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Informationen zum Dokument  BGer 5C.112/2005  Materielle Begründung
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BGer 5C.112/2005 vom 04.08.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5C.112/2005 /grl
 
Urteil vom 4. August 2005
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber von Roten.
 
Parteien
 
X.________,
 
Kläger und Berufungskläger,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beklagte und Berufungsbeklagte,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Diggelmann.
 
Gegenstand
 
Abänderung eines Scheidungsurteils,
 
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 24. März 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________, Jahrgang 1973, und Y.________, Jahrgang 1968, heirateten am XXXX 1997. Sie wurden Eltern einer Tochter, geboren am XXXX 1997.
 
Das Bezirksgericht G.________ hiess das Scheidungsbegehren der Ehegatten gut und genehmigte deren Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Sie verpflichtete den Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter von Fr. 650.-- (bis zum erfüllten 6. Altersjahr), von Fr. 700.-- (bis zum erfüllten 12. Altersjahr) und von Fr. 750.-- (bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung), zuzüglich Kinderzulagen. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau wurden festgesetzt auf Fr. 1'300.-- bis Ende 2003, danach auf Fr. 950.-- bis Ende 2009 und anschliessend auf Fr. 450.-- bis Ende 2013 (Entscheid vom 8. Mai 2000).
 
X.________ ist heute wieder verheiratet. Zur neuen Familie gehören drei Kinder seiner zweiten Ehefrau aus früheren Beziehungen, geboren in den Jahren 1995, 1997 und 1999. Y.________ lebt seit Januar 2003 mit einem neuen Partner zusammen.
 
B.
 
Im September 2003 erhob X.________ (hiernach: Kläger) Abänderungsklage mit dem Begehren, seine Unterhaltspflicht gegenüber Y.________ (fortan: Beklagte) aufzuheben. Das Kreisgericht G.________ (2. Abteilung) wie auch - auf Berufung des Klägers hin - das Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) wiesen die Abänderungsbegehren ab. Beide kantonalen Gerichte verneinten eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Beklagten und eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Klägers (Entscheide vom 8. Juli 2004 und vom 24. März 2005).
 
C.
 
Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Kläger dem Bundesgericht in der Sache, seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten in Abänderung des Scheidungsurteils ab 1. Januar 2004 aufzuheben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Berufungsantwort ist bei der Beklagten nicht eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden, wenn sich die Verhältnisse dauernd und erheblich verändert haben. Die Abänderung beruht auf gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Im Berufungsverfahren übt das Bundesgericht deshalb bei der Prüfung der vom kantonalen Gericht festgelegten Unterhaltsbeiträge grosse Zurückhaltung. Es schreitet insbesondere ein, wenn die Vorinstanz entweder Kriterien berücksichtigt hat, die nach dem Gesetz keine Rolle spielen dürfen, oder Umstände ausser Acht gelassen hat, die für den Unterhaltsbeitrag ausschlaggebend sein sollten. Zu einer Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides kommt es schliesslich, wenn der festgesetzte Unterhaltsbeitrag auf Grund der konkreten Umstände als eindeutig unangemessen erscheint (Urteil 5C.197/2003 vom 30. April 2004, E. 2.3, in: FamPra.ch 2004 S. 690). Strittig ist auf Seiten der Beklagten, ob sich aus ihrem Zusammenleben mit einem neuen Partner eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben hat und welches Einkommen ihr aus eigener Erwerbstätigkeit angerechnet werden kann (E. 2 hiernach). Auf Seiten des Klägers lautet die Streitfrage dahin, ob die - wegen der Wiederverheiratung und einer Arbeitszeitreduktion - eingetretene Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dauernd und erheblich ist (E. 3 hiernach). Unbestritten ist, dass die Wiederverheiratung des Klägers und die damit verbundenen Mehrkosten eine Verhältnisänderung bewirkt haben, die bei der Rentenfestsetzung im Zeitpunkt der Scheidung nicht berücksichtigt worden ist (vgl. Ziff. 5 S. 13 der Berufungsschrift).
 
2.
 
Die kantonalen Gerichte haben eine Abänderung der Unterhaltsrente wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten der Beklagten abgelehnt. Das Kantonsgericht hat dafürgehalten, von einem gefestigten Konkubinat könne nicht ausgegangen werden und die finanzielle Situation der Beklagten habe sich - anders als im Scheidungsurteil vorausgesehen - verschlechtert (S. 3). Der Kläger bestreitet diese Annahmen (Ziff. 6 S. 13 ff. der Berufungsschrift).
 
2.1 Die Aufhebung, Herabsetzung oder Einstellung der Rente kann gerechtfertigt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem gefestigten Konkubinat lebt (Urteile 5C.265/2002 vom 1. April 2003, E. 2.4, und 5C.296/2001 vom 12. März 2002, E. 3b, in: Praxis 92/2003 Nr. 175 S. 973 und 91/2002 Nr. 149 S. 812 ff.).
 
Nach der unter bisherigem Recht ergangenen Rechtsprechung, die weiterhin massgebend bleibt, wird unter einem gefestigten Konkubinat eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen - hier - unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter verstanden, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist. Der Nachweis dafür, dass die unterhaltsberechtigte Beklagte mit einem neuen Partner in einem gefestigten Konkubinat lebt, obliegt dem unterhaltspflichtigen Kläger. Das Bundesgericht hat allerdings eine - widerlegbare - Tatsachenvermutung in dem Sinne aufgestellt, dass ein Konkubinat als "gefestigt" gelten kann, wenn es im Zeitpunkt der Einleitung der Abänderungsklage bereits fünf Jahre gedauert hat (zit. Urteil 5C.265/2002, E. 2.4, in: Praxis 92/2003 Nr. 175 S. 973 f. mit Hinweis vorab auf BGE 118 II 235 E. 3 S. 237 ff.).
 
Das Kantonsgericht hat ein gefestigtes Konkubinat der Beklagten verneint. Nach Angaben des Klägers (S. 13) lebt die Beklagte seit Januar 2003 mit einem neuen Partner zusammen. Das Konkubinat hat daher bei Einleitung der Abänderungsklage im September 2003 erst acht Monate gedauert. Mehr oder anderes zur Art dieser Beziehung, in der die Beklagte lebt, bringt der Kläger nicht vor. Es fehlen namentlich genauere Angaben, welche Einsparungen der gemeinsame Haushalt der Beklagten mit dem neuen Partner bewirken soll (bedarfsmindernd) oder ob durch ihre angebliche Lebensgemeinschaft nicht gar neue Lasten entstanden sind (bedarfserhöhend). Mit Blick auf die klägerischen Vorbringen kann nicht beanstandet werden, dass das Kantonsgericht ein gefestigtes Konkubinat verneint hat.
 
2.2 Ihrer Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt haben die Parteien ein Erwerbseinkommen der Beklagten von Fr. 1'331.-- als Betriebsangestellte mit einem Teilpensum von 30-40 % zugrunde gelegt. Das Kantonsgericht hat dazu festgehalten, die finanzielle Situation der Beklagten habe sich anders als im Scheidungszeitpunkt vorausgesehen entwickelt. Sie verdiene heute gut Fr. 500.-- und sei bei notwendigen Auslagen von rund Fr. 1'840.-- auf den monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 950.-- weiterhin angewiesen (S. 3). Was der Kläger heute dagegenhält, ist unbegründet. Indem er der Beklagten ein Einkommen von Fr. 1'680.-- anrechnet, übersieht er, dass ein hypothetisches Einkommen nicht bloss zumutbar, sondern auch tatsächlich erzielbar sein muss. Zur zweiten Voraussetzung tatsächlicher Natur hat das Kantonsgericht nichts festgestellt. Der Kläger erhebt in diesem Punkt keine ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen (Art. 63 f. OG), so dass dahingestellt bleiben muss, ob der Beklagten die zumutbare Erzielung eines höheren Erwerbseinkommens auch tatsächlich möglich ist (vgl. zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage beim hypothetischen Einkommen: BGE 126 III 10 E. 2b S. 12 f.; 128 III 4 E. 4c/bb S. 7 f). Unter diesen Umständen ist auf die kantonsgerichtlichen Eventualerwägungen (S. 3: "Selbst wenn ...") nicht mehr einzugehen.
 
2.3 Insgesamt erweist sich der angefochtene Entscheid nicht als bundesrechtswidrig, soweit das Kantonsgericht eine Herabsetzung oder gar Aufhebung der Rente wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten der Beklagten abgelehnt hat.
 
3.
 
Auf Seiten des Klägers hat das Kantonsgericht eine dauerhafte Verminderung des Einkommens verneint und die - durch die Erhöhung der Familienlasten bedingte - Verschlechterung der wirtschaftlichen Gesamtsituation nicht als erheblich bezeichnet (S. 3 ff.).
 
3.1 Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Beurteilung seiner Einkommensverhältnisse (Ziff. 1 und 2 S. 3 ff. der Berufungsschrift).
 
3.1.1 Die Beweislast für die Abänderungsvoraussetzungen - hier: die dauerhafte Verminderung des Erwerbseinkommens - bzw. die Folge für deren Beweislosigkeit trifft den Kläger, zumal er aus dem Vorhandensein des von ihm behaupteten Herabsetzungs- oder Aufhebungsgrundes Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; BGE 104 II 237 E. 5 S. 243). Zum Beweisthema gehören die Entwicklung des Einkommens und - wie bereits erwähnt (E. 2.2 hiervor) - die tatsächliche Möglichkeit, ein höheres als das zur Zeit erwirtschaftete Einkommen zu erzielen. Rechtsfrage ist, ob die festgestellte Einkommenseinbusse nach menschlichem Ermessen von Dauer sein wird (vgl. BGE 96 II 301 E. 4 S. 302 f.; 117 II 211 E. 5a S. 217; zum geltenden Recht: zit. Urteil 5C.197/2003, E. 3.3, in: FamPra.ch 2004 S. 691 f.).
 
3.1.2 Zum Beweis seiner Einkommensverminderung hat der Kläger eine - während des Prozesses ausgestellte und nicht unterzeichnete - Bestätigung eingereicht, wonach die Arbeitszeit in gegenseitigem Einverständnis auf 60-70 % reduziert werde. Er hat geltend gemacht, die Arbeitsreduktion sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und insoweit sei die Wendung "in gegenseitigem Einverständnis" falsch. Das Kantonsgericht hat offen gelassen, ob diese Darstellung zutreffe, und hat deshalb die angebotenen Beweise nicht abgenommen. Es ist davon ausgegangen, der Kläger dürfe sich weder mit einer erzwungenen Einkommenseinbusse abfinden noch eine freiwillige Einkommensreduktion herbeiführen. Da der teilweise Einstieg seiner zweiten Ehefrau ins Erwerbsleben die behauptete Lohneinbusse nicht auszugleichen vermöge, wäre der Kläger verpflichtet, beim bisherigen Arbeitgeber weiterhin voll zu arbeiten oder eine neue Stelle zu suchen. Der Kläger habe nicht dargetan, weshalb es ihm nicht mehr möglich sein solle, eine andere Vollzeitstelle mit ungefähr gleich hohem Lohn zu finden. Aus diesem Grund könne angenommen werden, dass das aktuelle Familieneinkommen nicht von Dauer sei und der Kläger in wenigen Monaten wieder das frühere Einkommen von Fr. 5'100.-- erzielen werde (S. 3 f.).
 
3.1.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Einkommensverminderung (Rechtsfrage) bildet die Feststellung, der Kläger habe nicht dargetan, dass es ihm nicht möglich sei, eine andere Vollzeitstelle mit ungefähr gleichem Lohn zu finden (Tatfrage). Der Kläger wirft dem Kantonsgericht vor, es habe die realen Einkommensverhältnisse nicht geprüft (S. 6) und nicht geklärt, ob ihm in tatsächlicher Hinsicht die Erzielung des hypothetischen Einkommens überhaupt möglich wäre (S. 8). Mit seinen Vorbringen vermag der Kläger nicht zu verdecken, dass er zu dieser tatsächlichen Möglichkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, offenbar keine Tatsachenbehauptungen versehen mit Beweisofferten aufgestellt hat. Er beruft sich auch nur auf seine Beweisanerbieten, wonach die Arbeitszeitreduktion entgegen dem klaren Wortlaut seiner Bestätigung zwingend aus wirtschaftlichen Gründen und nicht prozessbedingt freiwillig erfolgt sei. Damit greifen seine Ausführungen aber zu kurz. Entscheidend für die Beantwortung der Rechtsfrage ist in tatsächlicher Hinsicht, ob die kurzfristig erlittene Lohneinbusse nicht wieder behoben werden kann. Die Beweislosigkeit dieses Sachverhalts ("nicht dargetan") wirkt sich zu Lasten des Klägers aus, so dass das Kantonsgericht in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen ist, die Einkommenseinbusse sei bloss vorübergehend.
 
3.1.4 Die klägerischen Ausführungen gegen die rechtliche Beurteilung des Kantonsgerichts sind nicht stichhaltig. Der Kläger bestreitet die Zumutbarkeit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit unter Hinweis auf das persönliche Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten über die Rollenverteilung während der Ehe. Das Recht des Klägers und seiner zweiten Ehefrau, sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, zu verständigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB), findet seine Grenze an der Rechtsordnung und vorliegend an der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu Unterhaltsleistungen an die Beklagte. Die Vereinbarung über den Unterhalt verpflichtet die Ehegatten, kann aber die Rechte Dritter - hier der Beklagten - nicht beschränken (vgl. BGE 116 III 75 E. 2b S. 79; 130 III 45 E. 2 S. 47/48; Schwander, Basler Kommentar, 2002, N. 21 zu Art. 163 ZGB). Der Kläger wendet ferner ein, zumutbar sei ihm nicht das bisherige Einkommen, sondern nur das im Scheidungsurteil festgesetzte und der seitherigen Teuerung anpasste Einkommen, weil andernfalls eine Abänderung zu Gunsten der Beklagten vorgenommen würde. Bei dieser schwer nachvollziehbaren Betrachtungsweise müsste umgekehrt auch auf den im Scheidungsurteil festgesetzten und der seitherigen Teuerung angepassten Notbedarf des Klägers abgestellt werden, so dass jede Abänderungsklage zwangsläufig scheiterte. Das aber ist nicht der Sinn des im Gesetz vorgesehenen Abänderungsprozesses, in dem begriffsnotwendig die im Scheidungszeitpunkt gegebene mit der aktuellen Lebenshaltung verglichen und geprüft werden muss, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar verändert haben (zit. Urteil 5C.197/2003, E. 2.1, in: FamPra.ch 2004 S. 689 f.).
 
3.1.5 Insgesamt bringt der Kläger nichts vor, was die kantonsgerichtlich bejahte Zumutbarkeit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte.
 
3.2 Der Kläger macht geltend, er habe für die drei vorehelichen Kinder seiner zweiten Ehefrau einen Stiefkinderergänzungsunterhalt von monatlich rund Fr. 200.-- aufzubringen. Die Berechnung des Kantonsgerichts, wonach die monatlichen Beiträge der drei leiblichen Väter von zusammengerechnet Fr. 2'230.-- die Kinderkosten von total Fr. 2'180.-- deckten, sei bundesrechtswidrig. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien bei ihm günstiger als bei den leiblichen Vätern, weshalb sein Aufwand für die drei Stiefkinder um rund Fr. 200.-- monatlich höher sei als die Beiträge, die die leiblichen Väter für die Stiefkinder bezahlten (Ziff. 3 S. 9 ff. der Berufungsschrift). Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, eine indirekte Unterstützung der Stiefkinder durch den Kläger sei nicht erforderlich (S. 4 f.).
 
3.2.1 Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Stimmt der Stiefelternteil der Aufnahme vorehelicher Kinder seines Ehepartners in die Hausgemeinschaft zu, so hat er seinem Ehepartner nur in angemessener Weise beizustehen, denn in Bezug auf seine Leistungspflicht ist er dem leiblichen Elternteil nicht gleichgestellt. Die Beistandspflicht ist subsidiär; die elterliche Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen leiblichen Kindern geht vor. Leben die Kinder, wie hier, bei Mutter und Stiefvater, so haben für die Barkosten des Kinderunterhalts die jeweiligen leiblichen Väter aufzukommen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Beistand des Stiefvaters besteht darin, dass er einen allfälligen Unterschied zwischen einem ungenügenden Unterhaltsbeitrag der leiblichen Väter und dem Bedarf der Kinder auszugleichen und das Risiko für die Einbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge zu tragen hat (BGE 120 II 285 E. 2b S. 287 f.).
 
Zur Vor- oder Gesamtfinanzierung des Bedarfs der Familie ist der Stiefvater nur verpflichtet, wenn er sie ohne eigene Einschränkungen, vorab mit Rücksicht auf die Deckung eigener Unterhaltsverpflichtungen zu leisten vermag. Er darf verlangen, dass die leibliche Mutter der Stiefkinder zur Deckung des Barbedarfs zuerst eigene Mittel einsetzt, Kindesvermögen anzehrt oder um Unterstützung von Verwandten oder um Sozialhilfe nachsucht. In diesem Sinn ist die Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB - wie erwähnt - subsidiär (ausführlich: Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 28-36 zu Art. 278 ZGB).
 
Die Subsidiarität der stiefväterlichen Beistandspflicht schliesst eine Abänderung der im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsleistungen an die erste Familie nicht aus. Verwirklicht sich die Beistandspflicht und ist der Schuldner ausserstande, neben seinen Beistands- und Unterhaltspflichten gegenüber der zweiten Familie die der ersten Familie zuerkannten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, so kann sich deren Einstellung, Herabsetzung oder Aufhebung als unausweichlich erweisen. Ob die verschiedenen Unterhaltsberechtigten - hier die erste Ehefrau gegenüber drei Stiefkindern - in einer Rangfolge zueinander stehen und wie insoweit die Abänderung bzw. Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu erfolgen hat, kann aus nachstehenden Gründen (E. 3.2.2 und .3 sogleich) dahingestellt bleiben (z.B. Urteil 5C.57/1991 vom 17. Oktober 1991, E. 3, in: SJ 1992 S. 131 ff., für den Fall zweier Familien je mit Kindern desselben Vaters; vgl. zum Ganzen: Pichonnaz, Le bien de l'enfant et les secondes familles (familles recomposées), in: Kindeswohl / Le bien de l'enfant, Zürich 2003, S. 161 ff., S. 166 ff. Ziff. 2.3; Kremer, Das Stiefkind im Unterhaltsrecht, Diss. Freiburg i.Br. 1998, Druck Bern 2000, S. 149; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, S. 444 ff., je mit Hinweisen).
 
3.2.2 Der Grundsatz der Subsidiarität verbietet es, die vom Kläger geschuldeten Unterhaltsbeiträge gegenüber der ersten Ehefrau aufzuheben oder herabzusetzen allein unter Hinweis darauf, der Kläger müsse "Stiefkinderergänzungsunterhalt" leisten. Denn gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts (S. 4 f.) steht für eines der Stiefkinder die behördliche Genehmigung eines unterzeichneten Unterhaltsvertrags mit höheren Beiträgen in Aussicht und sind allfällige IV-Leistungen zu berücksichtigen. Bevor diese Finanzierungsquellen nicht ausgeschöpft sind, kommt eine Herabsetzung der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner ersten Ehefrau zu Gunsten einer Beistandspflicht gegenüber seiner zweiten Ehefrau nicht in Frage. Das Kantonsgericht hat deshalb kein Bundesrecht verletzt, indem es davon ausgegangen ist, die stiefväterliche Beistandspflicht beeinträchtige die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht und komme vorliegend nicht zum Tragen.
 
3.2.3 Aus dem gleichen Grund erweist sich die Berechnung als unrichtig, die der Kläger zum Beleg dafür anstellt, dass die drei Stiefkinder an einer Lebenshaltung teil hätten, die von ihren leiblichen Vätern nicht gedeckt werde, und dass er ergänzend an den Unterhalt der Stiefkinder mit den erwähnten Fr. 200.-- monatlich beitrage. Wegen der Subsidiarität darf der Kläger in Berechnung seiner stiefväterlichen Beistandspflicht die beantragte und erst zu beurteilende Aufhebung der Unterhaltsbeiträge nicht gleichsam vorwegnehmen. Seine rechtskräftig festgelegten Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter aus erster Ehe und seiner ersten Ehefrau gehen der Beistandspflicht gegenüber seiner zweiten Ehefrau grundsätzlich vor. Zur Berechnung des Barbedarfs seiner Stiefkinder sind vom Einkommen des Klägers (Fr. 5'100.--) der Unterhaltsbeitrag an seine erste Tochter (Fr. 700.--) und der Unterhaltsbeitrag an seine erste Ehefrau (Fr. 950.--) abzuziehen (= Fr. 3'450.--). Ist bereits der Ausgangspunkt der klägerischen Rückrechnung falsch gewählt, erübrigt es sich darauf näher einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
 
Das Gesetz schreibt dem Gericht zudem keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 und Urteil des Bundesgerichts 5C.278/2000 vom 4. April 2001, E. 4a, in: ZBJV 138/2002 S. 39). Auf die vom Kläger angerufenen "Zürcher Tabellen" darf abgestellt werden, soweit auch die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden (Breitschmid, Basler Kommentar, 2002, N. 6 ff. zu Art. 285 ZGB). Anpassungsbedarf bestünde hier einerseits mit Bezug auf das konkrete Lebenskostenniveau in der Region, in der die Familie des Klägers lebt, sind doch beispielsweise die tatsächlichen Wohnkosten für die drei Kinder (Fr. 650.--) um beinahe einen Viertel tiefer als die für städtische Verhältnisse massgebenden Tabellenwerte (Fr. 840.-- per 1. Januar 2000). Andererseits liegt das klägerische Familieneinkommen - bei korrekter Berechnung - um mehr als 20 % unter dem "mittleren Einkommen", auf dem die Bedarfszahlen gemäss "Zürcher Tabelle" beruhen (vgl. zu den Anpassungen an die konkreten Lebensverhältnisse, z.B. Urteil 5C.171/2003 vom 11. November 2003, E. 3, in: FamPra.ch 2004 S. 379 ff.).
 
Insgesamt vermag der Kläger mit seiner Berechnungsmethode keinen Ermessensfehler des Kantonsgerichts zu belegen. Vielmehr erscheint - jedenfalls auf Grund der Vorbringen des Klägers - die kantonsgerichtliche Annahme nicht als bundesrechtswidrig, die Kinderkosten seien durch die Unterhaltsbeiträge der leiblichen Väter gedeckt und eine indirekte Unterhaltspflicht des Klägers als Stiefvater bestehe nicht.
 
3.3 Das Kantonsgericht hat es abgelehnt, die geltend gemachten Fahrkosten als Auslagen für ein Privatfahrzeug im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen (S. 5 f.). Was der Kläger heute dagegen einwendet, geht an der Sache vorbei (Ziff. 4 S. 12 f. der Berufungsschrift). Das Kantonsgericht hat zum einen nirgends ausgeführt, der Arbeitgeber müsse den Arbeitsweg abgelten. Auf die heute wiederholte Behauptung, er sei auch für die berufliche Tätigkeit selber auf ein Privatfahrzeug angewiesen, hat das Kantonsgericht dem Kläger entgegnet, der Arbeitgeber müsse die Auslagen vergüten, wenn der Kläger ein Privatfahrzeug "für seine Arbeit" benutze (so wörtlich: Art. 327b Abs. 1 OR). Für den Arbeitsweg wie auch zur Befriedigung anderer Bedürfnisse (Einkaufen, Ferien u.ä.) hat das Kantonsgericht zum anderen dargelegt, die Benutzung eines Privatfahrzeugs sei nicht unabdingbar und insbesondere der Arbeitsweg könne mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden. Inwiefern das Kantonsgericht den Kompetenzcharakter des Privatfahrzeugs unrichtig beurteilt haben soll, sei es dessen Unentbehrlichkeit für den persönlichen Gebrauch (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S. 63) oder sei es dessen Notwendigkeit für die Berufsausübung (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18), legt der Kläger nicht dar. Mit der Beantwortung dieser Rechtsfrage hat der Vorwurf, es seien - zudem nicht näher bezeichnete - Beweismittel nicht abgenommen worden, nichts zu tun (BGE 127 III 248 E. 3a S. 253). In der Berufungsschrift wird auch nicht dargelegt, inwiefern die im Familienbedarf berücksichtigten Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unangemessen sein soll. Auf Grund der klägerischen Vorbringen kann die kantonsgerichtliche Bedarfsbemessung insgesamt nicht beanstandet werden.
 
3.4 Das Kantonsgericht hat festgehalten, dem Kläger und seiner zweiten Ehefrau verbleibe vom Einkommen - nach Deckung des Bedarfs und nach Abzug der Unterhaltsbeiträge an die Tochter des Klägers aus erster Ehe und an die erste Ehefrau - ein Freibetrag von monatlich rund Fr. 200.--. Es ist davon ausgegangen, dieser Betrag zur freien Verfügung liege zwar unter dem oftmals gewährten Zuschlag von 20 %, doch sei das angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse und der nur befristeten Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner ersten Ehefrau hinzunehmen (S. 6 f.). Dass das Kantonsgericht die eingetretene Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Klägers insoweit als nicht erheblich bezeichnet hat, bestreitet der Kläger mit keinen stichhaltigen Vorbringen (Ziff. 3 S. 9 der Berufungsschrift). Er räumt selber ein, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die besonderen Verhältnisse des konkreten Einzelfalls massgebend sind und namentlich in Mangelfällen - wie dem vorliegenden - ein Zuschlag von 20 % unstatthaft sein dürfte, weil dadurch der Unterhaltspflichtige zu Lasten des Unterhaltsberechtigten bevorzugt würde. Wird dem Kläger hier eine kleine Reserve von monatlich rund Fr. 200.-- für die üblichen Zwischenfälle des Lebens belassen, kann von einem Ermessensfehler nicht die Rede sein (vgl. zum Problem des Zuschlags: Urteil 5C.282/2002 vom 27. März 2003, E. 4.1, in: JdT 2003 I S. 203).
 
3.5 Aus den dargelegten Gründen kann die kantonsgerichtliche Beurteilung, die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Klägers sei weder dauernd noch erheblich, nicht beanstandet werden.
 
4.
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Die vorstehenden Erwägungen verdeutlichen, dass sich das Kantonsgericht in allen geprüften Punkten von der Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat leiten lassen und dass ihm deshalb keine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung vorgeworfen werden kann. Die Berufungsanträge konnten daher von Beginn an keinen Erfolg haben. In Anbetracht dessen muss das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (Art. 152 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. August 2005
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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