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Informationen zum Dokument  BGer I 57/2005  Materielle Begründung
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BGer I 57/2005 vom 14.07.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 57/05
 
Urteil vom 14. Juli 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz
 
Parteien
 
K.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten
 
durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 7. Dezember 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1955 geborene K.________, Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1983 und 1993) und von 1982 bis 1993 vollzeitlich als Hilfsarbeiterin in der Firma G.________ AG angestellt gewesen, meldete sich am 6. Juni 2003 unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Leiden bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an, nachdem ein früheres Gesuch um Zusprechung beruflicher Massnahmen mit unangefochten gebliebener Verfügung der IV Stelle des Kantons Aargau vom 15. März 2002 abgelehnt worden war. In Würdigung der medizinischen Akten (insbesondere Stellungnahme der Dres. med. P.________ und W.________, Medizinischer Dienst der IV-Stelle Aargau, vom 30. Januar 2004, des Dr. med. U.________ vom 7. Juli 2003, der Dres. med. H.________ und A.________, Integrierte Psychiatrie Y.________ (IPY), vom 8. Mai 2003 und des Dr. med. B.________ vom 18. Dezember 2001) sowie gestützt auf Erhebungen zu Hause (Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 23. April 2004) ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 2 %, was zur Verneinung eines Rentenanspruchs führte (Verfügung vom 18. Juni 2004). An diesem Ergebnis vermochte der im anschliessenden Einspracheverfahren beigebrachte Bericht des Dr. med. U.________ vom 13. Juli 2004 nichts zu ändern (Einspracheentscheid vom 30. August 2004).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der K.________ mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter Rückweisung der Streitsache zur interdisziplinären Begutachtung und Neuverfügung, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 7. Dezember 2004 ab.
 
C.
 
K.________ lässt, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung, Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Einspracheentscheids vom 30. August 2004 und der Verfügung vom 18. Juni 2004 sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Nach den allgemeinen, hier anwendbaren Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) ist der umstrittene Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit vor Inkrafttreten des am 6. Oktober 2000 erlassenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) am 1. Januar 2003 aufgrund der damals gültig gewesenen Bestimmungen des IVG zu beurteilen; demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 30. August 2004 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteil F. vom 27. Mai 2005 [I 819/04] Erw. 1.1, mit Hinweisen). Nach denselben intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist die am 21. März 2003 beschlossene 4. IVG-Revision (AS 2003 3837 ff.) anwendbar, soweit der nach ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2004 verwirklichte Sachverhalt zu beurteilen ist.
 
1.2 Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) mit der hierzu ergangenen, unter der Herrschaft des ATSG unverändert weiter geltenden Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität ([Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 6, 7 und 8 ATSG; BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.3]) sowie über die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen massgebende allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zu der den ärztlichen Gutachten und Berichten im Rahmen der Invaliditätsbemessung zukommenden Bedeutung (BGE 125 V 353 Erw. 3a und b/cc; BGE 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen) sowie die Grundsätze über deren Beweiswert und die Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
2.1 Nach Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung ist die stark übergewichtige (Bodymassindex 40 per 8. Mai 2003), im Wesentlichen an einem lumbospondylogenen Syndrom beidseits rechtsbetont (bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, Deconditionierung, Myofaszialem Schmerzsyndrom mit Tendenz zu Weichteilrheumatismus), beidseitiger Gonarthrose, arterieller Hyperonie, asthmatischen Beschwerden und psychischen Problemen leidende Beschwerdeführerin für leichtere, nicht ganztags stehende Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 15 kg zu 100 % arbeitsfähig; die so lautende Einschätzung im beweiskräftigen Bericht des ehemaligen Hausarztes Dr. med. B.________ vom 18. Dezember 2001 behalte auch im Lichte der neueren ärztlichen Stellungnahmen nach wie vor ihre Gültigkeit, weshalb darauf abzustellen sei. Eine psychisch bedingte Leistungseinschränkung bestehe mangels eines entsprechenden Gesundheitsschadens mit Krankheitswert nicht, wie sich aus dem als ausschlaggebend zu beurteilenden Bericht der IPY vom 8. Mai 2003 (psychiatrische Diagnose: leichte depressive Episode [ICD 10: F32.0]; DD medikamentös indiziert [Antihypertensiva, Cortison]) ergebe.
 
2.2 Bezüglich der körperlichen Leistungsfähigkeit besteht entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin kein Anlass, von den Beurteilungen der Vorinstanz abzuweichen. Unbegründet ist namentlich der Vorwurf, das kantonale Gericht habe sich mit der Rüge, der von der Beschwerdegegnerin nach wie vor als gültig erachtete Bericht des Dr. med. B.________ vom 18. Dezember 2001 sei veraltet, nicht auseinandergesetzt. Die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts beruhen auf einer einlässlichen Würdigung der medizinischen Aktenlage, die nebst dem Bericht des Dr. med. B.________ vom 18. Dezember 2001 ausdrücklich auch die neueren ärztlichen Einschätzungen - darunter jene des Hausarztes Dr. med. U.________ vom 7. Juli 2003 und vom 13. Juli 2004 - berücksichtigt. Dabei ist die Vorinstanz der Einschätzung des Dr. med. U.________, wonach nebst den Rücken-und Kniebeschwerden (lumbospondylogenes Syndrom bzw. Panvertebralsyndrom und Gonarthrose) auch die diagnostizierte Asthma bronchiale, ein Hyperventilisationssyndrom, intermittierende Refluxbeschwerden und Migräne zu den körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zählen, zu Recht nicht gefolgt. Auf die diesbezüglich einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, einschliesslich deren Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Ärzte Dres. med. P.________ und W.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 30. Januar 2004, wird verwiesen. Präzisierend bleibt festzuhalten, dass sich die - begründete - Annahme einer aus körperlichen Sicht 100%igen Arbeitsfähigkeit gemäss den Dres. med. P.________ und W.________ auf leichte, rückenschonende (lumbospondylogenes Syndrom/Panvertebralsyndrom) und vorwiegend sitzende (Gonarthrose) Tätigkeiten in staubfreier Umgebung ohne Kälteexposition (Asthma) bezieht.
 
2.3
 
2.3.1 Gegen die Verneinung einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz habe einseitig auf die abschliessende Stellungnahme der Dres. med. P.________ und W.________, RAD, vom 30. Januar 2004 abgestellt und dem Bericht des seit 14. Oktober 2001 behandelnden, über eine dreijährige Ausbildung Psychosomatik verfügenden Allgemeinpraktikers Dr. med. U.________ vom 13. Juli 2004, worin eine chronifizierte Depression bei massiver Schmerzproblematik ("anhaltende somatoforme Schmerzstörung") diagnostiziert und eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, nicht die notwendige Beachtung geschenkt. Als Nicht-Fachärzte seien die Ärzte des RAD nicht dazu berufen, sich abschliessend zu den psychisch bedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu äussern; soweit sie die Schlussfolgerungen im IPY-Bericht vom 8. Mai 2003 (keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen) bestätigen, komme dieser Aussage daher kein Beweiswert zu. Die sich widersprechenden Einschätzungen der Arbeits(un)fähigkeit im IPY-Bericht vom 8. Mai 2003 einerseits und im Bericht des Dr. med. U.________ vom 13. Juli 2004 müssten - angesichts des komplexen Beschwerdebildes, "welches nicht nur auf somatischen, sondern auch psychiatrischen Einschränkungen beruhen dürfte" - durch eine eingehende, interdisziplinäre Abklärung geklärt werden, andernfalls der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei.
 
2.3.2 Soweit die Vorinstanz dem behandelnden Dr. med. U.________ blosses Wohlwollen gegenüber der Versicherten unterstellt und dessen Berichten vom 7. Juli 2003 und vom 13. Juli 2004 die Zuverlässigkeit (und damit Beweistauglichkeit) generell abspricht, kann ihr nicht gefolgt werden. Namentlich ist die Aussage des Dr. med. U.________ vom 13. Juli 2004, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung habe sich aufgrund der "Anamnese und des klinischen Bildes (...) klar ergeben", nicht von vornherein als unbeachtlich einzustufen. Da jedoch die psychiatrische Diagnosestellung dem Facharzt oder der Fachärztin vorbehalten bleibt, ist der Bericht des Dr. med. U.________ vom 13. Juli 2004 allein nicht geeignet, die Schlussfolgerungen im spezialärztlichen IPY-Bericht vom 8. Mai 2003, wonach eine in der psychischen Symptomatik (Diagnose: leichte depressive Episode) begründete Arbeitsunfähigkeit nicht besteht, umzustossen. Dies gilt umso mehr, als die Abklärung der IPY - wie im betreffenden Bericht ausdrücklich festgehalten - auf Bitte des Hausarztes um "psychiatrische Beurteilung (inkl. AUF) und Therapievorschläge" geschah und daher entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden kann, dass die IPY-Ärzte ihren Auftrag durchaus umfassend verstanden, mithin die Prüfung des Gesundheitszustands während (immerhin) dreier Abklärungsgespräche (3., 17. April, 7. Mai 2005) und Diagnostik nicht bloss unter einem eingeschränkten, selektiven Blickwinkel erfolgten.
 
2.3.3 Auch wenn im Lichte der Berichte des Dr. med. U.________ nicht ausgeschlossen ist, dass psychische Faktoren die Schmerzsymptomatik der Versicherten überlagern und mitprägen, erscheint es - unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin - als fraglich, ob ihr Schmerz tatsächlich die für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD 10: F45.4 notwendige Schwere ("andauernder, schwerer und quälender Schmerz"; vgl. auch BGE 130 V 399 f. Erw. 6.1) erreicht; erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der von Dr. med. U.________ gestellten Diagnose ergeben sich zudem aufgrund der Tatsache, dass die Schmerzen relativ klar körperlich lokalisierbar sind und sich nach Einschätzung der behandelnden Somatiker im Wesentlichen auf das starke Übergewicht mit erhöhter Gelenkbelastung zurückführen, mithin organisch erklären lassen.
 
Ob vor dem geschilderten Hintergrund die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung für den hier massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids (30. August 2004) fachärtliche Bestätigung findet, bedarf indessen im vorliegenden Fall keiner abschliessenden Klärung. Denn nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz lassen die verfügbaren Akten den Schluss zu, dass selbst die psychiatrisch erhärtete Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nichts an der Ablehnung des Rentengesuchs zu ändern vermöchte (nachfolgende Erwägung 2.4).
 
2.4
 
2.4.1 Nach der Rechtsprechung begründet eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr gilt - aus rechtlicher Sicht - die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77; zum Ganzen zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil J. vom 16. Dezember 2004 [I 770/03] Erw. 1.2; vgl. auch BGE 130 V 352 ff. und 396 ff.; siehe auch Urteil B. vom 9. August 2004 [I 767/03] Erw. 1.2 und 3.2).
 
2.4.2 Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen, nachdem im IPY-Bericht vom 8. Mai 2003 lediglich eine leichte depressive Episode(ICD 10: F32.0) diagnostiziert wurde. Im Bericht des Dr. med. U.________ vom 13. Juli 2004 ist alsdann von einer "chronifizierten Depression bei massiver Schmerproblematik" die Rede, ohne dass eine besondere Schwere des depressiven Leidens festgestellt wird. Es darf daher - wie die Formulierung des Dr. med. U.________ selbst nahe legt - davon ausgegangen werden, dass es sich bei der depressiven Stimmungslage um eine (reaktive) Begleiterscheinung des Schmerzgeschehens und nicht um eine davon losgelöste, selbstständige psychische Komorbidität von erheblicher Intensität handelt (vgl. auch Meyer-Blaser, a.a.O., S. 81 Anm. 135). Hinsichtlich der weiteren, zu berücksichtigenden Faktoren (Erw. 2.4.1 hievor) ergibt sich folgendes Bild: Die Beschwerdeführerin leidet zwar an langjährigen körperlichen Erkrankungen (va. lumbospondylogenes Syndrom bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, Deconditionierung, myofaszialem Schmerzsyndrom der paravertebralen und glutealen Muskulatur beidseits mit Tendenz zu Weichteilrheumatismus [Bericht des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 13. Januar 2003], Gonarthrose beidseits mit Meniskusläsion, chronische Bronchitis, Hyperventilisationssyndrom). Diese Beeinträchtigungen wurden indessen in der Beurteilung der (körperlich bedingten) Einschränkung der Leistungsfähigkeit (vgl. Erw. 2.2 hievor, insb. in fine) berücksichtigt und fallen hier als eigenständiges Kriterium einer Unüberwindbarkeit der Schmerzen ausser Betracht. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte für eine seit Jahren bestehende psychische Überlagerung und Intensivierung des Schmerzgeschehens, mithin einen durch die ausgewiesenen - massgeblich gewichtsbedingten - körperlichen Gesundheitsschäden allein nicht erklärbaren mehrjähigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik. Des Weitern ergibt sich aus den Akten, dass eine Schmerzbehandlung mit Ausnahme einer Notfalloperation nach organisch bedingten und insoweit hier nicht ins Gewicht fallenden Schmerzen im Oberbauch (Diagnose: Akute Cholezystitis mit bekannter Cholelithiasis; Bericht des Spitals X.________ vom 10. April 1997) sowie der Entfernung eines schmerzenden Lipoms am linken Fussrücken am 23. September 1997 (Operationsbericht des Spitals X.________ vom 24. September 1997) im Wesentlichen medikamentös erfolgte. Soweit gemäss Angaben des Dr. med. U.________ bisher auch eine "ambulant psychiatrische Behandlung" durchgeführt wurde, zeigte diese, zusammen mit der übrigen medizinischen Behandlung, "wenig Erfolg bezüglich der Arbeitsfähigkeit" (Bericht des Dr. med. U.________ vom 7. Juli 2003). Dies genügt indessen nicht, um insgesamt ein eigentliches Scheitern konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) zu bejahen. Ferner deuten weder die Berichte des Dr. med. U.________ vom 7. Juli 2003 und vom 13. Juli 2004 noch die übrigen medizinischen Akten auf einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens. Wohl gab die Beschwerdeführerin gegenüber den IPY-Ärzten an, das Sozialleben habe sich stark eingeschränkt, sie habe praktisch nur noch im Haus Kontakt zu Landsleuten (IPY-Bericht vom 8. Mai 2003), und auch gegenüber dem Hausarzt war die Rede von einem "zunehmenden sozialen Rückzug". Die Versicherte fühlte sich jedoch im April 2004 immerhin noch vital genug, um täglich selbstständig für vier Personen zu kochen sowie kleinere Einkäufe zu Fuss (10 Minuten) oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu tätigen; auch scheint sie guten innerfamiliären Kontakt zu pflegen. Die Angaben der Beschwerdeführerin sprechen dafür, dass der Gang ausser Haus vor allem infolge gewichtsbedingter Beschwerlichkeiten auf das Nötigste beschränkt wird und psychische Faktoren hierbei nur eine untergeordnete Rolle spielen. Schliesslich ist mit der Vorinstanz auch ein primärer Krankheitsgewinn zu verneinen.
 
2.4.3 Im Lichte der geschilderten Umstände ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin - im hier massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 30. August 2004 - über beachtliche Ressourcen zur Schmerzbewältigung verfügte. Nach Lage der Akten spricht nichts dafür, dass eine nach weiteren Beweisvorkehren fachärztlich allenfalls ausgewiesene somatoforme Schmerzstörung die Beschwerdeführerin derart intensiv und konstant behinderte, dass die Wiederaufnahme einer ganztägigen, leidensangepassten Tätigkeit aus rechtlicher Sicht als unzumutbar zu gelten hätte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; AlfredKölz/ Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 274). Bei dieser Sach- und Rechtslage durften Vorinstanz und Verwaltung ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Weiterungen absehen.
 
2.5 Hält nach dem Gesagten die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten stand, ist das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz abzuweisen. Denn der nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen - worauf verwiesen wird - aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Erw. 1.2 hievor) zu ermittelnde Invaliditätsgrad erreicht die rentenbegründende Schwelle von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht. Wird das zuletzt im Jahre 1993 tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen von brutto Fr. 3065.- pro Monat - welcher Betrag bloss rund 4 % unter dem damaligen statistischen Durchschnittslohn von Frauen in vergleichbaren Tätigkeiten liegt und daher nicht als unterdurchschnittlich und zwecks Parallelisierung der Bemessungsfaktoren (ZAK 1989 S. 458 f. Erw. 3b; Urteil S. vom 29. August 2002, I 97/00, Erw. 3) als anpassungsbedürftig zu gelten hat - auf das Verfügungsjahr 2004 aufgerechnet, ergibt dies ein ohne Gesundheitsschaden erzielbares Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 41'679.-. Aus dem Vergleich mit dem gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelten (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen) und "bestenfalls" um den maximal zulässigen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) gekürzten Invalideneinkommen (Fr. 36'597.-; 3820 [LSE 2002/TA1/TOTAL/Frauen/ Anforderungsniveau 4] x 41.7 [= durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit; Tab. B 9.l2, in: Die Volkswirtschaft, Heft 11/2004, S. 86] x 12 x 1.014 x 1.007 [Nominallohnentwicklung; Tab. 10.2, in: Die Volkswirtschaft, Heft 11/2004, S. 87) x 0-75) resultiert eine Erwerbseinbusse von lediglich 12 %.
 
2.6 Eine seit dem Einspracheentscheid vom 30. August 2004 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bei Dauerhaftigkeit und Vorliegen der hievor zitierten Erfordernisse (Erw. 2.4.1) wäre sie allenfalls als anspruchsbeeinflussende Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 und 4 sowie - analog - Art. 88a Abs. 2 IVV beachtlich (vgl. auch Art. 17 ATSG; BGE 130 V 72 Erw. 1 und 2, mit Hinweisen; Urteil F. vom 10. Februar 2005 [I 619/04] Erw.2 und 3).
 
3.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 14. Juli 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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