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Informationen zum Dokument  BGer 2A.477/2005  Materielle Begründung
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BGer 2A.477/2005 vom 12.08.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.477/2005 /vje
 
Urteil vom 12. August 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
Parteien
 
M. und F. X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,
 
Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Direkte Bundessteuer 2000,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 14. Juli 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Verfügung vom 3. Mai 2002 wurden M. und F. X.________ von der Zürcher Steuerverwaltung für die direkte Bundessteuer 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von 1'856'400 Franken eingeschätzt. Im Rahmen des anschliessenden Einspracheverfahrens wurde neu berücksichtigt, dass die Pflichtigen einen Betrag von 62'230 Franken nicht deklariert hatten (was zu einer Verurteilung ihres Vertreters wegen Steuerbetrugs führte), und ihr steuerbares Einkommen neu auf 1'918'600 Franken festgesetzt (Einspracheentscheid vom 25. Februar 2005). Hiergegen gelangten M. und F. X.________ an die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich. Diese kam zum Schluss, dass die Pflichtigen ursprünglich nicht rechtzeitig Einsprache erhoben hätten; sie hiess deshalb die eingereichte Beschwerde insoweit teilweise gut, als sie feststellte, die Veranlagung vom 3. Mai 2002 sei rechtskräftig geworden (Entscheid vom 14. Juli 2005).
 
2.
 
Am 9. August 2005 haben M. und F. X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr steuerbares Einkommen für die direkte Bundessteuer 2000 auf 1'425'640 Franken zu bestimmen. In ihrer Eingabe nehmen sie keinen Bezug auf die ausschlaggebende Feststellung der Vorinstanz, ihre Einsprache sei verspätet gewesen und die erstinstanzliche Verfügung deshalb rechtskräftig geworden. Da sich der angefochtene Entscheid nur mit dieser formellen Frage auseinandersetzt, erscheint fraglich, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine rechtsgenügliche Begründung aufweist (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben und auf eine Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde verzichtet werden, weil diese so oder anders offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abzuweisen ist:
 
3.
 
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer die Veranlagungsverfügung vom 3. Mai 2002 erhalten haben. Fest steht auch, dass sie diesbezüglich mit Schreiben vom 18. November 2002 an das Steueramt des Kantons Zürich gelangt sind. In der betreffenden Eingabe nehmen sie Bezug auf eine Einsprache, welche sie am 31. Mai 2002 eingereicht hätten. Das Steueramt hatte zu diesem Zeitpunkt jedoch noch kein Einspracheverfahren eröffnet und führte ein solches erst im Anschluss an das Schreiben vom 18. November 2002 durch. Gestützt auf die geschilderten Umstände und die Angaben des Steueramtes, wonach dieses erstmals im November von der angeblich im Mai erhobenen Einsprache Kenntnis erhielt, kam die Vorinstanz zum Schluss, die Einsprache sei nicht bereits im Mai eingereicht worden. Da die Beschwerdeführer ihre Behauptung, die Einsprache bereits am 31. Mai 2002 und damit rechtzeitig eingereicht zu haben, mit keinerlei Beweisen untermauern konnten, ist die anders lautende Feststellung der Steuerrekurskommission für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG). Fehlt es aber an einer rechtzeitigen Einsprache, so ist - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - die Veranlagungsverfügung vom 3. Mai 2002 in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet erweist.
 
4.
 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. August 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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