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Informationen zum Dokument  BGer U 419/2004  Materielle Begründung
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BGer U 419/2004 vom 18.07.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 419/04
 
Urteil vom 18. Juli 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann
 
Parteien
 
B.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 21. Oktober 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________, geboren 1956, arbeitete ab 1980 als Betriebsmechaniker für die Firma Q._______ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 25. November 1997 schlug er sich den Kopf an einem sich von oben her schliessenden Rolltor an und stürzte. Der am nächsten Tag aufgesuchte Hausarzt Dr. med. S.________ diagnostizierte ein axiales Stauchungstrauma der Wirbelsäule, besonders der Hals- und Brustwirbelsäule (HWS, BWS). Die SUVA nahm diverse Abklärungen vor und veranlasste vom 18. März bis 29. April 1998 einen Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik X.________ sowie vom 28. Juli bis zum 11. August 1998 eine Hospitalisation in der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________.
 
Am 15. August 1998 fuhr eine Autolenkerin von hinten in den stehenden Wagen des B.________; das gleichentags konsultierte Spital A.________ diagnostizierte ein akutes HWS-Distorsionstrauma. Die SUVA zog umfangreiche medizinische Akten bei; weiter fanden zwei Hospitalisationen in der Rehabilitationsklinik X.________ statt (vom 12. Mai bis zum 16. Juni 1999 sowie vom 11. August bis zum 24. September 1999) und es wurde der Abklärungsbericht der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 15. Dezember 2000 zu den Akten genommen (Abklärung vom 30. Oktober bis zum 24. November 2000). Schliesslich zog die SUVA die von B.________ in Auftrag gegebenen Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ vom 29. Juni 2001 sowie des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 26. November 2002 bei. Mit Verfügung vom 29. Januar 2003 stellte die SUVA ihre Leistungen per Ende Februar 2003 ein, da keine organischen Unfallfolgen vorlägen und allfällige psychische Beschwerden nicht adäquat kausale Unfallfolgen seien. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 31. März 2004 bestätigt.
 
Mit Verfügung vom 21. März 2003 sprach die IV-Stelle Bern B.________ mit Wirkung ab dem 1. November 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
 
B.
 
Die - unter Beilage mehrerer Arztberichte (insbesondere desjenigen des Dr. med. M.________ vom 21. Juni 2004) - gegen den Einspracheentscheid der SUVA von März 2004 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 ab.
 
C.
 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihm über den 28. Februar 2003 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, es sei ihm Einsicht in alle Akten zu gewähren, es seien die Auslagen für die Untersuchung durch Dr. med. M.________ zu ersetzen und es sei auf den nachzuzahlenden Geldleistungen ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen). Soweit der Versicherte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch nicht vollständige Akteneinsicht geltend machen möchte, mangelt es der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an einer Begründung. Insoweit kann deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.
 
2.
 
Zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz über die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch zur Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung.
 
3.1 Das kantonale Gericht ist der Auffassung, dass die geklagten Beschwerden (Kopfschmerzen sowie von der Wirbelsäule ausgehende Schmerzen) somatisch nicht erklärbar und später geklagte Schmerzen (Tinnitus, Schwindel) nicht überwiegend wahrscheinlich Unfallfolgen seien. Da es sich bei den beiden erlittenen Unfällen höchstens um solche aus dem mittleren Bereich handle und die nach der Rechtsprechung notwendigen Kriterien nicht erfüllt seien, müsse die adäquate Kausalität der psychischen Beschwerden zu den Unfällen verneint werden.
 
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber im Wesentlichen der Auffassung, es lägen somatisch erklärbare Schmerzen vor; weiter bestehe ein Schleudertrauma der HWS sowie das für diese Verletzung typische Beschwerdebild. Die adäquate Kausalität sei in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 zu bejahen, da die entsprechenden Kriterien vorlägen.
 
3.2 Die Gutachter der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ gehen in der Expertise vom 29. Juni 2001 davon aus, dass für "die Gesamtbeurteilung der Problematik ... weniger die (weitgehend fehlenden) klinischen Befunde im Vordergrund [stehen], sondern die Schmerzsymptomatik mit den daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen". Weiter wird ausgeführt, dass die "faktisch bestehende Arbeitsunfähigkeit von 70 % ... somit grösstenteils aus einer schmerzbedingt massiv reduzierten psycho-physischen Leistungsfähigkeit bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung" resultiere. Medizinisch ergebe sich bei fehlenden Befunden aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, während aus rheumatologischer Sicht aufgrund objektivierbarer Befunde (verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule) eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 30 % anzunehmen sei. Diese verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule ist jedoch keine Unfallfolge, denn im Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ wird weiter angegeben, dass keine gravierende strukturelle Pathologie gefunden worden sei, "die als Folge des damaligen Ereignisses angesehen werden" könne. Dass keine objektivierbaren somatischen Beschwerden vorliegen, ergibt sich auch aus den weiteren in den Akten liegenden Berichten: So hält z.B. der von der Invalidenversicherung veranlasste (und unter ärztlicher Beteiligung erstellte) Bericht der BEFAS vom 15. Dezember 2000 über die vom 30. Oktober bis 24. November 2000 dauernde Abklärung fest, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit "überwiegend aus psychischen Gründen" bestehe. Im Bericht der Neurochirurgischen Abteilung des Spitals L.________ vom 25. Februar 1999 wird festgehalten, dass sich keine die Beschwerden erklärenden Befunde ergeben hätten, während der Oberarzt der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________ bereits am 29. Oktober 1998 ausgeführt hatte, dass für die Schmerzen des Versicherten keine Ursache gefunden werden konnte. Alle diese Ärzte hatten im Übrigen keine Kenntnis der internen Notiz der SUVA, wonach kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden bestehe. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte "unzulässige Beeinflussung der Ärzte" ist deshalb schon aus diesem Grund zu verneinen, abgesehen davon, dass die Adäquanz als Rechtsfrage klar von der natürlichen Kausalität als Tatfrage zu unterscheiden ist und der Mediziner nur Letztere zu beurteilen hat.
 
Im Hinblick auf die Objektivierung der geklagten Schmerzen kann der Beschwerdeführer aus den Berichten des Dr. med. M.________ von 26. November 2002 und 21. Juni 2004 nichts zu seinen Gunsten ableiten: Einerseits bejaht dieser Arzt das Bestehen eines Kausalzusammenhangs vor allem, weil der Versicherte vorher nicht an diesen Beschwerden gelitten habe, was letztlich eine unzulässige Begründung "post hoc ergo propter hoc" darstellt. Andererseits - und dies fällt vor allem ins Gewicht - geht Dr. med. M.________ davon aus, dass unmittelbar nach dem ersten Unfall von November 1997 eine "starke Benommenheit mit Sinnestrübung und räumlicher Desorientierung mit sofortigen Kopf-, Nacken- und lumbalen Schmerzen" eingetreten sei, und nach "sehr kurzem 'delay'-Intervall ... diffuse Schwindelgefühle mit Unsicherheit beim Laufen" aufgetreten seien, was "von visueller Symptomatik und leichtem Unwohlsein begleitet worden" sei. Weiter seien sofort nach dem ersten Unfall "kognitiv-mnestische Störungen in Form von Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche sowie schneller Ermüdbarkeit mit reduzierter Belastbarkeit" und in den ersten Tagen ein leises Rauschen im Kopf sowie eine subjektiv leichtere Verschlechterung des Gehörs aufgetreten. Da sich alle diese Symptome bis zum zweiten Unfall "nur geringgradig gebessert" hätten, sei von einer Brückensymptomatik auszugehen. Diese Annahmen finden in den initialen Akten jedoch keine Stütze: Der Hausarzt Dr. med. S.________ berichtete am 19. Dezember 1997 nur von einer eingeschränkten Beweglichkeit der HWS sowie von Druckdolenzen, während er am 17. Januar 1998 über vom Occiput Richtung Auge ziehenden Schmerzen, Dauerschmerzen im Nacken, stechenden Schmerzen in der Region des Trochanter major mit Ausstrahlungen rapportierte. Diese Schmerzangaben werden durch die Berichte des SUVA-Arztes Dr. med. W.________ vom 29. Januar 1998 sowie des Dr. med. E.________, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, vom 5. Februar und 19. März 1998 bestätigt. Über Schmerzen in Halswirbelsäule und Hinterkopf, wieder aktivierte Lumboischialgie, beständige Schmerzen sowie kurze Schmerzattacken links temporal und das Spüren von Schlägen im Rücken berichtet Dr. med. F.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, im Bericht vom 22. März 1998. Das nach dem zweiten Unfall von August 1998 aufgesuchte Spital A.________ führt im Bericht vom 22. September 1998 zwar aus, dass der Beschwerdeführer (nebst Schmerzen im Bereich der HWS) über Schwindel geklagt habe, jedoch findet sich im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals Y.________ vom 25. September 1998 über die ambulante Untersuchung in der Schmerzsprechstunde kein Hinweis mehr auf allenfalls geklagten Schwindel. Über Konzentrationsprobleme wird erstmals im Bericht der BEFAS vom 2. Februar 2000 berichtet (was der Angabe des Versicherten gegenüber dem Inspektor der SUVA von Anfang Februar 2000 entspricht), während der Hausarzt Dr. med. S.________ erst in seinem Bericht vom 16. Mai 2001 "neuerdings auch Konzentrations- und Gedächtnisstörungen" diagnostiziert. Da die von Dr. med. M.________ angenommenen Beschwerden somit überhaupt nicht oder - was den Schwindel betrifft - nicht im angenommenen Ausmass bestanden haben, fehlt seinen Ausführungen die korrekte aktenmässig belegbare Basis, sodass darauf nicht abgestellt werden kann.
 
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Schmerzen des Versicherten nicht objektiviert werden können und damit keine somatische Grundlage aufweisen. Weitere Abklärungen sind nicht nötig.
 
3.3 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob der Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb).
 
Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegen die zum typischen Beschwerdebild eines Schädel-Hirntraumas resp. eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen nicht vor: Diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 117 V 360 Erw. 4b, vgl. BGE 119 V 338 Erw. 2) werden in den umfangreichen medizinischen Akten überhaupt nicht oder erstmals Jahre nach den beiden Unfällen von 1997 und 1998 erwähnt (vgl. Erw. 3.2 hievor). Auf die Diagnose des Spitals A.________ vom 22. September 1998 kann nicht abgestellt werden, da im entsprechenden Bericht die massgeblichen Symptome - mit Ausnahme des Schwindels - gerade nicht erwähnt werden. Fehlt es somit an einem Schleudertrauma oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung, findet die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 keine Anwendung. Allfällig vorliegende psychische Gesundheitsschäden (vgl. etwa den Bericht der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________ vom 25. August 1998, welcher von einer Schmerzverarbeitungsstörung berichtet, und mit Bericht vom 29. Oktober 1998 - in Kenntnis des Auffahrunfalls von August 1998 - in der Sache bestätigt worden ist) sind deshalb nach der Rechtsprechung zu den psychischen Gesundheitsschäden (BGE 115 V 133) zu beurteilen.
 
3.4 Die beiden Unfälle (Zusammenstoss mit Rolltor, Auffahrunfall) sind höchstens mittelschwer. Der sieben Jahre nach dem Unfall eingereichte Zeugenbericht vom 10. November 2004 über den Unfall von November 1997 vermag daran nichts zu ändern, denn einem solchen Bericht kommt kaum Beweiskraft zu und er vermag die echtzeitlichen Akten (insbesondere die Angaben des Versicherten gegenüber den initial behandelnden Ärzten) nicht in Zweifel zu ziehen. Bei psychischen Beeinträchtigungen nach einem mittleren Unfall sind gemäss Rechtsprechung weitere Kriterien notwendig, um den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen zu können (BGE 115 V 140 Erw. 6c), wobei jedoch zwischen physischen und psychischen Komponenten zu unterscheiden ist (BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine e contrario), was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerade nicht gemacht wird. Die Vorinstanz hat das Vorliegen dieser Kriterien zu Recht klar verneint. Damit besteht kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfällen von November 1997 sowie August 1998 und allfälligen psychischen Beschwerden, unabhängig davon, ob die Unfälle jeweils einzeln oder in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. In der Folge besteht kein Anspruch mehr auf Leistungen der Unfallversicherung.
 
3.5 Nicht massgebend ist im Übrigen, dass die Invalidenversicherung seit dem 1. November 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Rente ausrichtet. Denn für diese Sozialversicherung sind - wegen ihrer Ausgestaltung als finaler Versicherung (vgl. BGE 124 V 178 Erw. 3b mit Hinweisen) - die Ursachen der Invalidität nicht massgebend, solange sie Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sind (Art. 4 Abs. 1 IVG).
 
4.
 
Der Sachverhalt ist von der SUVA umfassend abgeklärt worden; das Privatgutachten des Dr. med. M.________ war deshalb nicht mehr notwendig (vgl. Erw. 3.2 hievor). Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf entsprechenden Kostenersatz (vgl. zum Ganzen RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 18. Juli 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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