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Informationen zum Dokument  BGer 1P.401/2005  Materielle Begründung
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BGer 1P.401/2005 vom 26.08.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.401/2005 /ggs
 
Urteil vom 26. August 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiber Thönen.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3A, 4410 Liestal,
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Überwachung der Briefpost der Gefangenen,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 15. Juni 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ befindet sich seit dem 12. März 2004 in Untersuchungshaft. Am 18. Februar 2005 sprach ihn das Strafgericht Basel-Landschaft der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung, der Gefährdung des Lebens sowie der Freiheitsberaubung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 5 Jahren, wobei es den Strafvollzug aufschob und ihn in eine Heil- oder Pflegeanstalt einwies. Zudem verpflichtete es ihn, dem Opfer Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von insgesamt CHF 10'999.55 zu bezahlen. X.________ appellierte gegen dieses Urteil. Die Untersuchungshaft dauert fort.
 
B.
 
Mit Schreiben vom 20. Mai 2005 stellte X.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft den Antrag, es sei die Kontrolle seiner ein- und ausgehenden Briefpost unter Ausschluss des Kantonsgerichtspräsidiums (Verfahrensleitung) über den Gefangenenbetreuer abzuwickeln. Am 15. Juni 2005 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab.
 
C.
 
Gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. Juni 2005 gelangt X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, seine Briefpost sei nicht von der Verfahrensleitung zu überprüfen, sondern vom Gefangenenbetreuer.
 
D.
 
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragen in der Vernehmlassung, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 12 der "Menschenrechtsverordnung", das heisst offenbar auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Danach darf niemand willkürlichen Eingriffen in seinen Schriftverkehr ausgesetzt werden.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht kann geführt werden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger oder wegen Verletzung von Staatsverträgen (Art. 84 Abs. 1 lit. a und c OG). Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet worden ist, ist weder Verfassung noch Staatsvertrag und kann daher vor Bundesgericht nicht direkt angerufen werden. Sie ist aber insoweit von Bedeutung, als sie im schweizerischen Verfassungsrecht und in den von der Schweiz unterzeichneten völkerrechtlichen Verträgen ihren Niederschlag gefunden hat (Urteile 2A.47/2002 vom 23. Mai 2002, E. 3.1; 2P.420/1997 vom 17. April 1998, E. 1c).
 
Das angerufene Recht auf freien Briefverkehr gewährleisten Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV), Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 17 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II). Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf diese Bestimmungen.
 
2.
 
Er beantragt, dass der Gefangenenbetreuer anstelle der Verfahrensleitung seine Korrespondenz überwache. Die Überwachung der Briefpost an sich steht nicht zur Diskussion. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Beschwerde habe. Dies kann jedoch offen bleiben, weil sich die Beschwerde auch in materieller Hinsicht als offensichtlich unbegründet erweist.
 
3.
 
Gemäss Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Briefverkehrs. Die Einschränkung dieses Grundrechts bedarf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechts wahren (Art. 36 BV). Die EMRK lässt Eingriffe in die freie Korrespondenz zu, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Der UNO-Pakt II schützt vor "willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen" in den Briefverkehr (Art. 17 Abs. 1 UNO-Pakt II).
 
4.
 
Für den Verkehr des Untersuchungsgefangenen mit anderen Personen bestimmt die basellandschaftliche Strafprozessordnung (§ 87 Abs. 5 Satz 1) Folgendes:
 
"Mit anderen Personen [ausser der Verteidigung] dürfen verhaftete Personen nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung und im Rahmen der Hausordnung verkehren."
 
Damit wird die Verfahrensleitung zuständig erklärt, dem Gefangenen das Versenden und Empfangen von Briefen zu erlauben. Die gleiche Zuständigkeit gilt für die Überwachung der Briefpost. § 17 Abs. 1 der Verordnung über die Bezirksgefängnisse und Haftlokale der kantonalen Polizeiposten vom 23. Dezember 1997 (SGS 261.61) lautet:
 
"Die ein- und ausgehende Korrespondenz der Gefangenen wird vor der Weiterleitung an den Adressaten der Verfahrensleitung vorgelegt zum Entscheid darüber, ob die Zustellung erfolgen darf. Ausgehende Post ist unverschlossen abzugeben, eingehende Post wird grundsätzlich geöffnet. Anwaltspost wird nach Massgabe der Bestimmungen der StPO ungeöffnet weitergeleitet. (...)"
 
5.
 
Für die Kontrolle der Briefpost durch die Verfahrensleitung besteht mit § 87 Abs. 5 StPO/BL und § 17 Abs. 1 der Verordnung eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Überwachung durch die Verfahrensleitung liegt im öffentlichen Interesse: Diese kennt im Unterschied zum Gefangenenbetreuer den Fall und die Akten im Einzelnen. Allein sie kann daher beurteilen, ob ein Schreiben allenfalls das Strafverfahren oder die Wahrheitsfindung behindern könnte. Für die Überwachung der Briefpost durch die Verfahrensleitung besteht also ein sachlicher Grund. Dass die Kontrolle durch die Verfahrensleitung unverhältnismässig sei, macht der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend und ist nicht ersichtlich.
 
Die Überwachung des Briefverkehrs des Beschwerdeführers durch die Verfahrensleitung ist somit rechtmässig im Sinne von Art. 36 BV und Art. 8 Abs. 2 EMRK. Sie stellt keinen willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriff in das Briefgeheimnis im Sinne von Art. 17 Abs. 1 UNO-Pakt II dar. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
6.
 
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Diese kann nicht bewilligt werden, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 OG). Indessen ist der Beschwerdeführer mittellos, wie aus dem Urteil des Strafgerichts hervorgeht. Daher wird von einer Gerichtsgebühr abgesehen (Art. 154 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. August 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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