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Informationen zum Dokument  BGer 5C.131/2005  Materielle Begründung
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BGer 5C.131/2005 vom 19.08.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5C.131/2005 /blb
 
Urteil vom 19. August 2005
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
 
1. X.________,
 
2. Y.________,
 
Kläger und Berufungskläger,
 
beide vertreten durch M.________,
 
diese vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Sutter,
 
gegen
 
Z.________-Versicherungs-Gesellschaft,
 
Beklagte und Berufungsbeklagte,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Kellenberger.
 
Gegenstand
 
Versicherungsvertrag,
 
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 14. April 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Am 12. Februar 1997 stellte V.________ bei der Z.________-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Z.________) einen Antrag auf Abschluss einer fondsanteilgebundenen Lebensversicherung. Dabei führte er für allfällige Leistungen im Todesfall als Begünstigte seine Lebenspartnerin L.________ zu 50 %, seine Tochter X.________ zu 25 % sowie seinen Sohn Y.________ zu 25 % an. Die Z.________ stellte am 25. Februar 1997 die Versicherungspolice Nr. xxxx aus, in der sie unter dem Titel Anspruchsberechtigung festhielt:
 
" -:-
 
- "Der Versicherungsnehmer ist für alle Leistungen anspruchsberechtigt, die zu seinen Lebzeiten fällig werden.
 
- Beim Tod von V.________ wird die fällige Versicherungsleistung zu 50% an L.________, geb. 1953, zu 25% an Y.________, geb. 1986, und zu 25% an X.________, geb. 1989, bei deren Fehlen an die Erben ausbezahlt. "
 
A.b Mit letztwilliger Verfügung vom 31. März 1999 setzte V.________ seine beiden Kinder auf den Pflichtteil, wies die verfügbare Quote L.________ zu und ordnete zudem an:
 
- "Aus versicherungsrechtlichen Ansprüchen egal ob diese in den Nachlass fallen oder nicht, begünstige ich alleine L.________."
 
A.c Am 2. Mai 2000 beantragte V.________ bei der Z.________ für die von ihm abgeschlossene fondsanteilgebundene Lebensversicherung einen Wechsel vom bisherigen Anlagefonds "E.________" zum Anlagefonds "F.________", welchem Wunsch die Z.________ am 24. Mai 2000 durch die Ausstellung einer entsprechenden neuen Police unter der bisherigen Nr. xxxx nachkam. Abgesehen von der Änderung des Anlagefonds wurden alle Bestimmungen der ersten Police übernommen. V.________ verlangte keine Berichtigung der neuen Police.
 
B.
 
Am 10. Juni 2001 starb V.________. Zwei Tage später stellte dessen Willensvollstrecker der Z.________ die letztwillige Verfügung vom 31. März 1999 zu. Am 5. September 2001 zahlte die Z.________ die Todesfallsumme von Fr. 123'831.-- L.________ aus.
 
C.
 
X.________ und Y.________ reichten am 12. April 2002 beim Bezirksgericht Wil (heute: Kreisgericht Alttoggenburg-Wil) gegen die Z.________ Klage ein, mit dem Begehren, diese zur Zahlung von je Fr. 30'957.75 zuzüglich Zinsen zu verpflichten. Sie stellten sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Anspruchsberechtigung auf das Todesfallkapital aus der Versicherungspolice vom 24. Mai 2000 und nicht aus dem Testament vom 31. März 1999 hervorgehe. Die Z.________ wies ihrerseits darauf hin, dass V.________ nur einen Wechsel des Anlagefonds und nicht auch der testamentarischen Begünstigungsklausel gewünscht habe. Das Bezirksgericht hiess die Klage am 24. September 2002 im beantragten Umfang gut.
 
D.
 
Die Z.________ gelangte daraufhin mit Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Die von ihr in den Streit gerufene L.________ trat dem Prozess nicht bei. Mit Entscheid vom 14. April 2005 wies das Kantonsgericht die Klage von X.________ und Y.________ ab.
 
E.
 
X.________ und Y.________ beantragen dem Bundesgericht mit Berufung vom 18. Mai 2005, die Z.________ zur Zahlung von je Fr. 30'957.75 zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Eventualiter sei die Leistung an beide auf insgesamt Fr. 7'638.80 zuzüglich Zinsen festzusetzen.
 
Es sind keine Berufungsantworten eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Berufung richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches Urteil, beschlägt privatversicherungsrechtliche Fragen, mithin eine Zivilsache mit Vermögenswert, und erreicht den Streitwert von Fr. 8'000.-- bei weitem. Sie ist unter diesen Gesichtspunkten zulässig (Art. 46, Art. 48 Abs. 1 OG).
 
2.
 
Anlass zur vorliegenden Berufung bildet die vom Versicherungsnehmer für das Todesfallkapital seiner Lebensversicherung gewählte Begünstigung. Die Berufungskläger halten dafür, dass ihr Vater mit der Anpassung seiner Lebensversicherungspolice im Jahre 2000 nicht bloss die Anlagestrategie, sondern auch die in seinem Testament vom 31. März 1999 angeordnete Begünstigung zu ihren Gunsten im Sinne der ursprünglichen Police geändert habe. Sie berufen sich dabei auf die Genehmigungsfiktion von Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1; VVG) und machen den Schutz ihres Pflichtteils nach Art. 476 ZGB geltend.
 
2.1 Die Vorinstanz hält für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Versicherungsnehmer sich von der Berufungsbeklagten eine neue Police ausstellen liess, mit welcher keine erneute Änderung der Begünstigung, sondern lediglich ein Wechsel des Anlagefonds erfolgen sollte. In Unkenntnis des Testamentes vom 31. März 1999 habe diese bei der Ausstellung der neuen Police die Begünstigungsordnung der ursprünglichen Police übernommen.
 
Dagegen bringen die Berufungskläger vor, die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht die Beweislast auferlegt für die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer eine Änderung der Begünstigungsklausel gewollt habe. Sie machen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 ZGB geltend. Welche der beiden Seiten im kantonalen Verfahren zu beweisen hatte, dass der Versicherungsnehmer die Begünstigungsordnung tatsächlich ändern wollte, mag vorliegend dahin gestellt bleiben (zur Beweislastverteilung im Versicherungsvertragsrecht vgl. BGE 130 III 321 E. 3.1). Die Frage der Beweislastverteilung stellt sich nämlich nur, sofern eine entscheidwesentliche Tatsachenbehauptung überhaupt offen geblieben ist. In einem solchen Fall regelt Art. 8 ZGB die Folgen der Beweislosigkeit, sofern nicht andere Regeln zum Tragen kommen (BGE 129 III 18 E. 2.6). Die Beweislastverteilung wird indes gegenstandslos, wenn die Vorinstanz aufgrund eines Beweisverfahrens zum Ergebnis gelangt, eine bestimmte Behauptung sei bewiesen oder widerlegt. (BGE 119 II 114 E. 4c S. 117; 128 III 271 E. 2b/aa S. 277, je mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass der Versicherungsnehmer keine Änderung der Begünstigung wollte. Damit ist hinsichtlich dieser strittigen Frage kein beweisloser Zustand gegeben und es gibt infolgedessen auch keine Beweislast zu verteilen. Es liegt kein Anwendungsfall von Art. 8 ZGB vor.
 
2.2 Mit der Begünstigung verfügt der Versicherungsnehmer über den Versicherungsanspruch, indem er ihn auf einen Dritten überträgt. Dieser kann den Anspruch in eigenem Namen gegenüber dem Versicherer einfordern, sobald der Versicherungsfall eingetreten ist (Art. 78 VVG). Bei der Todesfallversicherung ist dies der Tod des Versicherungsnehmers. In diesem Zeitpunkt muss die Begünstigung noch bestehen und der Begünstigte noch am Leben sein. Solange der Versicherungsfall nicht eingetreten ist, kann der Versicherungsnehmer die Begünstigung als einseitige Willenserklärung jederzeit und formfrei widerrufen, es sei denn, er habe in der Police einen schriftlichen Widerrufsverzicht abgegeben und diese dem Begünstigten übergeben (Art. 77 VVG; BGE 112 II 157 E. 1a; Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 448, 452). Er kann die Begünstigung nicht nur aufheben, sondern auch durch eine neue Regelung ersetzen. Wenn auch die jeweilige Begünstigung für ihre Gültigkeit weder die Zustimmung noch die Kenntnis des Versicherers erfordert, so ist dieser nur dann gehalten, die Leistung an den neuen Begünstigten zu erbringen, wenn er von der Änderung Kenntnis erlangt hat. Ob die Begünstigung inzwischen ohne sein Wissen abgeändert worden ist, braucht der Versicherer nicht abzuklären (BGE 110 II 199 E. 2; 112 II 157 E. 1a; Maurer, a.a.O., S. 453; Küng, Basler Kommentar, N. 24 zu Art. 76 VVG).
 
Dass der Versicherungsnehmer seine Anordnung der Begünstigung rechtsgültig ändern konnte, ist zwischen den Parteien mit Recht nicht strittig. Hingegen ist im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob die von der Berufungsbeklagten auf Verlangen des Versicherungsnehmers erstellte neue Police vom 24. Mai 2000 zugleich eine Änderung der Begünstigungsanordnung enthält, wie sie im Testament vom 31. März 1999 vorgenommen worden ist. Die Vorinstanz hat dies im angefochtenen Urteil verneint. Sie weist in ihrer (einlässlichen) Begründung darauf hin, dass die Begünstigung nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer ist. Für die Begünstigung brauche es nur eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherungsnehmers und keine Zustimmung der Versicherung. Überdies könne der Versicherungsnehmer die Begünstigung jederzeit und ohne Mitteilung an den Versicherer gültig abändern. Damit unterliege die Begünstigungsanordnung der in Art. 12 Abs. 1 VVG geregelten Genehmigungsfiktion nicht. Die in der Police vom 24. Mai 2000 enthaltene Begünstigungsklausel würde nur zum Tragen kommen, wenn davon auszugehen wäre, dass der Versicherungsnehmer die am 31. März 1999 testamentarisch angeordnete Begünstigung entsprechend abändern wollte. Das Beweisverfahren habe nun aber ergeben, dass der Versicherungsnehmer mit der neuen Police vom 24. Mai 2000 nur den Anlagefonds und nicht zugleich die Begünstigung ändern wollte. Damit sei nach wie vor die im Testament genannte Lebenspartnerin allein zum Bezug des Todesfallkapitals berechtigt. Den Kindern des Versicherungsnehmers stünden aus der in Frage stehenden Police keine Ansprüche zu.
 
Diese Darlegungen stehen entgegen der Auffassung der Berufungskläger durchaus im Einklang mit dem Bundesrecht. Sie tragen insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Versicherungsnehmer die Begünstigung jederzeit und einseitig nach seinem Gutdünken festlegen kann. Welche Anordnungen er im Einzelnen trifft, kümmert die Versicherung zudem solange nicht, als diese ihr gegenüber in einer unmissverständlichen Fassung kundgetan werden. Damit kann die Regelung der Begünstigung nicht gleichzeitig Bestandteil einer Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit der Versicherung sein, sondern sie behält mit der Aufnahme in die Police nach Art. 11 Abs. 1 VVG ihren Charakter als einseitige und widerrufliche Anordnung. Die Genehmigungsfiktion von Art. 12 Abs. 1 VVG lässt eine Beanstandung nach Fristablauf grundsätzlich nicht mehr zu. Der Genehmigung durch den Versicherungsnehmer bzw. seinem Berichtigungsrecht nach Art. 12 Abs. 1 VVG untersteht nur die Vereinbarung mit dem Versicherer. Dazu gehört jede Abrede, die Bestandteil des Vertragsinhaltes bildet, wie etwa die Festlegung der Prämienhöhe (Roelli/Keller/Tännler, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Band I, 2. Aufl. 1968, S. 212 Fn. 2). Die Begünstigung ist hingegen frei widerruflich, was ausschliesst, sie der genannten Bestimmung zu unterstellen.
 
2.3 Erstmals vor Bundesgericht berufen sich die Berufungskläger zudem auf ihren Pflichtteilsschutz als Nachkommen des Versicherungsnehmers nach Art. 471 Ziff. 1 ZGB und machen die Verletzung von Art. 476 ZGB geltend.
 
Die entsprechenden Vorbringen erfolgen im Hinblick auf das herabgesetzte Eventualbegehren und sind im Berufungsverfahren zulässig, da das Bundesgericht hier das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Zwar lassen sich dem angefochtenen Urteil keine Angaben zur Frage des Rückkaufswertes der Versicherung entnehmen. Indes ergibt sich aus Ziff. 13.2 der in der Berufung angeführten Allgemeinen Bedingungen für die anteilgebundene Lebensversicherung, dass es sich vorliegend um eine rückkaufsfähige Versicherung handelt, die gemäss ebenfalls in der Berufung erwähntem öffentlichem Inventar einen Rückkaufswert von Fr. 10'185.10 aufweist. Insoweit kann der Sachverhalt vom Bundesgericht ergänzt werden (Art. 64 Abs. 2 OG).
 
Im Rahmen der Erbteilung ist der Rückkaufswert der Versicherung als Aktivum einzusetzen, da es sich hiebei um einen auf den Tod des Versicherungsnehmers gestellten Anspruch zu Gunsten eines Dritten handelt (Art. 476 ZGB; Weimar, Berner Kommentar, N. 3 zu Art. 476 ZGB). Erweist sich, dass der Erblasser mit einer Verfügung von Todes wegen den Pflichtteil seiner nächsten Erben verletzt hat, so sind sie zur Einreichung einer Herabsetzungsklage berechtigt. Diese Möglichkeit steht einem weiteren Kreis offen, wozu z.B. die Konkursverwaltung oder die Gläubiger gehören, nicht aber der Dritte, der einen Erbteil erwirbt. Das Begehren richtet sich gegen den durch die Verfügung von Todes wegen begünstigten Miterben oder den eingesetzten Erben, den Empfänger einer Zuwendung unter Lebenden oder den Vermächtnisnehmer, der bereits im Besitz des Vermächtnisses ist (Forni/Piatti, Basler Kommentar, N. 1 und 5 Vorbem. zu Art. 522-533 ZGB). Daraus ergibt sich nicht nur, dass die Versicherung im Herabsetzungsprozess nicht Partei sein kann, sondern auch dass die Verletzung eines Pflichtteils ausschliesslich in einem derartigen Verfahren zu prüfen ist.
 
3.
 
Nach dem Gesagten ist der Berufung kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Berufungsklägern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 OG). Der Berufungsbeklagten wird praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Berufungsklägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. August 2005
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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