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Informationen zum Dokument  BGer 1P.359/2005  Materielle Begründung
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BGer 1P.359/2005 vom 04.07.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.359/2005 /ggs
 
Urteil vom 4. Juli 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hans Peter Schüpbach,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
 
Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 3, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichter 3,
 
vom 10. Mai 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wurde am 10. Oktober 2002 vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Gefährdung des Lebens und mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, wovon 644 Tage durch Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden waren. Ausserdem wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung während des Strafvollzugs angeordnet.
 
B.
 
Gestützt auf die Beurteilung der Berner Kommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KGS), die X.________ am 14. Mai 2003 als gemeingefährlich einstufte, verweigerte ihm die Abteilung Straf- und Massnahmevollzug am 18. August 2003 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die hiergegen eingereichte Beschwerde von X.________ wurde am 29. Dezember 2003 von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern abgewiesen.
 
C.
 
Wiederum gestützt auf eine Empfehlung der KGS vom 1. September 2004, verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmevollzug am 10. September 2004 die Einstellung der ambulanten Massnahme und verweigerte erneut die bedingte Entlassung. Gleichzeitig ersuchte sie das Kreisgericht VIII Bern-Laupen um einen Entscheid nach Art. 43 Ziff. 3 StGB. Die hiergegen gerichteten Beschwerden von X.________ wurden von der Polizei- und Militärdirektion am 6. Januar 2005 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 6. April 2005 abgewiesen.
 
D.
 
Am 29. April 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft für den Kanton Bern beim Haftbericht III Bern-Mittelland die Anordnung der Sicherheitshaft ab der Entlassung von X.________ aus dem Vollzug und für die Dauer des nachträglichen Verfahrens. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hiess der Haftrichter am 10. Mai 2005 den Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft gut.
 
E.
 
Gegen diese Anordnung hat X.________ am 13. Juni 2005 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei sofort freizulassen; zudem sei ihm für die zu Unrecht ausgestandene Sicherheitshaft eine angemessene Entschädigung auszurichten. Der Beschwerdeführer ersucht überdies um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
 
F.
 
Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Haftgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Angefochten ist ein Entscheid eines kantonalen Haftgerichts, gegen den auf kantonaler Ebene kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. Art. 185 Abs. 4 des Berner Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 [StrV]). Dagegen steht grundsätzlich die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 86 und 87 Abs. 2 OG). Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 BV. Danach darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise die Freiheit entzogen werden. Im Berner Recht fehle eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Sicherheitshaft im Nachverfahren, in dem über die Umwandlung der angeordneten ambulanten Massnahme in eine stationäre Massnahme bzw. eine Verwahrung entschieden werde.
 
2.1 Das Berner Strafverfahrensrecht regelt die Verhaftung, das Haftverfahren, den Haftvollzug und die Haftentlassung in den Art. 176 ff. StrV. Während des Vorverfahrens, d.h. bis zur Überweisung an das urteilende Gericht, heisst die Haft "Untersuchungshaft"; ab diesem Zeitpunkt, d.h. während des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens und nach der Beurteilung, heisst sie "Sicherheitshaft". Die Sicherheitshaft ist in den Art. 192 f. StrV geregelt. Diese Bestimmungen lauten:
 
Art. 192
 
Sicherheitshaft
 
a Im Haupt- oder Rechtsmittelverfahren
 
1 Treten während des Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens Haftgründe ein, stellt die Staatsanwaltschaft beim Haftgericht Antrag auf Verhaftung. Dieses stellt den Haftbefehl aus und führt die erste Einvernahme gemäss Artikel 182 durch. Nach Anhören der Parteien trifft es den Entscheid gemäss Artikel 185.
 
2 Haftentlassungsgesuche nach der Überweisung sind direkt beim Haftgericht einzureichen. Dieses entscheidet nach Anhören der Parteien gemäss Artikel 190. Die Verfahrensleitung kann dem Haftgericht die Haftentlassung oder die Freilassung mit Ersatzmassnahmen beantragen.
 
Art. 193
 
b Nach der Beurteilung
 
1 Wird eine verhaftete Person freigesprochen, ist sie vom urteilenden Gericht sofort freizulassen, sofern nicht in anderer Sache ein Haftbeschluss besteht oder sie sich im Straf- oder Massnahmevollzug befindet.
 
2 Im Fall der Verurteilung kann das urteilende Gericht eine verhaftete Person in Haft belassen oder eine in Freiheit befindliche in Haft setzen, sofern im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein Verhaftungsgrund, insbesondere Fluchtgefahr, besteht.
 
3 Ungeachtet der Einlegung eines Rechtsmittels kann das urteilende Gericht eine zu einer Freiheitsstrafe oder Massnahme verurteilte Person mit deren Einwilligung die Strafe oder Massnahme sofort antreten lassen.
 
Nicht ausdrücklich geregelt ist somit die Anordnung der Sicherheitshaft im Nachverfahren gemäss Art. 43 Ziff. 3 StGB.
 
2.2 In BGE 128 I 184 (E. 2.3.1 S. 188) hatte das Bundesgericht einen vergleichbaren Fall im Kanton Zürich zu beurteilen. Es erachtete § 67 StPO/ZH, der seinem Wortlaut nach nur die Fortführung der Untersuchungshaft nach Anklageerhebung regelt, als ausreichende gesetzliche Grundlage auch für die Anordnung der Sicherheitshaft im Nachverfahren, in dem sich das Gericht im Nachgang zu einem Urteil im Hinblick auf eine Massnahme oder auf den Vollzug einer aufgeschobenenen Freiheitsstrafe nochmals mit der Sache zu befassen habe. Es sei kaum möglich, ein Gesetz so zu formulieren, dass es jeden möglichen Sachverhalt präzis erfasse; es sei deshalb unvermeidlich, dass sich in Gesetzen mehr oder weniger allgemeine Umschreibungen fänden, deren Auslegung der Praxis überlassen werden müsse. Wenn die kantonale Instanz § 67 StPO/ZH dahin interpretiere, dass diese Bestimmung auch jenen Fall erfasse, in welchem bei einem Gericht nach der Anklageerhebung im ursprünglichen Verfahren später ein Nachverfahren hängig sei, so handle es sich um eine sinnvolle und vernünftige Auslegung. Es wäre stossend und liefe dem Sinn der Vorschrift über die Sicherheitshaft zuwider, wenn diese im Stadium des Nachverfahrens ausgeschlossen wäre, denn die Sicherheitshaft bilde auch in diesem Verfahrensabschnitt das Mittel, um die Person des Beschuldigten für den allfälligen Straf- und Massnahmenvollzug sicherzustellen.
 
Dieses Urteil bestätigte einen früheren, ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden bundesgerichtlichen Entscheid (1P.745/1992 vom 1. Februar 1993). Gleich wurde in einem späteren, den Kanton Waadt betreffenden, Fall entschieden (Entscheid 1P.646/2003 vom 22. Dezember 2003).
 
2.3 Art. 192 StrV (Sicherheitshaft im Haupt- und Vorverfahren) regelt im Wesentlichen Zuständigkeitsfragen; im Übrigen finden die Bestimmungen über die Untersuchungshaft entsprechende Anwendung. Insofern entspricht diese Bestimmung im Wesentlichen derjenigen in § 67 StPO/ZH, die ebenfalls die Zuständigkeit zu Haftanordnungen nach Anklageerhebung regelt und im Übrigen auf die Bestimmungen über die Untersuchungshaft verweist.
 
Das vor dem Kreisgericht hängige Nachverfahren ist eine Fortsetzung und Ergänzung des Hauptverfahrens, in dem - nach Scheitern der vom Gericht ursprünglich angeordneten Massnahmen - darüber entschieden werden muss, ob eine andere sichernde Massnahme anzuordnen ist. Das Verfahren kann daher zu einem neuen Strafurteil führen, welches dasjenige vom 10. Oktober 2002 abändert. Der Beschwerdeführer befindet sich deshalb prozessual wieder in derselben Situation wie im Hauptverfahren, zwischen der Überweisung an das Kreisgericht und dem ersten Strafurteil. Dann aber erscheint es zutreffend, die Sicherheitshaft nach den für das Hauptverfahren geltenden Bestimmung (Art. 192 StrV) auch während des so genannten Nachverfahrens anzuwenden (so auch Entscheid 1P.646/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 4).
 
2.4 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die bisherige Rechtsprechung sei durch das Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung überholt, die nunmehr in Art. 31 Abs. 1 BV eine ausdrückliche und formelle gesetzliche Grundlage verlange.
 
Dagegen ist jedoch einzuwenden, dass der Entscheid BGE 128 I 184 unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung erging. Er wurde zudem am 22. Dezember 2003 in einem Falle bestätigt, in dem der Beschwerdeführer ausdrücklich die Verletzung von Art. 31 Abs. 1 BV geltend gemacht hatte (Entscheid 1P.646/2003). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht schon vor Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung bei schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit eine klare Regelung in einem formellen Gesetz verlangt hat (vgl. BGE 126 I 112 E. 3c S. 116 mit Hinweisen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Haftvoraussetzungen in jedem einzelnen Fall eindeutig aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ergeben müssen; vielmehr ist - auch nach Art. 31 Abs. 1 BV - die Verwendung unbestimmter und damit auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe nicht ausgeschlossen. (BGE 125 I 361 E. 4a S. 364 mit Hinweisen).
 
2.5 Es liegt somit eine genügende gesetzliche Grundlage vor.
 
3.
 
Zu prüfen ist weiter, ob das Haftgericht die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft zu Unrecht als gegeben erachtet hat. Da bereits eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, entfällt die Prüfung des dringenden Tatverdachts; im Nachverfahren muss vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung der betroffenen Person erfordert (BGE 128 I 184 E. 2.3.2 S. 189). Zudem muss ein Haftgrund i.S.v. Art. 176 Abs. 2 StrV vorliegen.
 
Im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs prüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei; soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186 mit Hinweisen).
 
3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine stationäre Massnahme oder Verwahrung angeordnet werden könnte.
 
3.1.1 In BGE 128 I 184 E. 2.3.2 S. 188 f. hat die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Anlehnung an verschiedene veröffentlichte Entscheide des Kassationshofs entschieden, dass die Umwandlung einer ambulanten Massnahme in eine stationäre Massnahme bzw. eine Verwahrung auch nach vollständiger Verbüssung der Strafe möglich sei.
 
Diese Auffassung wurde vom Kassationshof des Bundesgerichts in einem unveröffentlichten Entscheid vom 21. November 2003 (6S.265/2003, E. 4) nuanciert: Das Bundesgericht entschied, dass die Umwandlung einer ambulanten Therapie in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Strafe, wenn überhaupt, nur in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots zulässig sei.
 
Im vorliegenden Fall steht jedoch nicht nur eine stationäre Massnahme, sondern auch eine Verwahrung des Beschwerdeführers zur Diskussion. Im Übrigen erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass einer der vom Bundesgericht ins Auge gefassten Ausnahmefälle vorliegt, in denen auch die Umwandlung in eine stationäre Massnahme zulässig wäre:
 
Im zitierten Entscheid (E. 4.2) wird ausgeführt, ein solcher Ausnahmefall könnte angenommen werden, wenn ein entlassener Straftäter nach dem Scheitern seiner Therapie die öffentliche Sicherheit in schwerer Weise gefährden würde und nur eine langfristige stationäre Behandlung, die im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht durchführbar wäre, die Rückfallgefahr vermindern könnte.
 
Genau zu diesem Ergebnis ist im vorliegenden Fall die KGS in ihren Beurteilungen vom 14. Mai 2003 und vom 1. September 2004 gekommen, wenn sie ausführt, vom Beschwerdeführer gehe eindeutig eine Gemeingefahr aus, die sich auf ein äusserst breit gefächertes Deliktspektrum erstrecke, wobei der gefährdete Personenkreis kaum näher eingegrenzt werden könne; die psychische Störung des Beschwerdeführers sei nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen, psycho- und sozialtherapeutischen sowie pädagogischen Verfahren schwer bis gar nicht zu behandeln; die Therapie müsse sich über einen langen Zeitraum erstrecken; auf dem Wege einer ambulanten Massnahme lasse sich die psychische Störung des Beschwerdeführers nicht beeinflussen.
 
Es wird Sache des Kreisgerichts sein, im Nachverfahren zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Umwandlung der ambulanten Massnahme in eine stationäre Massnahme bzw. eine Verwahrung vorliegen. Im vorliegenden Verfahren genügt es, dass eine solche Umwandlung hinreichend wahrscheinlich erscheint, um die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers zu rechtfertigen.
 
3.1.2 Der Haftrichter bejahte dies, weil die KGS den Beschwerdeführer als gemeingefährlich beurteilt habe und die ambulante, vollzugsbegleitende Therapie mit der Begründung abgebrochen worden sei, im bisherigen Therapiezeitraum hätten noch keine Verhaltensänderungen festgestellt werden können, welche die Rückfallgefahr im nötigen Ausmass verringern würde. Insofern sei die Wahrscheinlichkeit, dass im nachträglichen Verfahren eine stationäre Massnahme oder gar eine Verwahrung ausgesprochen werde, genügend gross, um die Sicherheitshaft zu rechtfertigen.
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Haftrichter vor, bei der Beurteilung der Gemeingefährlichkeit einzig auf die Beurteilungen der KGS abgestellt zu haben, ohne die übrigen, für ihn günstigeren, Gutachten und Therapieverlaufsberichte berücksichtigt zu haben.
 
Die KGS ist eine Fachkommission, welche die Einweisungs- und Vollzugsbehörden berät. Sie ist mit ausgewiesenen Fachleuten der Psychiatrie und des Massnahmenvollzugs besetzt, weshalb ihren Beurteilungen ein hoher Stellenwert zukommt. Insofern begründet eine Empfehlung der KGS, die bisherige ambulante Massnahme in eine stationäre Therapie bzw. eine Verwahrung umzuwandeln, durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Massnahme auch tatsächlich ausgesprochen wird.
 
Das im Nachverfahren zuständige Kreisgericht wird sich selbstverständlich nicht nur mit den Beurteilungen der KGS, sondern auch mit den übrigen, für den Beschwerdeführer günstigeren Gutachten auseinandersetzen müssen; besondere Bedeutung wird dabei dem neuen, von der Präsidentin des Kreisgerichts am 11. Mai 2005 in Auftrag gegebenen, psychiatrischen Gutachten zukommen.
 
Dagegen ist es nicht Aufgabe des Haftrichters, aufgrund aller vorliegenden Gutachten über die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers und dessen Therapiefähigkeit zu urteilen, zumal der Abbruch der ambulanten Therapie sowohl von der Polizeidirektion als auch vom Verwaltungsgericht bestätigt worden ist. Vielmehr genügte es für die Anordnung der Sicherheitshaft, sich auf die Beurteilung der KGS zu stützen.
 
3.2 Weiter ist zu prüfen, ob ein ein Haftgrund gemäss Art. 176 Abs. 2 StrV vorliegt.
 
3.2.1 Der Haftrichter bejahte das Vorliegen von Fluchtgefahr, weil der Beschwerdeführer mehrfach angekündigt hatte, er werde nach Verbüssung seiner Strafe nicht in der Schweiz bleiben, sondern in die Philippinen zurückkehren, wo er bei seinem siebenjährigen Aufenthalt stabile Verhältnisse geschaffen habe. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er sei im Jahr 2001 freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt, um hier reinen Tisch zu machen. Unter diesen Umständen sei es geradezu böswillig, Fluchtgefahr anzunehmen.
 
Es ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer die Absicht hatte, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in die Philippinen zurückzukehren, wo seine langjährige Lebenspartnerin wohnt und er sich ein Haus gebaut hat. Unstreitig ist ferner, dass er 1994 schon einmal aus der Haft ins Ausland geflohen ist. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich im Jahr 2001 freiwillig gestellt, steht im Widerspruch zur Tatsache, dass er in Frankfurt anlässlich einer grenzpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen worden ist. Hinzu kommt, dass ihm im hängigen Nachverfahren vor dem Kreisgericht die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt bzw. die Verwahrung auf unbestimmte Zeit droht. In dieser Situation ist die Annahme einer Fluchtgefahr nicht zu beanstanden.
 
3.2.2 Da die Fluchtgefahr als Haftgrund genügt, erübrigt es sich, den weiteren Haftgrund der Ausführungsgefahr zu prüfen.
 
3.3 Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft vor.
 
4.
 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer sinngemäss einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot geltend, weil das psychiatrische Gutachten, das am 11. Mai 2005 in Auftrag gegeben worden sei, schon viel früher hätte eingeholt werden können. Das Gutachten hätte noch während der Dauer des Strafvollzugs erstellt werden können, so dass eine erneute Inhaftierung nicht notwendig gewesen wäre. Überdies sei fraglich, ob überhaupt ein neues Gutachten erforderlich sei, nachdem ein nur drei Jahre altes Gutachten der Direktion Klinische Psychiatrie vom 14. Januar 2002 vorliege.
 
4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt.
 
Dieses Kriterium ist im vorliegenden Fall jedoch unbehelflich, nachdem eine auf unbestimmte Zeit angeordnete stationäre Massnahme bzw. Verwahrung in Frage steht. Im Verhältnis dazu kann die Dauer der Sicherheitshaft, die am 15. Mai 2005 begann und mindestens bis zur Erstattung des neuen psychiatrischen Gutachtens am 15. Oktober 2005 und dem anschliessenden Entscheid des Kreisgerichts andauern wird, nicht als unverhältnismässig betrachtet werden.
 
4.2 Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen.
 
Grundsätzlich ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass die Vollzugs- und Justizbehörden nicht abwarten dürfen, bis die Strafe vollständig verbüsst ist, bevor sie die Umwandlung der vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung in eine stationäre Massnahme oder eine Verwahrung beantragen und hierfür eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag geben. Vielmehr müssen sie ab dem Zeitpunkt tätig werden, in dem die ambulante Therapie als gescheitert betrachtet wird, im vorliegenden Fall also ab der Beurteilung der KGS vom 1. September 2004.
 
Im vorliegenden Fall hat jedoch der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmevollzug vom 10. September 2004 Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion und ans Verwaltungsgericht erhoben. Vor Verwaltungsgericht beantragte er, es sei festzustellen, dass die durchgeführte ambulante psychotherapeutische Behandlung erfolgreich verlaufen und abgeschlossen sei, weshalb sich eine Überprüfung durch das Kreisgericht VIII Bern-Laupen erübrige. Unter diesen Umständen musste das Kreisgericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts abwarten, bevor es weitere Schritte im Nachverfahren vornehmen konnte.
 
Fraglich ist allerdings, ob nicht schon die Polizei- und Militärdirektion eine Begutachtung hätte anordnen müssen, auch im Hinblick auf das Nachverfahren vor dem Kreisgericht. Eine neue Begutachtung war nicht nur von der KGS empfohlen worden, sondern wurde auch vom Anwalt des Beschwerdeführers ausdrücklich beantragt.
 
Die Frage, ob insofern eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, kann jedoch offen gelassen werden: Die dadurch eingetretene Verzögerung des Verfahrens betrug einige Monate; selbst wenn die Begutachtung noch während der Dauer des Strafvollzugs hätte durchgeführt werden können, wäre jedenfalls ein Entscheid des Kreisgerichts in diesem Zeitraum kaum mehr möglich gewesen, so dass dem Beschwerdeführer die Sicherheitshaft nicht erspart geblieben wäre. Insgesamt ist die Verzögerung jedenfalls nicht derart gravierend, dass sie eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft rechtfertigen könnte. In dieser Situation genügt es, die zuständigen Behörden zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten (BGE 128 I 149 E. 2.2.2 S. 152).
 
4.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, es hätte auf ein neues Gutachten verzichtet werden können, steht dies im Widerspruch zu seinen eigenen Anträgen in den Beschwerdeverfahren. Angesichts der Tragweite der vom Kreisgericht zu beurteilenden Massnahmen (stationäre Behandlung oder Verwahrung) und den in den Akten liegenden, sich teilweise widersprechenden Beurteilungen, erscheint die Anordnung eines neuen Gutachtens angemessen und bedeutet keine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
 
5.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde mit der Massgabe abzuweisen, dass die zuständigen Behörden, namentlich das Kreisgericht, zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten sind.
 
Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 152 OG hierfür vorliegen, ist dem Antrag zu entsprechen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 Rechtsanwalt Hans Peter Schüpbach wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 3, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Juli 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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