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Informationen zum Dokument  BGer U 78/2005  Materielle Begründung
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BGer U 78/2005 vom 26.08.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 78/05
 
Urteil vom 26. August 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiberin Berger Götz
 
Parteien
 
P.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
 
gegen
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
 
(Entscheid vom 11. Januar 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1964 geborene P.________ war seit Mai 2000 als Küchenhilfe im Restaurant F.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 14. Februar 2001 stürzte sie auf dem Arbeitsweg mit dem Fahrrad und erlitt dabei eine mediale Schenkelhalsfraktur rechts, welche gleichentags im Spital Z.________ mittels Schraubenosteosynthese versorgt wurde (Austrittsbericht des Spitals Z.________ vom 2. März 2001). Der Übertritt in die Klinik A.________ erfolgte am 1. März 2001. Am 14. März 2001 konnte sie in gutem Allgemeinzustand unter Verordnung ambulanter Therapie zur Weiterbehandlung durch den Hausarzt Dr. med. S.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, nach Hause entlassen werden (Bericht der Klinik A.________ vom 27. März 2001). Ab 1. September 2001 attestierten Dr. med. S.________ (Eintragung im Unfallschein vom 27. August 2001) und Dr. med. F.________, Leitender Arzt Chirurgie, Spital Z.________, (Ärztliches Folgezeugnis vom 12. September 2001) der Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Nach der Schraubenentfernung an der rechten Hüfte am 2. Oktober 2001 klagte P.________ über ein persistierendes Schmerzsyndrom in der rechten Leiste. Eine röntgenologische Abklärung durch Dr. med. H.________, Orthopädiezentrum Spital Z.________, vom 8. März 2002 zeigte eine in leichter Fehlstellung (Dorsalkippung) verheilte mediale Schenkelhalsfraktur mit aufgehobenem Schenkelhals-Offset, weshalb am 30. April 2002 eine Offset-Korrektur Hüfte rechts durchgeführt wurde (Operationsbericht der Klinik X.________ vom 30. April 2002). Die Versicherte gab in der Folge fortbestehende Beschwerden an und war erneut zu 100 % arbeitsunfähig. Am 8. April 2003 wurde die Metallentfernung an der Hüfte rechts durch Dr. med. H.________ durchgeführt, welcher nach Erstellung eines Arthro-MRI (vom 13. Juni 2003) und Untersuchung (vom 19. Juni 2003) für die unklaren Restbeschwerden kein Korrelat finden konnte. Die Zürich veranlasste deshalb bei Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, ein Gutachten, welches am 6. Januar 2004 erstattet wurde. Darin attestiert der Experte der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Am 3. März 2004 nahm er auf Nachfrage des Unfallversicherers zur abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. H.________ Stellung. Auf Vorschlag des Dr. med. H.________ hin holte die Zürich im Sinne einer Zweitmeinung bei Dr. med. D.________, Klinik B.________, den Bericht vom 29. März 2004 ein. Mit Verfügung vom 7. April 2004 stellte die Zürich die Taggeldleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2004 ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004).
 
B.
 
Beschwerdeweise liess P.________ beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei sie per 1. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zu berenten, eventuell seien weiterhin Taggelder zu entrichten; zudem habe die Zürich für Heilbehandlungs- und Pflegekosten aufzukommen und es sei eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 11. Januar 2005).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Zürich zu verpflichten, sie per 1. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zu berenten, eventuell seien weiterhin Taggelder zu entrichten; ferner sei eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
 
Die Zürich und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (BGE 128 V 89 Erw. 2a, 125 V 347 Erw. 1a, 122 V 322 Erw. 1).
 
1.2 Anfechtungsgegenstand im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren bildete der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004, mit welchem die Zürich ihre Verfügung vom 7. April 2004 (betreffend Einstellung der Taggeldleistungen per 1. Januar 2004) bestätigte. Über den Anspruch auf Heilkostenleistungen, Rente und Integritätsentschädigung hat die Zürich weder verfügt noch hat sie sich im Sinne einer Prozesserklärung dazu geäussert, sodass das kantonale Gericht das Verfahren zu Unrecht (implizit) darauf ausgedehnt hat (vgl. BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Insoweit ist der angefochtene Gerichtsentscheid demzufolge aufzuheben.
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umge-kehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
 
2.2 Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht wiederholt die Versicherte den Antrag auf Zusprechung einer Rente und einer Integritätsentschädigung. Diesbezüglich fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand (Erw. 1.2 hiervor) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb darauf im letztinstanzlichen Verfahren nicht eingetreten werden kann (BGE 125 V 414 Erw. 1a in Verbindung mit BGE 116 V 248 Erw. 1a). Damit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldleistungen zu Recht auf den 1. Januar 2004 eingestellt hat.
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und auf Taggeld im Besonderen (Art. 16 UVG) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Grundsätze zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen), zum Begriff der Arbeitsfähigkeit (BGE 114 V 283 Erw. 1c und d mit Hinweisen) sowie zu der aus dem Gebot der Schadenminderung abgeleiteten Pflicht zur beruflichen Neueingliederung (BGE 114 V 285 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
 
3.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten, mit welchem auch zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden sind. Bei der Beurteilung eines schon vor der Geltung des ATSG entstandenen Anspruchs auf Leistungen der Unfallversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Daher ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 329 und 446 Erw. 1.2.1). Diese übergangsrechtlichen Überlegungen sind jedoch vorliegend insofern von beschränkter Tragweite, als durch das In-Kraft-Treten des ATSG insbesondere an der Definition der Arbeitsunfähigkeit und deren Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG ohnehin nichts geändert hat (RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572).
 
4.
 
4.1 Nach Ansicht der Vorinstanz liegen keine objektivierbaren Befunde für die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden vor; der behaupteten Gesundheitseinschränkung komme kein Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Würdigung der im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegten medizinischen Akten. Sie stützt sich namentlich auf das Gutachten des Dr. med. G.________ vom 6. Januar 2004 (mit Ergänzung vom 3. März 2004). Danach bestand im Zeitpunkt der Untersuchung vom 3. Dezember 2003 in Bezug auf den Einsatz als Küchengehilfin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Experte erachtete die Versicherte als voll vermittlungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für alle "frauenüblichen" Berufe.
 
4.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Dezember 2001 durch Dr. med. G.________ untersucht. Dabei stellte der Experte keine objektivierbaren Befunde fest, welche die subjektiven Beschwerden erklären würden. Der Verlauf nach Schenkelhalsfraktur, welche nur unwesentlich disloziert gewesen sei und in situ habe verschraubt werden können, sei geprägt durch das übermässige Schmerzempfinden und die Überbewertung der Schmerzen durch die Versicherte. Unbestritten sei, dass eine leichte Dorsalkippung nach der Schenkelhalsfraktur zurückgeblieben und in dieser Stellung fixiert worden sei. Dies habe zwar den Offset gestört, aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht das Beschwerdebild ausgelöst, da dieses nach korrekter Operation zur Behebung der Offsetfehlform gleich geblieben sei. Das Gefühl der Beschwerdeführerin, bei möglicher Vollbelastung nicht arbeitsfähig zu sein, sei klar auf die Überbewertung der Schmerzen zurückzuführen, oder aber dadurch zu erklären, dass eine Rentenbegehrlichkeit vorliege. Aus Gründen der Überbewertung der Schmerzen habe sie entgegen der Einschätzung der behandelnden Ärzte die Arbeit nicht wieder aufgenommen und sich auch nicht um eine Beschäftigung bemüht. Das chronifizierte Schmerzsyndrom mit Überbewertung der Schmerzen sei mit Sicherheit auf das Ereignis vom 14. Februar 2001 zurückzuführen. Allerdings sei weder klinisch noch radiologisch ein Korrelat für das angegebene Schmerzbild zu finden und die derzeitige leicht eingeschränkte Funktion in der rechten Hüfte sei darauf zurückzuführen, dass sich die Versicherte übermässig schone: Sie setze die Schmerzgrenze einerseits zu tief an und betrachte diese zu tief angesetzte Schmerzgrenze gleichzeitig als Leistungsgrenze. Sie wolle nicht wahrhaben, dass sie an der Verbesserung der Situation selbst mitarbeiten müsse und diese Schmerzen nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führten. Grundsätzlich hätte nach dem Unfall und der Primärversorgung, wie von Hausarzt und Operateur bestätigt, ab 1. September 2001 wieder Arbeitsfähigkeit bestanden. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Arbeitsunfähigkeit sei durch das übermässige Schmerzempfinden der Beschwerdeführerin ausgelöst und medizinisch weder erklärt noch vertretbar. Ausgenommen bleibe natürlich die kurzzeitige Arbeitsaussetzung nach der ambulanten Metallentfernung. Nach der Offsetkorrektur wäre die Versicherte grundsätzlich auch nach sechs bis acht Wochen wieder uneingeschränkt einsetzbar gewesen, da es sich um einen komplikationsfreien Verlauf gehandelt habe.
 
Das Gutachten des Dr. med. G.________ vom 6. Januar 2004 beruht auf eingehender Untersuchung der Versicherten und berücksichtigt die geklagten Beschwerden wie auch die medizinischen Vorakten. Die Beschreibung des Gesundheitszustands und die Stellungnahme zu dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überzeugen ebenso wie die Beurteilung der ursächlichen Zusammenhänge. Dieser Expertise kommt voller Beweiswert zu, womit das kantonale Gericht zu Recht darauf abgestellt hat.
 
4.3 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Widersprüche, welche Zweifel an den Schlussfolgerungen des Dr. med. G.________ zu begründen vermöchten, enthält das Gutachten nicht. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die klinischen und radiologischen Befunde ihre Leiden nicht zu erklären vermögen. Im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsüberprüfung muss allerdings verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist die Diagnose eines ausschliesslich unfallfremden gesundheitlichen Leidens, wie sie etwa degenerative Veränderungen darstellen. Dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen leidet, wird ärztlicherseits nicht bezweifelt. Eine objektivierbare Erklärung für die Schmerzproblematik liess sich jedoch trotz eingehender klinischer und bildgebender Abklärungen nicht finden. Unzutreffend ist der Einwand, andere Ärzte hätten der Beschwerdeführerin durchgehend seit dem Unfall eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Für die Zeit nach der Offsetkorrektur vom 30. April 2002 und der Metallentfernung vom 8. April 2003 hat lediglich Dr. med. H.________ eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt, doch konnte auch dieser Arzt kein Korrelat für die Restbeschwerden finden. Zudem hat Dr. med. H.________ seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit weder näher begründet noch sich mit der abweichenden Beurteilung des Dr. med. G.________ auseinandergesetzt. Im Gegensatz dazu hat der Experte im Ergänzungsbericht vom 3. März 2004 zur Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. H.________ Stellung genommen und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die alleinige Schmerzsymptomatik keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Es besteht deshalb kein Anlass, von den Angaben des Dr. med. G.________ zur Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Unbehelflich ist sodann auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ausser dem Gutachter habe kein anderer Arzt eine Aggravation oder eine Rentenbegehrlichkeit festgestellt. Dr. med. G.________ hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass das Gefühl der Versicherten, bei möglicher Vollbelastung nicht arbeitsfähig zu sein, auf die Überbewertung der Schmerzen zurückzuführen oder aber durch das Vorliegen einer Rentenbegehrlichkeit zu erklären sei. Diese Beurteilung wird durch den Bericht des Dr. med. D.________ vom 29. März 2004 insofern gestützt, als dieser Arzt ein Rehabilitationsdefizit feststellt und im Übrigen eine intraartikuläre Ursache der Leiden als sehr unwahrscheinlich erachtet. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nach der ersten Operation vom 14. Februar 2001, als sie ab 1. September 2001 von Dr. med. F.________ und Dr. med. S.________ mindestens vorübergehend als voll arbeitsfähig eingeschätzt wurde, keinen dokumentierten Arbeitsversuch unternommen. Wie das kantonale Gericht schliesslich zu Recht erwogen hat, besteht kein Anlass für eine ergänzende psychiatrische Abklärung (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4). Die behandelnden Ärzte haben der psychischen Problematik Beachtung geschenkt, jedoch eine psychiatrische Abklärung nicht für erforderlich erachtet. Selbst bei Bejahung der natürlichen Kausalität zwischen einer allfälligen psychischen Schädigung und des Unfallgeschehens wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht, was die durch die Vorinstanz verneinte Adäquanz in Frage zu stellen vermöchte.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist
 
2.
 
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. Januar 2005 wird bezüglich Heilbehandlung, Rente und Integritätsentschädigung aufgehoben.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 26. August 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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