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Informationen zum Dokument  BGer I 102/2005  Materielle Begründung
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BGer I 102/2005 vom 22.08.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 102/05
 
Urteil vom 22. August 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz
 
Parteien
 
T.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Bahnhofstrasse 12, 8610 Uster,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 16. Dezember 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1963 geborene T.________, verheiratet und Mutter einer Tochter (geb. 1984), besuchte in ihrem Heimatland Italien die Volksschule. Eine Berufsausbildung absolvierte sie nicht. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1981 verrichtete sie zunächst Raumpflege- und ab 1985 leichte Montagearbeiten. Von November 1986 bis Ende 1990 war sie als Fabrikarbeiterin/Kontrolleurin tätig. Nach mehreren Jahren, in welchen sie gemäss ihrer Angabe arbeitslos war, trug sie ab 1995 Zeitungen aus. Von September 1996 bis Januar 2000 arbeitete sie in einer Putzequipe. Zudem war sie von September 1999 bis Ende März 2001 erneut auch als Zeitungsverträgerin angestellt. Im November 1990 hatte sich T.________ unter Hinweis auf ein Rückenleiden ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich verneinte eine Rentenberechtigung mangels einer anspruchsbegründenden Invalidität (Verfügung vom 29./30. September 1992). Gleich entschied sie auf Neuanmeldung vom April 1994 hin (Verfügung vom 19. September 1994). Im März 2001 machte T.________ erneut eine Invalidenrente geltend. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Arbeitgeber- und Arztberichte (worunter ein MEDAS-Gutachten vom 12. November 2002) sowie einen IK-Auszug ein und verneinte mit Verfügung vom 12. Januar 2004 wiederum einen Rentenanspruch. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. März 2004 fest.
 
B.
 
Die von T.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab (Entscheid vom 16. Dezember 2004).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Am 9. März 2005 liess T.________ ein Arztzeugnis der Hausärztin vom 8. März 2005 einreichen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen).
 
Da der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 9. März 2004 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruches grundsätzlich sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und der dazugehörenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) - einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des IVG und der IVV - als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung.
 
1.2 Im angefochtenen Entscheid sind die aktuellen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG, allerdings in der bis 31. Dezember 2003 [In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision] gültig gewesenen Fassung), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und die Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben sind auch die Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuches (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und die beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG anwendbaren Rechtsgrundsätze (vgl. BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Jahr 2001 (erneut) bei der Invalidenversicherung angemeldet. Damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten von ATSG und 4. IV-Revision verwirklicht hat. In intertemporalrechtlicher Hinsicht hat dies nach der Rechtsprechung zur Folge, dass bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 resp. 31. Dezember 2003) auf die damals noch gültig gewesenen Bestimmungen des IVG abzustellen ist (zum ATSG: BGE 130 V 445; vgl. auch BGE 130 V 330 ff. Erw. 2).
 
Für den Verfahrensausgang ist dies jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG), des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie der Revision von Invalidenrenten und andern Dauerleistungen (Art. 17 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).
 
Die mit der 4. IV-Revision erfolgten Änderungen der Rechtsgrundlagen bestehen, soweit hier von Interesse, zunächst in einer neuen Abstufung des Rentenanspruchs, wobei die Gewährung einer Invalidenrente nach wie vor nur bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % in Betracht fällt (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der aktuellen als auch in der früheren Fassung). Sodann wurde der Wortlaut von Art. 7 ATSG insofern angepasst, als nunmehr nebst den körperlichen und geistigen auch die psychischen Gesundheitsschäden, welche zuvor schon nach der Rechtsprechung als gegebenenfalls invaliditätsbegründend anerkannt waren (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine), ausdrücklich erwähnt werden.
 
2.
 
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei steht fest, dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom Januar 2001 eingetreten ist. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad im massgeblichen Zeitraum zwischen der letzten auf einer materiellen Prüfung beruhenden rentenablehnenden Verfügung (vgl. BGE 130 V 76 ff.) vom 19. September 1994 und dem Einspracheentscheid vom 9. März 2004, welcher die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet (Erw. 1.1 hievor), in einer für den Anspruch relevanten Weise geändert hat.
 
3.
 
Das kantonale Gericht ist von einer vollen Erwerbstätigkeit der Versicherten im Gesundheitsfall ausgegangen und hat die Invalidität entsprechend durch Einkommensvergleich ermittelt. Dies ist, nachdem die IV-Stelle die Beschwerdeführerin zuvor noch als - hypothetisch - teils erwerblich, teils im Haushalt Tätige betrachtet und entsprechend eine andere Methode der Invaliditätsbemessung angewandt hatte, letztinstanzlich nicht mehr umstritten.
 
Aufgrund der Akten erscheint die vorinstanzlich in der genannten Weise beantwortete Statusfrage diskutabel. Sie muss aber nicht abschliessend beurteilt werden, da auch die - aufgrund der gegebenen Verhältnisse für die Versicherte günstigere - Einkommensvergleichsmethode zu keinem Rentenanspruch führt. Das zeigen die folgenden Erwägungen.
 
4.
 
4.1 Gemäss MEDAS-Gutachten vom 12. November 2002 liegt keine psychiatrische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor und ist diese auch nicht durch den gegebenen Diabetes eingeschränkt. Hingegen besteht eine Beeinträchtigung aufgrund der Rückenproblematik im zervikalen und (bei Status nach drei operativen Eingriffen von 1989, 2001 und 2002) lumbalen/lumbosakralen Bereich sowie des residuellen Schmerzsyndroms der Hände (bei Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation rechts von 2001). Für die Tätigkeit im Bereich Reinigungen wird die Restarbeitsfähigkeit auf 50 % und für körperliche leichte Tätigkeiten in Wechselposition auf 80 % der Norm geschätzt, jeweils nach entsprechender Erholung von der zuletzt erfolgten Rückenoperation vom 13. Mai 2002.
 
Diese fachärztliche Einschätzung beruht auf eingehenden polydisziplinären Untersuchungen und der Kenntnis der medizinischen Vorakten. Die MEDAS-Experten haben die geklagten Beschwerden angemessen berücksichtigt und ihre Folgerungen schlüssig, auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen, begründet. Zwar trifft zu, dass sich der rheumatologische Konsiliararzt seine Meinung noch vor der am 13. Mai 2002 erfolgten Rückenoperation bilden musste und seine Aussage zur Restarbeitsfähigkeit mit einem entsprechenden Vorbehalt verband. Der Konsiliarzt neurologischer Fachrichtung untersuchte indessen die Versicherte mehrere Monate nach der besagten Operation und bezog letztere wie auch die zwischenzeitlich eingetretene Entwicklung in seine Stellungnahme mit ein. Gleiches gilt für die abschliessende, sämtliche Teilgutachten berücksichtigende Beurteilung durch die an der Abklärung beteiligten beiden Internisten.
 
4.2 Zweifel an der Einschätzung gemäss MEDAS-Gutachten vermögen auch die Stellungnahmen des Dr. med. L.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, welcher den Eingriff vom 13. Mai 2002 vorgenommen hat, nicht zu begründen. In den im neurologischen Teilgutachten der MEDAS vom 26. September 2002 zusammengefassten Verlaufsberichten bestätigte dieser Arzt bis Ende August 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit, und er erachtete am 28. August 2002 eine Tätigkeit mit Wechselbelastung sowie nur leichten Lastpensen als zumutbar. Mit Bericht vom 21. März 2003 schätzte Dr. med. L.________ die Versicherte im Beruf einer Spetterin seit Oktober 2002 und bis auf Weiteres auf 70 % arbeitsunfähig. Am 26. Mai 2003 bestätigte der Arzt eine hälftige Arbeitsunfähigkeit für die - ebenfalls körperlich anstrengende - Tätigkeit einer Reinigungsangestellten. Diese Stellungnahmen stehen nicht in Widerspruch zum MEDAS-Gutachten, namentlich nicht zur Bejahung einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit in angepassten körperlich leichten Tätigkeiten.
 
4.3 Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung wird sodann die Annahme einer - psychisch bedingten - wesentlichen Arbeitsunfähigkeit durch den Bericht des Prof. Dr. med. A.________, Schmerzambulatorium, vom 27. Oktober 2003 nicht zuverlässig gestützt. Diese Stellungnahme ist kurz gehalten und vermag den Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a), anders als die MEDAS-Expertise vom 12. November 2002 mit dem psychiatrischen Teilgutachten vom 21. Juni 2002, nicht zu genügen. Die Bestätigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab 1989 durch Prof. Dr. med. A.________ vermag im Übrigen schon mit Blick auf die Erwerbstätigkeiten, welche die Versicherte seither mit allenfalls somatisch bedingten Einschränkungen versah, nicht zu überzeugen.
 
4.4 Der am 9. März 2005 eingereichte Bericht der Hausärztin vom 8. März 2005 führt ebenfalls zu keiner anderen Betrachtungsweise. Ausserhalb der Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - welcher hier nicht angeordnet worden war - aufgelegte Aktenstücke werden, ungeachtetet dessen, ob ihre spätere Einreichung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angekündigt wurde, nur berücksichtigt, wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353 ff. insbes. 356 Erw. 3b in fine und 357 Erw. 4). Das ist hier nicht der Fall. Abgesehen davon, dass hausärztliche Stellungnahmen ohnehin zurückhaltend zu gewichten sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), nimmt der neu aufgelegte Arztbericht zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 9. März 2004 (Erw. 1.1 hievor) nicht Stellung.
 
4.5 Von ergänzenden medizinischen Abklärungen ist kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten, weshalb mit der Vorinstanz davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1 Erw. 2).
 
5.
 
5.1 Das kantonale Gericht ging beim Einkommensvergleich davon aus, dass die Versicherte im Jahr 2004 ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung mutmasslich Fr. 37'086.90 (Valideneinkommen) verdient hätte. Diese Annahme beruht auf den zuletzt in den teilzeitlich ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungsangestellte und Zeitungsverträgerin erzielten, auf ein Vollpensum umgerechneten und der Einkommensentwicklung bis ins Jahr 2004 angepassten Löhnen.
 
Das trotz invalidisierender Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) setzte die Vorinstanz gestützt auf Tabellenlöhne bei einem noch zumutbaren Arbeitspensum von 80 % und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % auf Fr. 35'133.45 fest. Der Vergleich der beiden Einkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121) 5 %.
 
5.2 Die Versicherte wendet zunächst ein, das Valideneinkommen sei auf der Grundlage der früheren Tätigkeit als Fabrikarbeiterin/Kontrolleurin, welche sie im Gesundheitsfall weiter ausgeübt hätte, zu bestimmen. Wird dieser Auffassung gefolgt, bietet sich indessen auch an, vom damals konkret erzielten Einkommen und nicht - wie ebenfalls geltend gemacht wird - von den statistischen Durchschnittslöhnen für Hilfsarbeiterinnen auszugehen.
 
Nach Angabe der früheren Arbeitgeberin belief sich der Monatslohn zuletzt (Stand Anfang 1990, umgerechnet auf ein Vollpensum) auf Fr. 2480.-, entsprechend (x 13) Fr. 33'240.- im Jahr. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 1990-2001 (Nominallohnindex Frauen, in: Die Volkswirtschaft, Heft 12/2004, S. 95 Tabelle B 10.3) ergibt sich für das Jahr 2001 (Beginn des allfälligen Rentenanspruchs als massgebender Vergleichszeitpunkt; BGE 129 V 222) ein Einkommen von Fr. 42'041.60. Dass der hypothetische Verdienst in dieser Zeit stärker angestiegen wäre, wie die Beschwerdeführerin annimmt, ist nicht überwiegend wahrscheinlich.
 
5.3
 
5.3.1 Das Invalideneinkommen ist entgegen der Meinung der Versicherten nicht gestützt auf die zuletzt (bei einer Reinigungsfirma und als Zeitungsverträgerin) erzielten Löhne zu bestimmen. Nach Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG) ist beim Einkommensvergleich als Invalideneinkommen dasjenige Erwerbseinkommen einzusetzen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Der von invaliden Versicherten tatsächlich erzielte Verdienst bildet für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit, d.h. des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 117 V 18 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen somit zu Recht mittels der in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgewiesenen statistischen Durchschnittseinkommen festgesetzt (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb).
 
5.3.2 Auszugehen ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor beschäftigten Frauen im Jahr 2000 von Fr. 3658.- (LSE 2000, S. 31 Tabelle TA1). Die Umrechnung auf die Normalarbeitszeit im Jahr 2001 von 41.7 Wochenstunden und Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Frauen von 2000 auf 2001 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94 Tabelle B 9.2 und S. 95 Tabelle 10.3) ergibt (x 12) Fr. 46'910.85 und bei der gegebenen Restarbeitsfähigkeit von 80 % ein Invalideneinkommen von Fr. 37'528.70.
 
5.3.3 Vom anhand von Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen ist unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorzunehmen. Dieser ist für sämtliche in Betracht fallenden lohnrelevanten Faktoren (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5).
 
Das kantonale Gericht hat den Abzug auf 10 % festgesetzt. Die Beschwerdeführerin erachtet 25 % für angemessen. Selbst wenn indessen der Abzug - ohne nähere Prüfung - auf diesen höchstmöglichen Wert festgesetzt wird, resultiert aus der Gegenüberstellung des sich ergebenden Invalideneinkommens von Fr. 28'146.50 (Fr. 37'528.70 x 75 %) mit dem Valideneinkommen von Fr. 42'041.60 (Erw. 5.2 hievor) ein Invaliditätsgrad, der mit 33 % unter den für einen Rentenanspruch vorausgesetzten 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) liegt. Verwaltung und Vorinstanz haben somit das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen.
 
5.3.4 An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Namentlich trifft nicht zu, dass das Invalideneinkommen nicht höher angesetzt werden darf als das Valideneinkommen. Die Beschwerdeführerin geht dabei von der Annahme aus, eine versicherte Person erziele ohne Invalidität stets den ihr höchstmöglichen Lohn. Es ist indessen durchaus denkbar, dass vor Eintritt des Gesundheitsschadens einer weniger gut entlöhnten Tätigkeit nachgegangen und damit weniger verdient wurde, als eigentlich möglich und zumutbar gewesen wäre. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist dieser Umstand nur dann beachtlich, wenn nicht aus freien Stücken eine weniger gut entlöhnte Tätigkeit ausgeübt wird, sondern wenn besondere invaliditätsfremde Gründe vorliegen, welche der Einkommenserzielung entgegenstehen oder diese vermindern, und dadurch bereits ohne Invalidität nur ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt wird (Urteile M. vom 28. April 2005, I 651/04, Erw. 3.3, und P. vom 14. Januar 2002, I 460/00, Erw. 2b mit Hinweis auf ZAK 1989 S. 456 ff. und RKUV 1993 Nr. U 168 S. 103 f. Erw. 5a und b). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der als Fabrikarbeiterin/Kontrolleurin bezogene Lohn aus invaliditätsfremden Gründen deutlich unterdurchschnittlich gewesen wäre.
 
6.
 
6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die Voraussetzungen für die beantragte unentgeltliche Verbeiständung sind nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Praxis in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
 
6.2 Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).
 
Die Beschwerdeführerin macht auf der Ausgabenseite Krankenkassenprämien für die drei Familienmitglieder von gesamthaft Fr. 563.60 und Wohnkosten von Fr. 1040.90 (Fr. 809.90 Hypothekarzinsen, Fr. 231.- Nebenkosten) pro Monat geltend. Weiter ist der Grundbedarf gemäss Richtlinien der Konferenz der Konkurs- und Betreibungsbeamten vom 24. November 2000 in Höhe von Fr. 1550.- für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann sowie von Fr. 500.- für die noch in der Lehre befindliche Tochter anzurechnen. Der Grundbedarf ist für die Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung rechtsprechungsgemäss (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 156 Erw. 3a; Urteil M. vom 15. April 2005, I 167/05) um 25 % auf demnach gesamthaft Fr. 2562.50 zu erhöhen, womit sich die Gesamtauslagen auf Fr. 4167.- belaufen.
 
Auf der Einnahmenseite ist zunächst das Berufseinkommen des Ehemannes zu berücksichtigen. Die Angaben hierüber in den eingereichten Unterlagen differieren leicht. Gemäss Lohnausweis vom 21. Januar 2005 betrug der Verdienst im Jahr 2004 netto (ohne Versicherungsbeiträge und das in diesem Jahr ausgerichtete Dienstaltersgeschenk) Fr. 55'215.-, was auf den Monat (: 12) Fr. 4601.25 ergibt. Demgegenüber weist die Lohnabrechnung für den Januar 2005 einen Nettoverdienst von Fr. 4284.50 aus, wobei nach Angabe der Beschwerdeführerin zusätzlich eine jährliche Zulage von Fr. 2000.-, entsprechend (: 12) Fr. 166.65 im Monat, ausgerichtet wird. Dies führt zu einem Monatslohn von Fr. 4451.15. Die Versicherte erwähnt sodann weitere monatliche Einkünfte in Form eines nicht näher definierten Betrags von Fr. 59.90 sowie eines monatlichen Beitrages von Fr. 700.- der Tochter an die Lebenshaltungskosten. Die monatlichen Einkünfte belaufen sich damit je nach angerechnetem Monatslohn des Ehemannes auf Fr. 5361.15 resp. 5211.05. Aus der Gegenüberstellung mit den Auslagen von Fr. 4167.- resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 1194.15 resp. 1044.05. Selbst der niedrigere dieser Beträge reicht aus, um auch unter Berücksichtigung der anfallenden Steuern die Anwaltskosten in diesem Verfahren zu bezahlen, zumal auch erhebliche Vermögenswerte vorhanden sind. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher mangels Bedürftigkeit abzuweisen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 22. August 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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