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Informationen zum Dokument  BGer U 160/2005  Materielle Begründung
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BGer U 160/2005 vom 11.08.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 160/05
 
Urteil vom 11. August 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
 
Parteien
 
HOTELA, Rue de la Gare 18, 1820 Montreux, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
VISANA, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin,
 
betreffend R.________, 1982
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 11. März 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1982 geborene R.________ ist seit 15. August 2001 im Hotel Q.________ als Gastrofachfrau tätig und in dieser Eigenschaft bei der Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins (nachfolgend: HOTELA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Gleichzeitig ist sie bei der Krankenkasse VISANA obligatorisch krankenpflegeversichert.
 
Am 20. März 2004 fiel ihr bei der Arbeit am Buffet eine Harasse mit Leergut auf die Füsse (Unfallmeldung vom 12. April 2004). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. T.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 26. März 2004 einen Unguis incarnatus (eingewachsener Nagel) der Grosszehe beidseits nach Trauma (Arztzeugnis UVG vom 21. April 2004). Am 27. März 2004 erfolgte im Spital X.________ die operative Sanierung; am 19. Mai 2004 zudem wegen zunehmender Entzündung und Granulationsgewebe an der rechten Zehe eine Nachexzision (Bericht der Dres. med. J.________ und N.________, Spital X.________, vom 27. Mai 2005).
 
Gestützt auf zwei Stellungnahmen ihres Vertrauensarztes Dr. med. V.________ vom 17. Juni und 2. September 2004 lehnte die HOTELA mit Verfügung vom 28. Juli 2004 ihre Leistungspflicht mangels natürlicher Kausalität zwischen den ab 26. März 2004 behandelten Beschwerden und dem Ereignis vom 20. März 2004 ab. Auf Einsprachen von R.________, ihrem Arbeitgeber sowie der VISANA hin hielt die HOTELA nach Erhalt eines Schreibens des Dr. med. T.________ vom 7. August 2004 an der Ablehnung ihrer Leistungspflicht fest (Einspracheentscheid vom 5. November 2004).
 
B.
 
Beschwerdeweise beantragte die VISANA, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei die HOTELA zu verpflichten, die Leistungen nach UVG für das Unfallereignis vom 20. März 2004 zu erbringen, wobei sie sich auf eine Stellungnahme ihres vertrauensärztlichen Dienstes, Dr. med. A.________, vom 27. Dezember 2004 stützte. Mit Entscheid des Einzelrichters vom 11. März 2005 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde gut.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die HOTELA, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr Einspracheentscheid zu bestätigen.
 
Während die VISANA und R.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, erstere unter Beilage einer vertrauensärztlichen Beurteilung des Dr. med. S.________ vom 26. Mai 2005, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Ebenfalls richtig ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteil S. vom 23. Dezember 2004, U 210/04, Erw. 2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, Rz 20 zu Art. 4). Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen und im vorliegenden Fall zu beachten ist einerseits, dass sich bei organischen Unfallfolgen die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5c/bb mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1; vgl. auch BGE 128 V 172 Erw. 1c).
 
Sodann dürfen die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
 
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
 
3.
 
In Frage steht, ob die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach UVG im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. März 2004 zu erbringen hat. Nicht mehr streitig ist, dass es sich dabei um einen Unfall handelt. Nurmehr zu prüfen ist, ob die mit dem diagnostizierten Unguis incarnatus in Zusammenhang stehenden Beschwerden und die deshalb erfolgten medizinischen Behandlungen einschliesslich der operativen Eingriffe vom 27. März und 19. Mai 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf diesen Unfall zurückzuführen sind.
 
3.1 Auch der vertrauensärztliche Dienst der VISANA, Dr. med. A.________, ging von einer Unfallkausalität aus und führte am 27. Dezember 2004 an, es gehe aus medizinischer Sicht nicht um das Ein-/Nachwachsen/Ausfallen von Zehennägeln oder die Neubildung/ Entstehung eines Unguis incarnatus, sondern um das simplachsen ausgefallener Zehennägel) entstehen sollten. Im Gegenteil könnten Kontusionen oder Stauchungstraumen der Grosszehe auch ohne eingewachsene Zehennägel sehr wohl zu schmerzhaften Schwellungen und Funktionseinschränkungen führen. Solche Situationen sehe ein praktisch tätiger Arzt recht häufig. Leicht einsehbar sei auch, dass eingewachsene Zehennägel für äussere traumatische Einwirkungen einen locus minoris resistentiae darstellten und zur Dekompensation im Sinne schmerzhafter Schwellungen, allenfalls auch bakterieller Entzündungen des Nagelfalzes neigten. Vorliegend sei der zunehmende Beschwerdeverlauf in den ersten sechs Tagen nach dem Ereignis gut mit einer überwiegend wahrscheinlich kontusionsbedingten Unfallkausalität für die schmerzhafte Dekompensation des Unguis incarnatus beidseits zu vereinbaren.dungsreaktionen nur in den von ihr genannten zwei Fällen (Verletzung des Nagelhäutchens, Nachwachsen ausgefallener Zehennägel) entstehen sollten. Im Gegenteil könnten Kontusionen oder Stauchungstraumen der Grosszehe auch ohne eingewachsene Zehennägel sehr wohl zu schmerzhaften Schwellungen und Funktionseinschränkungen führen. Solche Situationen sehe ein praktisch tätiger Arzt recht häufig. Leicht einsehbar sei auch, dass eingewachsene Zehennägel für äussere traumatische Einwirkungen einen locus minoris resistentiae darstellten und zur Dekompensation im Sinne schmerzhafter Schwellungen, allenfalls auch bakterieller Entzündungen des Nagelfalzes neigten. Vorliegend sei der zunehmende Beschwerdeverlauf in den ersten sechs Tagen nach dem Ereignis gut mit einer überwiegend wahrscheinlich kontusionsbedingten Unfallkausalität für die schmerzhafte Dekompensation des Unguis incarnatus beidseits zu vereinbaren.
 
3.1.1 Nachdem der erstbehandelnde Arzt Dr. med. T.________ im Arztzeugnis UVG vom 21. April 2004 einen Unguis incarnatus der Grosszehe beidseits nach Trauma diagnostiziert hatte, bejahte er in seinem Schreiben zuhanden der HOTELA vom 7. August 2004 den Kausalzusammenhang mit der Begründung, die Versicherte habe vor dem Unfallereignis keine Beschwerden im Bereich der Grosszehen gehabt. Am 20. März 2004 sei eine Holzkiste auf beide Füsse gefallen und habe einen Unguis incarnatus im Bereich beider Grosszehen ausgelöst. Es sei nicht selten, dass sich bereits wenige Tage nach dem Unfall ein Unguis incarnatus ausbilden könne.
 
3.1.2 Auch der vertrauensärztliche Dienst der VISANA, Dr. med. A.________, ging von einer Unfallkausalität aus und führte am 27. Dezember 2004 an, es gehe aus medizinischer Sicht nicht um das Ein-/Nachwachsen/Ausfallen von Zehennägeln oder die Neubildung/ Entstehung eines Unguis incarnatus, sondern um das simple Auslösen einer schmerzhaften Entzündungsreaktion im Bereich der vorbestehenden Unguis incarnatus durch das Unfallereignis und deren Behandlung. Der Unfallversicherer sei beim vorliegenden medizinischen Sachverhalt leistungspflichtig, bis der status quo sine/ante wieder erreicht sei, d.h. im vorliegenden Fall, in welchem konservative Massnahmen nicht zum Ziel geführt hätten, bis nach der operativen Sanierung inklusive deren Komplikationen wie Nachoperation am 19. Mai 2004.
 
In der vertrauensärztlichen Beurteilung der VISANA vom 26. Mai 2005 wurde sodann ausgeführt, es sei mit Bezug auf die Einwände der HOTELA nicht nachvollziehbar, warum im Bereich der Grosszehe unfallbedingte Entzündungsreaktionen nur in den von ihr genannten zwei Fällen (Verletzung des Nagelhäutchens, Nachwachsen ausgefallener Zehennägel) entstehen sollten. Im Gegenteil könnten Kontusionen oder Stauchungstraumen der Grosszehe auch ohne eingewachsene Zehennägel sehr wohl zu schmerzhaften Schwellungen und Funktionseinschränkungen führen. Solche Situationen sehe ein praktisch tätiger Arzt recht häufig. Leicht einsehbar sei auch, dass eingewachsene Zehennägel für äussere traumatische Einwirkungen einen locus minoris resistentiae darstellten und zur Dekompensation im Sinne schmerzhafter Schwellungen, allenfalls auch bakterieller Entzündungen des Nagelfalzes neigten. Vorliegend sei der zunehmende Beschwerdeverlauf in den ersten sechs Tagen nach dem Ereignis gut mit einer überwiegend wahrscheinlich kontusionsbedingten Unfallkausalität für die schmerzhafte Dekompensation des Unguis incarnatus beidseits zu vereinbaren.
 
3.1.3 Demgegenüber bemerkte der Vertrauensarzt der HOTELA, Dr. med. V.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, auf die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den behandelten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 20. März 2004 in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2004 einleitend, ein eingewachsener Nagel entstehe nicht in sechs Tagen; zudem gab er an, das Ereignis habe den eingewachsenen Nagel manifestiert, aber nicht ausgelöst. Die chirurgische Behandlung gehe nicht zu Lasten der HOTELA. Die Erstbehandlung vom 26. März 2004 erachtete er als in Ordnung, der status quo sei aber auf Grund der am folgenden Tag erfolgten Operation am gleichen Tag erreicht ("1ère consultation le 26/03 plus ou moins OK, mais statu quo le jour même car opération le lendemain"). Als Stellungnahme zum Schreiben des Dr. med. T.________ vom 7. August 2004 führte er am 2. September 2004 aus, die Definition des eingewachsenen Nagels sei eine fortschreitende Deformation des Nagelbetts, welche in der Folge den Nagel deformiere ("une déformation progressive du lit de l'ongle qui secondairement va déformer l'ongle"). Bis ein Fussnagel vollständig nachwachse, brauche es mindestens sechs Monate.
 
3.2 Das kantonale Gericht hat die Unfallkausalität sodann mit Verweis auf Definitionen des Unguis incarnatus und des Begriffs der Entzündung bejaht. Es führte aus, der Aussage des Dr. med. T.________, wonach die Versicherte vor dem Ereignis vom 20. März 2004 keine Beschwerden im Bereich der Grosszehen gehabt habe, sei Glauben zu schenken, denn es sei aus medizinischer Sicht durchaus möglich, dass eingewachsene Nägel mit fehlender Entzündung Schmerzen verursachen können, dies aber nicht zwingend müssten. Durch das Herunterfallen der Leergut-Harasse bzw. durch den dadurch entstandenen Druck auf die vorher beschwerdefreien und nicht entzündeten, eingewachsenen Nägel sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Entzündungsreaktion eingetreten. Im Weiteren erwog die Vorinstanz, somit sei zu prüfen, ob diese Entzündung als unfallmässig zu gelten habe. Unter Hinweis auf die Voraussetzungen der Subsumtion einer Wundinfektion unter den Unfallbegriff folgerte sie, da vor dem fraglichen Ereignis offensichtlich Beschwerdefreiheit bestanden habe und durch das Herunterfallen der Harasse bzw. durch den dabei entstandenen Druck eine eigentliche Verletzung in Form einer Entzündung entstanden sei, habe die Infektion als unfallmässig zu gelten.
 
Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz wende zur Begründung der natürlichen Unfallkausalität das Prinzip "post hoc ergo propter hoc" an und ziehe einen unzulässigen Umkehrschluss. Die Annahme einer richtungsweisenden Verschlimmerung einer Entzündungsreaktion beruhe auf einer falschen Grundlage. Eine Entzündungsreaktion, die überdies ohne chronischen Vorzustand nicht operativ behandelt werden müsse, könne nur in zwei Fällen entstehen, nämlich bei Verletzung des Nagelhäutchens, was vorliegend nie festgestellt worden sei, sowie im Fall, da die Zehennägel durch einen heftigen Schlag ausfallen und dann nicht korrekt nachwachsen würden, wobei wie vorliegend innert sechs Tagen ein ausgefallener Nagel nicht nachwachsen könne. Neben weiteren Ausführungen zum Unterschied zwischen einer unfallbedingten Verletzung des Nagelhäutchens, welche zu einer akuten Nagelbettentzündung führe, und einem krankheitsbedingten Unguis incarnatus, bei welchem es zu einer chronischen Entzündung komme, bezweifelt die Beschwerdeführerin erneut, dass beim Herunterfallen der Harasse nur und gerade die beiden Grosszehen getroffen wurden.
 
3.3 Tatsächlich erweist sich die Argumentation der Vorinstanz insofern nicht als schlüssig, als das kantonale Gericht über den Umweg einer Wundinfektion den natürlichen Kausalzusammenhang einer Entzündungsreaktion begründen will, obwohl einerseits eine solche Infektion aktenmässig nicht ausgewiesen ist (abgesehen vom Vermerk des Arbeitgebers in der Unfallmeldung vom 12. April 2004, wonach es sich bei der Art der Schädigung um eine "Verletzung mit späterer Infektion" handle) und es andererseits die für die Unfallmässigkeit der Wundinfektion vorausgesetzte Verletzung im Sinne eines Zirkelschlusses wiederum in der Entzündung selbst erblickt.
 
Auch bestehen in medizinischer Hinsicht auf Grund der Aktenlage tatsächlich Unklarheiten darüber, ob der Unguis incarnatus gänzlich erst nach dem Unfall entstanden ist, wie dies aus der Diagnose des Dr. med. T.________ zu schliessen wäre, oder ob dieser Befund im Zeitpunkt des Unfalles im Sinne eines krankhaften Vorzustandes bereits vorlag und erst durch das Trauma die beklagten Beschwerden verursacht wurden, sei es durch eine (bakterielle) Entzündungsreaktion oder eine rein physische Verletzung durch tieferes Eindrücken des Nagels ins Gewebe bzw. eine Schwellung nach Kontusion. Fest steht hingegen auf Grund des offensichtlichen Zeit- und Geschehensablaufs, dass der Unguis incarnatus nicht nach einem gänzlichen Ausfallen der Nägel entstand; dies schliesst allerdings aus den folgenden Gründen die Unfallkausalität nicht aus.
 
3.4 Ob indes der Unguis incarnatus erst durch ein Trauma entstanden ist in dem Sinne, dass der Nagel auf Grund des durch die Kontusion tieferen Drucks ins Gewebe nur teilweise (z.B. nur am Ende) eingewachsen ist - was entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus möglich ist - oder ob dieser im Sinne eines krankhaften Vorzustand schon vorbestanden hat, und erst durch den Schlag der Leergut-Harasse Beschwerden verursachte, kann letztlich offen bleiben und braucht nicht weiter abgeklärt zu werden, ebenso wie die Frage, ob die Schmerzbeschwerden durch eine (bakterielle) Infektion oder eine Schwellung durch die physische Verletzung herrühren, auch mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach bereits eine unfallbedingte Teilkausalität genügt, damit die Leistungsvoraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhanges weiterhin gegeben ist (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 406 Erw. 4.3.1 je mit Hinweisen).
 
Denn es steht jedenfalls fest, dass ein Schlag, wie er vorliegend durch den Fall einer Harasse auf die Zehen einwirkte, geeignet ist, sowohl einen Unguis incarnatus (der sich durch Verletzung des seitlichen Nagelfalzes durch eine Nagelkante auszeichnet; vgl. dazu statt vieler Fritsch, Dermatologie und Venerologie, Lehrbuch und Atlas, Berlin Heidelberg 1998, S. 690) auszulösen als auch einen solchen bisher beschwerdefreien (stummen bzw. latenten) Befund zu verschlimmern (wie dies im Übrigen in der vertrauensärztlichen Stellungnahme der VISANA vom 26. Mai 2005 schlüssig dargelegt wird).
 
Es besteht unter diesen Umständen keine Veranlassung, nicht auf die Kausalitätsbeurteilung des erstbehandelnden Arztes, die auf eigenen Untersuchungen der Versicherten beruht, ausschlaggebend abzustellen, auch wenn dieser keine detaillierten Angaben zu Ausmass und Verlauf des bei der Versicherten diagnostizierten Unguis incarnatus gemacht hat, zumal die einzige anderslautende, knappe medizinische Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. med. V.________ diese Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
 
3.5 Demnach steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der mit operativen Eingriffen vom 27. März und 19. Mai 2004 behandelte Unguis incarnatus beider Grosszehen der Versicherten eine natürliche Folge des Unfalles ist. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Bei körperlichen Gesundheitsschäden spielt die Adäquanz als rechtliche Beschränkung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, weil die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 118 V 291 f. Erw. 3a mit Hinweis).
 
Ist folglich zusammenfassend der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Unfall zu bejahen, hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die HOTELA hinsichtlich der Behandlung des Unguis incarnatus beidseits die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen hat.
 
4.
 
4.1 Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten sind kostenpflichtig (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). Die HOTELA hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
4.2 Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 1500.- wird zurückerstattet.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Gesundheit und R.________ zugestellt.
 
Luzern, 11. August 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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