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Informationen zum Dokument  BGer 2P.302/2004  Materielle Begründung
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BGer 2P.302/2004 vom 01.07.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.302/2004 /leb
 
Urteil vom 1. Juli 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
Parteien
 
A. und B.C.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Armin Neiger,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und Art. 13 BV (Kantons- und Gemeindesteuern 1999; Eigenmietwert),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 1. September 2004.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im Anschluss an die Selbstdeklaration von A. und B.C.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern 1999 kam es zu einem langwierigen Rechtsstreit zwischen der Steuerverwaltung des Kantons Zürich und den Steuerpflichtigen bezüglich des anrechenbaren Eigenmietwerts für die von Letzteren bewohnte Liegenschaft. Umstritten waren dabei insbesondere die Höhe des Einschlags, welcher für die Unternutzung der Liegenschaft zu gewähren sei, sowie die Art und Weise der Berücksichtigung des Umstands, dass ein Teil der Räume (auch) geschäftlich genutzt wird. Im dritten Rechtsgang setzte die Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich das steuerbare Einkommen von A. und B.C.________ für das Steuerjahr 1999 auf 112'400 Franken fest (Entscheid vom 25. November 2003). Auf Beschwerde hin schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich diese Veranlagung, hiess die Beschwerde aber in einem Nebenpunkt (Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten) teilweise gut (Entscheid vom 1. September 2004).
 
2.
 
2.1 Am 30. November 2004 haben A. und B.C.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht; sie beantragen die Aufhebung der erwähnten Entscheide des Verwaltungsgerichts und der Steuerrekurskommission III. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und - soweit darauf einzutreten ist - im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen:
 
2.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde zunächst, soweit sich diese gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission III richtet: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kommt dem kantonalen Verwaltungsgericht keine engere Kognition zu als dem Bundesgericht. Deshalb liegt kein Fall vor, in dem ausnahmsweise der unterinstanzliche Entscheid mitangefochten werden kann (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/aa S. 493 f., mit Hinweisen). Weiter ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt: Die ausufernde Rechtsschrift besteht zu einem wesentlichen Teil aus repetitiven und rein appellatorischen Vorbringen, auf die nicht einzugehen ist. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde untersucht das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Aus der Rechtsschrift muss deutlich ersichtlich sein, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (vgl. BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12).
 
3.
 
3.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst, es stelle einen unzulässigen Eingriff in ihre persönliche Freiheit (vgl. Art. 13 BV) dar, wenn sie, damit der Eigenmietwert bzw. das Ausmass der Unternutzung bestimmt werden könne, in ihrer gesamten Liegenschaft einen Augenschein zulassen müssten. Zu Unrecht: § 132 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG/ZH) sieht den Augenschein als Beweismittel im Einschätzungsverfahren ausdrücklich vor; die Behauptung, dies gelte nicht für die Ermittlung des Eigenmietwerts, ist abwegig. Zudem ist der mit einem Augenschein verbundene Eingriff in die Privatsphäre dem Steuerpflichtigen grundsätzlich ohne weiteres zumutbar. Der Hauseigentümer hat sich auch in anderen Verfahren gefallen zu lassen, dass seine Wohnräumlichkeiten von Behördenmitgliedern betreten bzw. besichtigt werden (die Beschwerdeführer verweisen denn auch selbst auf Feststellungen eines Schätzers der Gebäudeversicherung Zürich, welcher das Haus am 12. Dezember 2003 besichtigt habe). Besondere Umstände, welche vorliegend zu einer anderen Beurteilung der Zumutbarkeit eines Augenscheins führen könnten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Schliesslich vermöchte ein auf einen Teil der Räume beschränkter Augenschein, wie ihn die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren offeriert haben, den Zweck dieser Beweismassnahme offensichtlich nicht richtig zu erfüllen; für die Beurteilung der Unternutzung kommt es gerade auf das Verhältnis der nicht genutzten Räumlichkeiten zum gesamten Raumangebot der Liegenschaft an (vgl. unten).
 
3.2 Ist eine Unternutzung gegeben, so erfolgt die Schätzung des steuerbaren Eigenmietwerts im Kanton Zürich, indem der gesamte Eigenmietwert der Liegenschaft proportional auf die genutzten Räume verlegt wird (Rz. 7 der Weisung der Finanzdirektion vom 21. Juni 1999 betreffend die Festsetzung des Eigenmietwerts bei tatsächlicher Unternutzung). Im kantonalen Verfahren war deshalb streitig, über wie viel anrechenbaren Wohnraum das Haus der Beschwerdeführer insgesamt verfügt. Gemäss dem angefochtenen Entscheid sind es 14 Räume (10 Zimmer und 4 [Neben-]Räume), während die Beschwerdeführer ihrerseits von insgesamt 11 Räumen ausgehen.
 
Soweit auf die (überwiegend appellatorischen) Vorbringen in der Beschwerdeschrift überhaupt einzugehen ist, vermögen diese keinen Verstoss gegen Art. 9 BV darzutun: Zunächst erscheint keineswegs willkürlich, dass das Verwaltungsgericht von vier anrechenbaren Nebenräumen ausgeht, zumal die Ausstattung der Liegenschaft der Beschwerdeführer geradezu luxuriös erscheint; diesbezüglich sind insbesondere die Unterkellerung auf einer Fläche von 150 m2 mit Sauna, Ruheraum und zusätzlicher Dusche, der separate Ankleideraum neben dem Schlafzimmer sowie das grosszügige Entrée hervorzuheben. Die Rz. 9 der einschlägigen Weisung, auf welche sich die Beschwerdeführer berufen, hält ausdrücklich fest, dass bei Einfamilienhäusern "Küche, Badezimmer, WC und Nebenräume (Entrée, Estrich, Keller, Garage etc.)" in der Regel als zwei Räume zu zählen seien. Liegt also eine überdurchschnittliche Ausstattung vor, so können bereits vom Wortlaut dieser Bestimmung her ohne weiteres mehr als zwei Räume veranschlagt werden; ein entsprechendes Vorgehen entspricht zudem Sinn und Zweck der betreffenden Weisung. Ebenso wenig verfassungswidrig erscheint es sodann, für den Bereich Wohnen und Essen, der - inklusive Halle - 80 m2 ausmacht, drei Zimmer zu zählen: Der streitige Bereich wird durch die Rückwand des Cheminées "in erheblichem Ausmass" unterteilt, so dass es nicht unhaltbar ist, insoweit von zwei abgetrennten Zimmern auszugehen; der Teil "Wohnen" erstreckt sich alsdann über eine Fläche von 43 m2 und ist daher - der unbestritten Praxis entsprechend (vgl. Rz. 8 der Weisung) - als zwei Zimmer anzurechnen.
 
3.3 Weiter ist streitig, wie dem (geschäftsmässig begründeten) Aufwand für die geschäftliche Nutzung eines Teils der Privatliegenschaft Rechnung zu tragen ist. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, praxisgemäss sei gleich vorzugehen wie bei einer Unternutzung und eine Verhältnisrechnung anzustellen. Die Berücksichtigung einer Miete in der Höhe, wie sie bei Überlassung der Räumlichkeiten an Dritte erzielt werden könnte, komme nur für von den Wohnräumen getrennte, eigentliche Geschäftsräume zur Anwendung. Diese Rechtsauffassung ist keineswegs offensichtlich unhaltbar, selbst wenn es - wie behauptet - bei Angehörigen der freien Berufe tatsächlich häufig an einer räumlichen Trennung von Geschäftslokal und Wohnung fehlen sollte.
 
3.4 Schliesslich verstösst der angefochtene Entscheid auch insoweit nicht gegen das Willkürverbot, als er den Entscheid der Steuerrekurskommission III schützt, die auf den Antrag der Beschwerdeführer um Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert wegen Vorliegens eines Härtefalls nicht eingetreten war. Zum einen wurde der fragliche Antrag verspätet gestellt und zum anderen überzeugen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach es sich aufgrund der Angaben in der Steuererklärung nicht aufdrängte, einen solchen Einschlag von Amtes wegen zu gewähren.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juli 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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