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Informationen zum Dokument  BGer I 290/2005  Materielle Begründung
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BGer I 290/2005 vom 27.07.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 290/05
 
Urteil vom 27. Juli 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Schüpfer
 
Parteien
 
Z.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 1. März 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Z.________, geboren 1949, erlernte ursprünglich den Beruf eines Kochs und war seit 1984 als Aufseher und Betreuer tätig. Am 16. Juli 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung wegen chronischen Gelenk- und Gliederschmerzen, Schlafstörungen, Erschöpfung, Depression und anderes mehr zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle Bern holte verschiedene Arztberichte, so unter anderem solche des med. pract. N.________, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des Dr. med. H.________, Prakt. Arzt, Akupunktur-TCM/Homöopathie und des Prof. M.________, Abteilung Angiologie am Spital X.________, Vertrauensarzt der Pensionskasse B.________, ein. Mit Verfügung vom 25. April 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrente ab 1. September 2001 zu.
 
Auf Anfrage der IV-Stelle berichtete Z.________ am 24. November 2002, sein Gesundheitszustand habe sich verschlimmert. Er sei zunehmend erschöpft und depressiv. Dr. H.________ attestierte ihm ab 6. Januar 2003 (Verlaufsbericht vom 14. Januar 2003), med. pract. N.________ ab 24. Februar 2003 (Arztbericht vom 27. März 2003) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die IV-Stelle holte wiederum verschiedene Arztberichte ein und liess durch Dr. med. E.________, Psychiatrie FMH und Dr. med. R.________, Rheumatologie FMH, den Versicherten interdisziplinär begutachten. Aufgrund der im März 2004 eingegangenen Expertise kam die IV-Stelle entgegen den Attesten der behandelnden Ärzte Dr. H.________ und N.________ zur Erkenntnis, die gesundheitlichen Verhältnisse hätten sich seit Erlass der Rentenverfügung am 25. April 2002 nicht wesentlich verändert, sodass Z.________ seine bisherige Tätigkeit nach wie vor im Rahmen von 50% zumutbar sei. Das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente wurde mit Verfügung vom 31. Mai 2004 abgewiesen. Daran wurde auch auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 1. November 2004).
 
B.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 1. März 2005 ab.
 
C.
 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten seine Arbeitsfähigkeit in medizinischer Hinsicht zu überprüfen und anschliessend erneut über seinen Rentenanspruch zu entscheiden.
 
Die IV-Stelle Bern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.
 
D.
 
Mit Eingaben vom 3. und 12. Mai 2005 lässt Z.________ ein Schreiben des Bereiches für Schmerztherapie der Klinik und Poliklinik für Anästhesiologie des Spitals X.________ vom 6. April 2005 und einen Befundbericht des Röntgeninstitutes Y.________ über eine Magnetresonanzuntersuchung der lumbalen Wirbelsäule vom 3. Mai 2005 auflegen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde endete am 28. April 2005. Vorerst ist zu prüfen, ob die mit Eingaben vom 3. und 12. Mai 2005 eingegangenen Arztberichte in die Beurteilung miteinzubeziehen sind.
 
1.1 In BGE 127 V 353 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es auch in Verfahren, in welchen es nicht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG), im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, die dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten. Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
 
1.2 Eine Sichtung der Arztberichte vom 6. April und vom 3. Mai 2005 zeigt, dass diese nicht geeignet sind, einen Revisionstatbestand (BGE 127 V 358 Erw. 5b) zu bilden. Auch die Spezialisten für Schmerztherapie diagnostizieren ein chronisches Schmerzsyndrom mit/bei chronischen vertikalen und lumbalen Rückenschmerzen und einer generalisierten Polyarthralgie unklarer Ätiologie, eine Somatoforme Schmerzstörung und den Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom. Da am Spital X.________ keine radikuläre Symptomatik festgestellt wurde, sah man keine Indikation für eine weitergehende Bildgebung in diesem Bereich in Form eines MRI der LWS. Diese wurde offenbar trotzdem durchgeführt, ohne dass der Befund zu neuen Erkenntnissen führt. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Berichte sind nicht geeignet, die Beurteilung, welche auf die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 1. November 2004 beschränkt ist, zu revidieren, womit sie nicht in Betracht zu ziehen sind.
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die Rentenrevision (Art. 17 ATSG) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. Ergänzend gilt es auf die Grundsätze über die Aufgaben des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, vgl. auch 105 V 158 Erw. 1 in fine) und den Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3) hinzuweisen. Weiter sind bei der Prüfung eines schon vor In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist ab einem Rentenbeginn bis Ende 2003 die Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der bis dahin geltenden Fassung des IVG, ab 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides unter jenem der 4. IVG-Revision zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob und - bejahendenfalls - wie weit sich der Grad der Invalidität zwischen dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. April 2002 und dem den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigenden Einspracheentscheid vom 1. November 2004 in einer für die Höhe der Invalidenrente erheblichen Weise geändert hat (vgl. zur massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis auch BGE 130 V 73 ff. Erw. 3 mit Hinweisen), und ob der Sachverhalt zur Beantwortung dieser Frage genügend abgeklärt ist. Da mit dem angefochtenen Einspracheentscheid eine revisionsweise Erhöhung des Rentenanspruchs abgelehnt wurde, steht vorerst zur Diskussion, ob Revisionsgründe vorliegen. Entsprechend sind die verschiedenen Arztzeugnisse - einerseits diejenigen des Dr. H.________ und des med. pract. N.________, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, und andererseits die interdisziplinäre Begutachtung vom März 2004, auf welche sich die IV-Stelle stützt - daraufhin zu prüfen, ob sie für den relevanten Zeitraum eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes beschreiben.
 
4.
 
4.1 Die ursprüngliche Rentenverfügung basierte auf den Angaben der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte N.________ und Dr. H.________ sowie auf der vertrauensärztlichen Stellungnahme des Prof. M.________ zu Handen der Pensionskasse B.________. Die Diagnosen lauteten auf somatoforme Schmerzstörung, Depression und Psoriasis vulgaris (Prof. M.________, 28. September 2001), Polyarthralgie unklarer Genese mit vorwiegend entzündlichem Schmerzcharakter, am ehesten im Rahmen einer Psoriasis oder einer kollagenösen rheumatischen Systemerkrankung ohne serologischen Nachweis; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Erschöpfungsdepression (Dr. H.________, 11. September 2001) und anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F45.4) bei der Differenzialdiagnose einer rheumatischen Systemerkrankung ohne serologischen Nachweis (med. pract. N.________, 4. September 2001). Übereinstimmend erachteten die Genannten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit an der bisherigen Arbeitsstelle als zumutbar.
 
4.2 Im von Amtes wegen eingeleiteten Renten-Revisionsverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. In erwerblicher Hinsicht mache er seit Zusprechung der Rente keinen Nacht- und Wochenenddienst mehr und habe auf die Position des Stellvertreters des Gruppenchefs verzichtet. Dr. med. H.________ berichtet am 14. Januar 2003, in gesundheitlicher Hinsicht sei zusätzlich ein fortgeschrittenes chronisches Offenwinkelglaukom hinzugekommen. Seit 6. Januar 2003 sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig. Im weiteren gälten die bereits im Bericht vom 11. September 2001 gemachten Ausführungen. Auch med. pract. N.________ stellt am 27. März und 24. Juni 2003 die gleichen Diagnosen wie im September 2001. Er gibt sinngemäss an, der Beschwerdeführer sehe sich ausserstande, längerfristig eine 50%ige Arbeitsbelastung durchzustehen. Es sei zu keiner Verringerung der bekannten Schmerzproblematik gekommen. Im interdisziplinären Gutachten der Dres. R.________ und E.________ vom März 2004 werden Polyarthralgien, respektive eine Panalgie, eine arterielle Hypertonie, ein chronisches Offenwinkelglaukom, anamnestisch funktionelle gastrointestinale Beschwerden mit rezidivierenden Gastritiden und Dysurie und eine Somatisierungsstörung gemäss ICD-10:F45.0 diagnostiziert. Es wird ausgeführt, in somatischer Hinsicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die vielfältigen Untersuchungen hätten keine relevanten krankhaften Befunde erbracht; die Verhältnisse seien altersentsprechend. Diese sei einzig durch die psychiatrische Diagnose eingeschränkt.
 
4.3 Mit seinem Hauptantrag rügt der Beschwerdeführer insbesondere, auf das interdisziplinäre Gutachten sei nicht abzustellen, nachdem dieses im Widerspruch zu den Ausführungen der behandelnden Ärzte stehe. Der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt. Er beruft sich dabei auf eine MRI-Untersuchung vom März 2005, welche auf Höhe C6/7 eine minimale Myeloneinengung rechtsseitig durch eine medio-lateral rechts gelegene Diskushernie C6/7 und deutliche Osteochondrosen C5/6 und C6/7 zeigte.
 
4.3.1 Vorliegend ist der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum 1. November 2004 entwickelt hatte (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Der Befundbericht vom 9. März 2005 wurde nach diesem Termin erstellt. Zudem können die neu beschriebenen Befunde an der Halswirbelsäule die vom Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern geschilderten Schmerzphänomene, wie eine Bewegungsschmerzhaftigkeit der meisten Gelenke, eine generalisierte Druckdolenz von Kopf bis Fuss (Gesicht, ganzer Schultergürtel, Arme und Hände, der ganze Thorax, der gesamte Rücken bis zur Sakrumspitze, beide Ober- und Unterschenkel, die Fersen, Zehen und Füsse) ohne Bevorzugung bestimmter anatomischer oder struktureller Regionen, nicht erklären.
 
4.3.2 Die medizinischen Feststellungen des pract. med. N.________ und des Dr. H.________ sowie des Gutachtens E.________/ R.________ vom März 2004 sind hinsichtlich der Diagnosen praktisch identisch. Uneinigkeit besteht einzig in der daraus gezogenen Konsequenz. Während die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte jede Erwerbstätigkeit als vollständig unzumutbar erachten, halten die Gutachter eine angepasste halbtägige Arbeit als aus medizinischer Sicht für möglich. Die Differenz liegt damit einzig in der Zumutbarkeitsbeurteilung. Indessen besteht keine Veranlassung für eine erneute Begutachtung. Wie die Vorinstanz dargetan hat, entspricht das Gutachten vom März 2004 den rechtsprechungsgemässen Kriterien einer ärztlichen Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Die Argumente in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können daran keine Zweifel erwecken. Eine Rückweisung zur Durchführung einer weiteren Begutachtung erübrigt sich damit. Entscheidend ist dabei, dass auch die vom Beschwerdeführer zitierten Ärzte keinen gegenüber dem Vergleichszeitpunkt vom 25 April 2002 verschlechterten Gesundheitszustand belegen konnten. Dr. med. H.________ äussert zwar in seiner Stellungnahme vom 31. März 2004 gegenüber der IV-Stelle bezüglich veränderter Verhältnisse, das Schmerzmuster habe sich massiv ausgedehnt und die psychische Situation demgemäss verschlechtert. Da die Schmerzen indessen keinen somatischen Hintergrund haben, kann vom Somatiker nicht von einem verschlechterten Gesundheitszustand gesprochen werden. Bei den Ausführungen des behandelnden Psychiaters N.________ vom 25. März 2004, "Herr Z.________ wirkte absolut glaubhaft, wenn er äusserte, seine Reserven würden für die 4 ½ Stunden täglich nicht reichen" handelt es sich nicht um eine medizinische Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Patienten, sondern lediglich um eine Äusserung über dessen Glaubwürdigkeit. Diese stand indessen nie zur Diskussion. Eine Aggravation oder gar Simulation wird von keinem der Beteiligten behauptet. Auch med. pract. N.________ stellt indessen keine weiteren psychiatrischen Diagnosen oder begründet aus ärztlicher Sicht, inwiefern dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei oder inwiefern sich der Gesundheitszustand objektiv verschlechtert habe. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass einzig unterschiedliche Beurteilungen eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes vorliegen. Die Beschwerde wurde zu Recht abgewiesen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 27. Juli 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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