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Informationen zum Dokument  BGer 4P.143/2005  Materielle Begründung
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BGer 4P.143/2005 vom 18.08.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.143/2005 /ruo
 
Urteil vom 18. August 2005
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
 
Bundesrichter Nyffeler,
 
Gerichtsschreiber Mazan.
 
Parteien
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Rolf Schmid,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat
 
Etienne Petitpierre,
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; Kaufvertrag),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 4. Januar 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________ (Beschwerdegegner) besuchte am 16. Februar 2004 mit seiner Frau und seinem Sohn die MUBA und entschloss sich beim Stand der A.________ AG (Beschwerdeführerin) zum Kauf einer Polstergarnitur, bestehend aus einem Dreier- und einem Zweiersitz, je mit einem integrierten "Relax-Auszug" (ausfahrbare Beinhalterung mit zusätzlicher Sitzneigungsverstellung). Bei beiden Möbelstücken sollte der "Relax-Auszug" auf der rechten Seite montiert sein. Am 3. Mai 2004 wurden die Möbel geliefert, wobei der Auszug je auf der linken Seite angebracht war. Am Tag darauf beanstandete der Sohn des Beschwerdegegners die Lieferung. Die Beschwerdeführerin war nicht bereit, die Möbel zurückzunehmen, da die Richtungsbezeichnung links und rechts nicht aus der Sitz-, sondern der Frontperspektive zu verstehen sei. Darauf sei der Beschwerdegegner von C.________, einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, ausdrücklich hingewiesen worden.
 
B.
 
Auf Klage des Beschwerdegegners verpflichtete das Zivilgericht Basel-Stadt die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 31. August 2004, dem Beschwerdegegner, Zug um Zug gegen Rückerstattung der gelieferten Polstergarnitur, Fr. 6'200.-- zu bezahlen. Eine von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 4. Januar 2005 ab.
 
C.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. Mai 2005 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Januar 2005 aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen.
 
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Das Appellationsgericht beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
D.
 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wurde am 31. Mai 2005 abgewiesen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Zivilgericht als erste kantonale Instanz führte im Wesentlichen aus, zwischen den Parteien habe ein versteckter Dissens vorgelegen, da sie die Seitenangabe "rechts" verschieden verstanden hätten. Während der Beschwerdegegner die Seitenangabe aus der Sitzposition interpretiert habe, habe die Beschwerdeführerin sie aus der Frontperspektive definiert. Da es sich bei der Seite des Relax-Auszugs um ein Essentiale des Kaufs handle, sei der Vertrag nicht zustande gekommen. Der Beschwerdegegner könne daher Zug um Zug gegen die Rückgabe der Möbel den bereits bezahlten Kaufpreis von Fr. 6'200.-- zurückfordern.
 
Vor Appellationsgericht beanstandete die Beschwerdeführerin in erster Linie, dass das Zivilgericht unterlassen habe, C.________ als Zeugin einzuvernehmen. C.________ hätte nämlich bestätigen können, dass sie den Beschwerdegegner beim Verkaufsgespräch an der MUBA darüber aufgeklärt habe, "dass links nicht immer links und rechts nicht unbedingt rechts" sei. Das Appellationsgericht führte dazu aus, es könne davon ausgegangen werden, dass C.________ als Zeugin die erwähnte Darstellung bestätigt hätte. Als Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin hätte aber nicht entscheidend auf ihre Aussagen abgestellt werden können, weil C.________ aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Bindung zur Beschwerdeführerin nicht neutral aussagen könne bzw. sich selber belasten würde, wenn sie zugeben müsste, den Beschwerdegegner nicht mit aller Deutlichkeit über das Verständnis von "links" und "rechts" aufgeklärt zu haben. Dass das Zivilgericht unter diesen Umständen davon ausgegangen sei, eine Befragung von C.________ könne am Beweisergebnis nichts ändern und sei damit für den Ausgang des Prozesses nicht erheblich, sei auf jeden Fall nicht willkürlich.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Appellationsgericht vor, dass der Verzicht auf eine Zeugeneinvernahme von C.________ eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine willkürliche Beweiswürdigung darstelle.
 
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch verschafft dem Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegen zu nehmen und zu prüfen sowie die rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 m.w.H.).
 
Im vorliegenden Fall hat das Appellationsgericht zum Beweisantrag, C.________ als Zeugin einzuvernehmen, ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, dass diese die umstrittenen Behauptungen bestätigen würde. Da die Zeugin Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin sei und sich durch ihre Aussage selbst belasten könnte, könne aber auf ihre Aussagen nicht entscheidend abgestellt werden, weshalb ihre Einvernahme unterbleiben könne. Mit dieser Begründung hat das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz überzeugend dargetan, weshalb eine Zeugenaussage von C.________ als einziges Beweismittel ungeeignet sei, Beweis für die umstrittene Behauptung zu erbringen, dass der Beschwerdegegner mit aller Deutlichkeit über das Verständnis von "links" und "rechts" im Zusammenhang mit dem "Relax-Auszug" aufgeklärt worden sei. Von einer Verletzung des Gehörsanspruchs kann unter diesen Umständen von Vornherein keine Rede sein.
 
2.2 Damit ist nur zu prüfen, ob dem Appellationsgericht eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgeworfen werden kann (Art. 9 BV). Nach der Rechtsprechung kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 m.w.H.).
 
Im vorliegenden Fall hat das Appellationsgericht dargelegt, weshalb eine Befragung von C.________ am Beweisergebnis nichts ändern könne und damit für den Ausgang des Prozesses nicht erheblich sei. So wurde ausgeführt, dass die Zeugin als Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin nicht neutral sei und sich durch ihre Aussage selbst belasten könnte, weshalb auf ihre Aussagen ohnehin nicht entscheidend abgestellt werden könnte. Diese antizipierte Beweiswürdigung ist nicht willkürlich. Es ist auf jeden Fall nicht offensichtlich unhaltbar, wenn es der Sachrichter ablehnt, als ausschliessliches Beweismittel auf die Aussagen einer Zeugin abzustellen, die als Angestellte einer Prozesspartei über ihre eigene Arbeitstätigkeit befragt wird. Das Appellationsgericht hat dazu ausgeführt, dass auch in § 137 ZPO/BS vorgesehen sei, in solchen Fällen Vorsicht walten zu lassen. Weshalb die Beweiswürdigung im Allgemeinen und die Anwendung der erwähnten Bestimmung im besonderen willkürlich sein soll, wird nicht dargetan (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
2.3 Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die im kantonalen Verfahren ebenfalls umstrittene Befragung des Transporteurs D.________ wird in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht mehr thematisiert.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. August 2005
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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