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Informationen zum Dokument  BGer 1P.335/2005  Materielle Begründung
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BGer 1P.335/2005 vom 25.08.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.335/2005 /gij
 
Urteil vom 25. August 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Lutz,
 
gegen
 
Anstalten Thorberg, Direktion, 3326 Krauchthal,
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
 
Regierungsrat des Kantons Bern, vertreten durch
 
die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,
 
Münstergasse 2, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Verbleib in der Sicherheitsabteilung II; Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 27. April 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wurde 1983 geboren und stammt aus Albanien. Seit dem 2. Juni 2004 befindet er sich in den Anstalten Thorberg im vorzeitigen Strafvollzug.
 
Am 7. Juni 2004 verfügte der Anstaltsdirektor die Verlegung von X.________ vom Normalvollzug in die Sicherheitsabteilung II für sechs Monate.
 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 12. August 2004 ab.
 
Hiergegen reichte X.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern ein. Dieser wies die Beschwerde am 20. Oktober 2004 ab.
 
Am 7. Dezember 2004 verfügte der Anstaltsdirektor den Verbleib von X.________ in der Sicherheitsabteilung II für weitere drei Monate.
 
Dagegen erhob X.________ erneut Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion.
 
Diese wies mit Zwischenentscheid vom 7. Januar 2005 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung von Martin Lutz als amtlichen Anwalt ab. Mit Entscheid vom 10. Februar 2005 wies sie die Beschwerde ab.
 
Gegen beide Entscheide der Polizei- und Militärdirektion erhob X.________ Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser wies die Beschwerden am 27. April 2005 ab.
 
B.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Regierungsrates vom 27. April 2005 aufzuheben.
 
C.
 
Die Polizei- und Militärdirektion sowie in Vertretung des Regierungsrates die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern haben sich vernehmen lassen. Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
 
Die Anstalten Thorberg haben Gegenbemerkungen eingereicht, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die kantonalen Behörden stützen die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherheitsabteilung II auf Art. 58 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1); die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung auf Art. 111 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Dabei handelt es sich um selbständiges kantonales Recht (vgl. Urteil 6A.68/2003 vom 10. November 2003 E. 1.3, mit Hinweisen). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 97 ff. OG scheidet daher aus. Die nach Art. 84 Abs. 2 OG subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig.
 
Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung. Er ist nach Art. 88 OG zur Beschwerde befugt.
 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer macht (S. 5 ff.) geltend, der angefochtene Entscheid verletze sein Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV. Die Voraussetzungen von Art. 58 SMVG für seine Verlegung in die Sicherheitsabteilung II seien nicht erfüllt. Sein Verbleib in dieser Abteilung sei aufgrund der dort gegebenen Vollzugsbedingungen unverhältnismässig. In der Sicherheitsabteilung II gelte ein gegenüber dem Normalvollzug massiv strengeres Regime. So dürfe er in der Sicherheitsabteilung II zwar arbeiten und fernsehen, könne aber keine Weiterbildungskurse besuchen. Ebenso sei der Kontakt zu anderen Personen stark eingeschränkt. Die Sicherheitsabteilung II stelle neben der Arrestabteilung die Abteilung mit dem strengsten Haftregime dar.
 
2.2
 
2.2.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Vollzugsbedingungen in der Sicherheitsabteilung II sind in verschiedener Hinsicht falsch. Die Sicherheitsabteilung II (hohe Sicherheit) bietet Platz für 10 Gefangene. Sie dient der Unterbringung und Betreuung von gefährlichen Straftätern im Kleingruppenvollzug. Eine Einweisungsindikation stellt unter anderem die Fluchtgefährlichkeit dar. In der Sicherheitsabteilung II stehen Plätze für die Arbeit in Kleingruppen zur Verfügung. 3 bis 4 Mal pro Woche besteht die Möglichkeit, Freizeitaktivitäten in Kleingruppen auszuüben (z.B. Basteln, Spiele, Fitness). Die Gefangenen können Bücher aus der Bibliothek beziehen. In der Unterkunft stehen Fernsehgeräte und Personal-Computer zur Verfügung. Der Spaziergang findet grundsätzlich in Gruppen statt. Nebst der Sicherheitsabteilung II besteht die Sicherheitsabteilung I (höchste Sicherheit). Dort gilt ein strengeres Regime. Die Sicherheitsabteilung I bietet Platz für 4 Gefangene. Sie dient der Unterbringung und Betreuung von gefährlichen Rechtsbrechern, welche die öffentliche oder die Anstaltssicherheit gefährden, in Einzelhaft. In die Sicherheitsabteilung I eingewiesen werden Gewaltkriminelle mit entsprechender Vorgeschichte und Prognose, in der Sicherheitsabteilung II nicht tragbare Gefangene sowie Angehörige gewalttätiger Gruppen im Vollzug. Gearbeitet wird einzeln in Arbeitszellen. Freizeitmöglichkeiten bestehen zeitlich beschränkt für jeden Gefangenen einzeln. Der Spaziergang findet einzeln statt.
 
Die Sicherheitsabteilung II ist also nicht nebst der Arrestabteilung die Abteilung mit dem strengsten Haftregime. In der Sicherheitsabteilung II gibt es zudem entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers Weiterbildungsmöglichkeiten (vgl. dazu auch Christoph Fricker, Disziplinar- und besondere Sicherheitsmassnahmen, Diss. Bern 2004, S. 168 f.).
 
2.2.2 Nach dem Gesagten findet in der Sicherheitsabteilung II der Vollzug ebenfalls in einer Gruppe - wenn auch einer kleineren - statt. Der Beschwerdeführer kann auch dort einer Arbeit nachgehen und Freizeitaktivitäten ausüben. Überdies hat er Weiterbildungsmöglichkeiten. Der Kontakt zur Aussenwelt bleibt zudem erhalten. Im Vergleich zum Normalvollzug treffen den Beschwerdeführer in der Sicherheitsabteilung II strengere Sicherheitsvorkehrungen.
 
2.3 Die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherheitsabteilung II stellt für ihn gegenüber dem Normalvollzug eine weitere Beschränkung der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV dar. Diese Beschränkung ist zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Eine schwer wiegende Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit muss auf einer formellen gesetzlichen Grundlage beruhen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Das Bundesgericht prüft diesfalls die gesetzliche Grundlage frei. Liegt keine schwer wiegende Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit vor, prüft das Bundesgericht die gesetzliche Grundlage lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Ob die Beschränkung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, prüft es frei (BGE 130 I 65 E. 3.3 S. 68, mit Hinweisen).
 
2.4 Gemäss Art. 58 SMVG verfügt die Leitung der Vollzugseinrichtung besondere Sicherungsmassnahmen, wenn bei einer eingewiesenen Person in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen bestehen (Abs. 1). Als Sicherungsmassnahme fällt insbesondere die Unterbringung in einem dafür eingerichteten Sicherheitsraum in Betracht (Abs. 2 lit. e).
 
Die kantonalen Behörden haben beim Beschwerdeführer eine erhöhte Fluchtgefahr angenommen. Damit ist seine Unterbringung in der Sicherheitsabteilung II gestützt auf Art. 58 SMVG zulässig. Für die hier streitige Massnahme besteht somit eine klare Grundlage in einem formellen Gesetz. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Verlegung des Beschwerdeführers in die Sicherheitsabteilung II für ihn - gegenüber dem Normalvollzug - überhaupt eine schwer wiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt. Selbst wenn man das bejahen wollte, bestünde nach dem Gesagten für den Eingriff eine hinreichende gesetzliche Grundlage.
 
Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt unbegründet.
 
2.5 Dass die Unterbringung in der Sicherheitsabteilung II nicht durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er rügt, die Massnahme sei unverhältnismässig.
 
2.5.1 Der Beschwerdeführer ist in Albanien geboren und hat dort die Kindheit verbracht. Nachdem er acht Jahre die Grundschule besucht hatte, zog er 1998 mit seiner Familie nach Rom. Er machte keine Lehre. Gearbeitet hat er nie. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 17. Januar 2004 befand er sich ohne geregelten Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Seine Familie lebt offenbar nach wie vor in Italien. In der Schweiz ist er vorbestraft. Am 7. Mai 2001 verurteilte ihn die Jugendstrafkammer Freiburg wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, begangen zwischen dem 1. November 2000 und dem 23. Januar 2001, zu 12 Monaten Einschliessung; am 25. Juni 2001 der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, begangen zwischen dem 3. und dem 12. Mai 2001, zu 5 Monaten Gefängnis und 3 Jahren Landesverweisung; am 7. Juni 2002 der Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen Verweisungsbruchs zu 90 Tagen Gefängnis. Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten zur Schweiz keine persönliche oder berufliche Bindung, welche ihn hier zurückhalten könnte. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse besteht eine erhebliche Fluchtgefahr.
 
Die italienischen Behörden führen gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Verdachts des Mordes. Sie haben um seine Auslieferung ersucht. Am 8. April 2004 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht am 15. Juni 2004 ab, soweit es darauf eintrat (1A.121/2004). Der Beschwerdeführer wird damit nach Entlassung aus dem schweizerischen Strafvollzug nach Italien ausgeliefert. Da es dort um Mord und damit das schwerste Verbrechen überhaupt geht, droht ihm eine sehr lange Freiheitsstrafe. Entsprechend hoch ist der Fluchtanreiz.
 
Wie lange der Beschwerdeführer im schweizerischen Strafvollzug wird verbleiben müssen, steht noch nicht fest. Das Strafgericht Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer am 19. November 2004 erstinstanzlich wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Urkundenfälschung und Verweisungsbruchs zu 2 3/4 Jahren Zuchthaus verurteilt; vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und Gefährdung des Lebens hat es ihn freigesprochen. Dieses Urteil ist nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid (S. 5) noch nicht rechtskräftig. Mit Eingabe vom 29. Juli 2005 an das Bundesgericht legt der Beschwerdeführer zwar dar, das Urteil des Strafgerichtes vom 19. November 2004 sei inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Dabei handelt es sich jedoch um ein unzulässiges neues Vorbringen. Neue Vorbringen dürfen sich in jedem Fall nur auf Tatsachen und Beweismittel beziehen, die bereits im Zeitpunkt des letzten kantonalen Entscheids existierten (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 370). Im Übrigen belegt das Schreiben des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Juni 2005, das der Beschwerdeführer der Eingabe vom 29. Juli 2005 beigelegt hat, die Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils nicht.
 
2.5.2 Berücksichtigt man die oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und den Umstand, dass für ihn aufgrund der bevorstehenden Auslieferung an Italien ein erheblicher Fluchtanreiz besteht, ist es nicht unverhältnismässig, wenn ihn die kantonalen Behörden zur Verminderung der Fluchtgefahr in die Sicherheitsabteilung II eingewiesen haben. Dies gilt umso weniger, als - wie ausgeführt - den Beschwerdeführer in der Sicherheitsabteilung II im Wesentlichen lediglich strengere Sicherheitsvorkehrungen treffen, der Vollzug aber auch dort in der Gruppe stattfindet.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 7), der angefochtene Entscheid verletze das Gebot der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV. Die persönlichen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers (illegaler Aufenthalt, keine Arbeit und keine gefestigte Beziehung in der Schweiz etc.) entsprächen denen der meisten übrigen Insassen der Anstalten Thorberg. Die persönlichen Verhältnisse würden im Falle des Beschwerdeführers als gewichtiges Indiz für eine erhöhte Fluchtgefahr und zur Begründung von besonderen Sicherheitsmassnahmen herangezogen. Die übrigen Insassen der Anstalten Thorberg, welche sich in derselben Situation befänden, seien jedoch im Normalvollzug. Wären die persönlichen Lebensverhältnisse ausreichend zur Begründung einer erhöhten Fluchtgefahr, wären die Voraussetzungen zur Anordnung von erhöhten Sicherheitsmassnahmen bei den meisten Insassen der Anstalten Thorberg erfüllt und müssten sich somit die meisten Insassen in der Sicherheitsabteilung II befinden. Allerdings sei diese einschneidende Massnahme nur in wenigen Fällen, unter anderem beim Beschwerdeführer, angeordnet worden. Obwohl seine Verhältnisse mit denen der übrigen Insassen übereinstimmten, werde er strenger behandelt.
 
3.2 Der Beschwerdeführer übergeht den Umstand, dass er der einzige Insasse in den Anstalten Thorberg ist, der wegen des Verdachts des Mordes an einen anderen Staat ausgeliefert werden wird. Das legen die Anstalten Thorberg in der Vernehmlassung dar und räumt der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang (Beschwerde S. 6 Ziff. 16) selber ein. Bei ihm liegen somit andere Umstände vor, weshalb eine unterschiedliche Behandlung nicht gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstösst. Aus diesem Gebot kann der Betroffene in Fällen wie hier ohnehin selten etwas für sich herleiten, da - wie der Regierungsrat (S. 8 E. 6.2) zutreffend darlegt - die Verhältnisse verschiedener Gefangener kaum je in jeder Hinsicht gleich liegen (so schon Urteil 1P.351/1993 vom 29. Juli 1993 E. 3c).
 
Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, zur Rüge der Ungleichbehandlung habe der Regierungsrat erwogen, diese sei ungenügend substantiiert. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers, welche der Überprüfung der Vollzugssituation der Insassen im Normalvollzug gedient hätten, habe der Regierungsrat abgewiesen. Dieser habe dabei insbesondere auf höher stehende private Interessen der Insassen im Normalvollzug an der Geheimhaltung ihrer Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer könne seine Situation nur mit den Mitinsassen in der Sicherheitsabteilung II vergleichen. Dabei habe er feststellen müssen, dass diese jeweils konkrete Gewalttaten begangen hätten oder wegen psychischer Schwierigkeiten in die Sicherheitsabteilung II verlegt worden seien. Der Beschwerdeführer sei somit nach seinen Kenntnissen der einzige Insasse in der Sicherheitsabteilung II, welcher einzig wegen einer abstrakten Gefährdungssituation dorthin verlegt worden sei. Aufgrund der verweigerten Akteneinsicht und der Ablehnung seiner Beweisanträge sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die Ungleichbehandlung gegenüber Insassen im Normalvollzug durch konkrete Beispiele zu beweisen. Der Beweis der fehlenden Ungleichbehandlung obliege damit dem Regierungsrat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne zwar das Akteneinsichtsrecht verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung bestimmter Akten erforderten. Allerdings dürfe auf solche Akten zum Nachteil der betreffenden Partei nur abgestellt werden, wenn ihr der wesentliche Inhalt bekannt gegeben und Gelegenheit zur Stellungnahme und Bezeichnung von Gegenbeweisen geboten worden sei. Indem sich der Regierungsrat offenbar auf interne Vergleichsakten abgestützt habe, dem Beschwerdeführer aber die Einsicht verweigert und auch dessen Beweisanträge abgelehnt und es schliesslich unterlassen habe, dem Beschwerdeführer wenigstens den wesentlichen Inhalt in abstrakter Weise wiederzugeben, sei dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden.
 
4.2 Der Einwand geht schon deshalb fehl, weil sich der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid gar nicht auf interne Vergleichsakten gestützt hat. Im Übrigen fehlt dem Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die Akten der Insassen im Normalvollzug. Selbst wenn sich nämlich ergäbe, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mit denen der Insassen im Normalvollzug in jeder Hinsicht übereinstimmen, würde ihm das nicht helfen, da er - wie er selber einräumt - der einzige Insasse in den Anstalten Thorberg ist, der wegen des Verdachts des Mordes an einen andern Staat ausgeliefert werden wird. Beim Beschwerdeführer sind somit in jedem Falle andere Umstände gegeben als bei den übrigen Insassen.
 
Die Beschwerde ist auch insoweit unbehelflich.
 
5.
 
5.1 Der Beschwerdeführer macht (S. 8 f.) geltend, indem der Regierungsrat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen habe, habe dieser Art. 29 Abs. 3 BV verletzt.
 
5.2 Der Regierungsrat hat (S. 10 f. E. 9) die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung nach Art. 111 VRPG verneint; dies mit folgender Begründung: Massgebend seien die Prozessaussichten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Abzustellen sei daher auf den Sachverhalt, wie er sich am 7. (recte: 17.) Dezember 2004 dargestellt habe. Der Beschwerdeführer sei zwar vom Strafgericht Basel-Stadt erstinstanzlich vom Vorwurf der versuchten Tötung freigesprochen worden. Der Regierungsrat habe jedoch bereits im Beschluss vom 20. Oktober 2004 die Möglichkeit mit berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit einiger Wahrscheinlichkeit vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen werde. Insofern ergebe sich durch das noch nicht rechtskräftige erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt keine Veränderung der Situation gegenüber dem regierungsrätlichen Beschluss vom 20. Oktober 2004. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gute Führung spiele weder für die erstmalige Verlegung in die Sicherheitsabteilung II noch die Verlängerung des Verbleibs in dieser Abteilung eine Rolle. Es ergebe sich daher auch in dieser Hinsicht keine Änderung der Situation im Vergleich zum regierungsrätlichen Beschluss vom 20. Oktober 2004. Es treffe zu, dass der Entscheid darüber, ob ein Insasse einem besonderen Haftregime unterworfen werden müsse, einer ständigen Überprüfung unterliege. Damit stehe es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu, das Haftregime regelmässig überprüfen zu lassen. Dies erscheine jedoch nur dann sinnvoll, wenn sich die Verhältnisse, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung seien, in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht verändert hätten. Sei dies wie vorliegend nicht der Fall, so werde sich an der Beurteilung nichts ändern und eine dagegen erhoben Beschwerde erscheine als aussichtslos. Zusammengefasst vermöge der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1. Februar 2005 keine Tatschen darzulegen, aufgrund welcher sich seine rechtliche oder tatsächliche Situation im Vergleich zum Zeitpunkt des regierungsrätlichen Beschlusses vom 20. Oktober 2004 verändert hätte. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion, wonach das Beschwerdeverfahren deshalb als aussichtslos beurteilt und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung eines amtlichen Anwaltes abgewiesen worden sei, sei daher zu schützen.
 
5.3 Der Beschwerdeführer macht keine willkürliche Anwendung von Art. 111 VRPG geltend. Er beruft sich einzig auf Art. 29 Abs. 3 BV. Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
 
Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen).
 
5.4 Die kantonalen Behörden haben den Beschwerdeführer, wie dargelegt, wegen erhöhter Fluchtgefahr in der Sicherheitsabteilung II untergebracht. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Auslieferung nach Italien wegen des Verdachts des Mordes nach Entlassung aus dem schweizerischen Strafvollzug besteht offensichtlich eine derartige Gefahr. Dass das Strafgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung wahrscheinlich freisprechen werde, hat der Regierungsrat bereits in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2004 (S. 8 E. 3.2.2) berücksichtigt. Zutreffend verweist der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid sodann darauf, dass der guten Führung des Beschwerdeführers im Strafvollzug im vorliegenden Zusammenhang keine wesentliche Bedeutung zukommt. Wegen der guten Führung ändert sich an den Umständen, welche die Fluchtgefahr begründen, nichts. Die gute Führung in der Sicherheitsabteilung II spielt für die Rückversetzung in den Normalvollzug dort eine Rolle, wo der Insasse in die Sicherheitsabteilung II eingewiesen worden ist wegen untragbaren Verhaltens im Normalvollzug, insbesondere Gewaltanwendung. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
 
Sind somit beim Beschwerdeführer klare Indizien für eine erhöhte Fluchtgefahr gegeben und haben sich seit dem Beschluss des Regierungsrates vom 20. Oktober 2004, welcher den später erfolgten Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung im Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt bereits in Rechnung gestellt hat, keine wesentlichen Änderungen ergeben, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat angenommen hat, die Gewinnaussichten im neuerlichen Beschwerdeverfahren seien beträchtlich geringer als die Verlustgefahren.
 
Art. 29 Abs. 3 BV ist daher nicht verletzt.
 
6.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Da sie aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer trüge damit an sich die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Da von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist, wird auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr jedoch verzichtet.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Anstalten Thorberg, der Polizei- und Militärdirektion sowie dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. August 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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