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Informationen zum Dokument  BGer C 116/2005  Materielle Begründung
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BGer C 116/2005 vom 16.08.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 116/05
 
Urteil vom 16. August 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Parteien
 
S.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA), Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 22. Februar 2005)
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) den Anspruch von S.________ (geb. 1968) auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 17. Juli bis 15. August 2003 ab und stellte den Genannten ab 28. August 2003 für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Verfügung bestätigte das AWA mit Einspracheentscheid vom 24. März 2004.
 
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Mai 2004 ab.
 
Die hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. November 2004 teilweise gut, indem es feststellte, dass S.________ in der Zeit vom 17. Juli bis 15. August 2003 vermittlungsfähig gewesen sei. Es wies sodann die Sache an das AWA zurück, damit es über die Dauer der Einstellung neu verfüge.
 
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 stellte das AWA S.________ erneut für 22 Tage ab 28. August 2003 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das AWA mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2004 fest.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Februar 2005 ab.
 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu reduzieren.
 
Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG) und zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist einzig die Dauer der verfügten Einstellung, welche sich mit 22 Tagen im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens bewegt.
 
2.1 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im Urteil vom 17. November 2004 erkannt hat, ist der Tatbestand der Meldepflichtverletzung erfüllt. Der Beschwerdeführer besuchte vom 17. Juli bis 15. August 2003 einen Blockkurs in den USA, ohne diesen ordnungsgemäss zu melden. Im Beratungsgespräch mit der Sachbearbeiterin vom 26. Juni 2003 gab er an, er werde diesen Kurs auf das Jahr 2004 verschieben. Auf den Formularen zu den Angaben der versicherten Person für die Monate Juli und August verschwieg er die Teilnahme am Kurs, obwohl er im Beratungsgespräch vom 6. Juni 2003 darauf hingewiesen worden war, dass er solche Abwesenheiten auf den genannten Formularen angeben müsse. Auf die Frage des AWA vom 5. September 2003, ob er am erwähnten Kurs teilgenommen habe, antwortete er am 12. September 2003 ausweichend mit der Bemerkung, er sei vom 21. Juli bis 15. August 2003 voll vermittlungsfähig gewesen. Hierauf fragte das AWA am 23. September 2003 nochmals konkret nach, ob er am Kurs teilgenommen habe. In seiner Antwort vom 25. September 2003 schrieb der Beschwerdeführer erneut ausweichend, er könne und dürfe die Abwesenheit nicht bestätigen. Am 5. Oktober schrieb er dem AWA in ähnlicher Weise, er könne "nicht bestätigen", dass er "am Kurs nicht teilgenommen" habe.
 
2.2 Der Beschwerdeführer hat somit trotz seines Wissens um die Auskunftspflicht den Kursbesuch verschwiegen und auf konkrete Anfragen wiederholt nicht korrekt geantwortet. Die Verwaltung hat die erwähnten Auskünfte indessen vor allem deshalb verlangt, weil sie ursprünglich davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in den USA nicht vermittlungsfähig sei. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 17. November 2004 bereits festgehalten hat, war dies trotz des Kursbesuchs nicht der Fall. In diesem Licht betrachtet, kommt den vom AWA erfragten Informationen für den Ausgang des Verfahrens objektiv nicht mehr die selbe Bedeutung zu. Denn der Versicherte hätte, unabhängig davon, ob er sich in den USA oder in der Schweiz aufhielt, jederzeit eine Stelle antreten können. Auf der andern Seite steht fest, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv der Auskunftspflicht entziehen wollte, da er befürchtete, die wahrheitsgemässe Auskunft könne Auswirkungen auf die ihm zustehenden Leistungen haben. Insgesamt erscheint sein Fehlverhalten jedoch nicht derart schwer, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens gerechtfertigt wäre. Vielmehr ist eine solche von 15 Tagen, entsprechend der oberen Grenze des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV), angemessen.
 
3.
 
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Der Beschwerdeführer obsiegt insofern, als er eine Reduktion der Einstellungsdauer erreicht. Daher hat er zu Lasten des AWA Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Februar 2005 und der Einspracheentscheid des AWA vom 21. Dezember 2004 aufgehoben werden und der Beschwerdeführer für eine Dauer von 15 Tagen ab 28. August 2003 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das AWA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössische Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Unia Arbeitslosenkasse, Aarau, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 16. August 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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