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Informationen zum Dokument  BGer U 54/2005  Materielle Begründung
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BGer U 54/2005 vom 19.07.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 54/05
 
Urteil vom 19. Juli 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Traub
 
Parteien
 
L.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Grosser, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
 
(Entscheid vom 15. Dezember 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
L.________, geb. 1952, ist im Hauptberuf selbständiger Landwirt und im Nebenerwerb für die Firma E.________ als Holzer tätig. Im Rahmen der Nebenbeschäftigung ist er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Am 13. August 2001 zog er sich bei Holzerarbeiten im Wald eine milde traumatische Hirnverletzung (Commotio cerebri) und eine Fraktur des zweiten Halswirbelkörpers (Dens-/HWK2-Fraktur Anderson Typ III) zu. Die SUVA erbrachte zunächst Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 5. März 2004 sprach der Unfallversicherer L.________ mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2003 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 15 % zu. Bereits mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 war eine auf einer Einbusse von 15 % fussende Integritätsentschädigung gesprochen worden. Auf Einsprache gegen die Verfügung vom 5. März 2004 hin erhöhte die SUVA den Invaliditätsgrad mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2003 von 15 % auf 21 % (Entscheid vom 11. Mai 2004).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 15. Dezember 2004).
 
C.
 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm, unter Aufhebung von vorinstanzlichem und Einspracheentscheid, eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 66 2/3 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen.
 
Die SUVA und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat, teilweise unter Verweis auf die Ausführungen des Einspracheentscheids, die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente und über die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 UVG und Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abstützung des trotz Gesundheitsschadens anrechenbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) auf einen statistischen Durchschnittswert (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) verletze den Grundsatz, dass vom tatsächlich erzielten Lohn auszugehen sei, sofern ein Versicherter nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübe, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe, sowie das betreffende Einkommen der Arbeitsleistung angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa).
 
2.1 Nach dem Grundsatz der Schadenminderung hat ein Versicherter alles ihm Zumutbare vorzukehren, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern. Je nach den Umständen greift die Schadenminderungspflicht in die verschiedensten Lebensbereiche ein, wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4 mit Hinweisen). Bei der schon vor dem Unfall ausgeübten schweren Nebenerwerbstätigkeit als Waldarbeiter/Holzer kann die verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll ausgeschöpft werden, da nach gutachtlicher Feststellung des medizinischen Zentrums X.________ vom 20. März 2003, an deren Beweiswert nicht zu zweifeln ist (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a), hier bloss eine Leistungsfähigkeit von 33 1/3 % besteht. Demgegenüber ist unter Berücksichtigung der unfallbedingten funktionellen Einschränkungen (belastungs- und bewegungsabhängige Kopf- und Nackenschmerzen, eingeschränkte Beweglichkeit von Kopf und Halswirbelsäule, rasche Ermüdbarkeit) eine jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Notwendigkeit von Überkopfarbeiten, vorgeneigtem Stehen und des Hebens oder Tragens schwerer Lasten grundsätzlich zumutbar.
 
2.2 Zunächst gilt es festzustellen, dass die gesundheitliche Zumutbarkeit der Tätigkeit als Waldarbeiter als solche, selbst wenn auf das ärztlich noch als möglich erachtete Ausmass beschränkt, mit Blick auf das einschlägige Pflichtenheft als zweifelhaft erscheint. Schon insofern ist darin im wohlverstandenen längerfristigen Interesse des Beschwerdeführers keine bestmögliche Eingliederung zu erblicken. Umgekehrt lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wenn auch unter der Vorgabe grosser zeitlicher Flexibilität - überhaupt noch solche Arbeiten verrichten kann, auch den Schluss zu, dass der Kreis der zumutbaren Verweisungstätigkeiten nicht allzu eng gezogen zu werden braucht. Eine weitergehende Verwertung der Leistungsfähigkeit ist sodann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in einer andern Nebenbeschäftigung möglich und auch zumutbar, ohne dass dadurch eine Verlegung des Wohnsitzes notwendig ist. Die schadenmindernde Massnahme, die dem Versicherten von den Vorinstanzen zugemutet wird, erzwingt somit keineswegs die Aufgabe des eigenen Landwirtschaftsbetriebes, den der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn betreibt, was freilich unzumutbar wäre. Für den auf eine Nebeneinkunft wirtschaftlich angewiesenen Beschwerdeführer existieren im Einzugsgebiet von Einsiedeln ausreichend geeignete Verweisungstätigkeiten, die als Nebenerwerb für einen Landwirt geeignet erscheinen und keinen langen Arbeitsweg mit sich bringen. Dabei handelt es sich namentlich um Tätigkeiten, die inhaltlich an den Hauptbetrieb anschliessen, wie etwa Produktverarbeitung und -direktverkauf. Denkbar sind des Weitern Arbeiten, die zwar nichts direkt mit dem Hauptberuf des Versicherten zu tun haben, bei denen er aber Kenntnisse verwerten kann, die er auch im eigenen (mechanisierten) Betrieb benötigt, so die stundenweise Mithilfe in einer Garage oder beim Unterhalt von Landwirtschaftsmaschinen in einer Genossenschaft. Schliesslich kommen, allenfalls saisonabhängig, Arbeiten für die Gemeinde in Frage; den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte bereits bisher zeitweise als Bannwart eingesetzt wurde. Ausserlandwirtschaftliche Erwerbsmöglichkeiten finden sich beispielsweise auch im weiteren Bereich des Tourismus, des öffentlichen Verkehrs oder im gewerblichen Sektor.
 
3.
 
Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung nicht zu beanstanden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 19. Juli 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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