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Informationen zum Dokument  BGer 1P.461/2005  Materielle Begründung
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BGer 1P.461/2005 vom 19.08.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.461/2005 /ggs
 
Urteil vom 19. August 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Gino Keller,
 
gegen
 
Bezirksamt Zurzach, Hauptstrasse 40, 5330 Zurzach,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
 
Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Haftentlassungsgesuch,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Juni 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Bezirksamt Zurzach führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen zahlreicher Delikte, insbesondere mehrfacher vorsätzlicher Brandstiftung.
 
Vom 8. bis zum 27. August 2002 und vom 22. Mai bis zum 4. Juni 2003 befand er sich in Untersuchungshaft.
 
Am 8. März 2004 wurde er erneut in Untersuchungshaft genommen. Seit dem 24. Mai 2004 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug.
 
Am 23. Juni 2005 ersuchte er um Haftentlassung.
 
Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 wies das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch ab.
 
B.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer aufzuheben; er sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
 
C.
 
Das Präsidium der Beschwerdekammer beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
Das Bezirksamt hat sich nicht vernehmen lassen.
 
D.
 
X.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält an den Vorbringen in der staatsrechtlichen Beschwerde fest.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur, das heisst es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht aber der Erlass positiver Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des kantonalen Entscheids hergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist. Das trifft hinsichtlich einer nicht oder nicht mehr gerechtfertigten strafprozessualen Haft zu (BGE 124 I 327 E. 4 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Haftentlassung beantragt.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt, die Haft verletze sein Recht auf persönliche Freiheit.
 
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf Bewegungsfreiheit. Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts frei (BGE 123 I 268 E. 2d mit Hinweis).
 
Die Haftvoraussetzungen müssen nicht nur für die Untersuchungshaft, sondern auch den vorzeitigen Strafvollzug gegeben sein. Da dieser seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen vorliegen (BGE 126 I 172 E. 3; 117 Ia 72 E. 1d S. 79 f., 372 E. 3a).
 
2.2 Gemäss § 67 StPO/AG darf gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl nur erlassen werden, wenn er einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung dringend verdächtig ist und ausserdem Flucht- oder Kollusionsgefahr gegeben sind (Abs. 1). Aus sicherheitspolizeilichen Gründen kann ein Haftbefehl erlassen werden, wenn die Freiheit des Beschuldigten mit Gefahr für andere verbunden ist, insbesondere wenn eine Fortsetzung der strafbaren Tätigkeit zu befürchten ist (Abs. 2).
 
Das Präsidium der Beschwerdekammer stützt die Inhaftierung auf den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nach § 67 Abs. 2 StPO/AG.
 
Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Haftgrund. Den dringenden Tatverdacht anerkennt er.
 
2.3 Nach der Rechtsprechung ist die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62, mit Hinweis).
 
Im Schlussbericht vom 17. Juni 2005 legt das Bezirksamt dem Beschwerdeführer zahlreiche Delikte zur Last, insbesondere Brandstiftung, Einbruchdiebstähle, Urkundenfälschungen, Straftaten gegen die Rechtspflege sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und das Waffengesetz. Sowohl nach der Untersuchungshaft im August 2002 als auch jener im Mai/Juni 2003 hat er - was er zugibt - erneut Straftaten begangen. Am stärksten ins Gewicht fallen dabei die eingestandenen mehrfachen vorsätzlichen Brandstiftungen im November und Dezember 2003. Der Beschwerdeführer hat sich somit auch durch eine zweimalige Untersuchungshaft nicht von weiteren Delikten abhalten lassen.
 
Die psychiatrischen Sachverständigen diagnostizieren im Gutachten vom 10. November 2004 beim Beschwerdeführer eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (S. 30) und eine posttraumatische Belastungsstörung (S. 31). Die Frage, ob die Gefahr von Rückfällen bestehe, bejahen sie. Sie führen aus, bereits als Kind habe der Beschwerdeführer dissoziale Züge und delinquentes Verhalten gezeigt. Wegen verschiedener Delikte sei er vorbestraft. Durch seine Familie, die ihn derzeit offenbar stabilisiere, werde er zwar bei Entlassung aus der Haft vermutlich sozial integriert bleiben. Er verfüge aber ausser dieser familiären Bindung über keinerlei Ressourcen oder Integrationsmöglichkeiten. Offenbar bestehe selbst jetzt im geschützten Rahmen der Strafanstalt beim Beschwerdeführer die Gefahr, dass er aufgrund seiner Manipulierbarkeit und mangelhaften Stabilität als Komplize bei regelwidrigen Handlungen tätig werde. Delinquentes Verhalten seit dem Kindesalter, Vorstrafen, die unbefriedigende soziale Integration sowie eine labile, unreife und manipulierbare Persönlichkeit seien Faktoren, die ein hohes Risiko für Rückfälle mit sich brächten (S. 34). Die Sachverständigen legen sodann dar, die Erkrankung des Beschwerdeführers könne zu Rückfällen in die Delinquenz führen; diese Wahrscheinlichkeit sei längerfristig als hoch einzuschätzen (S. 36).
 
Würdigt man den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Untersuchungshaft jeweils erneut Straftaten begangen hat, sowie die dargelegten Ausführungen der Gutachter, so muss die Rückfallgefahr als erheblich eingestuft werden. Wie die zugegebenen mehrfachen vorsätzlichen Brandstiftungen zeigen, sind vom Beschwerdeführer auch schwere Taten zu befürchten. Die Bindung zu seiner Familie hat ihn in der Vergangenheit nicht von der mehrfachen Begehung teilweise schwerer Straftaten abgehalten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb diese Bindung künftig Gewähr für ein deliktfreies Leben des Beschwerdeführers bieten soll; dies umso weniger, als die Ehefrau - wie sie eingesteht - bei einer Brandstiftung Gehilfenschaft geleistet hat. Ebenso sind von der vom Beschwerdeführer begonnenen Therapie keine schnellen Erfolge zu erwarten. Die Gutachter legen das (S. 35) ausdrücklich dar. Zwar hat sich der Beschwerdeführer während Hafturlauben offenbar nichts zu Schulden kommen lassen. Wie das Präsidium der Beschwerdekammer zutreffend bemerkt, kann ein Hafturlaub aufgrund seiner beschränkten Dauer hinsichtlich der Rückfallgefahr jedoch nicht mit der Haftentlassung verglichen werden. In Anbetracht der angeführten belastenden Umstände ist es verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Präsidium der Beschwerdekammer Fortsetzungsgefahr bejaht hat.
 
Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt unbegründet.
 
3.
 
3.1 Das Präsidium der Beschwerdekammer bemerkt (S. 2 E. 5.1), die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr könne praxisgemäss auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert werde, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziere und in die Länge ziehe. Dem fügt es in Klammer folgenden Hinweis hinzu: "BGE 1P.499/1998 m.H. auf BGE 105 Ia 31".
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, inwiefern BGE 1P.499/1998 auf die aargauische ZPO (recte: StPO) anzuwenden sei, sei unbekannt. Der Entscheid sei nicht frei zugänglich. Deshalb sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 9 BV verletzt worden.
 
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV, nicht aus Art. 9 BV. Die falsche Bezeichnung der Verfassungsbestimmung schadet dem Beschwerdeführer nicht.
 
3.3 Das Präsidium der Beschwerdekammer verweist - wie dargelegt - zunächst auf die Praxis, wonach die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen kann. Wenn es daran anschliessend zwei Bundesgerichtsentscheide angeführt hat, ist klar, dass dies als Beleg für die erwähnte Praxis diente. Damit liegt auch nahe, dass in beiden Entscheiden, was die angeführte Praxis betrifft, das gleiche steht. Der amtlich publizierte BGE 105 Ia 31 war dem Beschwerdeführer aber zugänglich. In der Tat steht in Erwägung 2b/bb des Urteils 1P.499/1998 vom 13. Oktober 1998 in der Sache dasselbe wie in BGE 105 Ia 31. Hätte der Beschwerdeführer daran gezweifelt und wäre er der Auffassung gewesen, die Kenntnis des Urteils 1P.499/1998 sei für ihn wesentlich, hätte er im Übrigen beim Bundesgericht die Herausgabe des Entscheids verlangen können. Dieses hätte ihm den Entscheid - da es um eine Haftsache geht - allenfalls per Fax zusenden können. Hätte der Beschwerdeführer somit, wenn er gewollt hätte, die Möglichkeit gehabt, in den Entscheid Einsicht zu nehmen, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Präsidium der Beschwerdekammer habe über die Kosten nichts befunden. Dies stelle einen "geringfügigen Fall der Rechtsverweigerung" dar.
 
4.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer legt nicht klar und detailliert dar, welches verfassungsmässige Recht das Präsidium der Beschwerdekammer im vorliegenden Zusammenhang verletzt haben soll. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Wollte man auf die Rüge eintreten, würde das dem Beschwerdeführer im Übrigen aus folgenden Erwägungen nicht helfen.
 
Er hat im Haftentlassungsgesuch vom 23. Juni 2005 zu den Kosten den Hauptantrag gestellt, diese seien im Hauptverfahren zu verlegen. Wenn unter diesen Umständen das Präsidium der Beschwerdekammer zu den Kosten geschwiegen hat, liegt auf der Hand, dass es damit dem Hauptantrag des Beschwerdeführers gefolgt ist. Es handelt sich also um ein beredtes Schweigen. Bei dieser Sachlage liegt keine Rechtsverweigerung vor.
 
5.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist auszugehen. Da die Untersuchungshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG wird deshalb bewilligt. Damit sind keine Kosten zu erheben und ist dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung auszurichten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Gino Keller, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Zurzach, der Staatsanwaltschaft und dem Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. August 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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