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Informationen zum Dokument  BGer I 344/2005  Materielle Begründung
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BGer I 344/2005 vom 14.09.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 344/05
 
I 365/05
 
Urteil vom 14. September 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo
 
Parteien
 
I 344/05
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
S.________, 1964, Beschwerdegegner, vertreten durch die FaSo, Fachstelle für Soziale Sicherheit GmbH,
 
Niklaus Konrad-Strasse 18, 4500 Solothurn,
 
und
 
I 365/05
 
S.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch die FaSo, Fachstelle für Soziale Sicherheit GmbH,
 
Niklaus Konrad-Strasse 18, 4500 Solothurn,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin,
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 14. April 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
S.________, geboren 1964 in Italien, arbeitete nach Schulabschluss in seiner Heimat zunächst als (ungelernter) Koch und Maurer und war nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1987 im Strassenbau und zuletzt als Lagermitarbeiter in der Firma M.________ AG tätig. Am 28. Dezember 1999 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn gewährte zunächst berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum PC-Supporter (Verfügung vom 18. Dezember 2000) sowie einer Einarbeitung bei der Firma I.________ AG (Verfügungen vom 17. April und 10. Juli 2002). Der Versicherte bestand jedoch die Abschlussprüfungen nicht und es zeigte sich auch im Arbeitstraining, dass er überfordert war. Die IV-Stelle veranlasste deshalb in der Folge eine berufliche Abklärung im Spital X.________ (nachfolgend: BEFAS-Abklärung; Bericht vom 2. April 2003). Gestützt darauf verneinte sie den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Mai 2003 mit der Begründung, dass S.________ in einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermöchte. Nachdem sie den im Einspracheverfahren vom Versicherten eingereichten Bericht des Spitals Y.________, Medizinische Abteilung, vom 29. August 2003 ihrem Vertrauensarzt unterbreitet hatte, bestätigte sie ihre Auffassung mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2004.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 14. April 2005 in dem Sinne gut, als der angefochtene Einspracheentscheid und die Verfügung vom 8. Mai 2003 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Arbeitsvermittlung zurückgewiesen wurde.
 
C.
 
S.________, wiederum vertreten durch Annemarie Waser, dipl. Sozialversicherungsexpertin, nunmehr Fachstelle für Soziale Sicherheit GmbH (FaSo), und die IV-Stelle des Kantons Solothurn führen je Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides. S.________ lässt die Rechtsbegehren stellen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach IVG zu gewähren; der Invaliditätsgrad sei unter Anwendung der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs festzusetzen und es sei ihm ab 1. Januar 2000 eine Viertelsrente zuzusprechen; es seien ihm zur Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit Stellenvermittlungsmassnahmen der Invalidenversicherung zu gewähren und bei positivem Ergebnis der Anspruch auf berufliche Massnahmen nach Art. 17 IVG im Sinne einer Einarbeitung zu prüfen; eventualiter sei die Rechtsschrift im Sinne einer Stellungnahme mit Rechtsbegehren zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle zu behandeln.
 
Die Beschwerde führenden Parteien beantragen je (sinngemäss) Abweisung der anderen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 8. Mai 2003 über den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente befunden. Bezüglich der Invalidenrente ist sie gestützt auf einen Prozentvergleich (BGE 104 V 136 Erw. 2b) zum Schluss gekommen, dass der Versicherte ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöchte. In ihrem Einspracheentscheid führte sie einen konkreten Einkommensvergleich durch und lehnte den Anspruch auf Umschulung sowie auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 5 % ab. Vor der Vorinstanz liess der Versicherte wiederum die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen beantragen. Streitig waren damit sowohl die beruflichen Massnahmen als auch die Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat dem Versicherten einen Anspruch auf Stellenvermittlungsmassnahmen eingeräumt, den Rentenanspruch hingegen, weil noch Eingliederungsmassnahmen im Raum stünden, verneint und keinen Einkommensvergleich vorgenommen. Dies zu Unrecht; denn die Ansprüche auf Arbeitsvermittlung und eine Rente schliessen sich nicht aus und es lässt sich die leistungsbegründende Invalidität mit Bezug auf jeden der beiden Ansprüche nur mittels Einkommensvergleich ermitteln. Streitgegenstand bleiben damit auch hier sowohl die beruflichen Massnahmen wie die Invalidenrente (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 502 Erw. 1.1).
 
1.2 Der Versicherte lässt auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen stellen. Nach der Rechtsprechung zur Auslegung von Rechtsbegehren genügt es, wenn dieses lediglich aus der Begründung hervorgeht (in BGE 130 V 51 nicht publizierte Erw. 3.2.1 des Urteils M. vom 27. Oktober 2003, I 138/02). Hier ist, weil er Streitgegenstand ist (Erw. 1.1) und ein entsprechender Antrag vorliegt, auch der Rentenanspruch zu prüfen. Die vom Versicherten beantragte Stellenvermittlung wurde ihm dagegen schon vom kantonalen Gericht zugesprochen, weshalb es diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 132 in Verbindung mit Art. 103 lit. a OG) fehlt. In diesem Punkt ist daher auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit damit um künftige Leistungen ersucht wird, über welche nicht zu verfügen ist (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 299 unten f.).
 
2.
 
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich teilweise die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 33 Erw. 1, 157 Erw. 1, 126 V 285 Erw. 1; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. I, S. 343 f.).
 
3.
 
Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Rechtsprechungsgemäss setzt der Anspruch auf Umschulung einen Invaliditätsgrad von etwa 20 % voraus (BGE 130 V 491 und 124 V 111 Erw. 2b; AHI 2000 S. 61, je mit Hinweisen).
 
Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) IVG haben eingliederungsfähige invalide Versicherte u.a. Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche nach der Rechtsprechung zu alt Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a). Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (SVR 2003 IV Nr. 11 S. 34 Erw. 4.4 mit Hinweisen).
 
Anspruch auf eine Invalidenrente besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) bei einer Invalidität von mindestens 40 Prozent.
 
4.
 
Gemäss BEFAS-Abklärung (Bericht vom 2. April 2003) bestand bei chronisch rezidivierendem thoraco-lumbo-spondylogenem Syndrom in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Leistung des Versicherten in der Metallbearbeitung betrug verglichen mit den Anforderungen in der freien Wirtschaft etwa 50 % bis 60 %, was jedoch mit einem von ihm gezeigten unnötigen Schonverhalten (Zusatzpausen) begründet wurde. Die Ärzte des Spitals Y.________, Medizinische Abteilung, diagnostizierten gemäss Bericht vom 29. August 2003 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung; auch aus ihrer Sicht war der Versicherte jedoch zu 80 % bis 100 % arbeitsfähig.
 
5.
 
5.1 Der Versicherte beantragt letztinstanzlich aktuell keine Umschulung mehr, da die im BEFAS-Bericht empfohlene vertiefte berufliche Abklärung und anschliessende Einarbeitungszeit oder interne praktische Umschulung durch den Einsatz im Soziallohnprojekt der Firma O.________ GmbH mehrheitlich bereits erfolgt sei. Es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (BGE 110 V 52 f.).
 
5.2
 
5.2.1 Zur Begründung der beantragten Zusprechung einer Viertelsrente beruft sich S.________ im Wesentlichen darauf, dass die von den Ärzten gestellte Prognose einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sich nicht habe realisieren lassen. Er stützt sich dabei zunächst auf den Bericht der BWS Bildungswerkstätte Z.________ vom 8. Oktober 2003. Daraus ergibt sich, dass er vom 1. bis 31. August 2003 in der bewachten Velostation O.________ gearbeitet hat. Seine Aufgaben waren das Führen von Tagesrapporten, Kundenkontakt, Verkauf von Vignetten, Bewachung der eingestellten Velos, leichte Reinigungsarbeiten sowie Abrechnen der Tageseinnahmen. Die Leistung habe dabei lediglich 50 % betragen.
 
Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, wird diese Feststellung nicht begründet. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung im Spital X.________ oder der Untersuchung im Spital Y.________ ist indessen nicht aktenkundig. Dem Bericht der Firma O.________ GmbH vom 16. August 2004 lässt sich bis zu dem für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 30. Januar 2004 (BGE 129 V 169 Erw. 1 mit Hinweis) nichts anderes entnehmen, werden dort doch nur ausdrückliche Angaben für die Zeit ab Juni 2004 gemacht. Damit ist für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis 30. Januar 2004 keine erhebliche gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgewiesen.
 
5.2.2 Der von der Rechtsvertreterin des Beschwerde führenden Versicherten vorgenommene Einkommensvergleich, bei dem auf Seiten des Invalideneinkommens eine Leistungseinbusse von 35 % als Lohnminderung berücksichtigt wird, ist deshalb nicht stichhaltig. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die Einschätzung der Ärzte des Spitals Y.________ nur noch ein 80 %-Pensum versehen könnte, ergibt sich keine rentenbegründende Invalidität. Der Versicherte hätte gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) bei Rentenbeginn im Jahr 2000 (BGE 128 V 174, 129 V 222) als vollzeitig Erwerbstätiger ein Jahreseinkommen von Fr. 55'640.- erzielen können, wie von der IV-Stelle im Einspracheentscheid zutreffend ermittelt (LSE 2000, Tabelle TA1, S. 31, Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten [Anforderungsniveau 4] beschäftigten Männer im privaten Sektor: Fr. 4437.- x 12; umgerechnet von 40 Stunden auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden [Die Volkswirtschaft, 2003 Heft 6, S. 98, Tabelle B 9.2]). Bei einem 80 %-Pensum beläuft sich dieses Einkommen auf Fr. 44'512.-. Die IV-Stelle hat einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 5 % gewährt. Da der Beschwerdeführer erst vierzigjährig ist und schon seit fast zwanzig Jahren - mittlerweile mit einer Niederlassungsbewilligung - in der Schweiz lebt und arbeitet, ist einzig die leidensbedingte Einschränkung zu berücksichtigen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b), wobei er zwar keine schweren, jedoch immerhin noch mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten vermag (vgl. Erwägung 4). Die 5%ige Reduktion ist daher im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweisen). Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 42'286.-. Das monatliche Valideneinkommen als Lagermitarbeiter hätte nach Angaben der vormaligen Arbeitgeberin M.________ AG vom 27. Januar 2000 im Jahr 2000 Fr. 4320.- betragen, der Jahreslohn Fr. 56'160.-, wenn man von einem Anspruch auf dreizehn Monatslöhne ausgeht, was anhand der Akten allerdings nicht eindeutig ausgewiesen ist. Vergleicht man die beiden Einkommen, ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 25 %.
 
6.
 
Die Beschwerde führende IV-Stelle macht geltend, dass auch die Voraussetzungen für die von der Vorinstanz zugesprochene Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt seien. Da dem Versicherten anlässlich der BEFAS-Abklärung ein 100%iges Leistungsvermögen attestiert worden sei, liessen sich seine Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche nicht auf gesundheitliche Gründe zurückführen. Dies trifft insofern nicht zu, als gemäss Bericht des Spitals Y.________, Medizinische Abteilung, vom 29. August 2003 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt. Zwar ist der Versicherte dadurch nach Ansicht des Psychiaters, wenn überhaupt, nur geringfügig eingeschränkt, schätzte dieser die Arbeitsfähigkeit doch auf 80 % bis 100 %. Die von ihm geschilderte Entwicklung von Ängsten, Hoffnungslosigkeit und Rückzugstendenz, die zu einer existenziellen Destabilisierung mit Ausbildung eines Selbstwertkonflikts geführt haben, lassen jedoch darauf schliessen, dass es dem Versicherten auch deswegen nicht leicht fallen dürfte, aus eigener Kraft eine geeignete Stelle zu finden. Dass ihm das kantonale Gericht berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zugesprochen hat, ist daher nicht zu beanstanden.
 
7.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem im Verfahren I 344/05 obsiegenden Versicherten wird eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zugesprochen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verfahren I 344/05 und I 365/05 werden vereinigt.
 
2.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle des Kantons Solothurn (Verfahren I 344/05) wird abgewiesen; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten (Verfahren I 365/05) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Versicherten für das Verfahren I 344/05 vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 14. September 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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