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Informationen zum Dokument  BGer I 395/2005  Materielle Begründung
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BGer I 395/2005 vom 30.08.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 395/05
 
Urteil vom 30. August 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz
 
Parteien
 
Z.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4010 Basel,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
 
(Entscheid vom 4. März 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 25. Februar 2004 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft der 1949 geborenen Z.________, Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1973 und 1976; 1971 geborene Tochter nach Geburt verstorben) und zuletzt von August 1988 bis Februar 2002 teilzeitlich als Textilmitarbeiterin in der Firma S.________ AG angestellt gewesen, rückwirkend ab 1. Juni 2002 eine Viertelsrente zu, wobei sie den anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 46 % nach der für Teilerwerbstätige geltenden Bemessungsmethode ermittelt hatte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. September 2004 fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 22. September 2004 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese den Invaliditätsgrad aufgrund der für vollzeitlich Erwerbstätige geltenden Bemessungsmethode bestimme und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 4. März 2005 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechsbegehren erneuern.
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (BGE 124 V 92 Erw. 2 mit Hinweisen) ist die Rüge der Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe die Begründungspflicht - als wesentlichem Bestandteil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. Art. 61 Abs. Art. 35 Abs. 1 und 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG; Erw. 3 des zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteils D. vom 17. Juni 2005 [I 3/05]; BGE 129 I 236 f. Erw. 3.2, mit Hinweisen) - verletzt.
 
1.1 Der nach Auffassung der Beschwerdeführerin vorinstanzlich nicht gehörte Einwand betrifft die - einzig umstrittene - Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode bzw. die hierfür massgebende Statusfrage (Erwerbstätigkeit, Teilerwerbstätigkeit, Nichterwerbstätigkeit; vgl. Erw. 2 hernach). Diesbezüglich sei in der kantonalen Beschwerdeschrift dargelegt worden, dass die Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens trotz Kleinkindern zunächst 100 % erwerbstätig war, diese vollzeitliche Tätigkeit ab 1980 aus familiären Gründen reduzierte, ihr Arbeitspensum jedoch wieder erhöhte, als die jüngste Tochter 12-jährig war (1988), und damals die Absicht hatte, die ca. halbtägige Arbeit wieder auszubauen, was ihr indessen - wie ärztliche Stellungnahmen belegten - wegen zunehmender Erschöpfung nicht möglich war. Mit diesen tatsächlichen Vorbringen, welche für eine volle anstelle der von der Beschwerdegegnerin angenommenen teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sprächen, habe sich die Vorinstanz nicht ernsthaft auseinandergesetzt, sondern ihnen einzig entgegen gehalten, aus dem beruflichen Lebensweg liessen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, welche auf eine Erweiterung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall hinweisen würden. Damit habe das Gericht seine Begründungspflicht verletzt.
 
1.2 Mit Blick auf die strittige Frage der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode hat die Vorinstanz klar und unmissverständlich die Gründe namhaft gemacht, weshalb die Verwaltung die Statusfrage zu Recht zugunsten der Teilerwerbstätigkeit entschieden hat mit der Folge, dass die sog. gemischte Bemessungsmethode zur Anwendung gelangt. Es trifft zwar zu, dass sich das kantonale Gericht mit dem von der Beschwerdeführerin als zentral erachteten "beruflichen Lebensweg" nicht im einzelnen auseinandergesetzt und diesbezüglich lediglich auf die Aktenlage verwiesen hat, aus welcher keine Anhaltspunkte für eine vor Eintritt des Gesundheitsschadens intendierte 100 %ige Erwerbstätigkeit ersichtlich sei. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist darin indessen nicht zu erblicken. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt nicht, dass sich eine Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Georg Müller, in Kommentar aBV, Art. 4 Rz. 112 ff. mit Hinweisen). Dies tat die Vorinstanz, indem sie deutlich gemacht hat, dass sie der - ohne Druck unterschriftlich bestätigten - Aussage der Versicherten im Fragebogen der IV-Abklärungsperson zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit (vom 18./25. November 2002), wonach sie im Gesundheitsfall wie bisher rund 50 % teilzeitlich arbeiten würde, volle Beweiskraft und aufgrund ihrer Klarheit und Eindeutigkeit für die Beurteilung der strittigen Rechtsfrage entscheidende Bedeutung beimisst, wogegen ihres Erachtens weitere Sachverhaltsaspekte die behauptete volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall beweisrechtlich nicht hinlänglich zu untermauern vermögen. In seinen Erwägungen liess sich das kantonale Gericht weder von unsachlichen Motiven leiten noch verunmöglichte die Begründungsdichte es der Beschwerdeführerin, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen, zumal ohne Weiteres ersichtlich ist, auf welche tatsächlichen Annahmen die Vorinstanz ihre rechtliche Schlussfolgerung stützt und weshalb sie ihnen ausschlaggebendes Gewicht zuerkennt. Damit ist der Gehörsanspruch gewahrt und dem formellrechtlich begründeten Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben.
 
2.
 
In materiellrechtlicher Hinsicht bleibt zu prüfen, ob Vorinstanz und Verwaltung die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Invaliditätsbemessung zu Recht als Teilerwerbstätige eingestuft haben.
 
2.1 Die massgebenden Rechtsgrundlagen werden im vorinstanzlichen Entscheid sowohl für die Zeit vor wie auch nach Inkrafttreten des am 6. Oktober 2000 erlassenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) am 1. Januar 2003 sowie der am 21. März 2003 beschlossenen 4. IVG-Revision (AS 2003 3837 ff.) am 1. Januar 2004 einlässlich und in allen Punkten zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids letztinstanzlich noch nicht entschiedene Frage, ob die rechtsprechungsgemässen - unter der Herrschaft des ATSG beibehaltenen (in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine [mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b] - Kriterien zur Beurteilung der für die Wahl der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode entscheidenden Statusfrage auch nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision weiterhin gelten, zwischenzeitlich bejahend beantwortet hat (Urteil S. vom 7. Juni 2005 [I 108/05] Erw. 2.2, mit Hinweisen).
 
2.2
 
2.2.1 Vorinstanz und Verwaltung haben sich bei der Beurteilung der Statusfrage massgeblich auf den Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit vom 18./25. November 2002 gestützt (vgl. Erw. 1.2 hievor). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die dort enthaltene Frage "Wie viele Stunden würden Sie heute ohne gesundheitliche Einschränkungen beruflich tätig sein?" sei falsch oder zumindest missverständlich gestellt; sie sei von ihr dahingehend verstanden worden, ob sie die bei der bisherigen Arbeitgeberfirma S.________ AG "zu 50 % beibehalten hätte, wenn nicht eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten wäre". Bei richtiger Befragung ("Wollten Sie die Stelle bei der Firma S.________ AG im Laufe der Zeit zeitlich ausbauen? Wenn ja, ab wann und in welchem Umfang? Weshalb haben Sie es nicht gemacht?"), hätte sie - den Tatsachen entsprechend - geantwortet, dass sie etwa ab Beendigung der obligatorischen Schulpflicht der jüngsten Tochter wieder hätte voll arbeiten wollen, ihr dies aber aufgrund vorbestehender gesundheitlicher Probleme damals nicht (mehr) möglich gewesen sei.
 
2.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verlangt die zitierte Frage der IV-Stelle präzise und klar eine Auskunft über die aktuelle erwerbliche Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen; ein Interpretationsspielraum besteht diesbezüglich nicht, was die Versicherte erkennen konnte und musste. Dass daneben nicht ausdrücklich nach den erwerblichen Absichten zu einem früheren Zeitpunkt gefragt wurde, ist nicht zu bemängeln. Für die hypothetische Frage, was die Beschwerdeführerin gegenwärtig und künftig ohne Gesundheitsschaden tun würde, ist der bisherige Lebensweg lediglich als Indiz zu werten; diesbezüglich drängt sich spezifisches Nachfragen in der Regel nur dann auf, wenn zwischen den aktuellen Angaben der versicherten Person über Art und Umfang der Beschäftigung im Gesundheitsfall und den aktenkundigen beruflichen Verhältnissen der Vergangenheit Ungereimtheiten bestehen, welche Zweifel an der Richtigkeit der gegenüber der Abklärungsperson gemachten Äusserungen zu wecken vermögen. Anlass zu solchen Zweifeln bestanden im vorliegenden Fall nicht. Zum einen ist die Auskunft im Fragebogen klar und unmissverständlich, und es liegen keine Anhaltspunkte für irgendwelche Willensmängel vor, nachdem der Sohn der Versicherten während der ganzen Befragung Übersetzungsdienst geleistet hatte und anschliessend ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt wurde, den nach Hause zugestellten Fragebogen vor seiner Unterzeichnung nochmals eingehend zu kontrollieren. Zum andern ist die Angabe einer Teilerwerbstätigkeit im bisherigen Umfang ohne Weiteres nachvollziehbar und glaubhaft, zumal die Beschwerdeführerin ab 1980 stets teilzeitlich gearbeitet hatte und die Akten für den Zeitraum 1980 bis mindestens 1996 wohl erste Anzeichen einer Gesundheitsbeeinträchtigung (Gutachten des Dr. med. P.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 17. Februar 2003), jedoch keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit ausweisen, welche auf ein unfreiwillig reduziertes Arbeitspensum schliessen lassen. Entgegen den Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ändert die Aussage im Gutachten des Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juni 2003, wonach ab 1988 eine "zunehmende Erschöpfung" der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit entgegen gestanden habe, daran nichts. Tatsache bleibt, dass auch Dr. med. F.________ den Eintritt einer "medizinisch bedingten Arbeitsunfähigkeit" erst auf Juni 2001 datiert; im Übrigen lässt sich aus der zitierten Passage nichts Verlässliches über den tatsächlichen Willen der Versicherten zur Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit ab 1988 ableiten.
 
Selbst wenn man den bisherigen Lebensweg näher ins Licht rückt, wie die Beschwerdeführerin verlangt, vermag dies die Aussage im Fragebogen vom 18./25. November 2002, welche klar und eindeutig für eine Fortführung einer Teilzeiterwerbstätigkeit (im bisherigen Umfang) im Gesundheitsfall spricht, nicht zu widerlegen. Gegen eine 100%ige Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden spricht namentlich der Umstand, dass die Versicherte nach 1980, insbesondere nach 1988 (Ende der obligatorischen Schulpflicht der jüngsten Tochter), nie einen entsprechenden Schritt - auch nicht im Sinne eines Versuchs - unternommen hat; dies aber wäre bei ernsthaftem Wunsch nach einer Vollzeittätigkeit zu erwarten gewesen, zumal sie aus medizinischer Sicht arbeitsfähig war (vgl. oben). Des Weitern lässt die Aussage der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 18./25. November 2002, wonach ihre Berufstätigkeit nebst finanziellen Interessen dem "Ausgleich zu den Haushaltarbeiten" diene, darauf schliessen, dass sie in der Haushaltstätigkeit nicht bloss eine auf das notwendige Minimum zu beschränkende Nebentätigkeit, sondern ein dem erwerblichen Bereich in etwa gleich gestelltes, für sie wichtiges Betätigungsfeld sieht. Bezeichnenderweise gab sie der Abklärungsperson der IV denn auch an, sie habe Mühe, Haushaltsarbeiten an andere zu delegieren, weshalb sie sich oft damit übernehme. Im Bericht des Dr. med. F.________ vom 20. Juni 2003 äusserte sie sich zudem dahingegend, früher sei immer sie für den Haushalt zuständig gewesen, wobei sie - wie im Abklärungsbericht Haushalt festgehalten - offenbar zu etwa 40 % auch Gartenarbeiten verrichtete. Bezogen auf ihre Anstellung in der Firma S.________ AG machte sie im genannten Bericht des Dr. med. F.________ schliesslich deutlich, die Arbeit sei für sie eine finanzielle Notwendigkeit gewesen und habe ihr - zumal auch beschwerlich - nicht richtig Freude bereitet. Vor diesem Hintergrund vermag (auch) der bisherige berufliche und persönliche Lebensweg die Behauptung einer 100 %igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht zu stützen.
 
2.3 Nach dem Gesagten ist die Invaliditätsbemessung nach der für Teilerwerbstätige geltenden gemischten Methode (vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; vgl. ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV sowie Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV und Art. 8 Abs. 3 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]) vorzunehmen. Was die von der Beschwerdegegnerin konkret ermittelten Bemessungsfaktoren im Einzelnen betrifft, wird seitens der Beschwerdeführerin nichts dagegen eingewendet. Soweit das kantonale Gericht diesbezüglich Stellung genommen hat, wird auf die entsprechenden Erwägungen, denen letztinstanzlich nichts beizufügen ist, verwiesen.
 
3.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 30. August 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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