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Informationen zum Dokument  BGer U 445/2004  Materielle Begründung
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BGer U 445/2004 vom 11.07.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 445/04
 
Urteil vom 11. Juli 2005
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli
 
Parteien
 
P.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten
 
durch Fürsprecher Ronald Frischknecht, Klosterweg 4, 3053 Münchenbuchsee,
 
gegen
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst Personen, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 2. November 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
P.________, geboren 1952, stammt aus dem Kosovo, ist verheiratet und Vater von sechs Kindern (geboren 1977, 1978, 1983, 1985, 1990 und 1995). In seinem Heimatland arbeitete er auf dem elterlichen Bauernhof. 1990 reiste er als Saisonnier in die Schweiz ein, wo er anfänglich in den Kantonen Wallis und Waadt als Hilfsarbeiter in Bau- und Landwirtschaftsbetrieben erwerbstätig war. 1998 folgte ihm seine Ehefrau in die Schweiz nach.
 
Seit 1. April 1994 arbeitete er im Betrieb X._______ und war in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz oder Beschwerdegegnerin; vormals: Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 22. Juli 1994 zog er sich beim Melken der Kühe rechts eine komplexe Fussverletzung mit einer undislozierten Malleolarfraktur Typ B der Fibula sowie einer Syndesmosenverletzung bei zusätzlicher Basisfraktur der Metatarsalia II-IV zu. Seither blieb er ständig mindestens teilarbeitsunfähig (seit Sommer 1997 zwischen 50 % und 100 %). Die Allianz anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Nach einer Osteosynthese und einer Naht der Syndesmose (am 23. Juli 1994 im Spital Z.________), einer Osteosythesematerialentfernung (am 5. September 1994 im gleichen Spital), einer Revision der Peroneussehnen bei nicht bestätigtem Verdacht auf Luxation derselben (am 13. Oktober 1995 in demselben Spital) sowie einer Bandplastik nach Watson-Jones bei fibulo-talarer und fibulo-calcanearer Bandinsuffizienz am rechten Fuss (am 12. August 1997 im Spital Q._______) stellte die Allianz per 11. Dezember 1997 sämtliche Leistungen aus dem Unfallereignis vom 22. Juli 1994 ein und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 10 % (Fr. 9720.-) zu (Verfügung vom 20. Januar 1998). Auf Einsprache des P.________ hin hob die Allianz diese Verfügung auf (Einspracheentscheid vom 1. Februar 2000, Dispositiv-Ziffer 2) und anerkannte bis auf weiteres ihre gesetzliche Leistungspflicht.
 
Nach einer fünften Operation (Revision mit Resektion der Peroneussehne bei Teilruptur der Peroneus brevis Sehne mit Einklemmen derselben im retromalleolären Tunnel am 3. August 1999 im Spital F._______), welche nach Angaben des Versicherten zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt hat, meldete er sich am 20. März 2000 bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die medizinischen Abklärungsergebnisse der Invalidenversicherung sprach ihm die IV-Stelle Bern befristet für die Dauer vom 1. März bis 31. Dezember 1999 - bei einem Invaliditätsgrad von 10 % ab 1. Januar 2000 - eine halbe Invalidenrente (IV-Verfügung vom 13. Juni 2001) zu. Daraufhin gewährte die Allianz P.________ mit Schreiben vom 3. Mai 2001 das rechtliche Gehör, stellte mit Verfügung vom 25. Juni 2001 sämtliche Leistungen aus dem Unfall vom 22. Juli 1994 ab 1. Januar 2000 ein und verzichtete auf eine Rückforderung der bereits bis zum 31. Januar 2001 erbrachten Taggelder. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde das polydisziplinäre Gutachten des Spitals Y._______ vom 15. Juni 2003 (nachfolgend: Gutachten) erstellt. Mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003 hielt die Allianz an der angefochtenen Verfügung fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des P.________, womit er unter Aufhebung des Einspracheentscheides beantragte, die Allianz sei zu verpflichten, für die Folgen des Unfalles vom 22. Juli 1994 ab 1. Januar 2000 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. November 2004 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert P.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sein vorinstanzliches Rechtsbegehren.
 
Während die Allianz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet der auf den 1. Januar 2000 verfügte, im Einspracheverfahren und im kantonalen Prozess bestätigte Fallabschluss ohne Zusprechung weiterer Leistungen.
 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
 
2.
 
Nach den hier anwendbaren allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) ist die umstrittene Leistungspflicht des Unfallversicherers für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 nach den damals - mithin vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) am 1. Januar 2003 - gültig gewesenen Bestimmungen des UVG zu beurteilen. Demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 3. Oktober 2003), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2; mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteile A. vom 7. April 2005 [U 458/04] Erw. 1, K. vom 28. Februar 2005 [U 306/04] Erw. 1, L. vom 15. September 2004 [U 234/04] Erw. 1.2., A. vom 11. Oktober 2004 [U 215/04] Erw. 1.2, C. vom 13. Oktober 2004 [U 208/04] Erw. 2.2; Meyer/Arnold, Intertemporales Recht. Eine Bestandesaufnahme anhand der Rechtsprechung der beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in: ZSR 124 [2005] I 115 ff., dort S. 129). Anzufügen ist, dass das ATSG am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs als Voraussetzung der Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteile A. vom 7. April 2005 [U 458/04] Erw. 1, S. vom 28. Januar 2005 [U 249/04] Erw. 3.3 und C. vom 5. November 2004 [U 106/04] Erw. 2; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4); die hierzu ergangene Rechtsprechung (siehe nachfolgende Erw. 3) behält mithin auch ab dem 1. Januar 2003 ihre Gültigkeit. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG und des UVG hier keine Anwendung finden.
 
3.
 
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
 
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
 
4.
 
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist er infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG in der seit dem 1. Januar 2003 gültigen, ausser des Hinweises auf das ATSG inhaltlich unverändert gebliebenen Fassung). Der Anspruch auf Taggeld erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten, sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen und ist der Versicherte infolge des Unfalles - zu mindestens 10 % in der seit 1. Juli 2001 geltenden Fassung - invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung).
 
5.
 
5.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen).
 
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen).
 
5.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
 
6.
 
6.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung. Dabei hat der Versicherer die Pflegeleistungen nur so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. S. 170 N 11; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 274).
 
6.2 Nach umfassender Würdigung der vorhandenen Akten gelangte das kantonale Gericht zur Überzeugung, gestützt auf die durch die Invalidenversicherung veranlassten Berichte der Dres. med. H.________ (Psychiater) vom 20. November 2000 und K._______ (Chirurg) vom 24. November 2000 sei erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens Ende 1999 nicht mehr aus gesundheitlichen (somatischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert) daran gehindert war, die ihm verbleibende (ärztlich attestierte) Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Die mit den medizinischen Expertisen der Invalidenversicherung weitgehend übereinstimmenden Abklärungsergebnisse gemäss polydisziplinärem Gutachten liessen Verwaltung und Vorinstanz mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Versicherte ab 1. Januar 2000 nur noch an einer nicht invalidisierenden und nicht unfallkausalen Schmerzverarbeitungsstörung gelitten habe. Dem Gutachten (S. 18) ist zu entnehmen, unfallfremde psychosoziale Einflussfaktoren, ohne dass diese im Sinne einer psychiatrischen Diagnose krankheitswertig seien, hätten in erheblichem Ausmass den Heilungsverlauf mitbeeinflusst. Spätestens sechs Monate nach der letzten Operation vom 3. August 1999 sei damit zu rechnen, dass die üblichen postoperativen Schmerzen weitgehend regredient seien. Weder aus orthopädischer noch aus sonstiger rein somatischer Sicht könne von einer weiteren Behandlung eine namhafte Besserung erwartet werden. Einerseits lägen keine behandlungsbedürftigen Pathologien - insbesondere gemäss psychiatrischem Zusatzgutachten des Dr. med. B._______ von der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals Y._______ vom 29. Oktober 2002 auch keine krankheitswertige psychische Störung - vor und andererseits sei von einer Fortsetzung der Behandlung kaum eine Linderung der geklagten Beschwerden zu erwarten. Daraus ist zu schliessen, dass die von der Allianz verfügte und vorinstanzlich bestätigte Einstellung der unfallbedingten Heilbehandlung per Ende 1999 nicht zu beanstanden ist.
 
7.
 
Streitig ist sodann, ob der Beschwerdeführer auf Grund des Unfalles vom 22. Juli 1994 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat.
 
7.1 Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Wird der Versicherte infolge eines Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung; auf den 1. Juli 2001 trat die gesetzlich statuierte Massgeblichkeitsgrenze einer Invalidität von mindestens 10 % in Kraft; vgl. dazu BGE 131 V 84). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Nach der Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheids zu berücksichtigen (BGE 128 V 174). Nachdem der medizinische Endzustand am 31. Dezember 1999 erreicht wurde (Erw. 6.2 hievor), ist auf die Gegebenheiten per 1. Januar 2000 abzustellen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG).
 
7.2 Fest steht, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter arbeitsunfähig bleibt, dass ihm aber die erwerbliche Verwertung einer angepassten, vorwiegend sitzend auszuführenden Tätigkeit trotz seiner geklagten Beschwerden seit Anfang 2000 bei voller Arbeitsfähigkeit zumutbar ist, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht mit heutigem Urteil im parallelen Verfahren (I 814/04) betreffend Leistungen der Invalidenversicherung bestätigt hat. Da gemäss dem eben genannten Urteil der Versicherte unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden bei zumutbarer erwerblicher Verwertung der ihm verbleibenden vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2000 in einer angepassten Tätigkeit keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleidet, lehnte die IV-Stelle zu Recht nicht nur den Anspruch auf eine Invalidenrente, sondern auch auf eine Umschulung zu Lasten der Invalidenversicherung ab. Wie soeben dargelegt (Erw. 6.2 hievor), ist auch die vorinstanzlich bestätigte Einstellung der unfallbedingten Heilbehandlung per Ende 1999 nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zu Recht auf seine Ausführungen im parallelen kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend Leistungen der Invalidenversicherung verwiesen und daraus abgeleitet, dass dem Beschwerdeführer somit auch aus der obligatorischen Unfallversicherung kein Rentenanspruch zusteht.
 
8.
 
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
 
8.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch einen versicherten Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG mit der Invalidenrente festgesetzt oder, wenn kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Diese Bestimmung schreibt dem Unfallversicherer nicht nur vor, wann er über eine Integritätsentschädigung zu verfügen hat, sondern legt auch den massgeblichen Zeitpunkt fest, in dem die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 266 Erw. 5.2, 2002 Nr. U 460 S. 417 Erw. 7a mit Hinweis auf BGE 113 V 53 Erw. 4). Da die Integritätsentschädigung dem Ausgleich von Dauerschäden dient, kann dieser Anspruch erst beurteilt werden, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person stabilisiert hat und von medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr erwartet werden kann (Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 63).
 
8.2 Unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Erw. 3 hievor) haben weder das kantonale Gericht noch die Allianz anlässlich der Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen per Ende 1999 geprüft, ob der Beschwerdeführer für die ihm verbleibenden Restfolgen des Unfalles vom 22. Juli 1994 Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat. Zwar behauptete die Allianz im Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003, sie habe mit diesbezüglich in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. Januar 1998 dem Versicherten für die ihm aus dem Unfall dauerhaft verbleibende gesundheitliche Beeinträchtigung eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % (im Betrag von Fr. 9720.-) zugesprochen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer erhob am 5. Februar 1998 gegen die zuletzt genannte Verfügung rechtzeitig Einsprache und brachte darin klar zum Ausdruck, dass er mit dem folgenlosen Fallabschluss per 11. Dezember 1997 nicht einverstanden sei und um eine neutrale medizinische Begutachtung ersuche. Die weiteren Abklärungen zeigten, dass an der Leistungsterminierung nicht festgehalten werden konnte, weshalb die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 1998 laut Dispositiv-Ziffer 2 des Einspracheentscheides vom 1. Februar 2000 aufgehoben wurde. Abgesehen von der in formeller Hinsicht widersprüchlichen Ausgangslage betreffend Integritätsentschädigung ist festzuhalten, dass die Beurteilung dieses Anspruches Ende 1997 offensichtlich vor Abschluss der unfallbedingten ärztlichen Behandlung und somit in Verletzung der einschlägigen Rechtsprechung zu früh erfolgte. Denn immerhin musste sich der Versicherte am 3. August 1999 im Spital F._______ erneut einer unfallbedingten Operation am rechten Fuss unterziehen. Zudem belegen die vorhandenen medizinischen Akten, dass Dr. med. M._______ den rein unfallbedingten Integritätsschaden am 14. März 2000 auf 25 % und Dr. med. G.________ diesen gemäss orthopädischem Teilgutachten vom 8. Januar 2003 sogar auf 35 % schätzte. Allein unter Berücksichtigung dieser - im Vergleich zur angeblich bereits früher zugesprochenen Integritätsentschädigung - erheblich höheren Integritätseinbusse wären Verwaltung und Vorinstanz nach dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet gewesen, im Zusammenhang mit der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Leistungsterminierung auch den gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Da dem Gutachten nicht zu entnehmen ist, welcher konkrete Gesundheitsschaden zur Integritätsschätzung von 35 % geführt hat, und zudem aus den Akten nicht hervor geht, ob die Allianz die behauptete, schon früher zugesprochene Integritätsentschädigung nach Aufhebung der Verfügung vom 20. Januar 1998 tatsächlich ausbezahlt hat, geht die Sache zu ergänzenden Abklärungen an den Versicherer zurück. Dieser wird den dem Versicherten aus dem Unfall vom 22. April 1994 dauerhaft verbleibenden Gesundheitsschaden medizinisch nachvollziehbar und begründet feststellen lassen und sodann erneut zum Fallabschluss und den gegebenenfalls daraus dem Beschwerdeführer zustehenden gesetzlichen Ansprüchen auf Unfallversicherungsleistungen in Verfügungsform Stellung nehmen.
 
9.
 
Die teilweise unterliegende Allianz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung entsprechend dem Ausmass seines Obsiegens auszurichten (Art. 159 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. November 2004 und der Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft vom 3. Oktober 2003 aufgehoben, soweit damit die Prüfung des Anspruches auf eine Integritätsentschädigung bei Einstellung der Versicherungsleistungen ab 1. Januar 2000 unterlassen wurde, und es wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie darüber im Sinne von Erwägung 8 neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das kantonale Gericht wird die Parteikosten für das vorinstanzliche Verfahren, entsprechend dem Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, neu verlegen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 11. Juli 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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