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Informationen zum Dokument  BGer I 678/2004  Materielle Begründung
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BGer I 678/2004 vom 15.07.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 678/04
 
Urteil vom 15. Juli 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Attinger
 
Parteien
 
W.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Lukas Denger, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 15. September 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1961 geborene W.________ lebte von 1978 bis Oktober 1996 in Ägypten, wo sie sich, ohne eine Berufsausbildung absolviert zu haben, im Fremdenverkehr betätigte, indem sie ein Touristencamp führte sowie mehrtägige Reisen organisierte und begleitete. In die Schweiz zurückgekehrt, hatte sie verschiedene Stellen inne, so als Mitarbeiterin in einer Kantine, als Aussendienstmitarbeiterin in der Kosmetikbranche, als Lagermitarbeiterin in einem Modehaus, als Reiseberaterin sowie als Tagesmutter. Von November 2000 bis Mai 2001 besuchte sie an einem Abend pro Woche einen Computerkurs, und erlangte (mit dem Prüfungsprädikat "sehr gut") das Diplom "Informatik-Anwenderin SIZ". Bereits am 2. Januar 2001 hatte sie bei einer Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten. In deren Folge entwickelte sich ein persistierendes belastungsabhängiges zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei segmentalen Funktionsstörungen im Bereiche der oberen HWS als Kofaktor und eingeschränkter Belastbarkeit (Arztberichte von Dr. R.________, Spezialist für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. März und 24. August 2001 sowie vom 2. September 2002). Noch während des vom 18. August 2001 bis 27. April 2002 absolvierten, 250 Lektionen umfassenden Lehrgangs zur Erlangung des Diploms "Office Supporterin SIZ" arbeitete die Versicherte ab August 2001 bis Ende April 2002 als Teilzeitangestellte bei der Kursanbieterin, und zwar zunächst in der Administration, später als Lehrerin. Die im Mai 2002 vom Schweizerischen Informatik-Zertifikat (SIZ) durchgeführte zweitägige Prüfung bestand die Versicherte nicht. Seit August 2002 ist sie Gesellschafterin und Arbeitnehmerin (Geschäftsführerin und EDV-Kursleiterin mit einem Teilzeitpensum) der X.________ GmbH.
 
Schon im Juni 2002 hatte sie sich zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Mit Verfügung vom 9. Juli 2003 bzw. Einspracheentscheid vom 5. März 2004 sprach die IV-Stelle Bern W.________ unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von (aufgerundet) 44 % ab 1. Mai 2002 eine ordentliche Viertelsrente der Invalidenversicherung nebst einer entsprechenden Zusatzrente für den Ehegatten sowie drei Viertels-Kinderrenten zu. Während sich die Hauptrente auf Fr. 338.- (ab 1. Januar 2003: Fr. 346.-) und die Zusatzrente für den Ehemann auf Fr. 102.- (ab 1. Januar 2003: Fr. 104.-) pro Monat beliefen, betrugen die wegen Überversicherung gekürzten Kinderrenten monatlich je Fr. 77.- (ab 1. Januar 2003: Fr. 79.-). Berechnungsgrundlage bildeten ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 33'372.- (Wert 2002) bzw. Fr. 34'182.- (Wert 2003/04) sowie die Teilrentenskala 40.
 
B.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. September 2004 teilweise gut und sprach W.________ für das Jahr 2002 drei gekürzte Viertels-Kinderrenten in der Höhe von je Fr. 78.- (anstatt Fr. 77.-) pro Monat und für 2003/04 solche von monatlich je Fr. 80.- (statt Fr. 79.-) zu. Im Übrigen wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
 
C.
 
W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer höheren Rente (als der anerkannten Viertelsrente) sowie auf Ausrichtung ungekürzter Kinderrenten.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene Entscheid sei mit Bezug auf die Kürzung der Viertels-Kinderrenten bereits deshalb aufzuheben, weil das kantonale Gericht "auf die beschwerdeweise aufgeworfene Grundsatzfrage der Zulässigkeit einer Kürzung der Kinderrenten angesichts der fehlenden gesetzlichen Grundlage (...) inhaltlich nicht eingegangen" sei. Die blosse ("unkommentierte") wörtliche Wiedergabe von Art. 54bis AHVV (in der Invalidenversicherung anwendbar gemäss Art. 33bis IVV) stelle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begründungspflicht) dar. Aus den an die Darlegung von Art. 54bis AHVV anschliessenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergibt sich indessen, dass die Vorinstanz die Auffassung vertritt, hinsichtlich der Kürzung von Viertels-Kinderrenten wegen Überversicherung liege keine Verordnungslücke vor, weil sich die Beträge der gekürzten Renten den vom BSV herausgegebenen, auf Delegation an den Bundesrat (Art. 30bis AHVG) und Subdelegation an das genannte Bundesamt (Art. 53 Abs. 1 AHVV) beruhenden verbindlichen Rententabellen entnehmen liessen. Damit ist das kantonale Gericht seiner Begründungspflicht gemäss Art. 61 lit. h ATSG (BGE 126 I 102 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a und 183 Erw. 2b; SZS 2001 S. 563 Erw. 3b; Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 107 zu Art. 61 in Verbindung mit Rz 23 zu Art. 49) hinreichend nachgekommen. Von einer Gehörsverletzung kann somit keine Rede sei. Die Frage der materiellrechtlichen Begründetheit des vorinstanzlichen Standpunkts wird in Erw. 4 hienach erörtert.
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
 
Im angefochtenen Entscheid wurde auch zutreffend festgehalten, dass bei der Festsetzung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa).
 
3.
 
Unter den Verfahrensbeteiligten ist - abgesehen von der Frage der Kinderrentenkürzung - letztinstanzlich nur mehr streitig, welche Erwerbseinkommen der Bemessung der Invalidität zugrunde zu legen sind, mithin welche Invalidenrente der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2002 zusteht.
 
3.1 Was das trotz der verbliebenen Leistungsbeeinträchtigung noch erreichbare Invalideneinkommen anbelangt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem Jahressalär von Fr. 39'000.- auszugehen, welches die Versicherte als Geschäftsführerin und Kursleiterin bei der X.________ GmbH unbestrittenermassen seit dem Jahre 2002 zu erzielen im Stande ist. Dass die Beschwerdeführerin, die - wie erwähnt - überdies Gesellschafterin der GmbH ist, an dieser Stelle die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und einen ihrer Arbeitsleistung angemessenen Lohn erhält, liegt nicht im Streite. Hingegen machte die Versicherte bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, es liege kein "besonders stabiles Arbeitsverhältnis" im Sinne der angeführten Rechtsprechung (vorstehende Erw. 2 in fine) vor, weil die bisherige Geschäftspartnerin bereits im 60. Altersjahr stehe und beabsichtige, sich aus dem Unternehmen zurückzuziehen. Das Weiterbestehen der X.________ GmbH sei somit keineswegs gesichert. Das erwähnte Kriterium gemäss Rechtsprechung BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 ist indessen im vorliegenden Fall angesichts der arbeitgeberähnlichen Stellung der Beschwerdeführerin und mit Blick auf den offenbar bis heute nicht erfolgten Austritt der zweiten Gesellschafterin als erfüllt zu betrachten (zumindest im hier relevanten Zeitraum bis zum Einspracheentscheid). Unter den gegebenen Umständen wäre es jedenfalls verfehlt, die konkrete beruflich-erwerbliche Situation der Versicherten ausser Acht zu lassen und stattdessen - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt - auf Tabellenlöhne abzustellen. Ebenso wenig kommt ein "leidensbedingter Abzug von 20 Prozent" vom tatsächlich erzielten Verdienst in Frage.
 
3.2 Mit Bezug auf das sog. Valideneinkommen macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte sie die Prüfung zur Erlangung des Diploms "Office Supporterin SIZ" geschafft, weshalb sie ab Mai 2002 bei Ausübung einer entsprechenden anspruchsvollen Ganztagstätigkeit als Unselbstständigerwerbende einen Lohn gemäss Anforderungsniveau 2 der LSE ("Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten") im Bereich Informatikdienste/Dienstleistungen für Unternehmen erzielen würde. Ob der Misserfolg in der genannten Prüfung tatsächlich auf die gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen ist, mag hier offen bleiben: Selbst wenn die Versicherte ab Mai 2002 Inhaberin des angestrebten Diploms gewesen wäre, hätte sie mit Blick auf ihre geringe Erfahrung im neuen Berufszweig (wie bereits dargelegt, besuchte sie ab November 2000 erstmals an einem Abend pro Woche einen Informatik-Anwenderkurs) auch bei vollständiger Gesundheit kein Einkommen erzielen können, welches über dem von der Vorinstanz auf der Grundlage des Anforderungsniveaus 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt") nach der LSE 2002 ermittelten Jahressalärs von Fr. 67'767.- liegt (Zentralwert für Frauen in Informatikdiensten/Dienstleistungen für Unternehmen von Tabelle TA 1 des Anhangs von monatlich Fr. 5417.-; Mitberücksichtigung des Umstandes, dass diesem statistischen Monatslohn eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welche etwas tiefer ist als die im Jahre 2002 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im zutreffenden Berufszweig von wöchentlich 41,7 Stunden [Die Volkwirtschaft, 2005 Heft 6, S. 82, Tabelle B 9.2]).
 
Das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte Valideneinkommen von jährlich über Fr. 80'000.- erscheint nur schon deshalb als unrealistisch, weil die Beschwerdeführerin vor dem invalidisierenden Unfall noch nie ein Jahreseinkommen erzielt hatte, welches auch nur die Hälfte des letztgenannten Betrages erreichte. Soweit die Versicherte schliesslich verlangt, es sei zur Ermittlung des Valideneinkommens der an der X.________ GmbH tatsächlich erzielte Verdienst von jährlich Fr. 39'000.- (d.h. das Invalideneinkommen gemäss Erw. 3.1 hievor) einfach zu verdoppeln, übersieht sie, dass dem genannten Jahressalär (zumindest bis Herbst 2003) nicht etwa eine hälftige, sondern bloss eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit zugrunde lag (Arztbericht Dr. R.________ vom 2. September 2002). Die Umrechnung auf ein Vollpensum würde mithin zu einem Jahreseinkommen von Fr. 65'000.- führen (Fr. 39'000.- : 6 x 10), was im Bereich des hievor auf LSE-Grundlage ermittelten Lohnes läge. Entscheidend ist indessen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben ohne Gesundheitsschaden in unselbstständiger Stellung als Office Supporterin arbeiten würde. Den Entschluss, zusammen mit einer Geschäftspartnerin eine Computerschule zu übernehmen und als Gesellschafterin der neu gegründeten GmbH in der Funktion als Geschäftsführerin und EDV-Kursleiterin tätig zu sein, habe sie (nur) gefasst, weil sie "als lediglich Teilarbeitsfähige und mit ihrer stark schwankenden Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt massiv benachteiligt" gewesen sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 9 und 11). Unter diesen Umständen braucht nicht abgeklärt zu werden, ob die X.________ GmbH die Versicherte ohne Invalidität überhaupt ganztägig beschäftigen könnte. Ebenfalls offen bleiben kann die (letztinstanzlich unter Hinweis auf eine Taggeldabrechnung des Unfallversicherers vom 17. September 2004 und eines jeweils von der Hausärztin Dr. S.________ ab Januar 2004 ausgefüllten "Unfallscheins UVG" aufgeworfene) Frage, ob der von der Beschwerdeführerin an ihrer Computerschule unbestrittenermassen nach wie vor erzielte Verdienst von Fr. 39'000.- pro Jahr ab Ende November 2003 mit einer Arbeitsfähigkeit von nur mehr 50 % (statt der bisherigen 60%igen Leistungsfähigkeit) erreicht wird.
 
3.3 Aus der Gegenüberstellung des Fr. 67'767.- betragenden Valideneinkommens und des Invalideneinkommens von Fr. 39'000.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 42 %. Wie IV-Stelle und kantonales Gericht zu Recht festgestellt haben, hat die Versicherte demnach ab 1. Mai 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.
 
4.
 
Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als sich die in Erw. 1 hievor dargelegte Auffassung der Vorinstanz nicht halten lässt. Die ihm vom Gesetzgeber in Art. 30bis AHVG eingeräumte Kompetenz zur Aufstellung verbindlicher Tabellen zur Ermittlung der Renten hat der Bundesrat dem BSV übertragen (Art. 53bis Abs. 1 AHVV). Eine weiter gehende Befugnis, namentlich eine solche zur Festlegung von Kürzungsgrenzwerten bei Kinderrenten, ist damit nicht verbunden.
 
Im kürzlich ergangenen, zur Publikation in BGE 131 V vorgesehenen Grundsatzurteil E. vom 29. Juni 2005, I 208/04, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Zusammenhang mit der Kürzung von Kinderrenten wegen Überversicherung erkannt, dass sich der geltenden IVV (bzw. dem IVG) keine Antwort auf die sich unvermeidlicherweise stellende Rechtsfrage entnehmen lässt, welche Kürzungsgrenzen bei Bruchteilsrenten der Invalidenversicherung zu beachten sind. Das letztinstanzliche Gericht hat diese planwidrige Unvollständigkeit in richterlicher Lückenfüllung im Sinne einer früheren, vom Bundesrat versehentlich aufgehobenen Verordnungsbestimmung (Art. 33bis Abs. 2 IVV in der vom 1. Januar 1988 bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) korrigiert und festgestellt, dass bei einem Anspruch auf Viertels-, halbe oder Dreiviertels-Kinderrenten der für die entsprechende ganze Invalidenrente massgebende Kürzungsgrenzwert mit dem Faktor 0.25, 0.5 oder 0.75 vervielfacht wird. Im zitierten Grundsatzurteil wurde erwogen, es könne nicht auf die jeweilige invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse abgestellt werden, weil im Rahmen der Kinderrentenkürzung eben nicht von der allgemeinen Überentschädigungsgrenze des mutmasslich entgangenen Verdienstes auszugehen (und allenfalls ein zumutbarer Resterwerb anzurechnen) ist. Vielmehr findet ein unter Umständen davon stark abweichender Grenzwert eigener Art Berücksichtigung. Im vom Bundesrat verfolgten Gesamtkonzept, wonach sich die Kürzungsgrenze stets nach dem jeweiligen Verhältnis der der versicherten Person zustehenden (ungekürzten) Rente zur ganzen Vollrente auf der Grundlage eines übereinstimmenden massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens richtet (Art. 54bis Abs. 4 AHVV in Verbindung mit Art. 33bis IVV; früherer, auf Ende 1996 hin versehentlich aufgehobener Art. 33bis Abs. 2 IVV), würde der auch in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Bezugsgrösse für die Kürzung von Viertels-Kinderrenten postulierte 40%ige Mindestinvaliditätsgrad für die entsprechende Rentenberechtigung ein systemfremdes Element darstellen.
 
Nach dem Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Multiplikation des erhöhten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens sowohl mit dem (hier unbestrittenen) Faktor 0,9091 (zur Berücksichtigung von Beitragslücken gemäss Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 54bis Abs. 4 AHVV und Art. 33bis IVV) als auch mit dem Faktor 0,25 als rechtens. Es muss daher mit den vom kantonalen Gericht anhand der jeweils zutreffenden Rententabellen des BSV für 2001/02 und 2003/04 ermittelten gekürzten Viertels-Kinderrenten sein Bewenden haben.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 15. Juli 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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