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Informationen zum Dokument  BGer 6S.449/2004  Materielle Begründung
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BGer 6S.449/2004 vom 21.09.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.449/2004 /gnd
 
Urteil vom 21. September 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Näf.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg,
 
gegen
 
X.________,
 
Beschwerdegegner 1, vertreten durch Rechtsanwalt
 
lic. iur. Martin Koller,
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner 2, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Christoph Wildisen,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB), Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB), Verjährung (Art. 71 StGB),
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
 
vom 26. Oktober 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 30. April 2001 wurde die 1992 geborene A.________ bei einer Tiefgarageneinfahrt in Kriens vom nach vorn öffnenden automatischen Garagenkipptor angehoben und zwischen Tor und Sturz beziehungsweise Tiefgaragendecke im Bereich von Kopf und Rumpf eingeklemmt. Da zunächst eine manuelle Bewegung des Tores nicht möglich war, konnte das Mädchen trotz sofortigen Beizuges von Hilfskräften erst nach etwa 15 Minuten befreit werden, nachdem geeignete Werkzeuge beigebracht worden waren, mit denen sich die Führungsstange des elektrisch gesteuerten Antriebs lösen liess. A.________ zog sich eine irreversible Hirnschädigung zu.
 
B.
 
B.a Mit Entscheid des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 10. Juli 2003, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern visiert am 17. Juli 2003, wurde die Strafuntersuchung gegen verschiedene Personen, unter anderen gegen X.________ und Y.________, eingestellt.
 
A.________, vertreten durch ihren Vater, erhob gegen diesen Einstellungsentscheid, soweit X.________ und Y.________ betreffend, Rekurs an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Diese hiess den Rekurs am 7. August 2003 gut und überwies X.________ und Y.________ dem Amtsgericht Luzern-Land zur Beurteilung.
 
B.b Das Amtsgericht Luzern-Land stellte mit Entscheid vom 30. Juni 2004 das Verfahren gegen X.________ und Y.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) und wegen Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB) zufolge Verjährung ein und trat auf die Zivilansprüche von A.________ (betreffend Feststellung der Schadenersatzpflicht von X.________ und Y.________) nicht ein.
 
B.c Das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, wies die von A.________ dagegen erhobene Kassationsbeschwerde am 26. Oktober 2004 ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
A.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz, eventualiter direkt an die erste Instanz zurückzuweisen.
 
D.
 
Das Obergericht beantragt in seinen Gegenbemerkungen, die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
Y.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. X.________ stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001) steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde dem Opfer zu, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der angefochtene Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Diese Bestimmung entspricht Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG (SR 312.5), wonach das Opfer den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten kann wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP verweist denn auch ausdrücklich auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG.
 
1.1 Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation des Opfers ist, dass sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und angesichts der darin enthaltenen Begründung negativ auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken kann (BGE 120 IV 44 E. 6 S. 56 f.; 127 IV 185 E. 1a).
 
Das Opfer ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich nur legitimiert, wenn es, soweit möglich, seine Zivilansprüche im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht hat. Diese Voraussetzung muss indessen nicht erfüllt sein, wenn sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den einen Einstellungsbeschluss bestätigenden Gerichtsentscheid richtet. Auch in diesem Fall muss aber das Opfer in der Beschwerde darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderung auswirken kann. Fehlt eine diesbezüglich Begründung, ist auf die Beschwerde gleichwohl einzutreten, sofern sich der Sachlage und insbesondere der Art des in Frage kommenden Delikts unmittelbar und ohne Zweifel entnehmen lässt, welche Zivilforderungen das Opfer geltend machen könnte, und auch klar ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Entscheid sich auf deren Beurteilung auswirken kann (zum Ganzen BGE 127 IV 185 E. 1a, mit Hinweisen).
 
Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und damit auch von Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP ist gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss oder ein freisprechendes Urteil, genügt es, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 122 II 211 E. 3c).
 
1.2 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerdeführerin, die sich, vertreten durch ihren Vater, am kantonalen Verfahren beteiligt hat, als Opfer grundsätzlich zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen den angefochtenen Entscheid legi-timiert. Ob und inwiefern die Legitimation auch insoweit zu bejahen ist, als die Vorinstanz mit der ersten Instanz allfällige Unterlassungen deshalb als nicht strafbar erachtet hat, weil den Beschuldigten keine strafrechtliche Garantenstellung zukomme, kann hier dahingestellt bleiben. Offen bleiben kann auch, ob die Beschwerdeführerin neben der Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) auch die Verfahrens-einstellung betreffend Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB) anfechten kann. Denn die Nichtigkeitsbeschwerde ist aus nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Kipptor zur Tiefgarage wurde von der X.________ Tor- und Antriebstechnik AG (nachfolgend: X.________ AG) geplant, erstellt und eingebaut. Der Beschwerdegegner 1 ist Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft, der Beschwerdegegner 2 ist als Fachmann für Tortechnik im Unternehmen tätig.
 
2.1 Planung, Herstellung und Einbau des Kipptores wurden Ende 1992 abgeschlossen. Soweit in dieser Phase allenfalls strafrechtlich relevante Fehler begangen worden sein sollten, begann die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der hier in Betracht fallenden Straftatbestände der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde nach der zutreffenden Auffassung der kantonalen Instanzen (spätestens) Ende 1992 zu laufen. Denn die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit beziehungsweise Handlung ausführt (Art. 71 Abs. 1 aStGB, Art. 71 lit. a StGB). Massgebend ist somit der Zeitpunkt des tatbestandsmässigen Verhaltens, nicht der Zeitpunkt des Eintritts des allenfalls zur Vollendung des Delikts erforderlichen Erfolgs. Dies bedeutet, dass fahrlässige Erfolgsdelikte verjähren können, bevor der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten und somit der Tatbestand erfüllt ist (BGE 102 IV 79 E. 6; 122 IV 61 E. 2a/aa; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 71 StGB N 1; Peter Müller, Basler Kommentar, StGB I, 2003, Art. 71 N 2).
 
2.2 Die Verjährungsfrist für die hier in Betracht fallenden Straf-tatbestände der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde betrug altrechtlich relativ fünf und absolut siebeneinhalb Jahre. Sie beträgt nach dem neuen Verjährungsrecht, in Kraft seit 1. Oktober 2002, sieben Jahre. Allfällige strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Planung, Erstellung und dem Einbau des Kipptores waren somit im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Einstellungsentscheids vom 30. Juni 2004 - und übrigens bereits bei Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs am 30. April 2001 - sowohl altrechtlich als auch neurechtlich verjährt. Davon scheint auch die Beschwerdeführerin selber auszugehen.
 
3.
 
3.1 Die Beschwerdeführerin zählt unter Hinweis auf den Bericht der bfu vom 15. Mai 2001 und vier Berichte der NSBIV AG aus den Jahren 2001 und 2002 insgesamt neun Mängel auf, welche das von der X.________ AG erstellte und eingebaute Garagenkipptor aufgewiesen habe (Beschwerde S. 7/8). Sie weist darauf hin, dass die X.________ AG von der Liegenschaftsverwaltung (in der Zeit von Juli 1994 bis Juni 2001) in insgesamt zehn Einzelverträgen mit Reparatur- beziehungsweise Wartungsarbeiten betreffend das Kipptor betraut worden sei (Beschwerde S. 8/9).
 
Die Beschwerdeführerin teilt zwar die Auffassung der Vorinstanz, dass vom Werkunternehmer, dem ein konkreter Reparatur- beziehungsweise Wartungsauftrag erteilt worden sei, nicht erwartet werden könne, dass er auch die übrigen Teile des Gegenstandes, an dem er seine Leistung zu erbringen habe, ohne besonderen Auftrag überprüfe (Beschwerde S. 8 unten). Indessen habe die X.________ AG als Herstellerin insgesamt zehn Reparatur- beziehungsweise Wartungsaufträge übernommen (kant. Akten act. 83.1-10), die schwergewichtig auf die Funktionskontrolle des Garagentores angelegt gewesen seien, wie den Vermerken in den Arbeitsrapporten beziehungsweise Rechnungen entnommen werden müsse, wie etwa "Funktionskontrolle durchgeführt" (Rechnung vom 18. Juli 2000, kant. Akten act. 83.2), "allgemeine Kontrolle" (Rechnung vom 3. Februar 2000, act. 83.3), "Kipptor kontrolliert, in Ordnung" (Rechnung vom 6. November 1998, act. 83.4), "neu eingestellt" (Rechnung vom 26. Juni 1996, act. 83.8), "Automatik i.O. stellen" (Arbeitsrapport vom 15. Juli 1994, act. 83.10). Wenn aber ein Fachmann ein Kipptor kontrolliere und dessen Funktion als in Ordnung bestätige, so gehöre zu diesem Wartungsauftrag inhärent dazu, auch die für die Sicherheitsfunktion des Tores zentralen Gesichtspunkte zu kontrollieren, da diese begriffsnotwendig zur einwandfreien Funktion des Tores gehörten. Dazu bedürfe es entgegen der Auffassung der kantonalen Instanzen keiner ausdrücklichen Spezial-Beauftragung für die Überprüfung der Sicherheit des Tores oder den Nachweis über eine weitere Konkretisierung des Auftrags. Entscheidend sei allein, dass die Beauftragten die Funktionskontrolle vorgenommen und ausdrücklich als 'in Ordnung' bestätigt hätten. Damit hätten sie bei der Bestellerin (zu Unrecht) entsprechendes Vertrauen in die Kontrolle geweckt (Beschwerde S. 9). Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in den "Service-Bestimmungen" der X.________ AG denn auch unter dem Titel "Torautomatik" ausdrücklich die "Funktionskontrolle und Reglage der Schutzeinrichtungen" angeführt werde, was die Vorinstanz schlicht negiert habe. Dementsprechend erachte sich die X.________ AG selber, wie unter anderem den Rechnungsvermerken entnommen werden könne, für das Funktionieren und die Sicherheit ihrer Garagentore auch nach deren Installation als zuständig und verantwortlich. Wer entsprechend den zitierten Vermerken "neu einstellt, Kipptore kontrolliert, allgemeine Kontrolle und Funktionskontrolle durchführt", übernehme für die Sicherheit der Garagentore jedes Mal neu die Verantwortung, erst recht, wenn er selber diese Tore erstellt und eingebaut habe. Bei all diesen urkundlich ausgewiesenen Handlungen wären die Beschwerdegegner 1 und 2 vertraglich verpflichtet gewesen, die bestehenden Sicherheitsmängel festzustellen und anzuzeigen. Mit der jeweiligen fahrlässigen Unterlassung habe die Verjährungsfrist für die Straftatbestände von Art. 125 Abs. 2 und Art. 229 Abs. 2 StGB neu zu laufen begonnen, was die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht verkannt habe (Beschwerde S. 9 f.).
 
3.2 Die Beschwerdeführerin behauptet selber nicht, dass dieser oder jener Reparaturauftrag Bestandteile des Garagentors betroffen oder mit betroffen habe, die nach der Darstellung in der Beschwerdeschrift mangelhaft und ausserdem für den Unfall vom 30. April 2001 mit kausal gewesen seien. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den zitierten Vermerken in den Rechnungen beziehungsweise Arbeitsrapporten der X.________ AG nicht, dass im Rahmen beziehungsweise bei Gelegenheit der Reparaturen auch Bestandteile der genannten Art als in Ordnung befunden beziehungsweise überhaupt kontrolliert worden seien. Die zitierten Vermerke wie etwa "Kipptor kontrolliert, in Ordnung", "allgemeine Kontrolle", "Funktionskontrolle durchgeführt" betreffen das Funktionieren des Tores nach Vornahme der in Auftrag gegebenen Reparatur. Die Vermerke betreffen mithin nicht irgendwelche Sicherheitselemente und können auch nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass - über die konkret erteilten Reparaturaufträge hinaus - auch solche Elemente überprüft und als in Ordnung befunden worden seien. Ein Kipptor kann auch einwandfrei funktionieren, wenn Sicherheitselemente allenfalls fehlen oder mangelhaft sind. Entsprechendes gilt auch für den Vermerk "Automatik i.O. stellen" im Arbeitsrapport vom 15. Juli 1994 (kant. Akten act. 83.10). Dass in den "Service-Bestimmungen" der X.________ AG gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Torautomatik" ausdrücklich die "Funktionskontrolle und Reglage der Schutzeinrichtungen" aufgeführt wird, ist unerheblich. Zum einen bestand vorliegend unstreitig kein Servicevertrag. Zum andern deutet nichts darauf hin, dass die Mitteilung der Liegenschaftsverwaltung, es sei die Automatik in Ordnung zu stellen (siehe act. 83.10), einen Auftrag zur Überprüfung der Sicherheitselemente enthalten habe oder von der X.________ AG als solcher entgegengenommen und behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, dass die im fraglichen Arbeitsrapport beschriebenen "ausgeführten Arbeiten" irgendein Sicherheitselement betroffen hätten. Im Übrigen wären allfällige strafbare Handlungen bei Gelegenheit der Arbeiten an der Automatik im Juli 1994 ohnehin - und zwar auch bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Einstellungsbeschlusses vom 30. Juni 2004 - sowohl altrechtlich als auch neurechtlich verjährt.
 
3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Reparaturverträge keine Sicherheitselemente mit betrafen, deren allfällige Mangelhaftigkeit vielleicht für den Unfall mit kausal gewesen ist, und dass die Vermerke in den Rechnungen betreffend die vorgenommenen Reparaturen keine Zusicherungen enthalten, es seien solche Elemente kontrolliert und als in Ordnung befunden worden.
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegner seien aus verschiedenen Gründen verpflichtet gewesen, nach dem Einbau des Garagentores zumindest die für einen Fachmann offensichtlichen beziehungsweise leicht erkennbaren Sicherheitsmängel festzustellen und anzuzeigen. Indem sie dies unterlassen hätten, hätten sie den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) erfüllt.
 
4.1 Die Straftat der fahrlässigen Körperverletzung ist in Anbetracht der Tatbestandsumschreibung in Art. 125 StGB ("Wer .... einen Menschen am Körper ..... schädigt ....") ein Begehungsdelikt. Dieses kann auch durch Unterlassen begangen werden ("per omissionem commissum", sog. unechtes Unterlassungsdelikt). Ein unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet war, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun gleichwertig erscheint. Erforderlich ist mithin eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln (Garantenpflicht), eine besondere Rechtsstellung (Garantenstellung). Rechtsprechung und herrschende Lehre unterscheiden im Wesentlichen zwischen Garantenpflichten, die auf den Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren gerichtet sind (Obhuts- oder Beschützerpflichten), und Garantenpflichten, die auf die Abwendung aller von einer bestimmten Gefahrenquelle ausgehenden Bedrohungen gerichtet sind (Überwachungs- oder Sicherungspflichten). Eine Garantenstellung kann sich unter anderem aus Gesetz, Vertrag und aus Ingerenz ergeben (zum Ganzen BGE 108 IV 3 E. 1b; 113 IV 68 E. 5a; 117 IV 130 E. 2a; 120 IV 98 E. 2c; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl. 2005, § 14 N 8 ff.; Trechsel, a.a.O., Art. 1 N 26 ff.). Der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 regelt das "Begehen durch Unterlassen" in Art. 11 StGB ausdrücklich.
 
Im vorliegenden Fall stehen Überwachungs- und Sicherungspflichten zur Diskussion. Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin kam den Beschwerdegegnern 1 und 2 insoweit eine Garantenstellung sowohl nach Gesetz als auch gestützt auf Vertrag sowie aus Ingerenz zu.
 
4.2
 
4.2.1 Art. 365 OR, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft (Beschwerde S. 6), regelt die Pflichten des Werkunternehmers betreffend den Stoff. Der Unternehmer hat den vom Besteller gelieferten Stoff mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen und einen allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben (Abs. 2). Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoff oder an dem angewiesenen Baugrund, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden, so hat der Unternehmer dem Besteller ohne Verzug davon Anzeige zu machen, widrigenfalls die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen (Abs. 3).
 
Die X.________ AG hat im Verlauf der Jahre verschiedene - meist kleinere - Defekte an dem von ihr hergestellten und eingebauten Garagentor repariert (siehe kant. Akten act. 83/1-10). Eine Anzeigepflicht im Sinne von Art. 365 Abs. 3 OR hätte allenfalls bestanden, wenn sich Verhältnisse ergeben hätten, die eine gehörige oder rechtzeitige Vornahme dieser Reparaturen gefährdet hätten. Inwiefern dies vorliegend der Fall gewesen sei, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Die X.________ AG war bei der Vornahme dieser Reparaturen weder aufgrund von Art. 365 Abs. 3 OR noch gestützt auf Art. 365 Abs. 2 OR verpflichtet, der Liegenschaftsverwaltung irgendwelche andere Mängel am Garagentor anzuzeigen, welche die gehörige Vornahme der in Auftrag gegebenen Reparaturen in keiner Weise gefährdeten.
 
4.2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG; SR 819.1) und auf Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS), nämlich die EKAS-Richtlinie Nr. 1511, insbesondere Ziff. 3 und 6, sowie die Erläuterungen hiezu (Beschwerde S. 10, 16 ff.).
 
Aus diesen Bestimmungen und Richtlinien ergibt sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht, dass der Hersteller eines Werks nach dessen Lieferung weiterhin verpflichtet ist, die Sicherheit des Werks zu kontrollieren und allfällige Mängel zu beheben bzw. anzuzeigen. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid (S. 9 f. E. 5a) verwiesen werden.
 
4.3
 
4.3.1 Die X.________ AG war aufgrund der einzelnen Reparaturverträge verpflichtet, die jeweils gemeldeten Defekte am Garagentor fachgerecht zu beheben (siehe kant. Akten act. 83/1-10). Es gehörte höchstens allenfalls zu ihren vertraglichen Nebenpflichten, bei Gelegenheit dieser Reparaturen allfällige Mängel an anderen Teilen des Garagentores zu erkennen und anzuzeigen, welche von den Reparaturverträgen nicht mit betroffen waren und mit ihnen in keinem Zusammenhang standen. Daran ändert nichts, dass die X.________ AG das Garagentor hergestellt und eingebaut hatte und dass angeblich einzelne behauptete Sicherheitsmängel für einen Fachmann offensichtlich beziehungsweise leicht erkennbar waren. Nebenpflichten vermögen indessen keine strafrechtliche Garantenstellung zu begründen, ausser wenn zwischen den Beteiligten eine besonders enge, lang andauernde oder auf gesteigertem Vertrauen beruhende Verbindung besteht (siehe Stratenwerth, a.a.O., § 14 N 16, mit Hinweisen; siehe auch BGE 113 IV 68 E. 5 und 6). Diese Voraussetzung ist vorliegend entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Die X.________ AG, die das Garagentor erstellt und eingebaut hatte, wurde in der Folge von der Liegenschaftsverwaltung bei Auftreten von - meist kleinen - Defekten unterschiedlicher Art mit deren Behebung betraut. Es kann entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin keine Rede davon sein, dass die X.________ AG periodisch mit der "Wartung" des Garagentores betraut worden und gleichsam die "Tor-Wärterin" gewesen sei.
 
4.3.2 Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin wären die Verantwortlichen der X.________ AG jedenfalls spätestens nach dem Kipptor- Unfall im Januar 1999 in Cham im Rahmen der Wartungsarbeiten vom 3. Februar 2000 und vom 30. Juni 2000 verpflichtet gewesen, die Sicherheit des Kipptores in Kriens zu überprüfen (Beschwerde S. 11).
 
Die Rechnung vom 10. Februar 2000 betreffend die Reparatur vom 3. Februar 2000 enthält den Vermerk "Federn ausgewechselt und allgemeine Kontrolle" (kant. Akten act. 83.3). Die Rechnung vom 18. Juli 2000 betreffend die Reparatur vom 30. Juni 2000 enthält den Vermerk "Auswertungsgerät repariert und Funktionskontrolle durchgeführt" (act. 83.2). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die Liegenschaftsverwaltung nach dem Unfall in Cham der X.________ AG einen Auftrag zur Überprüfung der Sicherheit des Garagentors in Kriens erteilt habe. Die X.________ AG war als Herstellerin des Garagentores auch nach dem Unfall in Cham vertraglich nicht verpflichtet, ohne entsprechenden Auftrag, etwa anlässlich der vorgenannten kleinen Reparaturen, die Sicherheit des Garagentors in Kriens zu kontrollieren.
 
4.4
 
4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, den Beschwerdegegnern 1 und 2 komme eine Garantenstellung aus Ingerenz zu. Wer eine Gefahrenquelle schaffe, habe die ihm möglichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung des tatbestandsmässigen Erfolgs zu ergreifen. Im vorliegenden Fall sei eine entsprechende Handlungspflicht der Beschwerdegegner spätestens nach dem Garagentor-Unfall in Cham im Januar 1999 entstanden. Jenes Tor, das ebenfalls von der X.________ AG unter der Verantwortung der Beschwerdegegner erstellt worden sei, habe den gleichen Antriebs-Typ und dieselbe Antriebskraft gehabt wie das Garagentor in Kriens. Auch beim Unfall in Cham sei ein Kind von dem nach vorn öffnenden Kipptor nach oben hochgezogen und am Torsturz eingeklemmt worden. Nach dem Unfall in Cham seien an jenem Tor von der X.________ AG eine zusätzliche Sicherheitsleiste sowie eine zweite Rutschkupplung mit Kraftbegrenzung eingebaut worden. Wären diese Massnahmen auch am Garagentor in Kriens getroffen worden, hätte der Unfall verhindert werden können (Beschwerde S. 14 ff.). Die Beschwerdeführerin wirft den Beschwerdegegnern vor, dass sie die Gefahrenquelle in Kriens "geschaffen, gewartet und trotz der Sanierung des analogen Unfalltors in Cham gegenüber der Werkeigentümerin nicht offenbart, geschweige denn saniert" hätten. "Aufgrund dieser vorangegangenen Handlungen" wären die Beschwerdegegner verpflichtet gewesen, zumutbare Massnahmen zur Verhinderung der am 30. April 2001 eingetretenen schweren Körperverletzung zu ergreifen. Indem die kantonalen Instanzen das Vorliegen einer Garantenstellung aus Ingerenz verneinten, hätten sie Bundesrecht verletzt (Beschwerde S. 19/20).
 
4.4.2 Dass das von der X.________ AG eingebaute Garagentor wegen allfälliger Mängel allenfalls eine Gefahr darstellte, bedeutet nicht, dass die X.________ AG nach dem Einbau des Garagentores als dessen Herstellerin und Lieferantin andauernd verpflichtet war, das Tor zu überwachen. Die X.________ AG war weder Eigentümerin/Besitzerin noch Betreiberin des Garagentores.
 
Die X.________ AG war auch nach dem Unfall in Cham im Januar 1999, der ein ebenfalls von ihr eingebautes Garagentor betraf, nicht verpflichtet, von sich aus, ohne entsprechenden Auftrag, die Sicherheit des Garagentors in Kriens zu überprüfen.
 
Ob die Verantwortlichen der X.________ AG rechtlich verpflichtet waren, die Werkeigentümerin bzw. die Liegenschaftsverwaltung darüber zu informieren, dass in Anbetracht des Unfalls in Cham aus diesem oder jenem Grunde eine Überprüfung der Sicherheit des rund sechs Jahre zuvor eingebauten Garagentores in Kriens zwecks Behebung allfälliger Mängel oder Nachrüstung geboten oder angezeigt sei, kann dahingestellt bleiben. Eine solche Informationspflicht wäre jedenfalls nicht als eine qualifizierte Rechtspflicht und daher nicht als strafrechtliche Garantenpflicht anzusehen (vgl. auch Niklaus Schmid, Von der zivilrechtlichen zur strafrechtlichen Produktehaftung, in: Festschrift für Max Keller zum 65. Geburtstag, Zürich 1989, S. 647 ff., 655 ff.). Die Unterlassung einer derartigen Information wiegt nicht ungefähr gleich schwer wie ein aktives Handeln oder allfällige Unterlassungen bei der Herstellung und beim Einbau des Garagentores selbst.
 
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass allfällige Unterlassungen der Beschwerdegegner nach dem Einbau des Garagentores Ende 1992 mangels Garantenstellung strafrechtlich nicht relevant sind. Damit fällt jedenfalls aus diesem Grunde eine Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, angeblich begangen durch Unterlassungen, die allenfalls noch nicht verjährt wären, ausser Betracht.
 
5.
 
Inwiefern die Beschwerdegegner bei der Vornahme der einzelnen Reparaturen anerkannte Regeln der Baukunde verletzt und damit den Tatbestand von Art. 229 Abs. 2 StGB erfüllt haben, wird in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht dargelegt. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die einzelnen konkreten Reparaturen nicht fachgerecht ausgeführt worden seien.
 
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
 
6.
 
Soweit die Beschwerdeführerin auch die Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG; SR 819.1) anficht, ist auf ihre Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. Da die diesbe-züglichen Strafbestimmungen dem Schutz der Allgemeinheit dienen, ist die Beschwerdeführerin als individuelles Opfer insoweit zur Nich-tigkeitsbeschwerde nicht legitimiert. Allfällige Widerhandlungen wären als Übertretungen (siehe Art. 13 STEG) im Übrigen ohnehin längst verjährt.
 
7.
 
Da die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 Satz 1 BStP). Den obsiegenden Beschwerdegegnern 1 und 2 wird eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen (Art. 278 Abs. 3 Satz 1 BStP). Es wird davon abgesehen, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Bundesgerichtskasse hiefür Ersatz zu leisten (vgl. Art. 278 Abs. 3 Satz 3 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird eine Parteientschädigung von je Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. September 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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