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Informationen zum Dokument  BGer 1A.54/2005  Materielle Begründung
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BGer 1A.54/2005 vom 15.08.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.54/2005 /ggs
 
Urteil vom 15. August 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
 
Gerichtsschreiberin Schoder.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Bieri,
 
gegen
 
Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Stefan Mattmann,
 
Stadt Luzern, vertreten durch die Baudirektion, Hirschengraben 17, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerinnen,
 
Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi), Murbacherstrasse 21, 6002 Luzern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Wasserrecht; Legitimation,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 27. Januar 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Der Stadtrat Luzern erteilte Y.________ im Februar 2003 die Bewilligung, auf ihrem Grundstück Nr.________ ein Zweifamilienhaus zu bauen. Gleichzeitig wies er die dagegen erhobenen Einsprachen ab. Das Baugrundstück grenzt im Südosten an den dort heute noch eingedolten Grenzbach Matthof und im Osten an den Vierwaldstättersee.
 
X.________, A.________ und B.________ erhoben beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde mit dem Antrag, den Stadtratbeschluss aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. A.________ und B.________ verlangten zudem eventualiter, es sei festzustellen, dass das Bauvorhaben den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von 10 Metern zur Böschungsoberkante des Seeufers nicht einhalte; diesbezüglich sei eine Expertise einzuholen.
 
Im Lauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass Unsicherheiten bezüglich der Gewässergrenze bestanden. Das Verwaltungsgericht forderte das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement auf, einen entsprechenden Feststellungsentscheid zu erlassen und Y.________ allenfalls eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Gleichzeitig wurden die drei Beschwerdeverfahren sistiert.
 
A.b Mit Verfügung vom 14. September 2004 legte die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi) den Verlauf der Böschungsobergrenze neu fest und erteilte Y.________ die Bewilligung zur Unterschreitung des Gewässerabstandes.
 
X.________, A.________ und B.________ erhoben wiederum kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Neben der Aufhebung der Verfügung der Dienststelle rawi verlangten sie, dass der Landschaftsschutzverband Vierwaldstättersee zum Gerichtsverfahren beizuladen und der Verlauf der Böschungsoberkante durch den Landschaftsschutzverband oder durch einen vom Verwaltungsgericht zu bestimmenden Experten festzustellen sei.
 
Mit Urteil vom 27. Januar 2005 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, die Beschwerde von A.________ und B.________ in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 14. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Dienststelle rawi zurückgewiesen werde, damit diese im Anschluss an die vorzunehmenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu entscheide.
 
In demselben Urteil trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von X.________ mangels Beschwerdelegitimation nicht ein (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs) und legte ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- auf (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs).
 
B.
 
X.________ hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingelegt. Sie beantragt die Aufhebung von Ziffer 1 und 3 des angefochtenen Urteils und die Gutheissung ihrer Beschwerde in dem Sinne, als die Verfügung vom 14. September 2004 unter Anerkennung ihrer Parteistellung aufgehoben und die Sache an die Dienststelle rawi zurückgewiesen werde, damit diese im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern neu entscheide.
 
C.
 
Y.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil. Die Dienststelle rawi und die Stadt Luzern (Baudirektion) haben auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 131 I 57 E. 1 S. 59; 130 I 312 E. 1 S. 317, je mit Hinweisen).
 
1.2 Gemäss Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen, sofern diese von den in Art. 98 OG genannten Vorinstanzen erlassen worden sind und keiner der in Art. 99 bis 102 OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe gegeben ist. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beurteilt das Bundesgericht auch Verfassungsverletzungen, die bei der Anwendung von Bundesverwaltungsrecht begangen werden (BGE 123 II 9 E. 2 S. 11; 122 II 274 E. 1b/aa S. 277 f., 373 E. 1b S. 375).
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ebenfalls zulässig gegen gemischtrechtliche bzw. (auch) auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Verfügungen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen (BGE 128 II 259 E. 1.2 S. 262; 123 II 359 E. 1a/aa S. 361, je mit Hinweisen). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann ferner gegenüber einem ausschliesslich auf kantonalem Recht beruhenden Nichteintretensentscheid geltend gemacht werden, formelles oder materielles Bundesverwaltungsrecht sei zu Unrecht nicht angewendet worden. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Falle allerdings, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid in einer Angelegenheit ergangen ist, die grundsätzlich der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbarkeit untersteht (BGE 125 II 10 E. 2a S. 13; 123 II 231 E. 2 S. 234).
 
1.3 Art. 98a OG schreibt vor, dass die Kantone richterliche Behörden als letzte kantonale Instanzen bestellen, soweit gegen deren Entscheide unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Abs. 1), und dass die Beschwerdelegitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu gewährleisten ist (Abs. 3). Im Verfahren der bundesrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 OG.
 
Über Art. 98a OG hinaus bestimmt Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a RPG, dass im kantonalen Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das Raumplanungsgesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten ist. Diese Vorschrift gilt nicht nur in denjenigen Fällen, in denen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, sondern auch dann, wenn allein die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (BGE 125 II 10 E. 2b S. 14).
 
Indessen ist die Verletzung von Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG mit unterschiedlichen Rechtsmitteln zu rügen, je nachdem, welchen Rechtsmittelweg das Raumplanungsgesetz in der Sache selbst vorsieht. Soweit Art. 34 Abs. 1 RPG und die Rechtsprechung hierzu die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht als zulässig erklären, ist auch ein kantonaler Nichteintretensentscheid in diesem Sachbereich gestützt auf Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten, gleich wie wenn eine Verletzung von Art. 98a oder Art. 103 OG gerügt würde (BGE 125 II 10 E. 2b S. 13 f.; Bundesgerichtsurteil vom 8. April 1997, publ. in: Pra 87/1998 Nr. 5 S. 27 ff., E. 2a und 3a). Soweit dagegen nach Art. 34 Abs. 3 RPG in der Sache selbst nur staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden kann, muss auch der Vorwurf, die prozessuale Mindestgarantie von Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG sei nicht eingehalten worden, mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 1 BV) erhoben werden, da sonst die besondere Rechtsmittelordnung des Raumplanungsgesetzes unterlaufen würde (BGE 125 II 10 E. 2b S. 14; 121 II 171 E. 2a S. 173 f.).
 
1.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin vor dem Luzerner Verwaltungsgericht eine Verletzung von § 5 des Wasserbaugesetzes des Kantons Luzern vom 30. Januar 1979 (WBG/LU) über den Gewässerabstand bei neuen Bauten und Anlagen und in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs geltend gemacht. Streitigkeiten über die Anwendung von Vorschriften über den Gewässerabstand sind keine Angelegenheiten des Bundesverwaltungsrechts. Es handelt sich dabei um selbständiges kantonales Recht, zu dessen Überprüfung die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegeben ist (vgl. Bundesgerichtsurteile 1A.183/2001 vom 18. September 2002, E. 10; 1A.62/1998 vom 15. Dezember 1998, E. 2d; 1A.284/1997 vom 8. Oktober 1998, E. 1b; Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, N. 520). Ist aber in der Sache selbst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen, so kann nach dem Gesagten auch der Nichteintretensentscheid nicht mit diesem Rechtsmittel angefochten werden. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher nur als staatsrechtliche Beschwerde entgegen genommen werden.
 
2.
 
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, indem das Luzerner Verwaltungsgericht ihr die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgesprochen habe, habe es "klar Recht verletzt, was einer Rechtsverweigerung bzw. der Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt" (Beschwerde, Ziff. 9). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die Erwähnung von § 129 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG/LU) über die Rechtsmittelbefugnis, auf welche Vorschrift sich ihrer Auffassung nach die Verfügung der Dienststelle rawi abstützt. Sie äussert sich nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung ihrer Beschwerdelegitimation nicht § 129 VRG/LU, sondern § 207 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG/LU) anwendete. Ob die Rüge damit den Anforderungen an die Beschwerdeschrift (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) genügt, kann dem Verfahrensausgang entsprechend offen bleiben. Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe "klar Recht verletzt, was einer Rechtsverweigerung bzw. der Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt", meint die Beschwerdeführerin wohl sinngemäss einen Verstoss gegen den verfassungsmässigen Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 33 Abs. 2 und 3 lit. a RPG) und, daraus folgend, eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV).
 
2.2 Geht es um die Frage, ob eine kantonale Legitimationsvorschrift in verfassungswidriger Weise ausgelegt und angewendet worden ist, prüft das Bundesgericht die konkrete Auslegung der streitigen kantonalen Norm nur unter dem Blickwinkel der Willkür. Mit freier Kognition prüft es dagegen, ob das Ergebnis dieser Rechtsanwendung mit dem einschlägigen Bundesrecht vereinbar ist (BGE 125 II 10 E. 3 S. 15, mit Hinweisen).
 
2.3 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Behörden ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61; 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, je mit Hinweisen).
 
2.4 Gemäss der Rechtsprechung des Luzerner Verwaltungsgerichts zu § 207 Abs. 1 lit. a PBG/LU hängt die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn in Bausachen davon ab, ob für ihn eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht und ob er durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit in eigenen Interessen berührt ist (Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 1997 II Nr. 13 E. 3a, mit Hinweisen). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht die qualifizierte persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin verneint. Als Begründung führte es an, dass keines der Grundstücke der Beschwerdeführerin an das streitbetroffene Grundstück angrenze und dass die Grundstücke der Beschwerdeführerin mindestens 33 Meter vom streitbetroffenen Grundstück entfernt liegen würden. Bezüglich der gerügten Unterschreitung des Gewässerabstands des Bauvorhabens fehle es daher an der erforderlichen Beziehungsnähe. Auch lege die Beschwerdeführerin nicht dar, dass andere schutzwürdige Interessen vorliegen würden, welche legitimitätsbegründend wären. Die Beschwerdeführerin werde vom Bauvorhaben somit nicht mehr betroffen als die Allgemeinheit, weshalb ihr die Beschwerdelegitimation abgesprochen werden müsse.
 
2.5 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass sie Adressatin der Verfügung des rawi vom 14. September 2004 ist. Die Beschwerdeführerin wird darin als Beschwerdeführerin unter dem Titel "Sachverhalt" erwähnt, womit einzig das hängige Beschwerdeverfahren gegen die Baubewilligung gemeint sein kann. Ausserdem wird sie im Verteiler der Verfügung aufgeführt. Daraus lässt sich aber nicht eine Parteistellung der Beschwerdeführerin ableiten. Auch aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht festhielt, die Beschwerdeführerin sei "am mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängenden Baubewilligungsverfahren beteiligt" (Urteil, Ziff. 1b), kann nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.
 
Insgesamt sind die Ausführungen im angefochtenen Urteil weder unhaltbar noch stehen sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch. Der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, allein eine Distanz von 33 Metern zwischen dem streitbetroffenen Baugrundstück und den nicht direkt angrenzenden Grundstücken der Beschwerdeführerin sei nicht legitimitätsbegründend, ist unter dem Blickwinkel des Willkürverbots jedenfalls vertretbar. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, sie sei von der Verfügung der Dienststelle rawi nicht mehr betroffen als die Allgemeinheit, falsch sein soll. Die Auslegung von § 207 Abs. 1 lit. a PBG/LU hält somit vor dem Willkürverbot stand.
 
2.6 Weiter ist zu prüfen, ob die als vertretbar erkannte Auslegung von § 207 Abs. 1 lit. a PBG/LU im Ergebnis vor Bundesrecht standhält. Vorweg stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht angerufenen kantonalen Normen als Ausführungsrecht des RPG im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG gelten und diese Vorschrift zusammen mit Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG zum Tragen kommt.
 
2.6.1 Als Ausführungsbestimmungen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG sind diejenigen Normen zu betrachten, welche die Massnahmen und Verfahren der Raumplanung, wie sie in Art. 75 BV und in den Bestimmungen des RPG vorgesehen sind, näher konkretisieren (Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N. 27 zu Art. 33). Es handelt sich um kantonale Bestimmungen, die zur Hauptsache raumplanerische Züge tragen, indem sie der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienen. Eine raumplanerische Funktion erfüllen dabei nicht nur die eigentlichen Planungsmassnahmen, sondern auch alle Bauvorschriften, die der planungsrechtlichen Zonenordnung erst ihren konkreten Inhalt geben (Aemisegger/Haag, a.a.O., N. 27 zu Art. 33 RPG). In diesem Sinne hat die Rechtsprechung den Vorschriften über die Ausnützung, die Grösse und insbesondere die (Grenz-, Gebäude-, Strassen-, Wald- und Gewässer-)Abstände der Bauten ebenfalls raumplanerischen Charakter zuerkannt, sofern nicht andere Zielsetzungen klar im Vordergrund stehen (BGE 125 II 10 E. 3b/aa S. 16 f.; 121 II 171 E. 2 S. 173; 118 Ib 26 E. 4b S. 31; Aemisegger/Haag, a.a.O., N. 28 zu Art. 33 RPG, Anmerkung 61).
 
2.6.2 Wie oben erwähnt machte die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht eine Verletzung der kantonalen Vorschriften über den Gewässerabstand bei neuen Bauten und Anlagen geltend. In § 5 WBG/LU sind die Mindestabstände zu den Gewässern festgelegt. Absatz 4 dieser Vorschrift sieht vor, dass die gesetzlichen Gewässerabstände erhöht oder herabgesetzt werden können bei besonderen Verhältnissen (lit. a), zum Schutz des Ortsbildes (lit. b), zur Erstellung von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse (lit. c), zur Erhaltung oder Herstellung eines naturnahen Gewässers oder einer naturnahen Uferlandschaft (lit. d) und bei besonderer Bedeutung eines Gewässers (lit. e). Nach Absatz 7 sind bei der Bewilligung von Ausnahmen die örtlichen Verhältnisse, die Interessen des Gewässerschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Fischerei sowie die ausgewiesenen Bedürfnisse des Gesuchstellers zu berücksichtigen.
 
Der Wortlaut von § 5 WBG/LU zeigt, dass diese Bestimmung verschiedene Ziele verfolgt. Ob der raumplanerische Aspekt neben den anderen Zielen noch genügend bedeutsam ist, um § 5 WBG/LU als Ausführungsrecht im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG zu betrachten, kann hier offen bleiben. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat das Verwaltungsgericht die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung der kantonalen Verwaltungsgerichtbeschwerde ohnehin nicht enger gefasst, als es von Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG vorgeschrieben wäre.
 
2.7
 
2.7.1 Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG verweist auf die Legitimationsvorschrift von Art. 103 lit. a OG. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtsprechung zu dieser Vorschrift entwickelt haben, auch für innerkantonale Rechtsmittelverfahren, auf die Art. 33 RPG anwendbar ist (Aemisegger/Haag, a.a.O., N. 38 zu Art. 33 RPG).
 
Nach Art. 103 lit. a OG ist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein und braucht mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass ein Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen (BGE 121 II 176 E. 2a S. 177 f.; 120 Ib 379 E. 4b S. 386, je mit Hinweisen).
 
Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 Metern zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. BGE 121 II 171 E. 2b und c S. 174 f.; Urteile 1P.237/2001 vom 12. Juli 2001, E. 2c/bb; 1A.179/1996 vom 8. April 1997, publ. in: Pra 87/1998 Nr. 5 S. 27 ff., E. 3a). Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist deshalb stets eine Würdigung aller rechtlich erheblichen Sachverhaltselemente vorzunehmen (Aemisegger/Haag, a.a.O., N. 39 zu Art. 33 RPG). Eine besondere Betroffenheit wird vor allem in Fällen bejaht, in welchen von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen (BGE 121 II 171 E. 2b S. 174; 120 Ib 379 E. 4c S. 387) oder die Anlage einen besonderen Gefahrenherd darstellt und die Anwohner einem besonderen Risiko ausgesetzt werden (BGE 120 Ib 379 E. 4d S. 388).
 
2.7.2 Wie in E. 2.4 erwähnt, vertritt das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass es an einer hinreichenden räumlichen Nähe zwischen dem streitbetroffenen und den Grundstücken der Beschwerdeführerin fehle. Diese würden nicht direkt an das streitbetroffene Grundstück angrenzen und mindestens 33 Meter davon entfernt liegen. Nach dem oben Gesagten kann unter dem Gesichtspunkt von Art. 103 lit. a OG (anders als unter demjenigen des Willkürverbots, vgl. E. 2.5) die räumliche Nähe jedoch nicht allein deshalb verneint werden, weil die Grundstücke nicht direkt aneinander angrenzen und in einer Entfernung von 33 Metern auseinander liegen.
 
Indessen ist - wie in E. 2.5 unter dem Aspekt des Willkürverbots bereits festgehalten - nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Bewilligung zur Unterschreitung des Gewässerabstands mehr als die Allgemeinheit betroffen ist. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, durch Immissionen oder andere Störungen in ihren Interessen beeinträchtigt zu sein. Insoweit erfüllt sie die bundesrechtlichen Legitimationserfordernisse nicht.
 
Unter dem Blickwinkel von Art. 33 Abs. 2 und 3 lit. a RPG in Verbindung mit Art. 103 lit. a OG ist das Ergebnis der Auslegung der kantonalen Vorschrift über die Beschwerdelegitimation (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG/LU) somit nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) und, daraus folgend, eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) oder eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt folgedessen nicht vor.
 
3.
 
Somit ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid vor Art. 49 Abs. 1 sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV standhält. Die als staatsrechtliche Beschwerde entgegen genommene Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
 
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführerin hat die private Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen.
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin hat die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. August 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
 
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