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Informationen zum Dokument  BGer P 22/2005  Materielle Begründung
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BGer P 22/2005 vom 05.08.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
P 22/05
 
Urteil vom 5. August 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz
 
Parteien
 
Z.________, 1928, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
(Entscheid vom 18. April 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 25. Juni 2004 sprach die Ausgleichskasse Luzern Z.________ ab 1. April 2003 bis 31. Dezember 2003 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zu, verneinte dagegen aufgrund eines ermittelten Einnahmenüberschusses von Fr. 6150.- einen entsprechenden Anspruch ab 1. Januar 2004. Ein an die Ausgleichskasse gerichtetes Schreiben vom 30. Juli 2004, worin Z.________ für das laufende Kalenderjahr im Rahmen persönlicher Arbeitsbemühungen seiner arbeitslosen Ehefrau anfallende Spesen in der Höhe von insgesamt Fr. 3910.- (Fahrkilometer, Büroanteil für Telefon, Computer und Internet) geltend machte, nahm die Verwaltung als Einsprache (gegen die Verfügung vom 25. Juni 2005) entgegen, welche sie mit Entscheid vom 14. Oktober 2004 abwies.
 
B.
 
Hiegegen erhob Z.________ Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. Oktober 2004 seien ihm - unter Anrechnung der geltend gemachten, ausgabenseitig als Gewinnungskosten abzuziehenden Spesenaufwendungen - Ergänzungsleistungen zuzusprechen; ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Mit Entscheid vom 18. April 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Z.________ sinngemäss seinen vorinstanzlich gestellten Antrag auf Zusprechung von Ergänzungsleistungen für das Jahr 2004 sowie auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2004, wobei namentlich über die ausgabenseitige Anrechnung von Gewinnungskosten Uneinigkeit besteht.
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die anwendbaren Bestimmungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 und 2 ELG in Verbindung mit Art. 2c lit. a ELG), deren Bestandteile (Art. 3 Abs. 1 ELG) und Berechnung (Art. 3a ELG), namentlich über die hierbei anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen (Art. 3b und 3c ELG) zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Wie das kantonale Gericht richtig dargelegt hat, gehören zu den ergänzungsleistungsrechtlich anerkannten Ausgaben bei in Heimen wie zu Hause wohnenden Personen die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG). Als Gewinnungskosten sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen. Dabei muss aber nicht nachgewiesen sein, dass eine Aufwendung, um zu den Gewinnungskosten zu zählen, im einzelnen Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass sie nach der Verkehrsauffassung mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens in Zusammenhang steht (ZAK 1980 S. 137 f. Erw. 3a).
 
3.
 
3.1 Nach Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung stellen die gemäss Angaben des Beschwerdeführers seiner arbeitslosen Ehefrau bei der Wahrnehmung ihrer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflicht zur Stellensuche anfallenden Spesen im Rahmen der EL-Berechnung keine abzugsfähigen Gewinnungskosten dar, da nicht unmittelbar aus einer Berufstätigkeit resultierend. Diesem Rechtsstandpunkt ist beizupflichten. Gewinnungskosten sind Unkosten, die sich direkt aus der Erhaltung einer bestimmten Einkommensquelle ergeben, nicht aber Aufwendungen, die getätigt werden, um eine Einkommensquelle zu erwerben, mithin eine Einkommenserzielung erst zu ermöglichen (BGE 101 V 94 Erw. 3; vgl. - steuerrechtlich - BGE 124 II 32 ff. Erw. 3, insbesondere 34 Erw. 3d mit Hinweisen). Damit fallen Aufwendungen im Rahmen arbeitslosenversicherungsrechtlicher Arbeitsbemühungen sachlogisch als Gewinnungskosten ausser Betracht. Der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers, die im Zusammenhang mit der Stellensuche anfallenden Kosten würden direkt der Wahrung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 17 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG) und damit der Erhaltung einer aktuellen, ergänzungsleistungsrechtlich berücksichtigten (Art. 3 Abs. 1 lit. d ELG; AHI 1993 S. 250 ff.; Urteil K. vom 7. November 2003 [P 46/03] Erw. 2.2) Einkommensquelle dienen, vermag kein abweichendes Ergebnis zu begründen. Bei den Arbeitslosentaggeldern handelt es sich - im Unterschied zu einem während der Arbeitslosigkeit erzielten Zwischenverdienst (Art. 24 Abs. 1 AVIG) - bloss um Ersatz-Einkommen. Aufwendungen zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften und damit Sicherung der Taggeldberechtigung haben mithin ihren Grund nicht in einer Erwerbs/-Berufstätigkeit. Eine solche aber wäre, wie unter Erw. 2 hievor dargelegt und im Übrigen der Wortlaut von Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG ("Bruttoerwerbseinkommen"; vgl. auch Art. 11a ELV) bestätigt, Voraussetzung für die Anerkennung von Gewinnungskosten (vgl. etwa Urteile S. vom 3. Februar 2004 [P 62/03] Erw. 2.2 und I. vom 18. Dezember 2001 [P 10/01], ferner Urteil B. vom 21. Februar 2002 [P 42/01] Erw. 2e/bb). Dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen unter einem andern Rechtstitel als dem im Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG statuierten angerechnet werden könnten, wird zu Recht nicht behauptet.
 
3.2 Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigen sich weitere Erwägungen zur beschwerdeweise bestrittenen Feststellung der Vorinstanz, die geltend gemachten Aufwendungen für Büroinfrastruktur sowie Fahrkilometer seien gänzlich unbelegt. Soweit schliesslich in der - bloss ansatzweise sachbezogen begründeten und insoweit nur knapp rechtsgenüglichen (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen) - Verwaltungsgerichtsbeschwerde anderweitige Einwände gegen die EL-Berechnung vorgebracht werden, entbehren sie der Stichhaltigkeit. Auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welchen letztinstanzlich nichts beizufügen ist, wird verwiesen. Somit bleibt es bei dem von der Beschwerdegegnerin für das Kalenderjahr 2004 ermittelten Einnahmenüberschuss, welcher einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst.
 
3.3 Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
4.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr (vgl. Erw. 3.3 hievor) schliesst die anbegehrte unentgeltliche Verbeiständung vor- wie letztinstanzlich aus (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 Abs. 2 OG; kantonalrechtlich: Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; zum Ganzen BGE 129 I 133 ff. Erw. 2, 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c, je mit Hinweisen; SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17). Überdies mangelt es auch an der Gebotenheit einer Vertretung, da der Beschwerdeführer in der Lage war, seine Rechte gehörig wahrzunehmen (Art. 152 Abs. 2 OG; BGE 124 V 309 Erw. 6).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 5. August 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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