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Informationen zum Dokument  BGer I 201/2005  Materielle Begründung
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BGer I 201/2005 vom 05.08.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 201/05
 
Urteil vom 5. August 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiberin Schüpfer
 
Parteien
 
S.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 8. Februar 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1947 geborene, zuletzt als Hauswart in einem Altersheim tätige S.________ meldete sich am 18. Juni 2002 wegen Rücken- und Kniebeschwerden zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich gab, nachdem sie die Berichte von verschiedenen Ärzten zu ihren Akten genommen hatte, zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes eine Begutachtung durch die RehaClinic X.________ in Auftrag. Mit Verfügungen vom 23. Juli 2004 sprach sie dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente nebst einer Kinderrente zu. Auf Einsprache hin hielt sie an diesen Verfügungen fest (Entscheid vom 17. September 2004).
 
B.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es in Aufhebung des Einspracheentscheides feststellte, S.________ habe vom 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung zugesprochen (Entscheid vom 8. Februar 2005).
 
C.
 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in teilweiser Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm auch ab dem 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente und eine nicht reduzierte Prozessentschädigung zu gewähren.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung hatte ein Versicherter Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid war. Mit der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 ff.) wurde die Rentenabstufung dahin geändert, dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Rente von drei Vierteln, bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente besteht (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
 
1.2 Nach den Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 21. März 2003 (AS 2003 3850 ff.) werden laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle andern ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70 % werden innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung einer Revision unterzogen (lit. f).
 
2.
 
2.1 Unter den Verfahrensbeteiligten ist nunmehr unbestritten, dass der Beschwerdeführer, auf Grund des Art. 28 Abs. 1 IVG in seiner bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung, ab 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 69 % hat. Das kantonale Gericht reduzierte nach In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision ab 1. Januar 2004 den Rentenanspruch auf eine Dreiviertelsrente. Mit den übergangsrechtlichen Bestimmungen setzte es sich dabei nicht auseinander. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer auf Grund dieser Regelung eine Besitzstandsgarantie auf die ganze Rente auch nach dem 1. Januar 2004 zusteht.
 
2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil in Sachen F. vom 29. Juli 2005 (I 184/05) eine Auslegung von lit. f der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision vorgenommen. Danach gelten als "laufend" auch diejenigen Renten, auf die bei In-Kraft-Treten des neuen Rechts zwar ein Anspruch bestand, welche aber erst später rückwirkend zugesprochen wurden.
 
2.3 Der im Jahre 1947 geborene Beschwerdeführer hatte am 1. Januar 2004 das 50. Altersjahr vollendet. Nach dem Gesagten ist die vom vorinstanzlichen Gericht in seinem Entscheid vom 8. Februar 2005 rückwirkend ab 1. September 2002 zugesprochene ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 69 % als laufende Rente im Sinne von lit. f der Übergangsbestimmungen zur 4. IV-Revision zu verstehen. Sie wird auch nach dem 1. Januar 2004 als ganze Rente weitergeführt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, der vorinstanzliche Entscheid sei auch insofern abzuändern, als er Anspruch auf eine nicht reduzierte Parteientschädigung habe. Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses hat er in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG auch erstinstanzlich Anspruch auf vollen Ersatz seiner Parteikosten. Das kantonale Gericht hat diesen mit Fr. 3000.- beziffert, was der Forderung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entspricht und nicht zu beanstanden ist. Es rechtfertigt sich, die für das kantonale (Fr. 3000.-) und letztinstanzliche (Fr. 1500.-) geschuldete Parteientschädigung insgesamt festzusetzen (Art. 159 Abs. 1, 2 und 6 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Ziffer 1 des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2005 sowie der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 17. September 2004 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, und Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides wird aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 5. August 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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