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Informationen zum Dokument  BGer 1A.228/2004  Materielle Begründung
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BGer 1A.228/2004 vom 03.08.2005
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.228/2004 /ggs
 
Urteil vom 3. August 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Nay, Reeb, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiberin Schoder.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Entschädigung/Genugtuung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 27. August 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Am 9. Mai 1994 wurde X.________ Opfer eines versuchten Tötungsdelikts und dabei durch einen Schuss am linken Ellbogen verletzt. X.________ ist von Beruf Kellner, verheiratet und Vater von vier Kindern. Die älteste Tochter wurde 1991 geboren. Sie verstarb 1997 an einem Hirntumor. Die zweite Tochter wurde 1995 und die beiden jüngsten Kinder als Zwillinge 1998 geboren. Die Ehefrau ist mit den Kindern nach mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz im August 2001 nach Bosnien zurückgekehrt.
 
A.b Am 10. April 1996 ersuchte X.________ um Ausrichtung von Opferhilfe, wobei er einen Schaden von mindestens Fr. 100'000.-- geltend machte und eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- verlangte. Am 22. Oktober 2002 präzisierte der Rechtsvertreter von X.________ das Gesuch um Opferhilfe, indem er den Schaden auf Fr. 382'397.-- (Erwerbsausfall und Haushaltsschaden) bezifferte und eine Genugtuung von Fr. 80'700.-- forderte.
 
Mit Beschluss vom 14. April 2004 wies der Regierungsrat sowohl das Entschädigungsgesuch als auch das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung ab. Gegen diesen Beschluss erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragte er, es sei ihm eine Entschädigung im derzeitigen Höchstbetrag von Fr. 100'000.--, vorbehältlich einer eventuellen gesetzlichen Erhöhung, auszurichten, wobei von einem Erwerbsschaden von Fr. 96'525.-- zukünftig und Fr. 44'000.-- bisher sowie einem Haushaltschaden von Fr. 138'448.-- zukünftig und Fr. 49'424.-- bisher auszugehen sei. Weiter sei ihm eine Genugtuungssumme von Fr. 80'700.-- auszurichten.
 
Mit Entscheid vom 27. August 2004 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde insofern teilweise gut, als dass es die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung des Schadenersatzanspruchs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
 
B.
 
X.________ hat gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2004 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Ausrichtung einer Entschädigung im derzeitigen Höchstbetrag von Fr. 100'000.--, bei eventueller Heraufsetzung des Höchstbetrages auf die heraufgesetzte Höhe, wobei von einem Erwerbsschaden von Fr. 96'525.-- zukünftig und Fr. 44'000.-- bisher sowie einem Haushaltschaden von Fr. 138'448.-- zukünftig und Fr. 49'424.-- bisher auszugehen sei. Des Weitern sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuungssumme von Fr. 80'700.-- auszurichten.
 
C.
 
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz schliesst ebenfalls auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten werde. Das Bundesamt für Justiz (BJ) liess sich gemäss Art. 110 Abs. 1 OG als beschwerdeberechtigte Bundesverwaltungsbehörde vernehmen, ohne ausdrücklich einen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer und der Regierungsrat haben repliziert.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60; 130 I 312 E. 1 S. 317; 130 II 65 E. 1 S. 67, je mit Hinweisen).
 
1.2 Gegen die Verweigerung der Opferhilfe steht grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (BGE 125 II 230 E. 1 S. 232 f.; 122 II 211 E. 1 S. 212 f.). Das Verwaltungsgericht hat als letzte kantonale Instanz entschieden (Art. 98 lit. g OG). Da das Opferhilfegesetz Ansprüche auf Entschädigung vorsieht, findet der Ausschlussgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. h OG keine Anwendung. Als Partei im unterinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
 
1.3 Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Bezug auf die Entschädigung für den Erwerbsschaden und die Genugtuung ab. Der angefochtene Entscheid stellt diesbezüglich einen Teil-Endentscheid dar. Der Beschwerdeführer hat die dreissigtägige Rechtsmittelfrist eingehalten (Art. 106 Abs. 1 OG). Soweit sich die erhobenen Rügen gegen die Abweisung der genannten Ansprüche richten, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne weiteres einzutreten.
 
1.4 Bezüglich der Entschädigungsforderung für den Haushaltschaden wies das Verwaltungsgericht die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an den Regierungsrat zurück. Ein Rückweisungsentscheid gilt im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dann als (Teil-) Endentscheid, wenn er eine Grundsatz- oder Teilfrage abschliessend und für die Vorinstanz verbindlich beantwortet (BGE 124 II 409 E. 1f S. 420; 118 Ib 196 E. 1b S. 198 f.).
 
Das Verwaltungsgericht prüfte vorab die Anspruchsberechtigung auf eine opferhilferechtliche Entschädigung für den Haushaltschaden. Damit beantwortete es eine rechtliche Frage abschliessend. Sodann enthält der angefochtene Entscheid verbindliche Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers, die für die Bestimmung eines allfälligen Haushaltschadens massgebend sind. Auf die diesbezüglichen Rügen ist ohne weiteres einzutreten.
 
Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass der Sachverhalt in Bezug auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers, Haushaltarbeiten zu verrichten, ungenügend festgestellt sei. Es erteilte dem Regierungsrat deshalb Anweisungen zur Sachverhaltsabklärung (Anordnung psychiatrischer und medizinischer Abklärungen, Beizug einer spezialisierten Stelle). Dabei handelt es sich um eine verfahrensleitende Massnahme, somit nur um einen Schritt auf dem Weg zum materiellen Urteil. Insoweit ist der angefochtene Entscheid ein Zwischenentscheid.
 
Ein Zwischenentscheid ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und Art. 45 Abs. 1 VwVG; BGE 127 II 132 E. 2a S. 136, mit Hinweisen). Dieser muss nicht rechtlicher, sondern kann auch nur tatsächlicher Natur sein (BGE 130 II 149 E. 1.1 S. 153, mit Hinweisen); das blosse Interesse, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern, ist jedoch nicht ausreichend (BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 100, mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anordnungen des Verwaltungsgerichts seien unzureichend. Vielmehr müssten auch ergonomische Gutachten eingeholt werden. Diese Rüge kann der Beschwerdeführer ohne Nachteil gegen den Endentscheid vorbringen. In diesem Punkt ist daher auf die Beschwerde schon mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten; es kann offen bleiben, ob angesichts der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid vom (hier nicht eingehaltenen) Erfordernis der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 106 Abs. 1 OG) abgewichen werden könnte.
 
2.
 
2.1 Das Verwaltungsgericht stellte bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Opferhilfeleistungen auf die alten, bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Gesetze und Verordnungen ab, da der Beschwerdeführer das Gesuch um Opferhilfe am 10. April 1996, somit noch vor Inkrafttreten der Gesetzesrevisionen am 1. Januar 1998 gestellt hatte.
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, die für die Opferhilfeentschädigung massgebende Einkommensgrenze sei per 1. Januar 1996 [recte: 1998] vom Dreifachen auf das Vierfache des "massgebenden Höchstbetrages" erhöht worden. Der Zeitpunkt der Einreichung des Opferhilfegesuchs sei für die Frage des anwendbaren Rechts nicht massgebend. Es komme allein auf die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des regierungsrätlichen Beschlusses am 14. April 2004 an, weshalb das Verwaltungsgericht auf das Vierfache des Höchstbetrags hätte abstellen müssen.
 
2.2 Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) wurde am 20. Juni 1997 dem revidierten Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) angepasst. Mit der Revision des ELG wurde unter anderem die Berechnungsmethode für die Bezugsberechtigung von Ergänzungsleistungen modifiziert. Das OHG, welches zur Berechnung des Entschädigungsanspruchs auf die im ELG festgesetzten Einkommensgrenzen für die Berechtigung von Ergänzungsleistungen abstellt, musste dementsprechend der neuen Berechnungsweise angepasst werden (vgl. Botschaft vom 20. November 1996 über die 3. Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. EL-Revision], BBl 1997 I 1217 f.). Nach Art. 12 Abs. 4 OHG (Fassung vom 4. Oktober 1991; AS 1992 III 2465) hat das Opfer Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn sein Einkommen das Dreifache des Grenzbetrages nach den Art. 2-4 ELG nicht übersteigt, während seit der Revision des ELG und des OHG vom 20. Juni 1997 ein opferhilferechtlicher Entschädigungsanspruch besteht, wenn die nach Art. 3c ELG anrechenbaren Einnahmen des Opfers das Vierfache des massgeblichen Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG nicht übersteigen.
 
Die revidierten Bestimmungen des ELG und des OHG traten am 1. Januar 1998 in Kraft. Nach der intertemporalen Vorschrift von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV; Fassung vom 26. November 1997, AS 1997 II 2824) werden Entschädigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderungen vom 20. Juni 1997 hängig sind, nach altem Recht beurteilt.
 
2.3 Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Opferhilfe am 10. April 1996, somit vor dem Inkrafttreten des revidierten OHG am 1. Januar 1998. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht auf die revidierten Vorschriften abstellte, sondern das Gesuch nach der Fassung des OHG vom 4. Oktober 1991 in Verbindung mit der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Berechnungsmethode der Bezugsberechtigung von Ergänzungsleistungen nach ELG beurteilte. Dementsprechend ist nicht das Vierfache des massgeblichen Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf, sondern das Dreifache des Grenzbetrages nach den Art. 2-4 ELG bestimmend.
 
Allerdings hat das Verwaltungsgericht übersehen, dass zur Bestimmung der Einkommensgrenze nach Art. 2 Abs. 1 ELG (Fassung vom 7. Oktober 1994; AS 1996 II 2466 [Anhang Ziff. 4]) die Verordnung 03 vom 20. September 2002 über die Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (SR 831.308) nicht anwendbar ist. Diese bezieht sich auf die Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss dem revidierten ELG in der Fassung vom 20. Juni 1997. Der Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf ist etwas tiefer angesetzt als die Einkommensgrenzen nach Art. 2 Abs. 1 ELG (Fassung vom 7. Oktober 1994) (Botschaft, a.a.O., BBl 1997 I 1218).
 
Massgebend ist vorliegend die Verordnung 97 vom 16. September 1996 über die Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (AS 1996 II 2766), worin die ELG-Einkommensgrenzen letztmals der Teuerung angepasst wurden. Danach beträgt der Grenzbetrag für Alleinstehende höchstens Fr. 17'090.-- und für Ehepaare höchstens Fr. 25'635.--. Da das vorliegende Opferhilfeverfahren seit 1996 hängig ist und auch nach dem alten OHG in der Fassung vom 4. Oktober 1991 bei der Berechnung der Opferhilfeentschädigung auf die jeweils der Teuerung angepassten ELG-Grenzbeträge abgestellt wurde, rechtfertigt es sich aber, diese Beträge der seither aufgelaufenen Teuerung entsprechend zu erhöhen.
 
3.
 
3.1 Das Verwaltungsgericht stellte bei der Berechnung der Einnahmen des Beschwerdeführers, die für die Höhe eines allfälligen Anspruchs auf Opferhilfeentschädigung massgebend sind, auf die im Zeitpunkt des Beschlusses des Regierungsrats über das Opferhilfegesuch ausbezahlten Rentenleistungen der Unfall- und Invalidenversicherung ab.
 
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Verwaltungsgericht habe "zeitliche Kongruenzen" nicht beachtet. Zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens werde auf die bis zum 1. Januar 1998 (recte: 31. Dezember 1997) geltenden Gesetze abgestellt, bei der Berechnung des Einkommens aber auf die per 1. Januar 2001 festgesetzten Renteneinkünfte.
 
3.2 Die Bemessung der Opferhilfeentschädigung erfolgt nach den Regeln von Art. 13 OHG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift (Fassung vom 4. Oktober 1991) richtet sich die Entschädigung nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers (die Fassung vom 20. Juni 1997 stellt auf die Einnahmen ab). Liegt das Einkommen unter dem Grenzbetrag des ELG, so erhält das Opfer vollen Schadenersatz; übersteigt das Einkommen den Grenzbetrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt (die Fassung vom 20. Juni 1997 nennt anstelle der ELG-Einkommensgrenze den Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG).
 
Der massgebliche Zeitpunkt zur Berechnung der Einnahmen des Opfers ist im OHG nicht ausdrücklich geregelt. Zur Ermittlung des massgebenden Zeitpunkts ist deshalb auf den Sinn des Opferhilferechts abzustellen. Das OHG hat zum Ziel, den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe zu leisten und ihre Rechtsstellung zu verbessern (Art. 1 Abs. 1 OHG; zur Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 1A.203/2004 vom 16. März 2005, E. 2.5 und 3.2, wonach dem Gesetzgebungsauftrag in Art. 124 BV entsprechend Opferhilfe nur erhalten soll, wer dies aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage braucht). Das Gesetz knüpft damit an die Hilfsbedürftigkeit des Opfers an. Dieses Kriterium muss auch bezüglich des Zeitpunkts der Berechnung der Einkünfte des Opfers ausschlaggebend sein. Daraus folgt, dass richtigerweise die Einnahmen im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung und somit der Zeitpunkt der Verfügung über die Entschädigung massgeblich ist (implizit BGE 129 II 145 E. 3.5.3 S. 158 f.; Peter Gomm, Subsidiarität und Koordination von Entschädigungsleistungen mit Leistungen Dritter nach dem Opferhilfegesetz, in: Bundesamt für Justiz (Hrsg.), Opferhilfe in der Schweiz, Bern 2004, S. 297 f.; Peter Gomm/Peter Stein/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N. 31 zu Art. 12, zur Frage der anwendbaren ELG-Werte; ferner die Hinweise auf die kantonale Rechtsprechung bei Eva Weishaupt, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz, in: SJZ 98/2002, S. 328 Anm. 73). Haben sich die Einnahmen des Gesuchstellers seit der Straftat vergrössert, so führt dies zu einer Verringerung seines Entschädigungsanspruchs, während umgekehrt eine teuerungsbedingte Erhöhung der ELG-Beträge (Einkommensgrenze nach Art. 2 Abs. 1 ELG, Fassung vom 7. Oktober 1994; Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG, Fassung vom 20. Juni 1997) eine Erhöhung des Entschädigungsanspruchs bewirkt. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Verfügung über die Opferhilfeentschädigung entspricht dem Kriterium der Hilfsbedürftigkeit des Opfers vollumfänglich.
 
Eine Ausnahme könnte höchstens für den Fall angenommen werden, dass die Behörden das Opferhilfeverfahren übermässig verzögern. In einem solchen Fall dürfte eine Erhöhung der Einnahmen seit der Einreichung des Opferhilfegesuchs nicht berücksichtigt werden, da das Opfer die Nachteile aus einer behördlichen Verfahrensverzögerung nicht zu tragen hätte.
 
3.3 Nach dem Gesagten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Einkommensberechnung auf die per 1. Januar 2001 festgesetzten Renteneinkünfte abstellte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Frage des Zeitpunkts der Einkommensberechnung nichts mit der Frage zu tun hat, ob das alte oder das revidierte OHG zur Anwendung gelangt. Auch in Anwendung des OHG in der Fassung vom 4. Oktober 1991 hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Einkünfte zur Zeit des angefochtenen Beschlusses des Regierungsrats vom 14. April 2004, somit auf die aktuellen, per 1. Januar 2001 festgesetzten Renteneinkünfte des Beschwerdeführers abgestellt.
 
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und aus den Akten geht nicht hervor, dass die lange Verfahrensdauer auf behördliche Untätigkeit zurückgeht. Eine seit dem Opferhilfegesuch eingetretene Einkommenssteigerung darf deshalb bei der Einkommensberechnung berücksichtigt werden.
 
4.
 
4.1 Das Verwaltungsgericht stellt bei der Prüfung der Einkommensberechnung auf die ELG-Einkommensgrenze für alleinstehende Personen ab. Es begründet dies damit, dass die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers seit dem 21. August 2001 in Bosnien leben.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegzug von Frau und Kindern sei darauf zurückzuführen, dass er nach der Straftat den Unterhalt der fünfköpfigen Familie nicht mehr habe bestreiten können. Zu den Ausgaben für den gewöhnlichen Unterhalt der Familie seien medizinische Ausgaben für ihn und den zuckerkranken Sohn hinzugekommen. Da der Wegzug der Familie auf die Straftat zurückzuführen sei, sei es nicht gerechtfertigt, auf die Einkommensgrenze für Alleinstehende abzustellen. Eventualiter sei zumindest bis zum Wegzug der Familie von der Einkommensgrenze für Ehepaare mit Kindern auszugehen.
 
4.2 Gemäss dem in E. 3.2 Gesagten sind für die Berechnung der Opferhilfeentschädigung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung massgeblich. Dies gilt folgerichtig auch für den massgeblichen ELG-Grenzbetrag betreffend das anrechenbare Jahreseinkommen (Art. 2 Abs. 1 ELG, Fassung vom 7. Oktober 1994), welche mit Verordnung 97 über Anpassungen bei den Ergängzungsleistungen zur AHV/IV letztmals am 16. September 1996 der Teuerung angepasst worden sind (vgl. E. 2.3 hiervor).
 
4.3 Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht von der Einkommensgrenze für Alleinstehende ausging. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der ELG-Grenzbetrag lediglich bei der Einkommensberechnung, welche im Zeitpunkt der Verfügung über die Opferhilfeentschädigung zu erfolgen hat, eine Rolle spielt. Vorliegend ist das Datum des Beschlusses des Regierungsrats, somit der 14. April 2004 massgeblich. Die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers bis im August 2001 in der Schweiz lebte, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung.
 
5.
 
5.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid muss die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der Berechnung des für die Höhe einer allfälligen Opferhilfeentschädigung massgebenden Einkommens berücksichtigt werden. Insgesamt vermöge der Beschwerdeführer die gesetzliche Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei Teilinvalidität gemäss Art. 14a ELV nicht umzustossen. Daher sei die Anrechnung eines fiktiven Einkommens gerechtfertigt.
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, das Verwaltungsgericht stütze sich bezüglich der Anrechnung der Restarbeitsfähigkeit auf das Sozialversicherungsrecht, das auf einen zwischen Angebot und Nachfrage ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstelle. Dies widerspreche den Grundsätzen des Haftpflichtrechts, welches von der konkreten Arbeitsmarktlage ausgehe. Verfehlt sei auch, einen medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrad mit dem haftpflichtrechtlichen Invaliditätsgrad gleichzusetzen. Aufgrund der jetzigen Situation auf dem Arbeitsmarkt, seiner schweren Behinderung und der Tatsache, dass er seit fünf Jahren nicht mehr im Erwerbsleben stehe, habe er keine Chancen, eine neue Stelle zu finden. Die kantonalen Instanzen hätten berufsberaterische Abklärungen treffen müssen, um festzustellen, für welche konkreten Arbeitsstellen er überhaupt noch in Frage komme. Er habe trotz behördlicher Unterstützung nicht vermittelt werden können.
 
5.2 Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 OHG (Fassung vom 4. Oktober 1991, AS 1992 III 2465) ist für die Frage, ob dem Opfer ein Entschädigungsanspruch zusteht, das voraussichtliche Einkommen nach der Straftat massgeblich (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 OHG in der Fassung vom 20. Juni 1997 stellt auf die Einnahmen nach der Straftat ab). Zur Berechnung des Einkommens verweist Art. 12 Abs. 1 Satz 1 OHG (Fassung vom 4. Oktober 1991) auf Art. 2-4 ELG. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG (Fassung vom 4. Oktober 1985, AS 1986 I 699) sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde, als Einkommen anzurechnen (ebenso nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, Fassung vom 20. Juni 1997). Diese Bestimmung ist praxisgemäss auch auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwendbar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit absehen (BGE 117 V 202 E. 1a S. 203; 115 V 88 E. 1 S. 90). Die Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit bei der Einkommensberechnung korreliert mit der Obliegenheit des Geschädigten zur Schadenminderung, welche nicht nur dem Haftpflicht- und dem Sozialversicherungsrecht, sondern auch dem Opferhilferecht zugrunde liegt (vgl. Thomas Maurer, Opferhilfe zwischen Anspruch und Wirklichkeit, in: ZBJV 136/2000, S. 320). Allerdings ist das dem Geschädigten anrechenbare Erwerbseinkommen infolge der Regelung von Art. 3 Abs. 2 ELG (Fassung vom 4. Oktober 1985; ebenso Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG, Fassung vom 20. Juni 1997), welche hier ebenfalls zur Anwendung kommt, bloss zu zwei Dritteln zu berücksichtigen (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N. 36 f. zu Art. 14 OHG, mit Beispielen).
 
Die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens bei Teilinvalidität (Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG) wird durch Art. 14a ELV (Fassung vom 7. Dezember 1987; AS 1987 II 1797) näher bestimmt. Danach wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Abs. 1). Nach Abs. 2 ist Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen der um einen Drittel erhöhte Betrag der Einkommensgrenze für Alleinstehende bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent (lit. a), der Betrag dieser Einkommensgrenze bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 59 Prozent (lit. b) und zwei Drittel dieses Betrages bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 66 2/3 Prozent (lit. c). Gemäss Rechtsprechung ist bei der Festsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommens bei Teilinvalidität von der Invaliditätsbemessung (Invaliditätsgrad) der Invalidenversicherung auszugehen (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205).
 
Art. 14a ELV (Fassung vom 7. Dezember 1987; ebenso Art. 14a ELV, Fassung vom 20. Juni 1997) geht von der Vermutung aus, dass es dem Teilinvaliden möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von der Invalidenversicherung festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Abs. 2 der genannten Vorschrift festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Der Betroffene kann die Vermutung widerlegen, indem er Umstände geltend macht, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Erfahrungsgemäss gibt es Fälle, in denen die Invalidenversicherung zu Recht bloss eine halbe Rente zuspricht, obwohl der Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage ist, die verbliebene Arbeitsfähigkeit tatsächlich zu verwerten. Müssten sich auch solche Personen die schematisch festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen anrechnen lassen, hätte dies zur Folge, dass Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG (Fassung vom 4. Oktober 1985; Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, Fassung vom 20. Juni 1997) seines Sinnes entleert würde, da diese Bestimmung nur die Anrechnung von Einkünften vorschreibt, auf die der Ansprecher verzichtet hat. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistung ist daher dasjenige hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 117 V 202 E. 2a S. 204; 115 V 88 E. 2 S. 92). Damit deckt sich der Einkommensbegriff nach ELG und OHG mit dem zivilrechtlichen Schadensbegriff bei Teilinvalidität (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N. 34 zu Art. 14 OHG; vgl. zur konkreten Berechnung des Invaliditätsschadens im Haftpflichtrecht Urteil des Bundesgerichts 4C.107/2001 vom 20. August 2001, E. 2b; BGE 117 II 609 E. 9 S. 624; 113 II 345 E. 1a S. 347 f.).
 
Bei der Prüfung der Frage, ob dem Teilinvaliden die Ausübung einer Tätigkeit möglich und zumutbar ist, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 117 V 202 E. 2a S. 204 f., mit Hinweisen).
 
5.3 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das Bundesgericht an die Feststellungen des Sachverhalts einer richterlichen Behörde als Vorinstanz gebunden, es sei denn, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
5.4
 
5.4.1 Vorliegend stellte die IV-Stelle Schwyz in der Verfügung vom 21. Februar 2001 einen Invaliditätsgrad von 55 Prozent fest. Die konkrete Verdienstmöglichkeit, die dem Kläger aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt noch verbleibt, ermittelte das Verwaltungsgericht aufgrund einer eingehenden und umfassenden Würdigung der gesamten Situation. Den Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zum Konkurs seines letzten Arbeitgebers im Jahr 1999 teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachging. Bei der Arbeitslosenversicherung erklärte er, in der Lage zu sein, eine Erwerbstätigkeit von 50 Prozent auszuüben. Den ärztlichen Gutachten zufolge eignen sich leichte körperliche Arbeiten, etwa als Kellner im Getränkeservice oder an einer Bar. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Alter, bisherige Tätigkeit, Muttersprache) sind nicht derart, dass es für den Beschwerdeführer unmöglich wäre, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Die gegenwärtige Arbeitsmarktlage in der Zentralschweiz kann jedenfalls nicht als ausgesprochen schwierig bezeichnet werden.
 
Diese tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind insgesamt nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was sie als offensichtlich falsch oder unvollständig erscheinen liesse. Insbesondere vermag sein Argument, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht berücksichtigt, dass er bereits seit fünf Jahren nicht mehr im Erwerbsleben stehe, nicht zu überzeugen. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, meldete sich der Beschwerdeführer ab Oktober 2000 nicht mehr bei der Arbeitslosenversicherung. Er hat sich die lange Dauer seiner Erwerbslosigkeit somit zumindest teilweise selbst zuzuschreiben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind keine berufsberaterischen Abklärungen nötig, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt abschätzen zu können. Der Beschwerdeführer arbeitete bereits vor der Straftat als Kellner im Gastgewerbe, somit in einem Bereich, wo freie (Teilzeit-)Arbeitsstellen nach der Sachverhaltsermittlung des Verwaltungsgerichts noch zu finden sind. Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid somit gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
5.4.2 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass bei der bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 bis 60 Prozent (recte: 45 Prozent) und unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nur leichte körperliche Arbeiten verrichten kann, ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 12'000.-- (netto) anzurechnen ist. Dieser Betrag liegt beträchtlich tiefer als die ELG-Einkommensgrenze von Fr. 17'090.-- (Verordnung 97 vom 16. September 1996 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 1996 S. 2766]), die beim festgestellten Invaliditätsgrad von 55 Prozent dem Einkommen des Beschwerdeführers gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV (Fassung vom 7. Dezember 1987) mindestens anzurechnen ist. Das Verwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer somit nicht ein schematisch festgelegtes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, sondern auf ein den konkreten Umständen angepasstes, tieferes hypothetisches Erwerbseinkommen abgestellt. Mit der Annahme einer Restarbeitsfähigkeit, mit der ein Einkommen im genannten Umfang von Fr. 12'000.-- jährlich erzielt werden könnte, hat das Verwaltungsgericht kein Bundesrecht verletzt. Allerdings hat das Verwaltungsgericht Art. 3 Abs. 2 ELG (Fassung vom 4. Oktober 1985) nicht beachtet, wonach das Einkommen des Beschwerdeführers bloss zu zwei Dritteln anrechenbar ist. Diese Vorschrift muss hier infolge des Verweises in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 OHG angewendet werden. Das hypothetische Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 12'000.-- darf somit bei der Berechnung des für die Höhe einer allfälligen Opferhilfeentschädigung massgebenden Einkommens nur im Umfang von Fr. 8'000.-- berücksichtigt werden.
 
6.
 
6.1 Bezüglich der Entschädigungsforderung für den Haushaltschaden wies das Verwaltungsgericht die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Beurteilung an den Regierungsrat zurück. Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann der Haushaltschaden entweder konkret oder abstrakt berechnet werden. Dagegen bringt der Beschwerdeführer keine Rügen vor.
 
6.2 In seiner Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren hält das Bundesamt für Justiz (BJ) dafür, dass die Rechtsprechung zum Ersatz des normativen Haushaltschadens im Rahmen des Opferhilfegesetzes, welche zum Teil uneinheitlich sei, vom Bundesgericht revidiert werden sollte. Der Gesetzgeber habe bewusst ein vom Haftpflichtrecht abweichendes Opferhilfe-System gewählt, das spezifische Lösungen zulasse. Die Empfehlungen zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG), 2. Aufl. 2002, und ein Teil der Lehre würden den Standpunkt vertreten, dass nicht alle haftpflichtrechtlich relevanten Schäden im Rahmen des Opferhilfegesetzes zu berücksichtigen seien. Aus den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf der Expertenkommission für die Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 25. Juni 2002 ergebe sich, dass die Kantone eine Regelung wünschten, wonach bestimmte Schadensarten, insbesondere der normative Haushaltschaden, von der opferhilferechtlichen Entschädigung ausgeschlossen sind. Auch das BJ folge der Auffassung, dass der normative Haushaltschaden im Rahmen der Opferhilfe nicht zu ersetzen sei. Wegleitender Gedanke dieses Gesetzes sei nicht derjenige der Staatshaftung, sondern jener der Billigkeit und Solidarität. Der Ersatz eines Schadens ohne Nachweis einer konkret entstandenen Vermögenseinbusse, wie es das Konzept des normativen Haushaltschadens vorsehe, würde über die Ziele der Opferhilfe hinausgehen. Bei der Bestimmung des anrechenbaren Haushaltschadens nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 OHG seien deshalb nur die durch die Straftat effektiv verursachten Vermögenseinbussen zu berücksichtigen.
 
6.3 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Bundesgericht das Bundesrecht von Amtes wegen anzuwenden (BGE 129 II 420 E. 2.1 S. 424). An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch noch nicht entschieden, sondern lediglich die Frage der Anspruchsvoraussetzungen und der Berechnungsgrundlage des normativen Haushaltschadens im Rahmen der Opferhilfe beantwortet. Das Bundesgericht darf diese rechtlichen Erwägungen ohne weiteres überprüfen. Dadurch wird das Verbot, zu Ungunsten über die Parteibegehren hinauszugehen (Art. 114 Abs. 1 OG), nicht verletzt, selbst wenn das Bundesgericht entgegen seiner bisherigen Praxis zum Schluss kommen sollte, dass der normative Haushaltschaden im Rahmen der Opferhilfe nicht zu entschädigen sei.
 
6.4 Die Besonderheit des im Haftpflichtrecht anerkannten Haushaltschadens liegt darin, dass er auch zu ersetzen ist, wenn er sich nicht in zusätzlichen Aufwendungen niederschlägt: Der wirtschaftliche Wertverlust ist unabhängig davon auszugleichen, ob er zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der teilinvaliden Person, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (Urteil des Bundesgerichts 4C.59/1994 vom 13. Dezember 1994, in: Pra 84/1995 Nr. 172 S. 548 ff., E. 5a). Anspruchsberechtigt ist jede Person, die verletzt und in ihrer Haushaltführung beeinträchtigt worden ist, d.h. nicht nur die Hausfrau, sondern auch der Hausmann, die ledige, geschiedene oder verwitwete Person, die ihren eigenen Haushalt führt (Pra 84/1995 Nr. 172 S. 555; Hans Peter Walter, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Haushaltschaden, in: Atilay Ileri (Hrsg.), Die Ermittlung des Haushaltschadens nach Hirnverletzung, Zürich 1995, S. 22; Marc Schaetzle/Brigitte Pfiffner Rauber, Hirnverletzung und Haushaltschaden - ausgewählte rechtliche Probleme, in: Ileri (Hrsg.), a.a.O., S. 104). Die Grösse des Haushalts (Ein- oder Mehrpersonenhaushalt) spielt nur bei der Berechnung des Zeitaufwands und damit für die Schadenshöhe eine Rolle.
 
Nach dem Bundesgerichtsurteil 1A.252/2000 vom 8. Dezember 2000 (E. 2c, publ. in: ZBl 102/2001 S. 486) fällt auch der Haushaltschaden unter die Entschädigungspflicht nach Opferhilfegesetz (bestätigt in BGE 129 II 145 E. 2 S. 147 ff.). Der Haushaltschaden kann entweder konkret nach der effektiven Vermögenseinbusse (Differenztheorie) oder aber abstrakt (normativ) berechnet werden. Nach der abstrakten (normativen) Berechnungsmethode wird der Wert der verunmöglichten Arbeitsleistung geschätzt, unter Berücksichtigung des Grades der Arbeitsunfähigkeit, des Zeitaufwands für den Haushalt und des Werts der Arbeitsstunde im Haushalt (Bundesgerichtsurteil 4C.194/2002 vom 19. Dezember 2002, in: Pra 92/2003 Nr. 69 S. 341 ff., E. 4.2.1; BGE 117 II 609 E. 7 S. 623 f.; 113 II 345 E. 2 S. 350 ff.). Im Bundesgerichtsurteil 1A.252/2000 zur Entschädigung des Haushaltschadens im Rahmen der Opferhilfe berief sich das Bundesgericht auf den Regelungszweck des OHG, wonach diejenigen Personen in den Genuss von Opferhilfeleistungen kommen sollen, die infolge der Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Gerade solche Personen werden zögern, eine Haushaltshilfe anzustellen und damit Kosten zu verursachen, deren Ersatz ungewiss ist. Zudem kann dem Opfer, das an den psychischen Folgen der Straftat leidet, die Anstellung einer Ersatzkraft im Haushalt und damit im höchstpersönlichen Bereich nicht aufgedrängt werden. Dies wäre aber die Konsequenz einer Berechnung des Haushaltschadens nach der Differenztheorie. Das Bundesgericht ist deshalb zum Schluss gekommen, dass der Haushaltschaden auch im Rahmen der Opferhilfe normativ berechnet werden darf (E. 2e, in fine).
 
6.5 Das Opferhilfegesetz umschreibt nicht näher, welche Art von Schaden zu ersetzen resp. nach welcher Methode der Schaden zu berechnen ist. Wie das Bundesgericht im Urteil zur opferhilferechtlichen Entschädigung des normativen Haushaltschadens (1A.252/2000, E. 2a) festhielt, sind nach dem Willen des historischen Gesetzgebers bei der Bestimmung des Schadens grundsätzlich die Regeln des Privatrechts analog anzuwenden (Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1990 zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG], BBl 1990 II 991). Das Bundesgericht hat sich bei der Schadensbestimmung denn auch stets auf das Privatrecht berufen (BGE 129 II 49 E. 4.3.2 S. 53; Bundesgerichtsurteil 1A.207/2004 vom 8. Dezember 2004 E. 2.1), letztmals im zur Publikation bestimmten Urteil 1A.203/2004 vom 16. März 2005 (E. 4.2).
 
Gestützt auf die Entstehungsgeschichte des OHG und den Opferbegriff wird in der Rechtslehre mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass im Rahmen der Opferhilfe nur diejenigen Schadensposten von Bedeutung sein können, die einen Zusammenhang mit der die Opfereigenschaft begründenden Straftat resp. mit der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität aufweisen, nicht aber Sachschäden und reine Vermögensschäden. Im Vordergrund stehen deshalb Personenschäden, wie Heilbehandlungs- und Spitalkosten, Verdienstausfall, Bestattungskosten, Versorgerschaden und namentlich Haushaltschaden (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 13 OHG; Weishaupt, a.a.O., S. 326; Ruth Bantli Keller/Ulrich Weder/Kurt Meier, Anwendungsprobleme des Opferhilfegesetzes, in: Plädoyer 5/1995, S. 42; Cédric Mizel, La qualité de victime LAVI et la mesure actuelle des droits qui en découlent, in: JdT 2003 IV, S. 90f.; Thomas Koller, Das Opferhilfegesetz: Auswirkungen auf das Strassenverkehrsrecht, in: AJP 5/1996 S. 591). Ob auch (haftpflichtrechtlich relevante) Sachschäden im Rahmen der Opferhilfe zu ersetzen sind, musste das Bundesgericht bislang nicht entscheiden (vgl. Thomas Häberli, Das Opferhilferecht unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesgerichts, in: ZBJV 138/2002, S. 369, mit Hinweisen). Im vom BJ zitierten BGE 131 II 121 bejahte das Bundesgericht die Frage, ob das Opfer im Rahmen von Art. 11 ff. OHG Anwaltskosten geltend machen kann, die nach den Regeln des Haftpflichtrechts zu ersetzen wären (E. 2.4.4). Zwar erkannte das Bundesgericht, dass die Entschädigung auf den Betrag beschränkt werden kann, welcher in Anwendung des Tarifs für die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen würde. Jedoch stützte es sich dabei nicht auf einen vom Haftpflichtrecht abweichenden Schadensbegriff, sondern begründete die Zulässigkeit der Beschränkung mit der Subsidiarität des Anspruchs auf Ersatz der Anwaltskosten nach Art. 11 ff. OHG gegenüber dem Entschädigungsanspruch nach Art. 3 Abs. 4 OHG, wonach Anwaltskosten nur nach dem Tarif für die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen werden (E. 2.5.2). Auch im Urteil 1A.203/2004 vom 16. März 2005 stützte sich das Bundesgericht auf den haftpflichtrechtlichen Schadensbegriff, indem es entschied, dass das Opfer Anspruch auf die Vergütung des Schadenszinses im Rahmen der opferhilferechtlichen Entschädigung hat. Entgegen der Auffassung des BJ trifft es somit nicht zu, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Schadensbegriff im Opferhilferecht uneinheitlich ist.
 
Das BJ ist der Auffassung, die Entschädigung des normativen Haushaltschadens stehe zur historisch-teleologischen Auslegung des OHG in Widerspruch. Der historische Gesetzgeber habe ein vom Haftpflichtrecht abweichendes Opferhilfe-System schaffen wollen, das spezifische Lösungen zulasse. Dies trifft zweifelsohne zu, betrifft aber nicht die Schadensberechnung, sondern die Bemessung der Opferhilfeentschädigung. So begrenzen das OHG und die dazu gehörige Verordnung die Entschädigung erstens durch Berücksichtigung der Einnahmen des Opfers (Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 OHG), zweitens durch die Subsidiarität der staatlichen Leistung (Art. 14 OHG) und drittens durch die Festlegung des Höchstbetrages von Fr. 100'000.-- (Art. 4 Abs. 1 OHV). Diese Bemessungsregeln des OHG zeigen, dass der historische Gesetzgeber ein zum Haftpflichtrecht unterschiedliches Entschädigungssystem schaffen wollte (vgl. BGE 125 II 169 E. 2b/bb S. 173 f.). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Schadensbegriff im Opferhilferecht ein anderer sein soll als derjenige im Haftpflichtrecht. Eine gewisse Kohärenz zwischen den Begriffen des OHG und denjenigen des Privatrechts ist auch aus Praktikabilitätsgründen geboten (vgl. BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; 125 II 169 E. 2b S. 173; 123 II 210 E. 3b/dd S. 216).
 
Das BJ stützt seine ablehnende Auffassung noch auf ein weiteres teleologisches Argument: Die Ausrichtung einer Entschädigung für einen nicht ausgewiesenen Schaden gehe über das Opferhilfegesetz hinaus. Im bereits zitierten Urteil 1A.252/2000 vom 8. Dezember 2000 hat das Bundesgericht die opferhilferechtliche Entschädigung des normativen Haushaltschadens mit der wirtschaftlichen Lage des Opfers begründet (vgl. E. 6.4 hiervor). Die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit des Opfers ist zentrales Kriterium für die Frage, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Ausrichtung von Opferhilfeleistungen besteht (vgl. Art. 124 BV; Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 13 OHG; Weishaupt, a.a.O., S. 322 und 327 f.; Bantli Keller/Weder/Meier, a.a.O., S. 40). Es ist daher nicht einleuchtend, weshalb die Entschädigung des normativen Haushaltschadens vom Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes nicht gedeckt sein soll. Daran ändert nichts, dass das Konzept des normativen Haushaltschadens in der Privatrechtslehre nicht einhellig befürwortet wird (vgl. Walter Fellmann, Normativierung des Personenschadens - der Richter als Gesetzgeber-, in: HAVE [Haftung und Versicherung], Personen-Schaden-Forum 2005, Zürich 2005, S. 13 ff.; Guy Chappuis, Le préjudice ménager: encore et toujours ou les errances du dommage normatif, in: HAVE 4/2004, S. 282 ff.). Das Bundesgerichtsurteil 1A.252/2000 zur Entschädigung des normativen Haushaltschadens im Rahmen der staatlichen Opferhilfe ist jedenfalls, soweit ersichtlich, in der Lehre nicht auf Kritik gestossen.
 
6.6 Nach dem Gesagten ist eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schadensbegriff im Opferhilferecht nicht gerechtfertigt. Es wird Sache des Gesetzgebers sein, im Rahmen der Totalrevision des OHG darüber zu befinden, ob der normative Haushaltschaden inskünftig nicht mehr entschädigt werden soll. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht somit kein Bundesrecht verletzt, wenn es davon ausgeht, dass der normative Haushaltschaden unter den Schadensbegriff des OHG fällt und - unter der Voraussetzung, dass alle übrigen Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen einer haushaltbezogenen Arbeitsunfähigkeit, erfüllt sind - nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 OHG zu ersetzen ist.
 
7.
 
7.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist es für die Beurteilung eines allfälligen Haushaltschadens unerheblich, ob der Wegzug der Familie des Beschwerdeführers mit der Straftat in Zusammenhang steht oder nicht.
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, es verkenne, dass der Grund des Wegzugs seiner Familie bezüglich des Haushaltschadens eine Rolle spiele. Seine Ehefrau und seine Kinder seien wegen der durch die Straftat verursachten finanziellen Notlage nach Bosnien zurückgekehrt. Seine Familie werde in die Schweiz zurückkehren. Über den Grund des Wegzugs der Familie hätte deshalb Beweis geführt werden müssen.
 
7.2 Nach dem in E. 6.4 Gesagten spielt die Grösse des Haushalts (Ein- oder Mehrpersonenhaushalt) bei der Berechnung des Zeitaufwands und damit für die Höhe des Haushaltschadens eine Rolle. Je grösser der Haushalt ist, umso grösser fällt der Haushaltschaden aus. Anspruchsberechtigt sind nur die verletzte haushaltführende Person, nicht aber die Angehörigen, die wegen der Schädigung vermehrt Haushaltarbeiten verrichten müssen (Robert Geisseler, Der Haushaltschaden, in: Alfred Koller (Hrsg.), Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997, St. Gallen 1997, S. 68).
 
7.3 Der Beschwerdeführer hat seit dem Wegzug seiner Familie im August 2001 einen Einpersonenhaushalt zu besorgen. Die Haushaltsarbeiten haben sich dadurch verringert. Dementsprechend fällt ein allfälliger Haushaltschaden geringer aus. Selbst wenn der Wegzug der Familie in einem Zusammenhang mit der Straftat stehen würde, hätte dies keine Erhöhung des Haushaltschadens zur Folge. Der Mehraufwand der Ehefrau ist nicht zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn es den Grund des Wegzugs der Familie unberücksichtigt liess.
 
Sollte die Familie des Beschwerdeführers in die Schweiz zurückkehren, würde sich ein allfälliger, zukünftig zu erwartender Haushaltschaden vergrössern. Diesen Umstand musste das Verwaltungsgericht zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht prüfen, da nach seiner Auffassung noch nicht feststeht, ob eine haushaltbezogene Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, welche Anspruchsvoraussetzung ist, überhaupt vorliegt.
 
8.
 
8.1 Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist "aus rein körperlicher Sicht" bis zum Wegzug der Ehefrau im August 2001 kein Haushaltschaden auszumachen.
 
Nach Auffassung des Beschwerdeführers trifft dies nicht zu. Es sei gutachterlich erstellt, dass er körperlich massiv beeinträchtigt gewesen sei. Zusammen mit seiner Frau habe er die an einem Hirntumor leidende Tochter zu betreuen gehabt. Die Tochter sei zeitweise gänzlich pflegebedürftig gewesen. Im Jahr 1995 sei das zweite Kind und im Jahr 1998 seien Zwillinge zur Welt gekommen. Die Kinder hätten gewickelt und getragen und mit ihnen hätte Freizeitbeschäftigungen nachgegangen werden müssen. Seine Frau habe zeitweise vollzeitlich gearbeitet, weshalb auf ihn die Kinderbetreuung und die Haushaltführung in ihrer Abwesenheit gefallen seien. Bei den erwähnten Tätigkeiten sei er körperlich massiv beeinträchigt gewesen.
 
8.2 Das Verwaltungsgericht begründet seine Schlussfolgerung, dass bis im August 2001 aus körperlicher Sicht kein Haushaltschaden eingetreten sei, folgendermassen: Nach den ärztlichen Gutachten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Gebrauch des linken Armes zwar erheblich eingeschränkt gewesen sei, bei einer körperlich leichten Tätigkeit jedoch immerhin von einer Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent habe ausgegangen werden können. Ein Grossteil der Haushaltarbeiten (Essenszubereitung, Organisation des Einkaufs, verschiedene Reinigungsarbeiten, Sortieren und Einfüllen der Wäsche, Betreuung der Kinder) habe ohne den verletzten Arm ausgeführt werden können. Zudem sei es dem Beschwerdeführer und seiner Familie zumutbar gewesen, die Führung des Haushalts in bestimmten Bereichen neu zu organisieren und damit den Arbeitsausfall auszugleichen. Unklar sei jedoch, ob "aus psychischer Sicht" eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung bestanden habe und weiterhin bestehe.
 
Diese Ausführungen sind insgesamt nachvollziehbar. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Kinderbetreuung, insbesondere die Betreuung der kranken Tochter, den Beschwerdeführer körperlich beansprucht hatte. Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, und es ist nicht anzunehmen, dass sich die Ehefrau an der Haushaltführung und der Kinderbetreuung nicht beteiligt hätte, so dass die Haushaltarbeiten nicht hätten aufgeteilt werden können. Die Sachverhaltsermittlung des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls nicht offensichtlich falsch oder unvollständig, weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
9.
 
9.1 Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer kein Erwerbsschaden entstand. Der Beschwerdeführer hält dagegen an seiner Entschädigungsforderung fest.
 
9.2 Wie in E. 6.5 gesagt, ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht der gleiche wie im Privatrecht. Schaden im Sinn von Art. 41 OR ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte, bzw. die Differenz zwischen den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 129 II 49 E. 4.3.2 S. 53 f.; 127 III 403 E. 4a S. 405, je mit Hinweisen).
 
Um die finanziellen Folgen der Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen, muss der Verdienst berechnet werden, den der Geschädigte aus seiner beruflichen Tätigkeit erzielt hätte, wenn er nicht Opfer einer Straftat geworden wäre. Die Berechnung des Erwerbsausfalls erfolgt auf der Grundlage des Nettolohns (Bundesgerichtsurteil 4C.194/2002 vom 19. Dezember 2002, in: Pra 91/2002 Nr. 69 S. 341 ff., E. 2.2), wobei künftig wahrscheinlichen Lohnerhöhungen oder -reduktionen des Geschädigten Rechnung zu tragen ist. Ein Resterwerbseinkommen, das der Geschädigte mit der ihm verbleibenden Arbeitsfähigkeit tatsächlich erzielen könnte, ist ebenfalls zu berücksichtigen (BGE 117 II 609 E. 9 S. 624; 113 II 345 E. 1a S. 348).
 
Die Bestimmung des Schadens ist - unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG - eine vom kantonalen Gericht abschliessend zu beurteilende Tatfrage. Als Rechtsfrage ist vom Bundesgericht zu prüfen, ob das kantonale Gericht den Rechtsbegriff des Schadens verkannt oder Rechtsgrundsätze der Schadensberechnung verletzt hat (BGE 127 III 73 E. 3c S. 75, 403 E. 1a S. 405, je mit Hinweisen).
 
9.3 Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist dem Beschwerdeführer in der Zeitspanne zwischen der Straftat im Jahr 1994 und der Beendigung der Erwerbstätigkeit im Jahr 1999 kein Erwerbsschaden entstanden. Auszugehen sei vom Jahreseinkommen, das der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Straftat im Jahr 1994 verdiente. Dieses habe Fr. 42'840.-- brutto (13 x Fr. 3'000.-- plus Kinderzulagen) / Fr. 37'615.10 netto (vor Abzug der Quellensteuern) betragen. Einnahmen aus Trinkgeldern, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache, seien nicht ermittelbar, zumal diese Einnahmen steuerlich nicht deklariert worden seien. Zumindest bis zum Ende der Erwerbstätigkeit im Jahr 1999 könnten Trinkgelder jedenfalls nicht als Erwerbsausfall berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer habe nach der Straftat bei seinem bisherigen Arbeitgeber weiterhin arbeiten können und ab dem 1. Januar 1997 eine Erhöhung des Jahreseinkommens auf Fr. 48'100.-- brutto erhalten. Der Lohnausfall, der durch die Teilzeitanstellung seit der Straftat bedingt war, habe die Unfallversicherung gedeckt. Aus den Akten ergebe sich, dass Kinderzulagen für mehr als ein Kind ausbezahlt worden seien.
 
Ab dem 1. März 1999 habe der Beschwerdeführer Rentenleistungen von monatlich mindestens Fr. 3'830.-- bezogen, welche nicht sozialabgabepflichtig seien. Verglichen mit dem im Jahr 1994 erzielten Monatseinkommen von Fr. 3'134.60 netto sei kein Erwerbsschaden auszumachen. Selbst unter Berücksichtigung einer mutmasslichen, insbesondere teuerungsbedingten Lohnerhöhung, zusätzlichen Kinderzulagen und Trinkgeldern sei ein Schaden nicht ausgewiesen, zumal der Beschwerdeführer mit seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit ein Resterwerbseinkommen von jährlich rund Fr. 12'000.-- netto verdienen könnte.
 
Auch für die Zukunft rechtfertige sich keine andere Beurteilung der Einkommenssituation. Im Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer ein Renteneinkommen von Fr. 3'896.-- x 12 = Fr. 46'752.-- (vor Abzug der Quellensteuer) bezogen. Unter Berücksichtigung des erzielbaren Resterwerbseinkommens von Fr. 12'000.-- ergebe sich ein Jahreseinkommen von rund Fr. 60'000.-- netto. Verglichen mit dem im Jahr 1994 erzielten Jahreseinkommen von Fr. 37'615.10 sei auch unter Berücksichtigung entgangener Trinkgelder, fehlender resp. reduzierter Kinderzulagen und möglicher, vor allem teuerungsbedingter Lohnerhöhungen ein Erwerbsschaden nicht ersichtlich.
 
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch nach der Straftat weiterhin im Gastgewerbe tätig gewesen wäre. Er habe bei seinem Arbeitgeber rund 10 Prozent mehr verdient, als es branchenüblich sei. Deshalb nimmt das Verwaltungsgericht an, dass im Zeitraum von 1999 bis 2003 resp. zukünftig (unter der Annahme einer Anstellung bei einem neuen Arbeitgeber) nicht mit erheblichen, nicht teuerungsbedingten Lohnerhöhungen gerechnet werden müsste.
 
9.4
 
9.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Verwaltungsgericht die Trinkgeldeinnahmen nicht berücksichtigte. Er macht geltend, bei seinem Arbeitgeber jeweils Trinkgelder in der Höhe von Fr. 700.-- monatlich erzielt zu haben. Das Verwaltungsgericht habe es versäumt, ihn eine diesbezügliche Beweisaussage machen zu lassen.
 
Mit diesem Vorbringen dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Das Verwaltungsgericht ging aufgrund der Steuererklärungen, in denen die angeblichen Trinkgeldeinnahmen nicht deklariert waren, davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Trinkgeldeinnahmen erzielen konnte. Diese antizipierte Beweiswürdigung ist nicht offensichtlich falsch, weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Das Verwaltungsgericht hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn es zumindest bis zur Beendigung der Erwerbstätigkeit im Jahr 1999 davon ausging, dass der Beschwerdeführer keine Trinkgelder erhielt.
 
9.4.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte das Verwaltungsgericht die Kinderzulagen berücksichtigen müssen, die ihm infolge der Erwerbslosigkeit entgingen.
 
§ 7 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Schwyz über die Familienzulagen (Fassung vom 11. September 1991) bestimmt, dass Teilzeitbeschäftigte, welche in ihrem Arbeitsbereich während mindestens 60 Prozent der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig sind, die vollen Familienzulagen erhalten. Anspruchsberechtigte, die eine Teilzeitarbeit von weniger als 60 Prozent verrichten, erhalten eine der Arbeitszeit entsprechende Teilzulage (Abs. 3). Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gelten Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- und Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, als versicherter Verdienst. Der Beschwerdeführer war bis Ende Februar 1999 zu 50 Prozent erwerbstätig. Die Reduktion der Kinderzulagen wurde durch die Unfallversicherung ausgeglichen. Aus der teilweisen Arbeitsunfähigkeit entstand ihm somit kein Schaden.
 
Ab dem 1. März 1999 war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig, was grundsätzlich zum Anspruchsverlust führt (vgl. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Familienzulagen). Indessen ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 45 Prozent verblieb. Hätte er diese genutzt, so wären ihm die Familienzulagen, wenn auch in reduziertem Umfang, ausbezahlt worden. Ein Schaden ist dem Beschwerdeführer daher höchstens aus der Differenz des vollen zum reduzierten Anspruch auf Kinderzulagen entstanden. Das Verwaltungsgericht hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn es dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit Einstellung der Arbeitslosengelder im Jahr 2000 keine Kinderzulagen mehr entrichtet wurden, lediglich bei der mutmasslichen Schadensberechnung unter der Annahme einer Anstellung bei einem neuen Arbeitgeber Rechnung trug.
 
9.4.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht hätte dem Durchschnittslohn im Gastgewerbe keine Bedeutung beimessen dürfen, sondern hätte auf die konkreten Verhältnisse abstellen müssen.
 
Diese Rüge geht ebenfalls fehl, da das Verwaltungsgericht lediglich im Rahmen der Prognose, ob bei einem hypothetischen Stellenwechsel mit einer Lohnerhöhung hätte gerechnet werden dürfen, den Durchschnittslohn der Branche als Vergleichsmassstab heranzog. Damit hat das Verwaltungsgericht bundesrechtliche Grundsätze der Schadensberechnung nicht verletzt.
 
9.4.4 Sodann kritisiert der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht hätte bei der Schadensberechnung die per 1. Januar 1997 erfolgte Lohnerhöhung auf jährlich Fr. 48'100.-- brutto (13 x Fr. 3'700.--) berücksichtigen müssen.
 
Diese Rüge trifft zu. Das Verwaltungsgericht hätte bei der Ermittlung des Erwerbsausfalls ab März 1999 nicht den 1994 erzielten Jahreslohn von 37'615.10, sondern den Nettobetrag des per 1. Januar 1997 auf Fr. 48'100.-- brutto erhöhten Jahreslohns als Vergleichsmassstab heranziehen müssen. Damit hat das Verwaltungsgericht den bundesrechtlichen Schadensbegriff, verstanden als Differenz zwischen dem hypothetischen Einkommen ohne das schädigende Ereignis und dem tatsächlich erzielten Einkommen, falsch angewendet.
 
9.4.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe nicht zu, dass auf den Renten keine Sozialversicherungsabgaben zu leisten seien. Das Verwaltungsgericht hätte den AHV-Mindestbeitrag in der Höhe von jährlich Fr. 1'800.-- von seinen Einkünften abziehen müssen.
 
Diese Rüge trifft ebenfalls zu. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben Nichterwerbstätige einen ihren sozialen Verhältnissen angepassten Beitrag zu bezahlen, dessen Höhe sich nach den Renteneinkünften und den Vermögensverhältnissen des Abgabepflichtigen richtet und nach der Skala in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) berechnet wird. Dieser Betrag ist von den jährlichen Einkünften des Beschwerdeführers in Abzug zu bringen.
 
9.4.6 Insgesamt hat das Verwaltungsgericht indessen kein Bundesrecht verletzt, wenn es davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer kein Erwerbsschaden entstanden ist. Wie erwähnt wurde der infolge der reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgefallene Lohnanteil bis zur Beendigung der Erwerbstätigkeit im März 1999 von der Unfallversicherung vollständig gedeckt. Die Einkünfte seit 1999 umfassen Rentenleistungen von jährlich rund Fr. 46'752.--. Hinzu kommt ein hypothetisches Resterwerbseinkommen von jährlich rund Fr. 12'000.-- netto. Abzuziehen ist der jährliche AHV-Beitrag, der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf rund Fr. 1'800.-- beziffert wird. Insgesamt ergibt dies ein erzielbares Jahreseinkommen von netto rund Fr. 57'000.--.
 
Das Jahreseinkommen im Jahr 1998 betrug Fr. 48'100.-- brutto, wovon hier der Nettobetrag massgebend ist. Die Prognose des Verwaltungsgerichts, dass eine Lohnerhöhung ab 1999 wenig wahrscheinlich gewesen wäre, ist gestützt auf den Vergleich mit den Durchschnittslöhnen im Gastgewerbe und der gesamtschweizerischen Lohnentwicklung vertretbar (Art. 105 Abs. 2 OG). Selbst unter Berücksichtigung einer (teuerungsbedingten) Lohnerhöhung, Trinkgeldeinnahmen (der Beschwerdeführer beziffert sie in der Höhe von jährlich Fr. 8'400.--) und nicht reduzierter Kinderzulagen würde das erzielbare Jahreseinkommen von netto Fr. 57'000.-- immer noch höher oder gleich hoch liegen wie das vermutlich zu erreichende Jahreseinkommen ohne das schädigende Ereignis. Jedenfalls ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Beschwerdeführer kein Erwerbsschaden entstand, aufgrund der dargestellten Verhältnisse nicht offensichtlich falsch. An diese tatsächliche Feststellung ist das Bundesgericht gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
10.
 
10.1 Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf den Grundsatz der Subsidiarität von Opferhilfeleistungen im Verhältnis zu Leistungen Dritter neben der von der Unfallversicherung bereits ausbezahlten Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 24'375.-- nicht zusätzlich eine opferhilferechtliche Genugtuung zuzusprechen sei.
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Anspruch auf Genugtuung nach OHG richte sich nach dem Haftpflichtrecht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Integritätsentschädigung genügend hoch sei, hätte das Verwaltungsgericht nicht auf UVG-Richtlinien und SUVA-Tabellen abstellen dürfen. In seinem Fall sei eine Genugtuung von Fr. 70'000.-- bis Fr. 100'000.-- gerechtfertigt.
 
10.2 Nach Art. 12 Abs. 2 OHG (Fassung vom 4. Oktober 1991 und vom 20. Juni 1997) kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und Art. 49 OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 128 II 49 E. 4.1 S. 53; 125 II 554 E. 2a S. 555). Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferhilferechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt, die nicht automatisch dieselbe Höhe wie die zivilrechtliche Genugtuung erreicht, sondern unter Umständen davon abweichen kann (BGE 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S. 174 f.; 124 II 8 E. 3d/cc S. 15). Es ist namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung gerechtfertigt, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Begehung der Tat) im Strafurteil erhöht worden ist (Bundesgerichtsurteil 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3a).
 
Opferhilfeleistungen sind im Verhältnis zu Leistungen des Haftpflichtigen oder Dritter (Privat- und Sozialversicherungen) subsidiär. Dieses Subsidiaritätsprinzip ist in Art. 14 OHG (Fassung vom 4. Oktober 1991 und vom 20. Juni 1997) konkretisiert: Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat, werden vom Entschädigungsbetrag abgezogen (Abs. 1 Satz 1). Bei den Genugtuungsleistungen verhält es sich gleich (Abs. 1 Satz 2). Die Subrogation des Staates in die Ansprüche des Opfers bis zur Höhe des gewährten Betrages und der Vorrang dieser Ansprüche vor den verbleibenden Ansprüchen des Opfers (Art. 14 Abs. 2 OHG) beruhen ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz.
 
In Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 OHG darf eine durch die Unfallversicherung gemäss Art. 24 f. des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) ausgerichtete Integritätsentschädigung bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuungssumme berücksichtigt werden (BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; 125 II 169 E. 2d S. 176; Gomm/ Stein/Zehntner, a.a.O., N. 47 zu Art. 14 OHG; Weishaupt, a.a.O., S. 356). Die Bemessung der Integritätsentschädigung erfolgt nach der Skala im Anhang 3 der UVV (Fassung vom 20. Dezember 1982, AS 1983 I 38). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1 des Anhangs 3 zur UVV); Abweichungen nach unten wie nach oben sind möglich (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Für spezielle oder für in der Skala nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Dies gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher und geistiger Integritätsschäden (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3 zur UVV). In diesem Zusammenhang hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Gerichte nicht verbindlich. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157; 113 V 218 E. 2b S. 219).
 
10.3 Gemäss dem angefochtenen Urteil erhielt der Beschwerdeführer von der Unfallversicherung eine Integritätsentschädigung von 25 Prozent des zur Unfallzeit geltenden Höchstbetrages des versicherten Verdienstes von Fr. 97'500.--, somit einen Betrag von Fr. 24'375.--. Im Rahmen des Einspracheverfahrens stellte die Unfallversicherung fest, dass die Bemessung der Integritätsentschädigung für die Beeinträchtigung der Beweglichkeit des Ellbogens um 15 Prozent zu hoch ausgefallen war. Die Unfallversicherung verzichtete indessen auf eine Rückforderung, da der Betrag von Fr. 24'375.-- bereits ausbezahlt worden war.
 
Gestützt auf den Anhang 3 zur UVV und auf die SUVA-Tabellen bestätigte das Verwaltungsgericht, dass eine Schussverletzung im Ellbogen lediglich eine Integritätsentschädigung von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes rechtfertigen würde. Es erachtete die Ausrichtung eines Betrages von Fr. 24'375.-- aber als angemessen, weil dadurch auch die auf die Straftat zurückgehende Persönlichkeitsveränderung des Beschwerdeführers und die Einschränkung seiner beruflichen Tätigkeit im angestammten Beruf abgegolten werden.
 
Gemäss dem oben Gesagten (E. 10.2) durfte das Verwaltungsgericht gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 OHG die von der Unfallversicherung ausbezahlte Integritätsentschädigung bei der Bemessung der Genugtuungssumme nach OHG berücksichtigen. Dabei durfte es auch den Anhang 3 zur UVV und die SUVA-Tabellen heranziehen. Das Verwaltungsgericht liess nicht ausser Acht, dass die von der Unfallversicherung ausbezahlte Leistung sich nur auf die körperliche Beeinträchtigung bezog. Deshalb prüfte es, ob der ausbezahlte Betrag genügend hoch war, um auch das unter opferhilferechtlichen Gesichtspunkten relevante psychische Leiden des Beschwerdeführers und weitere Auswirkungen der Straftat abzugelten. Inwiefern das Verwaltungsgericht dabei Bundesrecht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.
 
11.
 
11.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die ihm ausgerichtete Summe von Fr. 24'375.-- sei zu niedrig. Er leide täglich unter körperlichen Schmerzen, sei infolge der Erwerbslosigkeit und des Wegzugs seiner Familie sozial isoliert und habe Schlafstörungen und Angstzustände. Zudem sei er zur Tatzeit erst 29-jährig gewesen und habe daher noch eine lange Leidenszeit vor sich. Das Verwaltungsgericht habe diese Umstände nicht berücksichtigt.
 
11.2 Die Bemessung der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, die von einer Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängt. Innerhalb gewisser Grenzen sind mehrere Lösungen möglich (BGE 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Den kantonalen Behörden steht ein breiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn die kantonale Instanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Art. 104 lit. a OG). Im Zusammenhang mit der Bemessung einer Genugtuungssumme greift es ein, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweist (BGE 125 II 169 E. 2b/bb S. 174; 125 III 412 E. 2a S. 417 f.; 123 III 10 E. 4c/aa S. 13, 306 E. 9b S. 315).
 
11.3 Nach den Bemessungskriterien für die Ausrichtung einer Genugtuung bei Körperverletzung nach Art. 47 OR gehören ausgestandene und andauernde Schmerzen zu den Umständen, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen (BGE 102 II 232 E. 7 S. 243).
 
Gemäss dem MEDAS-Gutachten leidet der Beschwerdeführer neben einer Beeinträchtigung der Beweglichkeit seines Ellbogens unter Schmerzen im Arm, im Rücken und in den Beinen. Die Schmerzen sind gemäss dem Gutachten aber nicht ausgeprägt und sollten mit der Zeit verschwinden. Das Verwaltungsgericht hat sein Ermessen nicht überschritten, wenn es mit der Ausrichtung einer Genugtuungssumme in der Höhe des für solche Körperschäden in der Skala im Anhang 3 UVV und den SUVA-Tabellen vorgesehenen Prozentsatzes des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (10 Prozent von Fr. 97'500.-- = Fr. 9'700.--) die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität insgesamt als abgegolten erachtet.
 
11.4 Zu den Umständen, welche bei Körperverletzung zu einer Erhöhung der Genugtuung führen, gehören psychische Störungen (BGE 102 II 33 E. 4 S. 44), die Erschütterung des Berufslebens (BGE 102 II 33 E. 4 S. 44; 89 II 24 S. 26), die Beeinträchtigung des Familienlebens (BGE 89 II 24 S. 26) und der Lebensfreude (BGE 89 II 56 E. 4 S. 63) sowie das Alter des Geschädigten (BGE 96 II 218 E. 8b S. 235).
 
Gemäss der abschliessenden Beurteilung im MEDAS-Gutachten ist von einer leichten andauernden Persönlichkeitsveränderung des Beschwerdeführers auszugehen. Im Gutachten wird auf Angstzustände, ein erhöhtes Schlafbedürfnis sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit längerer depressiver Reaktion hingewiesen. Das Verwaltungsgericht verweist bei der Genugtuungsbemessung auf dieses Gutachten. Es erachtet die ausgerichtete Integritätsentschädigung als ausreichend hoch, um neben den körperlichen auch die psychischen Folgen und die beruflichen Auswirkungen der Straftat abzugelten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die Angstzustände und Schlafstörungen sowie die beruflichen und sozialen Auswirkungen der Straftat bei der Bemessung der Genugtuung nicht berücksichtigt hat.
 
Die dem Beschwerdeführer für die nicht somatischen Folgen der Straftat ausgerichtete Geldsumme kann insgesamt als hoch bezeichnet werden, ist sie doch um den Faktor 1,5 grösser als die Entschädigung für die somatische Beeinträchtigung (Fr. 24'375.-- minus 9'750.-- = Fr. 14'625.--). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich gemäss ärztlichem Befund die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers mit der Zeit verbessern sollte. Dass das Verwaltungsgericht das Alter und die soziale Isolation des Beschwerdeführers bei der Genugtuungsbemessung nicht beachtete, steht zwar im Widerspruch zu den für Art. 47 OR geltenden Bemessungskriterien, rechtfertigt es aber in Anbetracht der Höhe der Integritätsentschädigung nicht, in das Ermessen des Verwaltungsgerichts einzugreifen (Art. 104 lit. a OG).
 
11.5 Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht somit kein Bundesrecht verletzt, wenn es die Ausrichtung einer Genugtuungsumme von Fr. 24'375.-- als angemessen betrachtet.
 
12.
 
12.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe ausser Acht gelassen, dass die anstelle einer opferhilferechtlichen Genugtuung zugesprochene Integritätsentschädigung, welche erst am 13. Februar 2001 zugesprochen wurde, ab dem Tag des Schadensereignisses am 9. Mai 1994 zu verzinsen sei.
 
12.2 Das Verwaltungsgericht ist zum Ergebnis gelangt, dem Beschwerdeführer sei mit der zugesprochenen Integritätsentschädigung eine hinreichende Genugtuung widerfahren; es bestehe daher "kein Raum für eine weitergehende Leistung der Opferhilfe". Diese Würdigung ist in keiner Weise bundesrechtswidrig; sie wird in E. 11 geschützt. Besteht somit kein Raum für die Zusprechung einer weitergehenden Genugtuung nach OHG, entfällt auch die Frage, ob eine allfällige opferhilferechtliche Genugtuung zu verzinsen wäre. Das Verwaltungsgericht hat folgerichtig zur Verzinsungsproblematik nicht Stellung genommen.
 
13.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht kein Bundesrecht verletzte, indem es erstens betreffend den Haushaltschaden die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückwies, zweitens das Vorliegen eines Erwerbsschadens und drittens das Vorliegen eines über die ausbezahlte Integritätsentschädigung hinausgehenden Genugtuungsanspruchs verneinte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 16 Abs. 1 OHG; BGE 122 II 211 E. 4b S. 218 f.). Als unterliegende Partei erhält der Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für Justiz, Hauptabteilung Staats- und Verwaltungsrecht schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. August 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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