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Informationen zum Dokument  BGer I 122/2005  Materielle Begründung
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BGer I 122/2005 vom 25.07.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 122/05
 
Urteil vom 25. Juli 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
 
Parteien
 
K.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten
 
durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, Webernstrasse 5, 8610 Uster,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 4. Januar 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1961 geborene K.________ arbeitete seit 1999 als Taxifahrer für die P.________ AG. Er erlitt am 14. April 2000 und am 16. Januar 2001 eine Auffahrkollision. Nachdem sich K.________ am 27. November 2002 im Zusammenhang mit unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) angemeldet hatte, erlitt er am 11. Juli 2003 erneut eine Auffahrkollision. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Arztberichte, den Arbeitgeberbericht der P.________ AG vom 18. Februar 2003 sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein. Zudem zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei und tätigte berufsberaterische Abklärungen. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. September 2003 lehnte die IV-Stelle die Durchführung beruflicher Massnahmen ab. Am 18. November 2003 erliess sie eine weitere Verfügung, mit welcher auch der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. An ihrem Standpunkt hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 fest.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ die Zusprechung einer Rente ab 1. Januar 2003, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur erneuten und weitergehenden medizinischen Abklärung und zum anschliessenden Erlass eines neuen Rentenentscheids beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Januar 2005 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuern.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 26. Januar 2004) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen).
 
1.2 Nachdem der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 26. Januar 2004 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruchs grundsätzlich sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und der dazugehörenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) - einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des IVG und der IVV - als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung.
 
Im Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004, präzisiert im vorinstanzlichen Entscheid vom 4. Januar 2005, sind die aktuellen Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung sowie Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 anwendbaren Fassung), zur Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie zum Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG in Verbindung mit Art. 29 und 29ter IVV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen).
 
1.3 Zu ergänzen ist, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. dazu BGE 130 V 352 Erw. 3.6).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
 
2.1 Was zunächst den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, leidet dieser unbestrittenermassen an den Folgen mehrerer Auffahrkollisionen, welche sich am 14. April 2000, am 16. Januar 2001 und am 11. Juli 2003 ereignet haben. Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage sorgfältig gewürdigt und überzeugend dargelegt, dass auf den umfassenden und schlüssigen Bericht der Rehaklinik X._______ vom 22. November 2002, welcher sämtlichen Anforderungen entspricht, sowie auf das ergänzende Zeugnis vom 19. Februar 2003 abgestellt werden kann. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Bezüglich Diagnosestellung stimmen diese Berichte grundsätzlich mit denjenigen des Dr. med. T.________, der untersuchenden Ärzte des Spitals Y.________, Neurologische Klinik und Poliklinik, sowie des Spitals Z.________ überein, wurde doch als Hauptdiagnose im Wesentlichen immer ein Distorsionstrauma der HWS respektive ein HWS-Schleudertrauma festgestellt. Was dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten anbelangt, hielten die Ärzte der Rehaklinik ab 18. November 2002 leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne wiederholtes Heben und Tragen von Gewichten über 5 bis 10 kg und ohne Arbeiten in Zwangspositionen für ganztags zumutbar. Insbesondere erachteten sie auch die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer weiterhin für möglich. Das kantonale Gericht hat einlässlich begründet, dass auf diese umfassende und substanziierte Beurteilung abgestellt werden kann. Mit den bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat es sich im angefochtenen Entscheid eingehend und korrekt auseinandergesetzt. Zutreffend ist insbesondere, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wäre im Zeitpunkt des Einspracheentscheids schlechter gewesen als im Bericht der Rehaklinik X.________ vom 22. November 2002 festgehalten wurde. Selbst wenn man nicht auf das Protokoll des Standortgesprächs der IV-Stelle mit dem Versicherten vom 29. August 2003, mithin nach der dritten Auffahrkollision, abstellt, anlässlich welchem der Beschwerdeführer gesagt haben soll, es gehe ihm insgesamt besser als vor einem Jahr, lässt auch die medizinische Aktenlage diesen Schluss zu. Wohl wurde im Kurzbericht des Spitals Y.________ vom 11. August 2003 im Nachgang an die erneute Auffahrkollision von einer aktuell 100%igen Arbeitsunfähigkeit gesprochen, jedoch gleichzeitig eine stufenweise Wiederaufnahme der Arbeit zunächst in einem Umfang von weniger als 50 % befürwortet. Insgesamt ging der untersuchende Arzt Dr. med. R.________ von einer weiteren Stabilisierung der Situation und einer partiellen Besserung der Beschwerden aus. Am 13. September 2003 verneinte Dr. med. A.________, Spital Z.________, im Arztzeugnis UVG zuhanden der SUVA das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Auch Dr. med. R.________ empfahl am 22. September 2003 die Zuweisung geeigneter Arbeit und hielt fest, es sei kein bleibender Nachteil zu erwarten. Subjektiv seien eine weitere Stabilisierung der Situation sowie zwischendurch auch beschwerdefreie Episoden, objektiv eine positive HWS-Beweglichkeit, nur noch leicht eingeschränkt, festzustellen. Für weitere medizinische Abklärungen besteht daher entgegen der Auffassung des Versicherten kein Anlass. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer ab 18. November 2002 - allenfalls mit einem kurzen Unterbruch nach der dritten Auffahrkollision - zumutbar war, in einer angepassten Tätigkeit respektive auch wieder in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur ein volles Pensum zu arbeiten.
 
2.2 Zur Bestimmung der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung wäre unter diesen Umständen - wie das kantonale Gericht zu Recht festhält - der im Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 vorgenommene Einkommensvergleich entbehrlich gewesen, kann doch bei Zumutbarkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht von einer relevanten Einkommenseinbusse ausgegangen werden. Der Vollständigkeit halber hat jedoch die Vorinstanz aufgezeigt, dass auch die Durchführung eines Einkommensvergleichs zu keinem andern Ergebnis führt. Selbst wenn nämlich - in Abweichung vom Einspracheentscheid - das vom Beschwerdeführer geltend gemachte massiv höhere Valideneinkommen dem der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung entnommenen, um 10 % gekürzten Invalideneinkommen gegenüberstellt wird, resultiert daraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 %. Mit den bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat sich das kantonale Gericht überzeugend auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer nach wie vor geltend macht, es müsste ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von mindestens 20 % vorgenommen werden, was zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führen würde, ist darauf hinzuweisen, dass weder das Abzugskriterium des Alters, noch der Anzahl Dienstjahre oder des Beschäftigungsgrades erfüllt ist und den Kriterien leidensbedingte Einschränkung sowie Nationalität/Aufenthaltskategorie beim gemäss Auszug aus dem individuellen Konto seit 1983 in der Schweiz arbeitenden türkischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung C mit einem Abzug von 10 % genügend Rechnung getragen wurde (vgl. BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc). Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung ist demzufolge nicht zu beanstanden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 25. Juli 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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