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Informationen zum Dokument  BGer 2A.683/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.683/2004 vom 15.07.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.683/2004 /leb
 
Urteil vom 15. Juli 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Wurzburger, Müller, Bundesrichterin Yersin,
 
Gerichtsschreiber Schaub.
 
Parteien
 
A. und B.C.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Luzern,
 
Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46,
 
6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
 
19. Oktober 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A. und B.C.________ sind Eigentümer der Liegenschaft "X.________" in Y.________/LU. Für diese selbstbewohnte Liegenschaft machten sie in der Steuererklärung 2001B für das Steuerjahr 2001 Unterhalts- bzw. Verwaltungskosten geltend, die das Steueramt Y.________ in seiner Veranlagung vom 17. Oktober 2002 (Eröffnung: 15. März 2004) sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuer wie bei der direkten Bundessteuer nur teilweise zum Abzug zuliess.
 
B.
 
Gegen diese Veranlagung erhob das Ehepaar C.________ bei der Steuerkommission, Abteilung Unselbständigerwerbende, der Steuerverwaltung des Kantons Luzern (nachfolgend: Steuerkommission) Einsprache und verlangte, dass folgende Auslagen als Unterhaltskosten bei der selbstgenutzten Liegenschaft steuerlich zum Abzug gebracht werden können: die Grundtaxe für die Wasserversorgung von Fr. 30.--, der Grundpreis für Strom der Centralschweizerischen Kraftwerke Luzern (CKW) von Fr. 324.--, die Kontrollkosten des Kaminfegers von Fr. 35.40, ARA-Betriebsgebühren von Fr. 130.-- und die Grundgebühr für Kehricht von Fr. 75.--, insgesamt ausmachend Fr. 594.40.
 
Die Steuerkommission wies die Einsprache am 12. Mai 2004 ab, weil diese Grundgebühren Lebenshaltungskosten darstellten und darum nicht als Liegenschaftsunterhaltskosten abgezogen werden könnten.
 
C.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung (nachfolgend: Verwaltungsgericht), bestätigte diesen Entscheid am 19. Oktober 2004.
 
D.
 
Das Ehepaar C.________ beantragt dem Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. November 2004, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2004, den Einsprache-Entscheid der Steuerkommission vom 15. Mai 2004 und die Veranlagungsverfügung des Steueramtes vom 15. März 2004 aufzuheben und "die Grundtaxen Wasserversorgung, Kaminfeger, ARA und Kehricht, seien zum Abzug zuzulassen". Da andere Kantone solche Gebühren in besitzesbedingte und nutzungsbedingte Betriebskosten aufteilten, sei es aus steuerharmonisierungsrechtlichen Gründen auch im Kanton Luzern zulässig, den nutzungsunabhängigen Anteil solcher Gebühren als Betriebskosten vom steuerbaren Einkommen abzuziehen.
 
Steuerkommission und Verwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. Sie beantragen wie die Eidgenössische Steuerverwaltung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde bzw. die Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
I. Art des Rechtsmittels, Eintreten, Kognition, kassatorische Wirkung
 
1.
 
1.1 Das kantonal letztinstanzliche Urteil des Luzerner Verwaltungsgerichts kann sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer nach Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) als auch hinsichtlich der kantonalen Steuern, gestützt auf Art. 73 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Harmonisierungsrechtlich ist der Streitgegenstand, die Abzugsfähigkeit von Unterhaltskosten bei selbstgenutzten Liegenschaften, im zweiten Titel (Art. 9 Abs. 2 StHG) geregelt und von der Verweisung in Art. 73 Abs. 1 StHG mit erfasst. Da es um eine Steuerperiode nach dem 1. Januar 2001 geht, ist zudem die Anpassungsfrist nach Art. 72 StHG abgelaufen, so dass das Bundesrecht direkt Anwendung findet, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht (Art. 72 Abs. 2 StHG; vgl. BGE 131 II 1 E. 2.1 S. 4; 128 II 56 E. 1 und 2 S. 58 ff.).
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist darum sowohl mit Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch die kantonalen Steuern grundsätzlich einzutreten.
 
1.2 Als unzulässig erweist sich der Antrag der Beschwerdeführer, auch den Einsprache-Entscheid der Steuerkommission vom 15. Mai 2004 und die Veranlagungsverfügung des Steueramtes vom 15. März 2004 aufzuheben. Diese sind durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt); ihre selbständige Beanstandung ist ausgeschlossen (BGE 129 II 438 E. 1 S. 440 mit Hinweisen).
 
1.3 Das Bundesgericht überprüft das angefochtene Urteil auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 OG). An die Feststellung des Sachverhalts ist es gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz diesen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
1.4 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet das Bundesgericht das massgebende Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 zweiter Halbsatz OG); es kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 131 II 1 E. 2.3 S. 4 f. mit Hinweis).
 
Hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil betreffend die direkte Bundessteuer auf, so entscheidet es selbst in der Sache oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 114 Abs. 2 Satz 1 OG). Demgegenüber hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 StHG in Bezug auf die kantonalen Steuern nur kassatorische Wirkung. Das Bundesgericht kann bei Gutheissung lediglich den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen (BGE 131 II 1 E. 2.3 S. 5; 130 II 509 E. 8.3 S. 511). Darüber hinausgehende Anträge sind nicht zulässig.
 
II. Direkte Bundessteuer
 
2.
 
2.1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen (Art. 21 Abs. 1 DBG). Neben den Einkünften aus Vermietung (Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG) ist das insbesondere der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG). Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26-33 DBG abgezogen (Art. 25 DBG). Bei Liegenschaften im Privatvermögen können namentlich die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG), wobei der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Kosten einen Pauschalabzug geltend machen kann (Art. 32 Abs. 4 DBG). Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. a und d DBG).
 
2.2 Die Verordnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftenkostenverordnung, LKV/EStV; SR 642.116.2) konkretisiert die Unterhaltskosten. Als abziehbare Betriebskosten gelten insbesondere "Wiederkehrende Gebühren für Kehrichtentsorgung (nicht aber Gebühren, die nach dem Verursacherprinzip erhoben werden), Abwasserentsorgung, Strassenbeleuchtung und -reinigung; Strassenunterhaltskosten; Liegenschaftssteuern, die als Objektsteuern gelten; Entschädigungen an den Hauswart; Kosten der gemeinschaftlich genutzten Räume, des Lifts usw., soweit der Hauseigentümer hiefür aufzukommen hat" (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 LKV/EStV).
 
Hingegen nicht als Unterhaltskosten abziehbar sind nach Art. 1 Abs. 2 LKV/EStV insbesondere einmalige Beiträge des Grundeigentümers, wie Strassen-, Trottoir-, Schwellen-, Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen usw. (lit. b) sowie Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heizanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, insbesondere Energiekosten (lit. c). Auch Wasserzinsen stellen grundsätzlich nicht abziehbare Unterhaltskosten dar (lit. d). Diejenigen Wasserzinsen, die der Grundeigentümer für vermietete Objekte selber übernimmt und nicht auf die Mieter überwälzt, sind jedoch nach Art. 1 Abs. 3 LKV/EStV abziehbar.
 
2.3 Beim Abzug für Unterhaltskosten handelt es sich um einen Abzug für Gewinnungskosten (BGE 124 I 193 E. 3g S. 198). Gewinnungskosten setzen ein steuerbares Einkommen voraus, denn nach einem Grundprinzip des Einkommenssteuerrechts können nur von steuerbaren Einkünften die zu ihrer "Gewinnung" aufgewendeten Kosten steuerlich berücksichtigt werden (Peter Gurtner/Peter Locher, Theoretische Aspekte der Eigenmietwertbesteuerung, ASA 69 S. 597-616, 609; Peter Böckli, Die Besteuerung der Eigenmiete im Lichte von Steuer- und Verfassungsrecht, recht 6 [1988] S. 14-25, 18; Jean-Marc Rivier, Droit fiscal suisse, L'imposition du revenu et de la fortune, 2. Aufl., Lausanne 1998, S. 304 f.). Fraglich ist somit, ob die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten mit dem als Einkommen zu versteuernden Eigenmietwert unmittelbar zusammenhängen oder Lebenshaltungskosten darstellen (vgl. BGE 100 Ib 480 E. 3a S. 481). Darunter sind die Aufwendungen zu verstehen, die nicht mit der Einkommenserzielung zusammenhängen, sondern der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen und damit Einkommensverwendung darstellen (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Art. 1-48 DBG, Therwil/Basel 2001, N. 4 zu Art. 34 DBG; Rivier, a.a.O., S. 305).
 
2.4 Bei privaten Liegenschaften stellen die Einkünfte aus Drittvermietung steuerbare Erträge aus unbeweglichem Vermögen dar. Dabei verlangt das Steuerrecht vom Eigentümer nicht, dass er mit seiner Liegenschaft den maximalen Profit erwirtschaftet. Soweit er Kosten, die im Zusammenhang mit der Liegenschaft stehen und die nicht der Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung dienen, nicht als Nebenkosten auf die Mieter überwälzt oder überwälzen darf (vgl. Art. 256b OR), kann er sie als Gewinnungskosten steuerlich zum Abzug bringen. Massgebendes Kriterium ist, ob der Eigentümer solche Unterhaltskosten selber trägt. Diesfalls kann er sie als Gewinnungskosten abziehen. Überwälzt er sie aber gestützt auf Gesetz oder Vertrag auf die Mieter, sind sie weder für diese noch für den Eigentümer abzugsfähig.
 
2.5 Bei selbstgenutzten Liegenschaften sind nur diejenigen Unterhaltskosten abzugsfähig, die mit dem (steuerbaren) Eigenmietwert in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Vergleichbar mit der Unterscheidung zwischen Mietzins und Nebenkosten bei der Drittvermietung stellen nur die Unterhaltskosten, die der Eigentümer bei einer Drittvermietung selber tragen muss, bei der Eigennutzung abzugsfähige Unterhaltskosten dar. Die andern Unterhaltskosten sind als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten auszuscheiden (vgl. Art. 34 lit. a DBG; Bernhard Zwahlen, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N. 21 zu Art. 32 DBG; Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten im schweizerischen Einkommenssteuerrecht, Diss. St. Gallen 1989, S. 156; Anna Nekola, Die Besteuerung des Grundeigentums im Privatvermögen in der Schweiz, Diessenhofen 1983, S. 167; Ernst Känzig, Die direkte Bundessteuer, II. Teil, 2. Auflage, Basel 1982, N. 171 zu Art. 22 BdBSt).
 
3.
 
Es ist somit zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundtaxen für Wasserversorgung und -entsorgung (ARA) sowie für Kaminfeger und Kehricht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eigenmietwert stehen.
 
3.1 Die Besteuerung des Eigenmietwerts (Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG) soll unter anderem den wirtschaftlichen Vorteil, den der Eigentümer als Selbstnutzer von Grundstücken gegenüber dem Mieter geniesst, ausgleichen (Urteil 2A.232/2001 vom 31. Januar 2002, publ. in StE 2002 B 25.3 Nr. 28, E. 2c; für die ausführliche Begründung des Eigenmietwerts vgl. Gurtner/Locher, a.a.O., S. 597 ff.). Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft (Art. 21 Abs. 2 DBG). Das Bundesrecht geht also bei der Bemessung des Eigenmietwerts vom Marktwert aus (BGE 124 I 145 E. 3a S. 152). Der Eigenmietwert sollte daher dem Betrag entsprechen, den der Eigentümer auslegen müsste, um eine gleiche Wohnung unter denselben Bedingungen bewohnen zu können (vgl. Urteil 2A.254/1996 vom 13. Februar 1998, publ. in ASA 67 709, E. 2a; Locher, a.a.O., N. 52 zu Art. 21 DBG). Da der Marktmietwert geschätzt werden muss, besteht bei dessen Bestimmung eine gewisse Spannbreite (BGE 123 II 9 E. 4b S. 15).
 
3.2 Die einmaligen Beiträge des Grundeigentümers wie Strassenbeiträge oder Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Strom etc. entstehen bei der Beschaffung eines Grundstückes bis zu dessen Einsatzbereitschaft (Anschaffungskosten) oder stellen durch den zusätzlich entstandenen Nutzen eine Wertsteigerung für die Liegenschaft dar. Diese einmaligen Gebühren sind aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit der Anschaffung der Liegenschaft bzw. mit deren Wertvermehrung nicht als Unterhaltskosten zu qualifizieren und deshalb bei der direkten Bundessteuer nicht abzugsfähig (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b LKV/EStV).
 
3.3 Bei den geltend gemachten ARA-Betriebsgebühren handelt es sich um Gebühren für die Ableitung von (unverschmutztem) Regenwasser in die Kanalisation (auch Meteorwassergebühr genannt). Wie die Grundgebühren für die Abfallentsorgung (Kehricht), die Gebühr für die Versorgung mit Trinkwasser sowie die Kontrollkosten des Kaminfegers werden sie regelmässig erhoben.
 
Zwar besteht hier ein Zusammenhang mit dem Grundstück. Sie dienen aber nicht ganz unmittelbar der Schaffung, Erweiterung oder Erhaltung einer Einkommensquelle (BGE 124 II 29 E. 3c S. 35), sondern stehen vielmehr in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang mit dem Konsum von Gütern (Wasser, Abfallentsorgung), deren Verwendung ganz oder teilweise verbrauchsabhängig in Rechnung gestellt werden. Soweit diese Kosten verbrauchsabhängig sind, handelt es sich um nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten.
 
3.4 Im Interesse der Praktikabilität ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung des Abgaberechts unausweichlich und deshalb auch zulässig (Urteil 2P.40/2000 vom 3. November 2000 E. 2a; BGE 124 I 193 E. 3e S. 197; 112 Ia 240 E. 4b S. 244). Mit dem Zurverfügungstellen eines Pauschalabzuges für den Unterhalt (Art. 32 Abs. 4 DBG) hat der Gesetzgeber gerade auch für den hier umstrittenen Aufwand eine pauschalierende Betrachtungsweise bevorzugt. Eine rein rechnerische Aufteilung in eine Grund- und eine Mengengebühr, wie das die Beschwerdeführer für die ARA-Betriebsgebühren vorgenommen haben, ist deshalb abzulehnen. Aber auch Gebühren, die getrennt als Grund- und Mengengebühr in Rechnung gestellt werden, sind einheitlich zu qualifizieren. Soweit sie nicht vollumfänglich als Gewinnungskosten gelten, sind sie den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten zuzuweisen. Soweit diese Gebühren mietrechtlich häufig wie Nebenkosten auf die Mieter überwälzt werden, kann dies zusätzlich als Indiz für deren Charakter als Lebenshaltungskosten gewertet werden.
 
3.5 Die Tarifstruktur der Wasserversorgung ist nach Angaben der Beschwerdeführer mit derjenigen der Abwasserentsorgung vergleichbar. Werden die Kosten in eine Grund- und eine Mengengebühr aufgeteilt, ändert das nichts daran, dass die Kosten der Wasserversorgung insgesamt der Lebenshaltung zuzuordnen sind. Dasselbe gilt für die Kehrichtgrundgebühr und für die Kontrollgebühr für Kaminfeger, die im Zusammenhang mit den ohnehin nicht abzugsfähigen Betriebskosten für die Heizanlage steht (Art. 1 Abs. 2 lit. c LKV/EStV). Mit der ARA-Betriebsgebühr soll das gewässerschutzrechtliche Verursacherprinzip umgesetzt werden. Da eine rechnerische Aufteilung wie gesagt abzulehnen ist, können vorliegend diese Gebühren für die Ableitung des Meteorwassers nicht als Gewinnungskosten qualifiziert werden.
 
Demnach stellen diese Gebühren nach dem Recht der direkten Bundessteuer für den selbstnutzenden Eigentümer keine Gewinnungskosten, sondern nicht abziehbare Lebenshaltungskosten dar.
 
III. Kantonale Steuern
 
4.
 
4.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Satz 1 StHG werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet; Abs. 2 zählt die allgemeinen Abzüge auf. Bei Grundstücken im Privatvermögen können die Kantone Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorsehen (Art. 9 Abs. 3 StHG). Andere Abzüge sind nicht zulässig (vorbehalten die Kinderabzüge und andere Sozialabzüge des kantonalen Rechts nach Art. 9 Abs. 4 StHG). Die Regelung von Art. 9 Abs. 1 und 2 StHG betreffend die Gewinnungskosten und allgemeinen Abzüge ist grundsätzlich abschliessend (BGE 128 II 66 E. 4b S. 71 f.).
 
4.2 Nach § 28 Abs. 1 des Luzerner Steuergesetzes vom 22. November 1999 (StG/LU) sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung (lit. a), sowie der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem oder der Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (lit. b). Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den §§ 33-40 StG/LU abgezogen (§ 32 StG/LU). Bei Liegenschaften im Privatvermögen können nach § 39 StG/LU die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Abs. 2). Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind (Abs. 3). Für Liegenschaften des Privatvermögens kann an Stelle der tatsächlichen Kosten und Prämien ein Pauschalabzug geltend gemacht werden (Abs. 4).
 
4.3 Die Regelung des Luzerner Steuergesetzgebers weicht nicht von der Lösung ab, wie sie im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vorgesehen ist: § 39 StG/LU und Art. 32 Abs. 2 DBG verwenden dieselben Begriffe und haben den gleichen Inhalt.
 
Auch die Weisung Nr. 4 zu § 39 StG/LU betreffend die tatsächlichen Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten sowie deren Abgrenzung von den Lebenshaltungskosten (wiedergegeben im Luzerner Steuerbuch, das Weisungen, Richtlinien und Informationen für die Luzerner Steuerbehörden umfasst) stimmt sinngemäss mit der Liegenschaftenkostenverordnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung überein, deren Art. 1 Abs. 1 LKV/EStV teilweise wörtlich übernommen wurde.
 
4.4 Während der Gesetzgeber den Kantonen bei der Festsetzung des Eigenmietwerts einen grösseren Spielraum lassen wollte als bei der direkten Bundessteuer (BGE 125 I 65 E. 2a S. 67; 124 I 145 E. 3b S. 153 mit Hinweisen), verbleibt den Kantonen steuerharmonisierungsrechtlich in der Frage, inwiefern Unterhaltskosten für Liegenschaften abziehbar sind, kein Freiraum mehr: Diese Kosten gehören zu den in Art. 9 Abs. 1 StHG umschriebenen Gewinnungskosten; nach Art. 9 Abs. 4 StHG sind andere Abzüge als die in Art. 9 genannten unzulässig. Der Begriff der Unterhaltskosten kann unter dem Geltungsbereich des Steuerharmonisierungsgesetzes im kantonalen Recht nicht anders ausgelegt werden als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer. Eine andere Auslegung würde dem Anliegen der vertikalen Steuerharmonisierung zuwiderlaufen und die mit dem Erlass des Steuerharmonisierungsgesetzes angestrebte Vereinfachung der Rechtsanwendung vereiteln (Urteil 2A.480/2004 vom 2. Februar 2005 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 128 II 66 E. 4b S. 71 f.).
 
4.5 Nach dem zur direkten Bundessteuer Gesagten ist davon auszugehen, dass es sich bei den gesamten fraglichen Kosten um steuerlich nicht abziehbare Lebenshaltungskosten handelt.
 
IV. Kosten und Entschädigung
 
5.
 
5.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach sowohl mit Bezug auf die direkte Bundessteuer wie auch die kantonalen Steuern als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
5.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 1 und Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird mit Bezug auf die direkte Bundessteuer und auf die kantonalen Steuern abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht, Abgaberechtliche Abteilung, des Kantons Luzern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Juli 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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