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Informationen zum Dokument  BGer 5P.154/2005  Materielle Begründung
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BGer 5P.154/2005 vom 10.08.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.154/2005 /bnm
 
5P.163/2005
 
Urteil vom 10. August 2005
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
 
Gerichtsschreiberin Scholl.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Dr. Felix Uhlmann,
 
gegen
 
5P.154/2005
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner,
 
handelnd durch Z.________,
 
und
 
5P.163/2005
 
Z.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Leonhard Müller,
 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Prozessführung),
 
Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 3. März 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Ehe von Z.________ und X.________ wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 26. September 2000 auf gemeinsames Begehren geschieden. Die elterliche Sorge über das Kind Y.________, geb. 1992, wurde dabei der Mutter zugeteilt und X.________ verurteilt, an diesen Unterhaltsbeiträge zu leisten. Weiter genehmigte der Richter die Scheidungskonvention, in welcher sich X.________ verpflichtete, ebenfalls an Z.________ Unterhaltsbeiträge zu leisten.
 
B.
 
Mit Eingabe vom 28. Februar 2002 (bzw. Klageänderung vom 30. Juli 2002) beantragte X.________ beim Bezirksgericht Rheinfelden die Abänderung des Scheidungsurteils und verlangte im Wesentlichen, die Unterhaltsrente zu Gunsten von Z.________ sei für die Dauer von vorläufig fünf Jahren vollumfänglich zu sistieren. Mit einer weiteren Eingabe vom 30. Juli 2002 verlangte er zudem, die Kinderunterhaltsrente von Y.________ sei vollumfänglich aufzuheben.
 
Mit zwei getrennten Urteilen vom 26. November 2003 wies das Bezirksgericht sowohl die Klage auf Sistierung des nachehelichen Unterhaltes wie auch auf Aufhebung der Kinderunterhaltsrente ab. Gegen diese beiden Urteile führte X.________ Appellation an das Obergericht des Kantons Aargau.
 
In beiden Verfahren verlangte er neben der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschlüssen vom 3. März 2005 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in beiden Verfahren wegen Aussichtslosigkeit ab.
 
C.
 
X.________ gelangt mit zwei staatsrechtlichen Beschwerden gegen die Beschlüsse betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege an das Bundesgericht (Verfahren 5P.154/2005 und 5P.163/2005). Er verlangt die Aufhebung des jeweiligen obergerichtlichen Beschlusses. Zudem stellt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung.
 
Mit Verfügungen vom 30. Mai 2005 erkannte der Präsident der II. Zivilabteilung den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu.
 
Vernehmlassungen sind nur zu den Gesuchen um aufschiebende Wirkung eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die beiden staatsrechtlichen Beschwerden betreffen den selben Sachverhalt und richten sich gegen zwei formell zwar getrennt ergangene, inhaltlich aber praktisch gleich lautende Beschlüsse. Die beiden Rechtsschriften des Beschwerdeführers stimmen zudem wörtlich überein. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die beiden staatsrechtlichen Beschwerden 5P.154/2005 und 5P.163/2005 in einem Verfahren zu vereinigen und durch einen Entscheid zu erledigen (BGE 108 Ia 22 E. 1 S. 24 f.).
 
2.
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 129 I 302 E. 1 S. 305).
 
2.1 Entscheide über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gelten als selbstständige Zwischenentscheide, die in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (BGE 126 I 207 E. 2a S. 210; 129 I 281 E. 1.1 S. 283 f.). Die staatsrechtlichen Beschwerden gegen die kantonal letztinstanzlichen Beschlüsse des Obergerichts erweisen sich in dieser Hinsicht als zulässig (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 Abs. 2 OG).
 
2.2 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können grundsätzlich keine Tatsachen und Beweismittel sowie keine rechtlichen Argumente vorgebracht werden, welche nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht worden sind (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57). Als unzulässig erweisen sich namentlich die in den Eingaben angebotenen Beweisofferten, soweit die entsprechenden Unterlagen nicht bereits in den kantonalen Akten enthalten sind.
 
2.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV. Ob dieser durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt worden ist, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei, in tatsächlicher dagegen nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und inwieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307).
 
2.4 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich ein Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Bei einer staatsrechtlichen Beschwerde muss die Begründung zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nicht.
 
3.
 
Das Obergericht hat die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit seiner Begehren im Appellationsverfahren abgewiesen. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV sowie sinngemäss des Willkürverbotes (Art. 9 BV).
 
3.1 Er kritisiert vorab, das Obergericht unterstelle ihm, Vermögen beiseite geschafft zu haben. Wie der Beschwerdeführer indes selber ausführt, handelt es sich bei den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Beschluss um ein obiter dictum. Das Obergericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen fehlender Bedürftigkeit, sondern einzig wegen der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgelehnt und die Frage der Vermögensverhältnisse ausdrücklich offen gelassen. Auf die Vorbringen betreffend der Vermögensverhältnisse ist damit mangels Erheblichkeit nicht einzutreten.
 
3.2 In Bezug auf die Aussichtslosigkeit der Begehren rügt der Beschwerdeführer die obergerichtliche Auslegung einer Klausel der Scheidungskonvention, welche eine Sicherstellung der Unterhaltsansprüche der Beschwerdegegner durch Abtretung von Erbanwartschaften vorsieht. Er bringt vor, daraus abzuleiten, die Unterhaltsansprüche seien unabänderbar, sei abwegig.
 
Das Obergericht hat in Zusammenhang mit dem Problemkreis, ob der Einkommensrückgang beim Beschwerdeführer im Scheidungszeitpunkt voraussehbar gewesen ist, erwogen, die Sicherstellung der Unterhaltsansprüche könne nur dahingehend interpretiert werden, dass mit einem Einkommensrückgang gerechnet worden sei. Nachdem die Konvention für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Unterhaltsbeiträge nicht mehr bezahle oder bezahlen könne, deren Sicherstellung durch eine Abtretung der Erbanwartschaften vorsehe, sei fraglich, ob sie diesfalls überhaupt abänderbar seien. Dem Beschwerdeführer sei unabhängig von der Frage der Voraussehbarkeit anzulasten, dass er trotz der massiven Einkommensreduktion nicht alles Zumutbare getan habe, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten.
 
Aus dieser Erwägung wird ersichtlich, dass das Obergericht die Abänderbarkeit der Unterhaltsrenten auf Grund der Konventionsklausel zwar in Zweifel gezogen, die Frage indes nicht endgültig beantwortet, sondern - zusammen mit derjenigen nach der Voraussehbarkeit - schliesslich offen gelassen hat. Wenn daher der Beschwerdeführer die Auslegung der strittigen Klausel rügt, sind diese Ausführungen nicht entscheidwesentlich, so dass darauf nicht einzutreten ist.
 
3.3 Weiter ist strittig, ob es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, ein Einkommen zu erzielen, welches ihm erlaubt, die Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegner im ursprünglich festgelegten Umfang zu leisten.
 
3.3.1 Das Obergericht hat ausgeführt, der Gewinn der in Schweiz gelegenen Apotheke des Beschwerdeführers habe sich nach dessen Auswanderung in die Dominikanische Republik drastisch verringert. Es sei davon auszugehen, dass dies im Wesentlichen auf eine verfehlte Organisation und darauf, dass der Beschwerdeführer die Apotheke nicht mehr persönlich geführt und dadurch ein Teil der Stammkundschaft verloren habe, zurückzuführen sei. Als der Beschwerdeführer realisiert habe, dass die Apotheke ohne seine Anwesenheit nicht mehr einen Umsatz erziele, der ihm ermögliche, seinen Verpflichtungen nachzukommen, hätte er reagieren und sich wieder persönlich darum kümmern müssen. Mit dem Verkauf der Apotheke im Jahr 2002 habe er ein gesichertes Einkommen aufgegeben. Der Verkauf könne nicht den von der Beschwerdegegnerin angestrebten Arrestverfahren angelastet werden. Diese hätten auf dem Umstand beruht, dass der Beschwerdeführer seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen sei. Zudem habe er bereits im Verlaufe des ersten Arrestverfahrens den Verkauf der Apotheke in die Wege geleitet. Es habe überhaupt kein Grund bestanden, die Apotheke zu verkaufen, von einem "Notverkauf" könne keine Rede sein. Zudem sei der Beschwerdeführer verpflichtet und auch in der Lage, in die Schweiz zurückzukehren und eine Anstellung als geschäftsführender Apotheker anzunehmen. Dies würde einen Verdienst ermöglichen, der ihm erlauben würde, die festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
 
Gestützt auf diese Erwägungen ist das Obergericht zum Schluss gelangt, die Gewinnaussichten der vom Beschwerdeführer eingereichten Appellation seien gegenüber den Verlustgefahren als äusserst gering einzustufen, und die Begehren seien als aussichtslos zu bezeichnen.
 
3.3.2 Mit dieser einlässlichen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nur punktuell und damit unzureichend auseinander. Er begnügt sich, in appellatorischer Weise und unter Verweis auf diverse neue Beweismittel (vgl. E. 2.2) geltend zu machen, er habe die Apotheke nicht freiwillig verkauft, sondern sei dazu auf Grund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin genötigt worden. Diese habe das Geschäft mit Arrest belegen lassen und die Verwertung seines Vermögens ohne Unterlass vorangetrieben. Mit diesen Ausführungen gelingt es indes nicht, die (tatsächliche) Feststellung des Obergerichts, der Verkauf sei freiwillig erfolgt, als unhaltbar erscheinen zu lassen. Zudem nimmt er zum Hauptargument des Obergerichts, er habe gegen den Gewinneinbruch der Apotheke nichts unternommen, namentlich habe er es unterlassen, diese wieder selber zu führen, überhaupt nicht Stellung. Mangels rechtsgenüglicher Begründung kann damit in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
3.3.3 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, das Obergericht habe ihm Böswilligkeit unterstellt und bestrafe ihn, weil er aus der Schweiz ausgewandert sei. Damit verkenne das Obergericht, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens keinen pönalen Charakter habe. Sinngemäss macht er zudem geltend, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei unzulässig, da er die Verminderung seiner Leistungskraft nicht mehr rückgängig machen könne.
 
Es ist zutreffend, dass die Anrechnung eines hypothetischen, höheren Einkommens keinen pönalen Charakter hat. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige das Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a S. 6). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies indes, dass selbst wenn der Vorwurf der Böswilligkeit unzutreffend sein sollte, dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könnte. Es ist daher nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dieser Rechtsprechung zu seinen Gunsten ableiten will (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
Weiter kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn die Verminderung der Leistungskraft rückgängig gemacht werden kann (BGE 117 II 16 E. 1b S. 17; 128 III 4 E. 4a S. 6 mit Hinweisen; vgl. betreffend Auswanderung des Unterhaltsschuldners auch: Urteil des Bundesgerichts 5C.154/1996 vom 2. September 1997, E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5C.64/2001 vom 23. März 2001, E. 3c, publ. in: FamPra.ch 2001 S. 804). Ob von diesem Grundsatz im Einzelfall abgewichen werden kann, wie das Obergericht angenommen hat, kann vorliegend offen bleiben, da dieses - zumindest im Ergebnis - davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer könne die Leistungsverminderung wieder rückgängig machen. So hat es erwogen, dieser könne in der Schweiz eine Stelle als geschäftsführender Apotheker annehmen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, es sei ihm nicht möglich oder zumutbar, eine solche Arbeit anzunehmen, vielmehr bestreitet er einzig das dabei erzielbare Einkommen (vgl. E. 3.3.4). Auf die Rüge kann damit mangels genügender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
3.3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, auch bei einer Rückkehr in die Schweiz sei es ihm nicht möglich, ein genügend hohes Einkommen zu erzielen, um die festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Seine Ausführungen zur Einkommenshöhe gehen indes über appellatorische Kritik nicht hinaus. Inwiefern das Obergericht bei dieser Tatfrage in Willkür verfallen sein soll, legt er nicht dar, vielmehr verweist er auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren und bestreitet ohne nähere Begründung die entsprechenden Aussagen einer Zeugin. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
Gleiches gilt für seine unbelegten Schätzungen zu den Lebenshaltungskosten seiner neuen Familie in der Schweiz. Zudem ist diesbezüglich anzumerken, dass seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner neuen Ehefrau (im angefochtenen Beschluss ist im Übrigen lediglich von "Lebensgefährtin" die Rede), deren Kind aus erster Ehe sowie dem gemeinsamen Kind, den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Beschwerdegegnern ohnehin nicht unbesehen vorgehen würden.
 
3.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe nicht geprüft, inwieweit überhaupt ein Unterhaltsbedarf der Beschwerdegegnerin bestehe. Diese habe ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offen gelegt.
 
Der Beschwerdeführer übersieht, dass im (summarischen) Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht der (Haupt-)Prozess auf Abänderung des Scheidungsurteils vorweggenommen wird. Er hat die Abänderungsklage zur Hauptsache mit seinem gesunkenen Einkommen begründet und nur "aushilfsweise" mit dem Unterhaltsbedarf der Beschwerdegegnerin. Warum das Obergericht unter diesen Umständen verpflichtet gewesen wäre, alle im Hauptverfahren beantragten Beweismittel bereits im vorangehenden Summarverfahren abzunehmen, legt er nicht dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
4.
 
Damit kann auf die staatsrechtlichen Beschwerden insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet den Beschwerdegegnern allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da Vernehmlassungen nur zu den Gesuchen um aufschiebende Wirkung eingeholt worden sind und die Beschwerdegegner diesbezüglich auf eine Stellungnahme verzichtet haben.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer stellt für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Diese ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.).
 
Im vorliegenden Fall konnte auf die Beschwerden gar nicht eingetreten werden, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht genügen. Damit haben die Verlustgefahren von vornherein überwogen, so dass das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Die Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verfahren 5P.154/2005 und 5P.163/2005 werden vereinigt.
 
2.
 
Auf die staatsrechtlichen Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers werden abgewiesen.
 
4.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. August 2005
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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