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Informationen zum Dokument  BGer I 460/2005  Materielle Begründung
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BGer I 460/2005 vom 13.09.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 460/05
 
Urteil vom 13. September 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Traub
 
Parteien
 
J.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch
 
die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 11. Mai 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1957 geborene J.________ war seit 1979 als Fassadenisoleur tätig. Im Nachgang zu einem im Juli 2000 erlittenen Verhebetrauma leidet er an einem chronischen, mit einer Diskushernie und Bandscheibenprotrusionen einhergehenden lumboradikulären Reizsyndrom. Er hat seither keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Am 9. April 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem sie erwerbliche und medizinische Abklärungen vorgenommen, namentlich ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt hatte, sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich J.________ mit Wirkung ab August 2001 eine Viertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 45 Prozent zu (mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2004 bestätigte Verfügung vom 26. November 2003).
 
B.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Mai 2005 ab und überwies die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf eine Härtefallrente und allfälligen Verfügung an die Verwaltung.
 
C.
 
J.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm, unter Aufhebung des strittigen Einsprache- und des angefochtenen Beschwerdeentscheids, eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente, der schon vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 entstanden ist, wird das anwendbare Recht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ermittelt. Danach sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Entsprechendes gilt hinsichtlich der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003.
 
1.2 Das ATSG brachte hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Rechtslage (BGE 130 V 343), so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur weiterhin massgebend ist. Auf die durchwegs zutreffende Darstellung der Normen und Grundsätze im vorinstanzlichen Entscheid kann verwiesen werden. Dies betrifft namentlich den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG [sowohl in der bis Ende 2002 als auch in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung]; Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [sowohl in der bis Ende 2003 als auch in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; Art. 16 ATSG), die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie die beweisrechtliche Würdigung von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
 
2.
 
Letztinstanzlich strittig ist die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 24. Februar 2004 (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a) arbeitsfähig war.
 
2.1 In seinem Gutachten vom 19. Juli 2002 diagnostizierte der Rheumatologe Dr. F.________ eine somatoforme Störung "mit/bei chronischer Lumboischialgie links, Fehlhaltung der Wirbelsäule, diskreten degenerativen Bandscheibenveränderungen, Aggravation und Simulation, Rentenbegehrlichkeit wahrscheinlich" sowie eine arterielle Hypertonie. Anhand des klinischen und radiologischen Befundes - und unter Berücksichtigung der früheren medizinischen Berichte - stellte der Sachverständige fest, es bestünden keine gravierenden pathologischen Veränderungen, die aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Bezogen auf eine körperlich leichte oder mittelschwere Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Das Schon- und Vermeidungsverhalten, welches der Versicherte an den Tag lege, sei im Zusammenhang mit den Möglichkeiten für eine Besserung des Gesundheitszustandes von zentraler Bedeutung. Demonstrativ vorgetragene Bewegungseinschränkungen spielten sich auf bewusster Ebene ab. Dieser simulative Anteil lege eine Rentenbegehrlichkeit nahe. Abschliessend wies der Sachverständige allerdings auch darauf hin, dass er als Somatiker ein relevantes psychisches Leiden nicht auszuschliessen vermöge. Eine endgültige Beurteilung habe durch psychiatrische Expertise zu erfolgen. Die IV-Stelle holte bei Dr. S.________ eine solche ein. In seinem Gutachten vom 22. November 2002 kam der Psychiater zum Schluss, es lägen Probleme der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom vor, nicht (mehr) aber eine depressive Störung von Krankheitswert. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung lasse sich nicht mit Sicherheit bestätigen, da hiefür zu wenige lebensgeschichtliche Belastungsfaktoren ersichtlich seien. Eine Aggravation sei nicht ausgeschlossen; allerdings habe eine solche während der psychiatrischen Exploration auch nicht festgestellt werden können. Eine Rentenbegehrlichkeit "dürfte aus der Konstellation heraus durchaus vorliegen", nicht so aber eine Simulation. Aus psychischen Gründen sei eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 25 Prozent gegeben. Die Behandlung mit Antidepressiva habe schmerzdistanzierende Wirkung und müsse fortgesetzt werden.
 
2.2
 
2.2.1 Der Gutachter Dr. F.________ fand trotz ausgedehnter Untersuchungen kein objektivierbares somatisches Korrelat für die geklagten Beschwerden. Dieser Befund kontrastiert zur späteren Beurteilung der behandelnden Rheumatologin Dr. R._______, wonach der Versicherte an permanenten lumbosakralen Beschwerden leide, die in das linke Bein ausstrahlten und mit Dysästhesien verbunden seien. Die radiologisch nachgewiesenen Veränderungen machten die vorgetragenen Beschwerden plausibel. Auch eine rückenschonende Tätigkeit sei lediglich zu 40 Prozent zumutbar (Bericht vom 20. Oktober 2003). In diesem nur summarisch begründeten Bericht wird allerdings nicht dargetan, inwiefern die gutachtlichen Feststellungen den tatsächlichen rheumatologischen Status nur unvollständig wiedergeben sollten oder die erhobenen Befunde unzutreffend interpretiert worden seien. Die Ausführungen der Frau Dr. R.________ gehen befundmässig nicht über die der gutachtlichen Beurteilung zugrunde liegenden Feststellungen hinaus. Soweit sind die Schlussfolgerungen des Dr. F.________ massgebliche Entscheidungsgrundlage, was den organischen Teil des Leidens anbelangt. Fraglich bleibt, ob der Beweiswert dadurch in Mitleidenschaft gezogen wird, dass sich die von Dr. F.________ unterstellte simulative oder rentenbegehrliche Komponente in der psychiatrischen Begutachtung nicht bestätigte. Dr. S.________ konnte während der psychiatrischen Exploration selbst eine Aggravation nicht vollends bestätigen. Die konkreten gutachtlichen Ausführungen zeigen indessen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einzig auf objektivierbaren organischen Befunden beruht. Die Begründung bezieht sich mithin auf Tatsachen, deren Interpretation nicht als durch fachfremde Erwägungen überlagert erscheint.
 
2.2.2 Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Beweiskraft des gut nachvollziehbaren psychiatrischen Gutachtens des Dr. S.________ vom 22. November 2002 eingeschränkt sein sollte. Der Versicherte lässt in diesem Zusammenhang auf eine weiterführende psychiatrische Behandlung verweisen und stellt im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Zeugnis des betreffenden Arztes in Aussicht. Eine rechtserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes bis zum hier zu betrachtenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids kann indes praktisch ausgeschlossen werden, zumal bereits in der Einsprache vom 3. November 2003 ein entsprechender Bericht angekündigt wurde und ein solcher zwischenzeitlich ohne weiteres hätte beigebracht werden können, sofern sich tatsächlich neue medizinische Gesichtspunkte ergeben hätten.
 
2.2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Beurteilung durch das Berufliche Trainingszentrum vom 6. Februar 2002, wonach eine praktische Abklärung (Tätigkeit in der Buchbinderei) eine schmerzbedingte weitgehende Arbeitsunfähigkeit ergeben habe, weswegen die Möglichkeit für eine berufliche Eingliederung nicht mehr gegeben sei. Dem ist - mit dem kantonalen Gericht - entgegenzuhalten, dass diese Einschätzung nur dann eine massgebende Bedeutung für die Bemessung der zuzumutenden Leistung haben könnte, wenn sie durch ein medizinisches Substrat verifiziert würde. Das ist nach dem Gesagten nicht der Fall.
 
2.3 Da schliesslich die vom Versicherten angeführte kardiovaskuläre Problematik offenkundig keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt (Bericht des Kardiologen Dr. T.________ vom 9. Januar 2002), halten die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandeten Elemente der Invaliditätsbemessung einer Überprüfung stand.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Coop AHV-Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 13. September 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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