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Informationen zum Dokument  BGer 2A.516/2005  Materielle Begründung
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BGer 2A.516/2005 vom 02.09.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.516/2005 /vje
 
Urteil vom 2. September 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das
 
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 15. Juni 2005.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ (geb. 1978) stammt aus der Türkei und durchlief hier erfolglos ein Asylverfahren. Am 28. August 2002 heiratete er die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1982), worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Am 19. Januar 2004 lehnte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich es ab, die Bewilligung zu verlängern, da das Ehepaar keine Wohngemeinschaft führe und eine solche auch nicht aufzunehmen gedenke. Hiergegen gelangte X.________ erfolglos an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragt vor Bundesgericht, dessen Urteil vom 15. Juni 2005 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
 
2.
 
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
 
2.1 Der Beschwerdeführer heiratete während der für ihn im Asylverfahren laufenden Ausreisefrist am 28. August 2002 die Schweizer Bürgerin Y.________. Diese teilte bereits zwei Monate später dem Migrationsamt mit, dass es sich bei dieser Beziehung um eine Scheinehe zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung handle. Auf Rückfrage hin erklärte sie am 6. Dezember 2002 und 14. Januar 2004, den Beschwerdeführer nur zweimal in ihrem Leben - nämlich bei der Besprechung der geplanten Ehe in einer Bar und bei der Trauung - gesehen zu haben; eine eheliche Gemeinschaft sei nie aufgenommen worden. Mit Urteil vom 11. September 2003 nahm das Bezirksgericht Winterthur vom Rückzug ihrer Klage auf Ungültigkeit der Ehe Vormerk und wies die Scheidungsklage ab, die mit einer Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe im Sinne von Art. 115 ZGB begründet worden war (vgl. hierzu: BGE 128 II 145 ff.; 127 III 342 ff.). Das Verwaltungsgericht wertete die Aussagen der Ehefrau, welche durch die polizeilichen Ermittlungen bestätigt würden, als "klar, schlüssig und widerspruchsfrei". Es sei nicht einzusehen, weshalb die Ehefrau unzutreffende Aussagen über ihre Ehe hätte machen sollen. Der Beschwerdeführer bestreitet die verschiedenen Punkte in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht substantiiert und beschränkt sich darauf, sie als nicht "stichhaltig" bzw. "rechtsgenügend bewiesen" zu bezeichnen. Dies genügt nicht, um den grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 2 OG) in Frage zu stellen. Gestützt auf die entsprechenden Indizien (vgl. zur Ausländerrechtsehe: BGE 122 II 289 E. 2a u. b S. 294 ff.; 121 II 97 E. 3) ist deshalb davon auszugehen, dass die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen, weshalb der Beschwerdeführer über keinen (materiellen) Bewilligungsanspruch nach Art. 7 ANAG (SR 142.20) verfügt.
 
2.2 Selbst wenn keine Scheinehe vorläge, beriefe er sich im Übrigen in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine längst inhaltsleere Ehe: Nach seinen Angaben hätte das eheliche Zusammenleben gerade drei Monate gedauert. Seit dem 1. März 2003 wohnt er im Personalhaus seines Arbeitgebers, ohne dass es - auch nur vorübergehend - wieder zu einer Annäherung der Parteien gekommen wäre. Der Ehewille ist, soweit ein solcher je bestanden hat, erloschen und die Führung einer Lebensgemeinschaft objektiv betrachtet nicht mehr zu erwarten, auch wenn die Gattin des Beschwerdeführers bisher nicht erneut auf Scheidung geklagt hat. Der Beschwerdeführer beruft sich aus rein fremdenpolizeilichen Gründen auf eine in Wirklichkeit seit Jahren inhaltsleere Beziehung, an deren Wiederaufleben er selber nicht ernsthaft glauben kann. Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht. Diese Bestimmung will nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar gescheiterten Ehe Vorschub leisten (BGE 130 II 113 E. 9.5 S. 134; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). Soweit die kantonalen Behörden es im Ermessensbereich von Art. 4 ANAG abgelehnt haben, die Bewilligung zu verlängern, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 II 161 ff.), weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen ist.
 
3.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 153 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der (missbräuchlichen) Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (vgl. Art. 156 Abs. 6 i.V.m. Art. 153a Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. September 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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