochenstunden beträgt der zeitliche Umfang der im Gesundheitsfall ausgeübten Beschäftigung als Raumpflegerin im Verhältnis zur üblichen (Normal-)Arbeitszeit von 42 resp. 41,5 Stunden 0,54 (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b). Das von der Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen von Fr. 22'122.- für 2002 ist unbestritten.
 
3.3 Beim Invalideneinkommen hat das kantonale Gericht unter Berücksichtigung des Alters und der allgemeinen leidensbedingten Einschränkung sowie mit Blick auf vergleichbare Fälle einen Abzug von 10 % in Anschlag gebracht (vgl. BGE 126 V 75). Damit bleibt sie unter den in der Verfügung vom 3. Juli 2003 gewährten 20 % gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 25. Juni 2003. Mit einem Abzug von lediglich 10 % wird indessen auch unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit (BGE 126 V 80 f. Erw. 5b/dd und Erw. 6) den hier gegebenen besonderen Umständen nicht genügend Rechnung getragen.
 
Die Beschwerdeführerin leidet auch an einer Sehschwäche links (Schielen) sowie an Adipositas permagna. Gemäss dem neurologischen Konsilium vom 23. Oktober 2001 sodann hatte die Versicherte mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit beim Treppensturz vom 5. Januar 2001 eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten. Dementsprechend gilt die grundsätzliche Zumutbarkeit einer leichten Arbeit von zwei Stunden täglich mit der Möglichkeit, sitzend und in Bewegung tätig zu sein, nur bei geringen Anforderungen an Konzentration und Ausdauer sowie nicht zu langer Beanspruchung der Sehkraft. Im Weitern bestehen eine neurotische Persönlichkeitsstörung (F 60.8) sowie eine ängstlich-depressive Symptomatik (F 41.2), welche wesentlich zur Entwicklung der somatoformen Schmerzstörung beigetragen haben. Gemäss dem während des Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik Y.________ erstellten psychosomatischen Konsilium vom 27. August 2001 trat bei vorbestehender neurotischer Persönlichkeitsentwicklung und erhöhter Vulnerabilität für Angsterkrankungen bereits 1986 eine Angstsymptomatik auf, welche im Rahmen eines Kuraufenthalts behandelt wurde. Der Treppensturz vom 5. Januar 2001 hatte wiederum zu einer Angstsymptomatik mit multiplen phobischen Erlebensweisen und starker innerer Verunsicherung sowie Somatisierung geführt. Kreisarzt Dr. med. K.________ erwähnte in seinem Bericht vom 24. Juni 2002 neben der Persistenz der Beschwerden (Hals-, Nacken- und Kopfschmerzen linksbetont, Gleichgewichtsprobleme) eine psychische Komponente mit Angst- und Depressionszuständen.
 
Wenn auch nicht davon gesprochen werden kann, es bestünden realistischerweise - bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage - keine Einsatzmöglichkeiten in der freien Wirtschaft, erscheint aufgrund des Beschwerdebildes die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit doch erschwert. Dies gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass die Versicherte offenbar über keinen berufliche Lehrabschluss verfügt und die seit 1986 ausgeübte Teilwerbstätigkeit ausnahmslos Putzarbeiten umfasste. Der maximal zulässige Abzug vom Tabellenlohn von 25 % ist daher gerechtfertigt. Dies ergibt bei im Übrigen unveränderten Berechnungsfaktoren ein Invalideneinkommen für 2002 von Fr. 8595.- ([12 x Fr. 3820.- x 41,7/40] x 10 [= 5 x 2 zumutbare Arbeitsstunden je Woche]/41,7 x 0,75; vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Statistik S. 43 TA1 und BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2).
 
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 61,1 %.
 
3.4 Die Abklärungen vor Ort haben eine Behinderung im Haushalt von 16 % ergeben (Bericht vom 25. Juni 2003). Dieser Grad der Einschränkung wird einzig mit dem Hinweis auf den Bericht des Psychiatriezentrums X.________ vom 2. Juni 2004 bestritten. Dabei wird auf die einzelnen Positionen nicht näher eingegangen. Eine eingehende Prüfung dieses Bemessungsfaktors erübrigt sich somit. Abgesehen davon änderte selbst ein doppelt so hoher Grad der Behinderung im Haushalt nichts am Ergebnis.
 
Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,54 und einer erwerbsbezogenen Invalidität von 61,1 % ergibt sich ein Invaliditätsgrad von etwas mehr als 40 % ([0,54 x 61,1 % =] 32,99 % + [0, 46 x 16 % =] 7,36 % = 40,35 %). Dies gibt Anspruch auf eine Viertel-, allenfalls eine halbe Härtefallrente (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003] IVG).
 
4.
 
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine u.a. nach dem anwaltlichen Vertretungsaufwand bemessene Parteientschädigung (Art. 159 OG in Verbindung mit Art. 135 OG, Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und Art. 160 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist demnach gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. November 2004 und der Einspracheentscheid IV-Stelle Bern vom 27. Februar 2004 aufgehoben werden und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2002 Anspruch auf eine Viertel-, allenfalls auf eine halbe Härtefallrente der Invalidenversicherung hat.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat über die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 29. Juni 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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