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Informationen zum Dokument  BGer 2P.255/2005  Materielle Begründung
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BGer 2P.255/2005 vom 16.09.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.255/2005 /vje
 
Urteil vom 16. September 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gastrosocial Ausgleichskasse,
 
Heinerich Wirri-Strasse, Postfach, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Familienzulagen,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 23. Mai 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________, Staatsangehöriger von Sri Lanka, forderte im September 2004 von der Ausgleichskasse GastroSuisse (heute: Gastrosocial Ausgleichskasse) die Nachzahlung von Kinder- bzw. Familienzulagen. Die Ausgleichskasse lehnte das Begehren mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 wegen Verjährung ab.
 
X.________ gelangte gegen diese Verfügung mit einer in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 25. Oktober 2004 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er wurde in der Folge aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu verzeigen, die Beschwerde in eine der beiden Amtssprachen Deutsch oder Französisch zu übersetzen und für den Fall des Festhaltens an der Beschwerde einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu bezahlen. Am 12. Dezember 2004 teilte X.________ dem Verwaltungsgericht, wiederum in englischer Sprache, mit, dass er an der Beschwerde festhalte und es ihm nicht möglich sei, den Betrag von Fr. 300.-- aufzubringen. Mit prozessleitender Verfügung wurde ihm daraufhin letztmals Frist bis zum 31. Mai 2005 angesetzt, um seine Beschwerde ordnungsgemäss zu verbessern und dem Gericht den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. X.________ gelangte mit einer weiteren in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 7. April 2005 an das Verwaltungsgericht, womit er um Fortsetzung des Verfahrens ersuchte und erklärte, den Vorschuss nicht bezahlen zu können.
 
Nachdem X.________ trotz der Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde (Übersetzung in eine der im Kanton Bern geltenden Amtssprachen) erneut mit einer in englischer Sprache abgefassten Eingabe an das Verwaltungsgericht gelangt war, trat dieses mit Urteil der Einzelrichterin vom 23. Mai 2005 auf die Beschwerde nicht ein.
 
Mit Eingaben in englischer Sprache (eine datiert vom 10. Juni 2005, zwei datiert vom 5. Juli 2005) wandte sich X.________ an das Eidgenössische Versicherungsgericht. Dieses trat mit Urteil vom 25. August 2005 auf die Eingaben nicht ein, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels bundesrechtlicher Verfügungsgrundlage nicht zulässig sei. Es übermittelte die Sache zu allfälliger Behandlung der Eingaben an das Schweizerische Bundesgericht. Gestützt darauf ist ein Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde eröffnet worden.
 
2.
 
Sämtliche Rechtsschriften für das Bundesgericht sind in einer Nationalsprache abzufassen (Art. 30 Abs. 1 OG). Es erübrigt sich, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung einer Übersetzung der in englischer Sprache verfassten Eingaben vom 10. Juni bzw. 5. Juli 2005 anzusetzen, leiden doch die entsprechenden Rechtsschriften an einem weiteren Mangel, der nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr behoben werden kann:
 
Das angefochtene Nichteintretensurteil des bernischen Verwaltungsgerichts beruht darauf, dass der Beschwerdeführer entgegen den Vorschriften des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts auch nach entsprechender Belehrung dabei geblieben ist, seine Beschwerde ausschliesslich in englischer Sprache einzureichen. Soll ein derartiger Entscheid angefochten werden, muss der Beschwerdeführer sich in der Beschwerdebegründung mit dieser entscheidrelevanten Eintretensproblematik auseinandersetzen. Dies würde schon für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gelten, welches Rechtsmittel der Beschwerdeführer gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts ergriffen hat; Art. 108 Abs. 2 OG verlangt eine sachbezogene Beschwerdebegründung (vgl. BGE 118 Ib 134). Beim vorliegend allein zulässigen Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde ist in der Rechtsschrift gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Der Beschwerdeführer befasst sich in keiner der ans Eidgenössische Versicherungsgericht adressierten und von diesem ans Schweizerische Bundesgericht übermittelten Eingaben mit der verfahrensrechtlichen Regel, dass der Kanton Bern von einer Partei verlangen kann, Rechtsschriften in einer seiner Amtssprachen abzufassen. Es fehlt damit eine formgerechte Beschwerdebegründung, sodass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
 
Ergänzend ist beizufügen, dass nicht ersichtlich ist, an welchem Rechtsmangel die Verfügung der Ausgleichskasse vom 8. Oktober 2004 leiden könnte, liegt doch angesichts von Art. 25 des bernischen Gesetzes vom 5. März 1961 über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer im September 2004 geltend gemachten Forderungen betreffend Familienzulagen per 1984 - 1990 längstens verjährt waren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hätte die beim ihm erhobene Beschwerde, wäre darauf einzutreten gewesen, wohl abgewiesen und hätte dadurch keine verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verletzt.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG); bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) ist seinen (finanziellen) Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Eingaben vom 10. Juni und 5. Juli 2005 werden als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen.
 
2.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. September 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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