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Informationen zum Dokument  BGer 1A.129/2005  Materielle Begründung
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BGer 1A.129/2005 vom 23.08.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.129/2005 /gij
 
Urteil vom 23. August 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Ersatzrichter Bochsler,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs,
 
gegen
 
1. Ehepaar A.________,
 
2. Ehepaar B.________,
 
3. C.________AG,
 
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Fürsprecher Werner Schib,
 
Einwohnergemeinde Böttstein, 5314 Kleindöttingen,
 
handelnd durch den Gemeinderat Böttstein, Gemeindekanzlei, Kirchweg 16, Postfach 94, 5314 Kleindöttingen,
 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 30. März 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Vom 12. Juli bis zum 4. August 2003 legte der Gemeinderat Böttstein ein Baugesuch von X.________ für einen Lagerplatz für Mulden und Baumaterial auf der Parzelle Nr. 326 öffentlich auf. Gegen dieses Bauvorhaben erhoben u.a. das Ehepaar A.________, das Ehepaar B.________ sowie die C.________AG Einsprache. Darin machten sie sinngemäss geltend, es sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unter Einbezug der Bauvorhaben auf den Parzellen Nrn. 325 und 326 sowie des Stammbetriebs durchzuführen. Sie verlangten insbesondere die Vereinigung des Bauvorhabens mit demjenigen betreffend Recyclinghalle und Recyclingplatz. Mit Beschluss vom 15. September 2003 erteilte der Gemeinderat dem Gesuchsteller die Baubewilligung unter verschiedenen "speziellen Bedingungen" und wies gleichzeitig die Einsprachen ab. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, das Baugesuch beinhalte die Einrichtung eines reinen Lagerplatzes für Mulden und Baumaterialien. Die zur Lagerung zugelassenen Materialien seien klar definiert. Die Bauherrschaft sei berechtigt, für diesen Lagerplatz ein separates Baugesuch einzureichen. Dieses sei, auch auf Grund der klaren Zweckbestimmung der Baute, separat zu behandeln.
 
B.
 
Gegen diesen Beschluss des Gemeinderats führten die unterlegenen Parteien Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 10. März 2004 ergänzte dieser in teilweiser Gutheissung des Eventualantrags die Baubewilligung mit der Auflage, dass der Lagerplatz durch geeignete Massnahmen staubfrei zu halten sei und der Anlagebetreiber den Nachweis hierfür vor Baubeginn zu erbringen habe. Im Übrigen wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Dazu erwog er, für den Stammbetrieb des Beschwerdegegners und die damit verbundenen Nutzungen auf den Parzellen Nrn. 1121, 1126 und 1300 lägen bereits Bau- und Betriebsbewilligungen vor. Das Baugesuch für einen Baurecyclingplatz mit Lagerhalle auf der Parzelle Nr. 325 sei vom Regierungsrat rechtskräftig abgewiesen worden. Gemäss Angaben des Beschwerdegegners stehe heute nicht fest, wann und in welcher Form ein neuerliches Baugesuch auf der Parzelle Nr. 325 eingebracht werde. Darauf sei dieser zu behaften. Im heutigen Zeitpunkt gebe es keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu zweifeln. Indessen sei der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass bei Veränderung der Verhältnisse die UVP-Pflicht des Projekts auf der Parzelle Nr. 326 neu zu beurteilen wäre.
 
C.
 
Mit Urteil vom 30. März 2005 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Entscheid des Regierungsrats erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, hob die Baubewilligung vom 15. September 2003 auf und wies die Beschwerdesache an den Gemeinderat zu neuem Entscheid zurück. Seinen Erwägungen ist zu entnehmen, dass X.________ dem Gemeinderat am 21. Juni 2004 ein neues Baugesuch für den Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage mit Lagerhalle auf der Parzelle Nr. 325 eingereicht hatte. Gegen das zusammen mit der überarbeiteten Fassung des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) vom 27. August 2004 und den Ergänzungen dazu öffentlich aufgelegte Projekt hätten die heutigen Beschwerdeführer Einsprache erhoben. Die Abteilung für Umwelt des Baudepartements habe den UVB mit Bericht vom 26. November 2004 abschliessend beurteilt. Der Baubewilligungsentscheid stehe nach Angaben der Bauverwaltung Böttstein noch aus. Die Einreichung eines neuen Baugesuchs während hängigem Verfahren stelle eine Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, die vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen sei. Die Baubewilligung vom 15. September 2003 erweise sich vor diesem Hintergrund als rechtsfehlerhaft.
 
D.
 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt, dieses sei aufzuheben und der Entscheid des Regierungsrats vom 10. März 2004 zu bestätigen. Das Ehepaar A.________, das Ehepaar B.________ sowie die C.________AG beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat Böttstein und das Baudepartement haben sich nicht vernehmen lassen. Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) kommt zum Ergebnis, das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgehalten, dass das Baubewilligungsverfahren des Lagerplatzes im Rahmen einer UVP hätte erfolgen müssen bzw. dass die zuständige Behörde die Resultate der UVP, die im Baubewilligungsverfahren für die Bauschuttsortieranlage durchgeführt worden sei, bei einer neuen Bewilligung für den Lagerplatz werde beachten müssen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich auf Bundesverwaltungsrecht, namentlich auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01) und die Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP, SR 814.011) stützt. Dagegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen. Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
 
1.2 Den Verfahrensbeteiligten wurde für die Vernehmlassung Frist bis zum 30. Mai 2005 eingeräumt. Die Vernehmlassung des Regierungsrats bzw. das entsprechende Couvert trägt den Poststempel vom 2. Juni 2005, womit die richterliche Frist versäumt wurde (Art. 32 Abs. 3 OG). Seine Eingabe ist daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
 
2.
 
Dem Bundesgericht steht grundsätzlich eine umfassende Sachverhaltskontrolle zu (Art. 104 lit. b OG). Hat jedoch - wie hier - als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, zu seinem Tiefbau- und Abbruchunternehmen gehörten entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nebst der Parzelle Nr. 326 nicht nur die Parzellen Nrn. 325, 1121, 1126 und 1300, sondern auch die hinzugemieteten und im gleichen Gebiet gelegenen Lagerplätze auf den Parzellen Nrn. 1651 und 420. Der Lagerplatz auf Parzelle Nr. 326 diene als Ersatzstandort für die auf diesen Parzellen gemieteten Lagerflächen.
 
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht die beiden gemieteten Lagerplätze auf den Parzellen Nrn. 1651 und 420 nicht ausser Acht gelassen. So führte es dazu aus, im UVB sei richtigerweise als irrelevant betrachtet worden, dass der geplante Lagerplatz auf Parzelle Nr. 326 nur einen Ersatz für diese Lagerplätze darstelle. Von einer offensichtlich unhaltbaren Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts kann somit keine Rede sein.
 
2.2 Der Beschwerdeführer verlangt, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Baugesuch auf Parzelle Nr. 325 seien dahingehend zu ergänzen, dass mittlerweile der Gemeinderat die Baubewilligung für die Bauschuttaufbereitungsanlage erteilt habe; sie sei jedoch (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen.
 
Das Verwaltungsgericht hat den hier angefochtenen Entscheid am 30. März 2005 gefällt, während die Baubewilligung für die Bauschuttaufbereitungsanlage vom Gemeinderat am 4. April 2005 erteilt wurde. Steht dem Bundesgericht vorliegend keine freie Sachverhaltsprüfung zu (vgl. E. 2 hiervor), haben Veränderungen des Sachverhalts nach Erlass des angefochtenen Entscheids unberücksichtigt zu bleiben (BGE 122 Il 1 E. 1b S. 4 mit Hinweisen; Peter Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.68 S. 112).
 
2.3 Soweit auch die Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht (vorsorglich) eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorwerfen, wird darauf im Anschluss an die materielle Beurteilung der Beschwerde eingegangen (vgl. E. 4 hiernach).
 
3.
 
Das Verwaltungsgericht hat erwogen, der nach Art. 8 USG erforderliche enge Zusammenhang sei vorliegend zwischen der UVP-pflichtigen Bauschuttaufbereitungsanlage mit der Lagerhalle auf Parzelle Nr. 325 und dem Lagerplatz auf Parzelle Nr. 326 ohne weiteres zu bejahen. Die beiden Projekte seien Teile des Stammbetriebs, der sich im gleichen Gebiet befinde. Es mache somit durchaus Sinn, die vom geplanten Lagerplatz ausgehenden Immissionen gesamthaft im Rahmen der für das neue Projekt auf Parzelle Nr. 325 erforderlichen UVP zu beurteilen. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die beiden Projekte seien nicht einzelne Teile eines gesamthaften Vorhabens. Zwischen ihnen bestehe kein enger Zusammenhang; sie seien voneinander unabhängig.
 
3.1 Gemäss Art. 8 USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Diese Bestimmung bezieht sich auf sämtliche umweltrelevanten Vorhaben, unabhängig davon, ob sie einer UVP unterliegen oder nicht. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgehalten, die UVP sei für alle Teile einer Gesamtanlage durchzuführen, wenn ihr ein Teil eines Vorhabens unterliege. Ein Projekt, das zwar selbst nicht UVP-pflichtig sei, jedoch zu einer anderen UVP-pflichtigen Anlage in einem engen Zusammenhang stehe, sei daher in die Prüfung einzubeziehen. Gleiches gelte für den Einbezug von Teilvorhaben, die zwar nicht gleichzeitig, aber doch in relativ rasch aufeinander folgenden Etappen verwirklicht würden. Auch hier stelle sich die Frage nach deren Einbezug in die Prüfung nicht beschränkt auf einzelne Teilvorhaben, sondern für die Gesamtanlage. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht sowohl der herrschenden Lehre (vgl. Heribert Rausch/Peter M. Keller, in: Kommentar USG, März 2001, N. 8 und 24 zu Art. 8 sowie N. 35a zu Art. 9; Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht I, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 157 f.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 374 f.), als auch der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGE 124 II 75 E. 7a S. 82, 293 E. 26b S. 346; 118 lb E. 2b S. 79 f.). Ob zwischen verschiedenen Vorhaben der erforderliche Zusammenhang im Sinne von Art. 8 USG gegeben ist, ist eine Rechtsfrage. Das Bundesgericht überprüft im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die richtige Anwendung des Bundesrechts frei, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG). Eine Ermessensüberprüfung steht dem Bundesgericht hingegen nicht zu (Art. 104 lit. c OG; BGE 125 II 385 E. 5a S. 390, 497 E. 1b/aa S. 500 mit Hinweisen).
 
3.2 Der Umstand, dass nach den Ausführungen des Beschwerdeführers die beiden geplanten Anlagen auf den Parzellen Nrn. 325 und 326 unabhängig voneinander betrieben werden können, führt entgegen seiner Auffassung noch nicht dazu, dass sie in keinem engen Zusammenhang stehen. Massgebend hierfür ist vielmehr, ob sie sich derart ergänzen bzw. ergänzen können, dass sie als betriebliche Einheit zu betrachten sind. Dies trifft vorliegend fraglos zu: So hält das BUWAL in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht fest, der Beschwerdeführer könne die Bauschuttabfälle, welche in den Mulden auf dem Lagerplatz gelagert würden, in der Bauschuttsortieranlage behandeln. Entsprechend sei ein enger Sachzusammenhang sowohl funktionell als auch örtlich gegeben. Auch der Regierungsrat gab in seinem Entscheid vom 10. März 2004 unmissverständlich zu erkennen, dass das Vorhaben auf Parzelle Nr. 326 anders zu beurteilen wäre, wenn diese zu Recyclingzwecken genutzt würde oder in einem engen Zusammenhang zu einer Parzelle stünde, die zu einem solchen Zweck genutzt würde. Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge ein Baugesuch für den Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage auf der Nachbarparzelle Nr. 325 eingereicht hatte und es sich hierfür unbestrittenermassen um eine UVP-pflichtige Anlage handelt, verlangte die Abteilung für Umwelt auch den Einbezug des Lagerplatzprojekts auf Parzelle Nr. 326 in den UVB. Somit hat auch diese Fachstelle einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen diesen beiden Projekten bejaht. Anhaltspunkte, die zu einem von den erwähnten Behörden gegenteiligen Schluss führen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe nicht geeignet, einen engen funktionellen Zusammenhang zwischen den beiden genannten Anlagen zu verneinen. Im Übrigen stellt er zu Recht nicht in Abrede, dass zwischen ihnen auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang besteht. Dem Verwaltungsgericht kann daher keine Rechtsverletzung zur Last gelegt werden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
 
4.
 
Die Beschwerdegegner machen geltend, entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei der Lagerplatz auf Parzelle Nr. 326 nicht in den UVB eingeflossen und er stelle keinen Ersatz für die bisherigen Lagerplätze auf den Parzellen Nr. 1651 und 420 dar. In diesem Bericht werde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Lagerplatz auf Parzelle Nr. 326 bereits betrieben werde. Auch die Aussage, dass es sich lediglich um eine Verschiebung des Standortes um ca. 50 m handle, sei nicht haltbar.
 
Ist die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen (vgl. E. 3.2 hiervor), braucht in diesem Verfahren nicht geprüft zu werden, ob die Beanstandungen der Beschwerdegegner begründet sind. So wird sich die Baubewilligungsbehörde nach der vom Verwaltungsgericht verfügten Rückweisung der Beschwerdesache zu neuem Entscheid auch über den Einbezug des projektierten Lagerplatzes auf Parzelle Nr. 326 in den UVB und die UVP zu vergewissern haben, da diese Grundlage für das zu beurteilende Baugesuch bilden. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Baugesuchs für die Bauschuttaufbereitungsanlage auf Parzelle Nr. 325. Wie dazu den Akten entnommen werden kann, hat der Gemeinderat diesem Bauvorhaben am 4. April 2005 die Bewilligung erteilt und in seinem Einspracheentscheid den Einwand verworfen, der projektierte Lagerplatz auf Parzelle Nr. 326 sei nicht in die UVP einbezogen worden. Da gegen diesen Entscheid eine Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat hängig ist und der Sachverhalt von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. § 20 des Gesetzes vom 9. Juli 1968 über die Verwaltungsrechtspflege, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.100), wird auch er sich mit dieser Frage zu befassen haben.
 
5.
 
Ist die Beschwerde aus den dargelegten Gründen abzuweisen, ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat zudem die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Böttstein, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. August 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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