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Informationen zum Dokument  BGer M 4/2005  Materielle Begründung
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BGer M 4/2005 vom 27.07.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
M 4/05
 
Urteil vom 27. Juli 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold
 
Parteien
 
SUVA Bern, Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
M.________, 1944, Beschwerdegegner, vertreten
 
durch Rechtsanwältin Gabi Kink, Sonnengut 4, 5620 Bremgarten
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 2. März 2005)
 
In Erwägung,
 
dass M.________ (geb. 1944) am 9. September 1965 in der Rekrutenschule bei einem Verkehrsunfall eine Fraktur des rechten Unterschenkels erlitt,
 
dass die Militärversicherung in Anerkennung der Bundeshaftung namentlich die Heilbehandlung übernahm, um den Fall am 30. April 1971 "abzuschliessen",
 
dass es das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV; mit der Übertragung der Führung der Militärversicherung an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA] auf den 1. Juli 2005 aufgelöst [vgl. Art. 81 Abs. 2 MVG sowie Art. 35a MVV in der je seit 1. Juli 2005 gültigen Fassung, AS 2005 2881 und 2885 ff.]) auf Meldung (vom 10. Dezember 2002) des Hausarztes Dr. med. P.________ ablehnte, für "Unterschenkelfraktur und Folgeeingriffe 1965/1967" erneut Leistungen zu erbringen, dies gestützt auf interne Abklärungen (amtsärztliche Stellungnahmen der Dres. med. G.________ vom 28. April und 27. August 2003 sowie L.________ vom 30. Oktober und 28. November 2003),
 
dass das BAMV nach Erlass des Vorbescheides vom 31. Dezember 2003, worin es die Ablehnung der Haftung für die angemeldete Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes in Aussicht gestellt hatte, am 2. Februar 2004 und, auf Einsprache hin, am 12. Mai 2004 in diesem Sinne verfügte,
 
dass das beschwerdeweise angerufene Versicherungsgericht des Kantons Aargau die verfügbaren medizinischen Unterlagen (Berichte und Eingaben der behandelnden Ärzte, amtsärztliche Stellungnahmen) dahingehend würdigte, es liege bezüglich der Kausalitätsfrage - "Sind die 2002 gemeldeten Beschwerden Spätfolgen der 1965 erlittenen dienstlichen Schädigung?" - Beweislosigkeit vor,
 
dass das kantonale Gericht wegen der Vernichtung der initialen Akten durch die Militärversicherung eine Umkehrung der Beweislast zu deren Ungunsten vornahm, worauf es das BAMV (in Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Einspracheentscheides) verpflichtete, "für den angemeldeten Spätschaden am rechten Fuss (Arthrose des Calcaneocuboidalgelenks) die gesetzlichen Leistungen zu erbringen" (Entscheid vom 2. März 2005, Dispositiv-Ziffer 1),
 
dass das BAMV Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides beantragt, "eventualiter die Einholung eines (Ober-)Gutachtens (...)",
 
dass M.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt,
 
dass das kantonale Gericht, wie bereits das BAMV, den für die Beurteilung der erwähnten Kausalitätsfrage (Art. 4 ff. MVG; BGE 111 V 370 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar MVG, Rz 21 ff. zu Art. 6 MVG) massgeblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat (Art. 132 lit. b OG), hat doch das Beschwerde führende Bundesamt im Administrativverfahren davon abgesehen, den Beschwerdegegner gutachtlich abklären zu lassen,
 
dass diese unvollständige Sachverhaltsabklärung nicht hingenommen werden kann, weil Arthrosen der (oberen oder unteren) Sprunggelenke durchaus als Spätfolgen von Unterschenkelfrakturen in Betracht kommen, wobei das befallene Gelenk manchmal über viele Jahre oder Jahrzehnte hinweg keine Beschwerden macht, um dann plötzlich symptomatisch zu werden,
 
dass daher ein orthopädisches Gutachten einzuholen ist, welches auch den weiteren Aspekten, insbesondere einer zweiten (SUVA-versicherten) Fraktur oder einem Knochenriss, nachzugehen hat,
 
dass das Fehlen der initialen Versicherungsakten - sowohl seitens der Militär- als auch der Unfallversicherung - weiteren Abklärungen deshalb nicht im Wege steht, weil einerseits die in der Rekrutenschule 1965 erlittene Unterschenkelfraktur unstrittig erfolgt ist und andererseits bei knöchernen Verhältnissen auch heute noch röntgenologisch die Möglichkeit besteht, fachärztlich abklären zu lassen, ob und inwieweit diese Fraktur, allenfalls verbunden mit etwaigen Residualzuständen (z.B. in Bezug auf die physiologische Knochenausrichtung), verheilt ist,
 
dass der Schluss des kantonalen Gerichts auf Beweislosigkeit daher verfrüht ist,
 
dass, sollte der Zustand tatsächlich nicht entscheidend zu erhellen sein, sich im Übrigen die Möglichkeit einer vergleichsweisen Erledigung der Streitigkeit darbietet (Art. 50 ATSG), ist doch diese Art, einen Versicherungsfall zu bereinigen, gerade für jene Fälle vorgesehen worden, in denen erhebliche und mit vernünftigem Aufwand nicht ausräumbare Beweisschwierigkeiten bestehen,
 
dass bei diesem Verfahrensausgang der letztinstanzlich als Beschwerdegegner am Recht stehende M.________ unterliegt, weshalb er keine Parteientschädigung beanspruchen kann (Art. 159 Abs. 1 OG), wogegen die vorinstanzliche Parteikostenzusprechung zu bestätigen ist, da M.________ über den gesamten Instanzenzug betrachtet mit der Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen im Vergleich zu seiner Situation nach Erlass des Einspracheentscheides immer noch obsiegt (Urteil K. vom 10. Februar 2004, U 199/02, mit Hinweis auf SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3 mit Hinweisen),
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. März 2005 insoweit aufgehoben, als darin eine Leistungspflicht der Militärversicherung bejaht wird, und es wird die Sache an die SUVA, Abteilung Militärversicherung, zurückgewiesen, damit diese, nach Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, im Sinne der Erwägungen verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung, zugestellt.
 
Luzern, 27. Juli 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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