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Informationen zum Dokument  BGer B 26/2005  Materielle Begründung
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BGer B 26/2005 vom 03.08.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 26/05
 
Urteil vom 3. August 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
 
Parteien
 
Z.________, 1938, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Pensionskasse Pro, Bahnhofstrasse 4, 6431 Schwyz, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 13. Januar 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der am 15. November 1938 geborene Z.________ bezog mit Wirkung ab 1. Juli 1992 von der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt eine halbe und ab 1. Februar 1993 eine ganze Invalidenrente. Die Pensionskasse pro, welche das Vorsorgeverhältnis mit Wirkung auf den 1. Januar 2003 übernommen hat, richtet ihm seit 1. Dezember 2003 eine Altersrente der beruflichen Vorsorge aus.
 
B.
 
Am 5. November 2004 erhob Z.________ Klage gegen die Pensionskasse pro mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Es sei ab der Klageeingabe kommende allfällige Verjährungen einzustellen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Reglement gültig ab 1. Januar 1985 der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt vollumfänglich zu übernehmen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Gerichtsurteil vom 25. Mai 2001 und deren Folgen vollumfänglich zu übernehmen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem Altersrücktritt, dem 1. Dezember 2003, eine ganze Altersrente gemäss den reglementarischen Bestimmungen auszurichten. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf den Altersrentenleistungen einen Verzugszins von 5 % ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen. 6. Die Nachzahlung sei zu befristen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Mit Entscheid vom 13. Januar 2005 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Klage ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
Z.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Ausrichtung einer lebenslänglichen Invalidenrente bzw. einer Altersrente, die mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente ist.
 
Die Pensionskasse pro schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der Beschwerdeführer stützt sich für den von ihm geltend gemachten Anspruch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde explizit auf die Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259, in welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht den für die obligatorische berufliche Vorsorge (vgl. dazu Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG; BGE 123 V 123 Erw. 3a, 118 V 100; Urteile B. vom 23. März 2001, B 2/00, und M. vom 14. März 2001, B 69/99) geltenden Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird beziehungsweise die (eine Invalidenrente ablösende) Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein muss, auf den weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge ausgedehnt hat. Wie indessen bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, wurde diese Rechtsprechung mit BGE 130 V 369 geändert, gemäss welchem Urteil es den Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge frei steht zu bestimmen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters besteht, bzw. Altersleistungen zu erbringen, die geringer als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente sind.
 
1.2 In Art. 15 Ziff. 1 Abs. 4 des Reglements der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (gültig ab 1. Januar 1985), an dessen Anwendbarkeit die Übernahme des Vorsorgeverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin - wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten - nichts geändert hat (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 8. Juli und 25. August 2003), ist vorgesehen, dass der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt, wenn die Invalidität wegfällt, wenn die versicherte Person stirbt oder das Rücktrittsalter erreicht (Fälligkeit der Altersrente). Dabei wird eine Garantie betreffend die Höhe der die Invalidenrente ablösenden Altersrente nur für den obligatorischen Bereich statuiert: Wenn eine versicherte Person unmittelbar vor Erreichen des Rücktrittsalters im Sinne der IV invalid wird, entspricht gemäss Art. 13 Ziff. 2 Abs. 3 des Reglements die sich aus dem nach BVG vorhandenen minimalen Altersguthaben ergebende Altersrente - soweit es sich nicht um einen Versicherungsfall nach UVG oder MVG handelt - mindestens der nach BVG unmittelbar vor Erreichen des Rücktrittsalters massgebenden Invalidenrente und wird eine allfällige Differenz zusätzlich zu der sich nach diesem Reglement ergebenden Altersrente erbracht. Denn diese Bestimmung bezieht sich nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzig auf den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge (vgl. bereits den Wortlaut "entspricht [...] nach BVG [...] massgebenden Invalidenrente").
 
2.
 
2.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2003 ausgerichtete (obligatorische) Altersrente mit Fr. 13'924.- (7,2 % des Altersguthabens; Art. 14 BVG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung; Art. 13 Ziff. 2 des Reglements) pro Jahr höher ist als der obligatorische Teil der bis zur Pensionierung gewährten Invalidenrente, der sich zuletzt auf Fr. 12'184.50 belief. Damit sind die an die Höhe der eine Invalidenrente ablösenden Altersrente gestellten Anforderungen (Erw. 1 hievor) erfüllt, wovon auch die Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist.
 
2.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen eingewendet wird, vermag nicht zu überzeugen. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, er sei noch während der "Gültigkeitsdauer des Bundesgerichtsentscheides vom 23. März 2001" (gemeint wohl: BGE 127 V 259, d.h. Urteil P. vom 24. Juli 2001, B 48/98) pensioniert worden, so dass die geänderte Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 369 vorliegend keine Anwendung finde. Denn eine neue Rechtspraxis ist grundsätzlich sofort und überall, insbesondere auch auf hängige Fälle anzuwenden (BGE 111 V 170 Erw. 5b mit Hinweisen; AHI 1995 S. 151 Erw. 4b), ohne dass es darauf ankäme, ob der massgebende Sachverhalt vor oder nach der Änderung eingetreten oder ob eine vor diesem Zeitpunkt in Frage stehende Anspruchsberechtigung betroffen ist (ZAK 1990 S. 255). Dies steht weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Rechtsgleichheit im Widerspruch, obschon jede Änderung der bisherigen Rechtsanwendung zwangsläufig mit einer Ungleichbehandlung der früheren und der neuen Fälle verbunden ist (vgl. BGE 125 II 163 oben und dortige Hinweise auf die Lehre).
 
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich auch insoweit, als er geltend macht, allein schon der Umstand, dass seine ehemalige Arbeitgeberin, die Firma S.________ für ihn im Februar 1992, obwohl das Vorsorgeverhältnis erst per Ende Monat aufgelöst worden sei, keine Pensionskassenbeiträge abgeliefert habe, rechtfertige es, die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer Altersrente mindestens in der Höhe der bis zur Pensionierung gewährten Invalidenrente zu verpflichten. Denn Gesetz (Art. 14 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) und Reglement (Art. 13 Ziff. 2 Abs. 1 des Reglements) sehen vor, dass sich die Höhe der Altersrente nach dem für die versicherte Person zu Beginn ihres Anspruchs vorhandenen Altersguthaben richtet, und bieten keine Handhabe, die behauptete unterlassene Beitragsablieferung (welcher bereits aus diesem Grunde im vorliegenden Verfahren nicht näher nachzugehen ist) mit einer Anhebung der Rente zu kompensieren.
 
3.
 
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zuerkannt werden. Diese Bestimmung findet nach der Rechtsprechung auch auf Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG Anwendung (BGE 126 V 149 Erw. 4a mit Hinweisen). Dementsprechend steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 3. August 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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