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Informationen zum Dokument  BGer 1A.63/2005  Materielle Begründung
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BGer 1A.63/2005 vom 22.08.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.63/2005 /ggs
 
Urteil vom 22. August 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Ersatzrichter Bochsler,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
Parteien
 
1. AA.________ und AB.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
5. E.________,
 
6. F.________,
 
7. G.________,
 
8. H.________,
 
9. I.________,
 
10. J.________,
 
11. K.________,
 
12. L.________,
 
13. M.________,
 
14. N.________,
 
15. O.________,
 
16. P.________,
 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Peter Pfammatter,
 
gegen
 
X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Bumann,
 
Munizipalgemeinde Zermatt, 3920 Zermatt,
 
Staatsrat des Kantons Wallis, 1950 Sitten, vertreten durch das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt
 
des Kantons Wallis, Verwaltungs- und Rechtsdienst, Juristische Sektion, Gebäude Mutua, rue des Cèdres, 1951 Sitten,
 
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950 Sitten.
 
Gegenstand
 
Forstwesen; Waldfeststellung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 28. Januar 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Munizipalgemeinde Zermatt liess durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Jahre 1984 einen Waldkataster zur Festlegung der Waldgrenze im Bereich der Bauzone anfertigen. Der Waldkataster lag öffentlich auf und im Verlauf des Jahres 1990 fanden Augenscheine und Projektbesprechungen mit den Einsprechern, der Gemeinde, dem Forstinspektorat des III. Kreises und der Dienststelle statt. Das Verfahren wurde alsdann ohne staatsrätliche Waldfeststellungsentscheide abgeschlossen.
 
Im Zuge der Totalrevision des kommunalen Nutzungsplans sowie des Bau- und Zonenreglements legte die Dienststelle im Einverständnis mit der Gemeinde den auf dem Situationsplan basierenden Waldkataster am 1. April 1994 durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis öffentlich auf. Daraufhin gingen insgesamt 35 Einsprachen ein, so auch von X.________, Eigentümerin der Parzelle Nr. 1058. Gestützt auf eine Waldbegehung vom 13. Oktober 1994 wurde auf Parzelle Nr. 1058 der Portalbereich aus dem Waldkataster gestrichen. Dem damals gefertigten und vom Forstinspektor und vom Chef der Dienststelle unterzeichneten Protokoll des Augenscheins ist hinsichtlich der Bestockung auf dieser Parzelle zu entnehmen, dass es sich bei ihr um einen geschlossenen Hochwald aus Lärchen im Alter von über 50 Jahren handle, der ca. 440 m2 messe. Sie habe vor allem Bedeutung für das Ortsbild und liege im kantonalen Kompetenzbereich. Dem Eigentümer werde zugesichert, im Rahmen eines konkreten Bauprojekts die Walderhaltungsfrage neu zu überprüfen.
 
B.
 
Am 17. Mai 1999 bzw. am 10. Juni 1999 ersuchte die Stockwerkeigentümergemeinschaft des auf der Parzelle Nr. 1101 gelegenen Mehrfamilienhauses "Oasis" die Gemeinde um Stellungnahme zur Bestockung auf der unmittelbar an ihre Parzelle angrenzenden Parzelle Nr. 1058. Mit Schreiben vom 22. Juni 1999 antwortete die Gemeinde, auf der Parzelle Nr. 1058, westlich angrenzend an das Grundstück "Oasis", sei eine Fläche als Wald im Sinne des Gesetzes bezeichnet und in den Waldkataster aufgenommen worden. Die revidierte Zonenplanung sehe die Überbauung des Grundstücks nach den Vorschriften für die Kernzone und unter Vorbehalt der Rodungsbewilligung vor. Die Gemeindeverwaltung habe Kenntnis von einem Vorprojekt zur Überbauung der Parzelle Nr. 1058 mit einem Wohnhaus und unterstütze die Bemühungen der Grundeigentümerin. Auf Anfrage der Stockwerkeigentümergemeinschaft bei der Dienststelle bestätigte diese, dass für die Überbauung der genannten Parzelle eine Rodungsbewilligung erforderlich sei. Zudem wies sie darauf hin, dass noch kein Rodungsgesuch eingereicht worden sei. Auch auf entsprechende Rückfragen vom 11. Mai 2000 und 10. Mai 2001 verneinte die Dienststelle die Eingabe eines Rodungsgesuchs.
 
Am 29. Mai 2002 erkundigte sich die Stockwerkeigentümergemeinschaft erneut bei der Gemeindeverwaltung über die Zuordnung der Bestockung auf Parzelle Nr. 1058 zum Waldkataster. Diese entgegnete hierauf, die Bestockung sei entsprechend den neuen Bestimmungen zum Waldbegriff aus dem Waldkataster entfernt worden. Somit gelte sie nicht mehr als Wald im Sinne des Gesetzes.
 
C.
 
Daraufhin erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft am 12. August 2002 beim Departement für Verkehr, Bau und Umwelt Einsprache gegen den Waldkataster mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die Bestockung auf der Parzelle Nr. 1058 nebst den Bestockungen auf angrenzenden Parzellen als Wald in den Waldkataster der Gemeinde Zermatt aufgenommen werde. Zudem stellte sie gleichentags beim Staatsrat des Kantons Wallis ein Gesuch um Einleitung eines Waldfeststellungsverfahrens betreffend die Bestockung auf der Parzelle Nr. 1058 unter Einbezug angrenzender Grundstücke.
 
Am 12. Mai 2004 fällte der Staatsrat einen Waldfeststellungsentscheid über die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Zermatt. Dabei hiess er die Einsprache der Eigentümerin von Parzelle Nr. 1058 gut und lehnte gleichzeitig die Einsprache- und Waldfeststellungsbegehren der Stockwerkeigentümergemeinschaft ab. Zur Begründung führte der Staatsrat an, die Bestockung auf der fraglichen Parzelle weise einen Umfang von weniger als 500 m2 auf und erfülle keine Wohlfahrts- und Schutzfunktion.
 
D.
 
Dagegen erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Wallis (öffentlichrechtliche Abteilung). Dieses führte am 23. November 2004 in Anwesenheit der Beteiligten einen Augenschein durch. Dabei wurden südlich des Mehrfamilienhauses "Oasis" und oberhalb der bestockten Fläche von Parzelle Nr. 1058 mindestens 10 Baumstrünke auf den Parzellen Nrn. 1101, 1058, 1012 und 907 festgestellt. Zudem konnten drei Baumstrünke über dem Portal unterhalb des Mehrfamilienhauses gesichtet werden. Nach Angabe der Parteien waren sämtliche Bäume beim Bau des Hauses "Oasis" im Jahre 1976 geschlagen worden. Im Anschluss an den Augenschein ermittelte der Kreisforstinspektor die auf den vorerwähnten Parzellen zusätzlich zu berücksichtigende Bestockung. Hierbei kam er zu folgendem Ergebnis: Parzelle Nr. 1058: 180 m2; Nr. 1012: 107.5 m2; Nr. 907: 47.5 m2 und Nr.1101: 127.5 m2; total 462.5 m2. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 setzte der Kreisforstinspektor das Kantonsgericht darüber in Kenntnis. Dieses gab den Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
 
Mit Entscheid vom 28. Januar 2005 wies das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Dabei ging es davon aus, dass Streitgegenstand einzig die Parzelle Nr. 1058 bilde und die angrenzenden Parzellen Nrn. 1012, 1101, 907 und 468 somit nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen seien. Hinsichtlich des Ausmasses der Bestockung stellte es auf die Verhältnisse im Jahre 1994 ab, da die Dienststelle damals den Waldfeststellungsplan aufgelegt und damit die fragliche Fläche als Wald bezeichnet habe.
 
E.
 
Dagegen führen die Stockwerkeigentümer der Liegenschaft "Oasis", Parzelle Nr. 1101, gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Begehren, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. November (recte: Januar) 2005 sowie der Staatsratsentscheid vom 12. Mai 2004 seien aufzuheben. Zudem beantragen sie, den Staatsrat aufzufordern, die Bestockung auf den Parzellen Nrn. 1058, 1101, 1012 und 907 forstrechtlich im Sinne der Erwägungen des Gerichts neu zu beurteilen und als Wald in das Kataster der Gemeinde Zermatt aufzunehmen.
 
X.________, Eigentümerin der Parzelle Nr. 1058, sowie der Staatsrat und das Kantonsgericht beantragen übereinstimmend die Abweisung der Beschwerde. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) führt - ohne einen konkreten Antrag zu stellen - aus, es sei nicht zulässig, den Streitgegenstand aufgrund des Waldfeststellungsbegehrens der Beschwerdeführer auf die Parzelle Nr. 1058 zu beschränken. Die allfällige Waldqualität der Gesamtbestockung könne nicht in Frage gestellt werden. Anders verhielte es sich, wenn über die Bestockung bzw. Waldgrenzen gegenüber der Bauzone im Rahmen der Totalrevision der Nutzungsplanung und des Bau- und Zonenreglements, welche am 18. August 1999 homologiert wurde, definitiv rechtskräftig entschieden worden sei. Inwieweit von einem solchen Sachverhalt auszugehen sei, lasse sich aufgrund der Aktenlage indes nicht mit Bestimmtheit sagen. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des BUWAL zu äussern.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Waldfeststellung nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG, SR 921.0), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (Art. 46 Abs. 1 WaG in Verbindung mit Art. 97 und 98 lit. g OG). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer Stockwerkeinheit der Liegenschaft "Oasis", Parzelle Nr. 1101, welche direkt an die hinsichtlich der negativen Waldfeststellung umstrittene Parzelle Nr. 1058 angrenzt. Darüber hinaus grenzt die Parzelle Nr. 1101 auch an die Parzellen Nrn. 1012 und 907, die nach Auffassung der Beschwerdeführer ebenfalls in das Waldfeststellungsverfahren mit einzubeziehen sind. Als vor Vorinstanz unterlegene Partei sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
 
1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer nebst der Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts zusätzlich die Aufhebung des Staatsratsentscheids über die Waldfeststellung beantragen. Als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts hat der Entscheid des Kantonsgerichts das Erkenntnis des Staatsrats, soweit es bei ihm angefochten wurde, ersetzt. Dieser Verwaltungsakt braucht daher nicht separat angefochten zu werden. Er ist inhaltlich mit angefochten, wenn der Sachentscheid der obersten kantonalen Instanz mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen wird (BGE 125 II 29 E. 1c S. 33 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.238/2003 vom 17. Juni 2004, E. 1.2).
 
2.
 
Die Beschwerdeführer können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von öffentlichem Recht des Bundes, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens geltend machen (Art. 104 lit. a OG), ferner die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG). An den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt ist das Bundesgericht allerdings gebunden, soweit er vom Verwaltungsgericht nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das Kantonsgericht seinem Entscheid einen offensichtlich unvollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt. Die Sache wird daher an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Ein Augenschein durch das Bundesgericht erscheint somit nicht erforderlich.
 
3.
 
Die Beschwerdeführer machen geltend, der Streitgegenstand dürfe nicht auf die Parzelle Nr. 1058 beschränkt werden. Die gegenteilige Auffassung des Kantonsgerichts stelle eine Rechtsverweigerung dar.
 
Die Verfahrensgarantie gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ist - wie auch diejenige gemäss Abs. 2 - formeller Natur. Ihre Missachtung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diese Rüge ist daher vorweg zu prüfen (BGE 126 V 130 E. 2b S. 132; 124 V 389 E. 1 S. 389; 118 la 17 E. 1a S. 18, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Anwendung der Verfahrensrechte, wie sie vom anwendbaren kantonalen Recht gewährleistet werden, unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Frei prüft es hingegen, ob die Minimalgarantien nach Art. 29 BV verletzt worden sind (BGE 127 I 31 E. 2a/bb S. 34; 125 I 166 E. 3a S. 170 mit Hinweisen; Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 494 f.).
 
3.1 Bei Art. 29 Abs. 1 BV handelt es sich um eine aus dem früheren Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 4 aBV abgeleitete Verfahrensgarantie. Sie garantiert jeder Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren. Art. 29 Abs. 1 BV enthält das Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Rechtsverweigerung begeht eine Behörde nicht nur, wenn sie völlig untätig bleibt, sondern auch, wenn sie nicht im geforderten Mass tätig wird. So kann eine Rechtsverweigerung etwa darin liegen, dass eine Behörde den Sachverhalt nicht oder mangelhaft abklärt oder sich mit wesentlichen Rügen eines Beschwerdeführers gar nicht auseinander setzt (BGE 113 lb 376 E. 6b S. 389 = Pra 78/1989 Nr. 9 E. 6b S. 48; Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 497 f.). Aus Art. 29 Abs. 1 BV fliesst des Weiteren auch das Verbot des überspitzten Formalismus. Es wendet sich gegen prozessuale Formstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 127 I 31 E. 2a/bb S. 34).
 
3.2 Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind demnach nur identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.; Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005, E. 2.1; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 901, S. 173). Inwieweit ein Rechtsverhältnis im Beschwerdeverfahren im Streit liegt, bestimmt sich nach dem Beschwerdeantrag bzw. der darin enthaltenen Rechtsfolgebehauptung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Michael Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 321 f., Rz. 86). Die Begründung des Beschwerdeantrags bildet demnach nicht Bestandteil des Streitgegenstands; sie kann jedoch als Hilfsmittel zur Konkretisierung der aufgestellten Rechtsfolgebehauptung beigezogen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., S. 322, Rz. 87). Ein Rückgriff auf die Beschwerdebegründung fällt insbesondere dort in Betracht, wo die Anträge der beschwerdeführenden Partei weit gefasst sind. In solchen Fällen müssen die Rechtsbegehren im Zusammenhang mit der Begründung und den darin enthaltenen Rügen gelesen werden (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 14 zu Art. 25 VRPG; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 45).
 
3.3
 
3.3.1 Die Beschwerdeführer stellten vor Kantonsgericht folgende Rechtsbegehren:
 
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Staatsrats vom 12. Mai 2004 wird aufgehoben.
 
2. Der Staatsrat wird angewiesen, betreffend der Bestockung auf der Parzelle Nr. 1058, gelegen in Zermatt, ein rechtmässiges Waldfeststellungsverfahren durchzuführen und dabei festzustellen, dass die Bestockung auf der Parzelle Nr. 1058 Wald ist und somit ins Waldkataster aufgenommen werden muss.
 
3. (Parteientschädigung)
 
4. (Verfahrenskosten)."
 
Dazu erwog das Verwaltungsgericht, das Beschwerdebegehren, insbesondere das unzweideutig abgefasste Begehren in Ziff. 2, beziehe sich einzig auf die Parzelle Nr. 1058 und lasse keinerlei weiter gehenden Interpretationsspielraum offen. Die negative Waldfeststellung betreffend die angrenzenden Parzellen Nrn. 1012, 1101, 907 und 468 bildete somit nicht Streitgegenstand, da diesbezüglich von der beschwerdeführenden Partei keine Begehren gestellt worden seien. Dieser Auffassung kann aus den nachfolgenden Gründen nicht beigepflichtet werden.
 
3.3.2 Das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 gliedert sich in zwei Teile. Zunächst wird anbegehrt, betreffend die Bestockung auf Parzelle Nr. 1058 sei ein rechtmässiges Waldfeststellungsverfahren durchzuführen. Der zweite Teil knüpft an das beantragte Waldfeststellungsverfahren an und verlangt gestützt darauf die Feststellung, dass die Bestockung auf der Parzelle Nr. 1058 Wald sei und somit in den Waldkataster aufgenommen werden müsse. Dem Kantonsgericht ist insofern zuzustimmen, als sich das Feststellungsbegehren allein auf die Parzelle Nr. 1058 bezieht. Hingegen trifft seine Auffassung nicht zu, soweit die Beschwerdeführer hinsichtlich der Bestockung auf der Parzelle Nr. 1058 um ein rechtmässiges Waldfeststellungsverfahren ersuchten. Allein der Umstand, dass (auch) in diesem Zusammenhang bloss die Parzelle Nr. 1058 erwähnt wurde, führt nicht zu einer Eingrenzung des Verfahrens auf diese Parzelle. Dies erhellt schon daraus, dass die Beschwerdeführer ein rechtmässiges Waldfeststellungsverfahren verlangten. Die Voraussetzungen an die Rechtmässigkeit eines solchen Verfahrens ergeben sich aus Art. 2 Abs. 1 WaG. Danach gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Das Ausmass der Fläche bestimmt sich demnach allein aufgrund der Bestockung und somit unabhängig allfälliger Parzellengrenzen (gleicher Meinung wohl auch Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 113). Die gegenteilige Auffassung würde den in Art. 1 WaG angestrebten Zwecken offensichtlich widersprechen und zu völlig sinnwidrigen Resultaten führen.
 
Das Begehren der Beschwerdeführer um Durchführung eines rechtmässigen Waldfeststellungsverfahrens hinsichtlich der Bestockung auf der Parzelle Nr. 1058 schliesst mithin implizit bestockte Nachbarparzellen mit ein. Die Beurteilung der Bestockung auf der Parzelle Nr. 1058 als Wald ohne Einbezug der bestockten Nachbarparzellen wäre unvollständig und damit bundesrechtswidrig. Diese verfahrensrechtliche Rechtsfolgebehauptung der Beschwerdeführer lässt sich nicht nur ihrem Begehren auf Waldfeststellung mit hinreichender Klarheit entnehmen, sondern zusätzlich auch ihrer dazu angeführten Begründung. So brachten sie in ihrer Beschwerdeeingabe an das Kantonsgericht wiederholt vor, die Bestockung auf der Parzelle Nr. 1058 sei unter Einbezug der Bestockung auf den angrenzenden Parzellen auszumessen und fachkundig beurteilen zu lassen, ob die Qualifikation als Wald nicht bereits aufgrund der quantitativen Kriterien gegeben sei. Des Weiteren machten sie geltend, der Bestockung auf der Parzelle Nr. 1058 sowie der angrenzenden Parzellen komme gesamthaft betrachtet eine besondere Wohlfahrts- und Schutzfunktion zu.
 
3.3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass Ziff. 2 erste Satzhälfte des Rechtsbegehrens auch die negative Waldfeststellung betreffend die Nachbarparzellen Nrn. 1012, 1101, 907 und 468 umfasste und somit auch diese Gegenstand des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildete. Das Kantonsgericht hat daher durch die Beschränkung des Streitgegenstands auf die Parzelle Nr. 1058 eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV begangen; die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer ist begründet. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass sich diese im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebrachte Rüge wie auch die Beschwerde insgesamt einzig auf den unterlassenen Einbezug der Parzellen Nrn. 1012, 907 und 1101 in das Waldfeststellungsverfahren beziehen, nicht jedoch auf die vom Kantonsgericht ebenfalls unberücksichtigt gebliebene Parzelle Nr. 468. Darauf braucht hier daher nicht weiter eingegangen zu werden.
 
4.
 
Am erwähnten Ergebnis vermögen auch die zusätzlichen Argumente, mit denen das Kantonsgericht die Beschränkung des Streitgegenstands auf die Parzelle Nr. 1058 begründet, nichts zu ändern.
 
4.1 Das Kantonsgericht führt aus, bei den Parzellen Nrn. 1012, 907 und 1101 fehle es an einem erstinstanzlichen Einspracheentscheid und eine Erweiterung oder qualitative Veränderung des Streitgegenstands im Laufe des Rechtsmittelverfahrens sei unzulässig. Damit lässt es ausser Acht, dass die Beschwerdeführer beim Staatsrat am 12. August 2002 sowohl Einsprache gegen den Waldkataster erhoben als auch ein Gesuch um Einleitung eines Waldfeststellungsverfahrens gestellt hatten. Dabei wurde in beiden Eingaben verlangt, dass neben der Parzelle Nr. 1058 auch die angrenzenden Parzellen mit einzubeziehen seien. Der Streitgegenstand umfasste demnach bereits zu diesem Zeitpunkt auch die vorerwähnten Parzellen. Dem Kantonsgericht ist indes zuzustimmen, dass sich der Waldfeststellungsentscheid des Staatsrats, in dem auch sämtliche Einsprachen behandelt worden sind, damit gar nicht befasst. Die Beschwerdeführer haben es jedoch nicht hierbei bewenden lassen, sondern diese Unterlassung in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht ausdrücklich und wiederholt gerügt. Der Streitgegenstand wurde demnach im Rechtsmittelverfahren weder erweitert noch qualitativ verändert.
 
4.2 Das Kantonsgericht hält den Beschwerdeführern vor, sie hätten zwecks Überprüfung, ob die Bestockung auf den Parzellen Nrn. 1012, 907 und 1101 überhaupt Waldbestandteil bilden könne, gegen die Auflage vom 1. April 1994 fristgerecht Einsprache erheben müssen. Auch dieser Vorhalt ist unbegründet. Wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen, hatten sie damals keinen Anlass, gegen den aufgelegten Waldkataster Einsprache zu erheben, da die Bestockung auf der Parzelle Nr. 1058 darin figurierte. Der Einbezug der Nachbarparzellen in das Waldfeststellungsverfahren war für die Beschwerdeführer erst von Belang, als sie feststellen mussten, dass die Bestockung auf der Parzelle Nr. 1058 gestützt auf die kantonale Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999, welche die Mindestfläche für Wald auf 800 m2 inkl. 2 m Waldrand festlegt (Art. 1 Abs. 1), mangels entsprechenden Ausmasses aus dem Waldkataster gestrichen worden war. Erst zu diesem Zeitpunkt hatten sie ein aktuelles Interesse daran, dass für die Waldfeststellung auf Parzelle Nr. 1058 auch die Nachbarparzellen einbezogen werden. Den Beschwerdeführern kann unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, sie hätten ihre diesbezüglichen Einwände bereits bei der Auflage des Waldkatasters im Jahre 1994 erheben müssen. Im Übrigen stellt sich ohnehin die Frage, ob der im Jahre 1994 aufgelegte Waldkataster aufgrund der späteren kantonalen Verordnung über den Waldbegriff und der gestützt darauf vorgenommenen Änderungen des Waldkatasters nicht nochmals mit der erneuten Möglichkeit zur Einsprache hätte publiziert werden müssen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz den Eigentümern von Parzelle Nr. 1058 und der Nachbarparzellen im weiteren Verfahrenslauf ohnehin Gelegenheit einzuräumen sein wird, sich zur Bestockung auf den fraglichen Parzellen zu äussern.
 
4.3 Bildeten die Nachbarparzellen sowohl im Waldfeststellungs- und Einspracheverfahren vor dem Staatsrat als auch im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht Streitgegenstand, ist der Waldfeststellungsentscheid in dieser Hinsicht auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die gegenteilige Auffassung des Kantonsgerichts fusst auf einer unhaltbaren Eingrenzung des Streitgegenstands.
 
5.
 
Das Kantonsgericht erwog, die teilweise auf den Parzellen Nrn. 1058, 907 und 1101 festgestellten Baumstrünke seien nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien wohl 1976 beim Bau des Hauses "Oasis" gefällt worden. Des Weiteren hält das Kantonsgericht fest, die Eigentümer von Nachbarparzellen hätten laut Ausführungen des Sektionschefs der Dienststelle bereits bei der Auflage im Jahre 1984 mit Einsprachen durchgesetzt, dass bei den Parzellen Nrn. 1012 und 907 und dem südlichen Teil der Parzelle Nr. 1101 die Waldqualität verneint wurde. Verfahrensakten hätten dazu zwar keine hinterlegt werden können, doch hätten offensichtlich anschliessend weder Private noch die Verwaltung gegen die Einschränkung der Bestockungsfläche opponiert. Die Dienststelle habe im entscheidrelevanten Zeitpunkt, d.h. bei der Zweitauflage im Jahre 1994, den Kataster so aufgelegt, wie er aus dem früheren Verfahren hervorgegangen sei. Nach dem Augenschein vom 13. Oktober 1994 habe der Chef der Dienststelle gemeinsam mit dem Forstinspektor die Waldfläche der Parzelle Nr. 1058 auf dem Waldkataster sogar noch verkleinert, indem er bei einer Einspracheverhandlung den Bereich des 1976 errichteten Eingangsportals entfernt habe. Diese Korrektur habe auch den westlichen Zipfel der Parzelle Nr. 1101 berührt, wobei die Beschwerdepartei gegen die Streichung der Bestockung aus dem Waldkataster wiederum nichts unternommen habe. Es läge ein "venire contra factum proprium" vor, wenn die Auszonung bzw. Nichteinzonung von Bestockungen während mehr als 10 Jahren von der Verwaltung bewusst gutgeheissen bzw. von der Beschwerdepartei nicht angefochten worden sei, diese rechtskräftig als waldfrei festgelegten Areale aber in einem Rechtsmittelverfahren betreffend die Nachbarparzellen wieder als Waldfläche im Sinne des Waldgesetzes berücksichtigt würden.
 
Das Kantonsgericht hat diese Treu und Glauben (Art. 9 BV) betreffenden Fragen zu Recht im vorliegenden Verfahren geprüft. So kann der Eigentümer einer Parzelle bei Vorliegen der für den Vertrauensschutz erforderlichen Voraussetzungen verlangen, dass diese als unbewaldet behandelt wird, auch wenn die Waldkriterien der Waldgesetzgebung erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.8/2004 vom 17. Dezember 2004, E. 4.1; 1A.44/2003 vom 19. August 2003, E. 2.4; 1A.208/2001 vom 16. Juli 2002, E. 4.1; 1A.107/1996 vom 25. Februar 1997, E. 4a, publ. in ZBI 99/1998 S. 123 ff.). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob die vom Kantonsgericht angeführten Gründe geeignet waren, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, der den Einbezug der Nachbarparzellen in das vorliegende Einsprache- und Waldfeststellungsverfahren nicht mehr zulässt.
 
5.1 In rechtlicher Hinsicht gilt es vorab festzuhalten, dass vorliegend einzig die Bestockung auf dem südlichen Teil der Parzellen Nrn. 1058 und 1101 sowie auf den dort angrenzenden Parzellen Nrn. 1012 und 907 zur Beurteilung steht. Aus dem Umstand, dass die Behörde im Jahre 1994 im (nicht rechtskräftigen) Waldkataster die Waldfläche im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. 1058 sowie im westlichen Zipfel von Parzelle Nr. 1101 korrigiert hatte und dagegen keine Einsprachen erhoben wurden, kann daher noch kein vertrauensbegründendes Verhalten auf die hier zu beurteilende Bestockungsfläche abgeleitet werden. Ein Vertrauensschutz liesse sich aus dem vom Kantonsgericht dargelegten Verhalten der Behörde allenfalls dann ableiten, wenn sie damals zugleich zugesichert hätte, dass auch die übrigen bestockten Flächen auf den Parzellen Nrn. 1058, 1101, 1012 und 907 künftig nicht mehr als Wald betrachtet würden. Für eine solche Annahme liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor.
 
5.2 Eine andere Frage ist, ob die Behörde gegenüber den Eigentümern der Parzellen Nrn. 1058, 1101, 1012 und 907 schon vor 1994 ein begründetes Vertrauen geweckt hatte, dass die dortigen Bestockungen nicht (mehr) als Waldfläche behandelt würden. Wie nachfolgend anhand des chronologischen Ablaufs aufgezeigt wird, ist jedoch auch dies entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts zu verneinen:
 
5.2.1 Das Kantonsgericht stellte anlässlich des Augenscheins fest, dass östlich der auf Parzelle Nr. 1058 bisher eingetragenen Fläche von 440 m2 Baumstrünke festgestellt worden seien, die sich teilweise auf den Grundstücken Nrn. 1058, 1101 und 907 befänden. Dem damals erstellten Protokoll ist zu entnehmen, dass die Bäume im Jahre 1976 beim Erstellen des Hauses auf Parzelle Nr. 1101 auf Ersuchen der damaligen Eigentümer entfernt worden sind. In seinem Faxschreiben vom 1. Dezember 2004 an das Kantonsgericht hält der Kreisforstinspektor dazu fest, der damalige Revierförster könne dazu nicht mehr befragt werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass für dieses Haus kein Rodungsgesuch eingereicht und bewilligt worden sei. Irgendwelche Anhaltspunkte, die zu einem davon abweichenden Schluss führen könnten, liegen nicht vor. Im Gegenteil: Der Sektionschef der Dienststelle führte zu dem im Jahre 1984 eingeleiteten Waldfeststellungsverfahren in seinem Faxschreiben vom 24. November 2004 aus, der damalige Chef der Sektion Walderhaltung habe im Jahre 1990 die Waldlinie abgesteckt. Die nördlich und südlich an die "Kleinwaldfläche"von 440 m2 angrenzende Bestockung sei aufgrund von Einsprachen benachbarter Grundeigentümer, bei denen es sich nicht um die Parteien des vorliegenden Verfahrens gehandelt habe, aus dem Waldkataster gestrichen worden. Daraus erhellt, dass der Waldkataster von 1984 im Zeitpunkt seiner Auflage auch die nördlich und südlich der auf Parzelle Nr. 1058 bestehenden "Kleinwaldfläche" vorhandene Bestockung umfasste. Die mit der Walderfassung beauftragten Organe sahen somit jedenfalls damals (noch) keinen Anlass, diese Bestockungsflächen nicht mit einzubeziehen. Dieses Vorgehen kann nur dahin verstanden werden, dass insbesondere im Zusammenhang mit der im Jahre 1976 vorgenommenen Rodung weder ein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt noch eine Rodungsbewilligung erteilt worden war. Es ist somit davon auszugehen, dass die damaligen Rodungen widerrechtlich vorgenommen wurden. Damit stellt sich einzig die Frage, ob durch das nachträgliche Stillschweigen der Behörde ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der die Grundeigentümer zur Annahme berechtigte, dass die gerodeten Flächen künftig nicht mehr als Wald zu betrachten seien. Davon kann indes keine Rede sein. Selbst wenn die Grundeigentümer davon ausgegangen sein sollten, sie seien zur Beseitigung der Bäume berechtigt gewesen und sie sich darin durch das behördliche Gewährenlassen über Jahre hinaus bestärkt fühlten, vermöchten sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So vermag allein das Nichtstun einer Behörde grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand zu begründen (vgl. dazu Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 228 ff., insb. S. 232; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 60, die allerdings an den Vertrauensschutz ausnahmslos zusätzliche Voraussetzungen im Sinne einer Vertrauensbetätigung knüpfen). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden; insbesondere kann weder von einer Duldung des (forst-)polizeiwidrigen Zustands während sehr langer Zeit (vgl. dazu BGE 107 la 121 E. 1 b S. 123 f.; 105 lb 265 E. 6b S. 271) noch von einer nicht schwerwiegenden Verletzung des öffentlichen Interesses (vgl. dazu Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 1987, publ. in ZBI 89/1988, E 2b S. 263) gesprochen werden. Die Berufung auf die im Jahre 1976 vorgenommenen Rodungen ist somit unbehelflich.
 
5.2.2 Was sodann das im Jahre 1984 eingeleitete Waldfeststellungsverfahren betrifft, wurde dieses unbestrittenermassen nie abgeschlossen. Dessen mussten sich auch die Einsprecher, und soweit sie nicht darunter figurierten, auch die Grundeigentümer der hier zur Diskussion stehenden Parzellen bewusst sein, da weder schriftliche Einspracheentscheide ergingen noch ein Waldfeststellungsentscheid gefällt wurde, und demzufolge auch keine diesbezügliche Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgte. Allein der Umstand, dass die Waldlinie 1990 aufgrund von Einsprachen neu abgesteckt wurde, bildete daher keine hinreichende Vertrauensgrundlage dafür, dass es sich hierbei um einen endgültigen und damit rechtswirksamen Entscheid handelte. Eine solche Annahme fällt umso weniger in Betracht, als eine diesbezügliche Zusicherung des damaligen Forstorgans wohl ausgeschlossen werden kann. Damit ergibt sich, dass mit dem im Jahre 1984 aufgelegten und im Rahmen des Einspracheverfahrens korrigierten Waldkataster kein Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Frage der bestockten Fläche als Wald geschaffen wurde.
 
5.2.3 Hat die Behörde zur Frage der Waldeigenschaft der hier zur Diskussion stehenden Bestockung weder 1976 noch 1984 und in den Folgejahren ein Vertrauen begründendes Verhalten an den Tag gelegt, lässt sich die Zweitauflage des Waldkatasters im Jahre 1994 auch nicht mit dem Vertrauensschutz aus früherem behördlichen Verhalten begründen. Die gegenteilige Auffassung des Kantonsgerichts ist demnach nicht haltbar. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist ihm auch nicht zu folgen, soweit es in diesem Zusammenhang von "Auszonen bzw. Nichteinzonen von Bestockungen" spricht und es sich zudem unter Hinweis auf die Ausführungen des Sektionschefs der Dienststellen auf den Standpunkt stellt, die Eigentümer hätten bereits bei der Auflage im Jahre 1984 mit Einsprachen die Auszonung der Parzellen Nrn. 1012 und 907 sowie des südlichen Teils der Parzelle Nr. 1101 aus der Waldfläche durchgesetzt. Von rechtskräftig als waldfrei festgelegten Arealen kann - jedenfalls gestützt auf die vorliegenden Akten (vgl. dazu auch E. 7 hiernach) - entgegen der Meinung des Kantonsgerichts keine Rede sein.
 
6.
 
6.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Kantonsgericht den Streitgegenstand zu Unrecht auf die Parzelle Nr. 1058 beschränkt hat und die Rechtsverweigerungsrüge der Beschwerdeführer daher begründet ist. Ausgangspunkt bildet im vorliegenden Verfahren der 1994 aufgelegte Waldkataster bzw. das damit verbundene Waldfeststellungsverfahren mit den dagegen erhobenen Einsprachen. Darunter fällt nach den zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts auch die Einsprache der Beschwerdeführer, obwohl sie erst am 12. August 2002 eingelegt wurde. Im Rahmen dieser Einsprache sind nebst der Parzelle Nr. 1058 auch die Parzellen Nrn. 1101, 1012 und 907 in das Verfahren mit einzubeziehen. Dabei ist zu prüfen, ob die Bestockung gesamthaft betrachtet die Waldkriterien im Sinne der Waldgesetzgebung erfüllt. Sollte zwischen den Bestockungen auf den einzelnen Parzellen nur teilweise oder gar kein räumlicher Zusammenhang bestehen, was aufgrund der Akten kaum zutreffen dürfte, wird zu untersuchen sein, ob sie trotzdem als Wald zu qualifizieren sind.
 
6.2 Ist die Waldeigenschaft auf den vorerwähnten Parzellen im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu zu überprüfen, stellt sich die Frage, welcher Zeitpunkt hierfür massgebend ist. Nach den Erwägungen des Kantonsgerichts ist auf die Verhältnisse im Jahr 1994 abzustellen, weil damals die Dienststelle den Waldfeststellungsplan aufgelegt und damit die fragliche Fläche als Wald ausgewiesen habe. Diese Auffassung entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, wonach grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des (erstinstanzlichen) Entscheids massgebend sind (BGE 124 Il 85 E. 4d, S. 92; Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2003 vom 19. August 2003, E. 2.2; 1A.208/2002 vom 16. Juli 2002, E. 2.1). Die Beschwerdeführer halten es jedoch aufgrund der sehr langen Dauer des Waldfeststellungsverfahrens als gerechtfertigt, vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen und auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Einsprache vom 12. August 2002 abzustellen. Auch wenn die Verfahrensdauer als überaus lang bezeichnet werden muss und daher das Abstellen auf die tatsächlichen Verhältnisse von 1994 mit Fug in Frage gestellt werden kann, ist auf das Datum der Auflage des Waldfeststellungsplans abzustellen. Dies dient unter anderem dazu, den Grundeigentümern Gewähr zu bieten, dass nachträgliche Veränderungen der Bestockung unberücksichtigt bleiben und sie daher nicht gehalten sind, im Hinblick auf den Waldfeststellungsentscheid gegen den Waldwuchs Vorkehrungen zu treffen. Es liesse sich daher mit dem Vertrauensgrundsatz nicht vereinbaren, wenn dessen ungeachtet auf den Zeitpunkt der Einsprache der Beschwerdeführer abgestellt würde. Dieser Zeitpunkt könnte allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn die lange Verfahrensdauer auf rechtsmissbräuchliches Verhalten der Grundeigentümer zurückzuführen wäre. Hiefür bestehen indessen keine Anhaltspunkte.
 
Ist somit mit dem Kantonsgericht davon auszugehen, dass für die Beurteilung, ob die Bestockung Wald im Rechtssinne darstellt, der 1. April 1994 massgebend ist, stellt sich die Frage, ob der Kreisforstinspektor bei der Nachmessung auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat. Hierüber geben weder sein Faxschreiben vom 1. Dezember 2004 noch die übrigen im Recht liegenden Akten Aufschluss. Das Kantonsgericht wird somit auch diese Frage zu klären haben.
 
7.
 
Schon vor dem Waldfeststellungsentscheid, d.h am 18. August 1999, hatte der Staatsrat die am 7./8. Juni 1997 von der Urversammlung genehmigte, parallel durchgeführte kommunale Totalrevision der Nutzungsplanung und des Bau- und Zonenreglements homologiert. Das BUWAL weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, es könne aufgrund der Aktenlage nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden, ob damals auch über die Bestockung bzw. die Waldgrenze gegenüber der Bauzone definitiv rechtskräftig entschieden worden sei. Sollte dies zutreffen, wäre das vorliegende Waldfeststellungsverfahren einzustellen, weil es sich beim Streitgegenstand um eine res iudicata handeln würde.
 
Der Staatsrat hielt in seinem Waldfeststellungsentscheid unter Ziffer 3 betreffend "Koordination mit der Raumplanung" fest, das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal sei von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und allenfalls mit der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Nutzungsplan zu übertragen. Gestützt darauf und nach den weiteren in dieser Ziffer getroffenen Anordnungen erscheint es eher unwahrscheinlich, dass bereits im Rahmen der Totalrevision der kommunalen Nutzungsplanung über die Waldgrenze gegenüber der Bauzone rechtskräftig entschieden worden ist. Da hierüber jedoch keine Akten im Recht liegen, ist eine abschliessende Beurteilung dieser Frage durch das Bundesgericht nicht möglich. Das Kantonsgericht wird die Streitsache daher (vorab) auch in dieser Hinsicht zu prüfen haben.
 
8.
 
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser steht es frei, die Sache ihrerseits an den Staatsrat zurückzuweisen.
 
Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat zudem die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Januar 2005 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Munizipalgemeinde Zermatt, dem Staatsrat und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. August 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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