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Informationen zum Dokument  BGer 6P.26/2005  Materielle Begründung
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BGer 6P.26/2005 vom 24.09.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.26/2005
 
6S.94/2005 /gnd
 
Urteil vom 24. September 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
 
Gerichtsschreiber Thommen.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Markus Steiner,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
 
Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
6P.26/2005
 
Art. 9 BV (Strafverfahren; Willkür).
 
6S.94/2005
 
Strafzumessung (Urkundenfälschung usw.).
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.26/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.94/2005) gegen das
 
Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 9. November 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wird vorgeworfen, in seinem Amt als Gemeindekassier von Steinen/SZ in der Zeit von 1993 bis 2003 mehrfach Gelder im Gesamtbetrag rund Fr. 450'000.- veruntreut und Urkunden gefälscht zu haben. Am 22. Januar 2004 wurde er hierfür in Anwendung von Art. 138 Ziff. 2 und Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vom kantonalen Strafgericht Schwyz zu einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 9. November 2004 setzte das Kantonsgericht Schwyz die Zuchthausstrafe auf 24 Monate fest.
 
B.
 
Dagegen erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung. Gleichzeitig führt er eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
 
Das Kantonsgericht Schwyz verzichtet auf Gegenbemerkungen und beantragt die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer hält es für möglich, dass die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde vorfrageweise überprüft werden kann. Er stützt sich hierbei auf einen Entscheid des Bundesgerichts, worin die Verletzung des Beschleunigungsgebots vorfrageweise zu der Hauptfrage betreffend die Strafzumessung geprüft wurde (BGE 130 IV 54). Die Frage ist, ob auch die Willkürprüfung vorfrageweise vorgenommen werden kann. Dies ist zu verneinen. Im Gegensatz zur Willkür ist eine allfällige Verfahrensüberlänge im Rahmen der Strafzumessung von Art. 63 StGB zu berücksichtigen. Bei überlanger Verfahrensdauer wird der Beschuldigte länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt (BGE 124 I 139 E. 2a). Dies ist ein unmittelbar persönlichkeitsrelevanter Umstand, der zumindest strafmindernd zu werten ist. Wegen dieser sachlichen Nähe zu Art. 63 StGB kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots vorfrageweise überprüft werden (BGE 130 IV 54, E. 3.3.2.). Ein vergleichbarer Sachzusammenhang fehlt bei der Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung. Diese ist somit entsprechend der ständigen Praxis separat im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde geltend zu machen.
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
2.
 
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht. Insbesondere die Feststellung, wonach er unter dem Verfahren nicht sonderlich gelitten habe, widerspreche klar den Tatsachen. Er verweist auf das ausserordentliche Medieninteresse, das der Fall geweckt habe, sowie auf seinen Gesundheitszustand. Willkürlich sei überdies die Feststellung, dass sich das Verfahren durch seine Kooperation nicht erheblich verkürzt habe.
 
2.1 Im Rahmen der Willkürprüfung nach Art. 9 BV ist zu untersuchen, ob das Kantonsgericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen). Insbesondere ist Willkür nicht schon gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, sondern erst, wenn das Ergebnis schlechterdings unvertretbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b). Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht schreitet auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen offensichtlich unhaltbar sind (BGE 121 I 297 E. 7b.dd.; 116 Ia 85 E. 2b.; 105 Ia 190; 101 Ia 298 E. 5, je mit Hinweisen).
 
2.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht auch das Kantonsgericht davon aus, dass der Fall ein ausführliches Medieninteresse erfahren hat. Dennoch liessen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf eine erhöhte Belastung schliessen. So habe sich die Bevölkerung ihm gegenüber grosszügig gezeigt. Teilweise seien ihm gar Ferienhäuser angeboten worden, um dem Aufheben um seine Person entfliehen zu können (Urteil S. 31). Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei willkürlich, vom Entgegenkommen der Bevölkerung auf eine mangelnde Belastung zu schliessen (Beschwerde S. 11).
 
Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als dieses Entgegenkommen wohl gerade Ausdruck des Mitgefühls für seine Belastung war. Nachfolgend ist jedoch zu prüfen, ob die Einschätzung der Belastungssituation willkürlich erfolgte. In seinem Entscheid stützt sich das Kantonsgericht auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie auf den persönlichen Eindruck anlässlich der Berufungsverhandlung. In der polizeilichen Befragung habe er ausgesagt, dass es ihm gut gehe. Ebenso habe er in der erstinstanzlichen Befragung zur Person bestätigt, dass es ihm nach einer zweimonatigen Niedergeschlagenheit wieder besser gehe. Gemäss seinen Aussagen vor Kantonsgericht seien die gesundheitlichen Probleme erst wieder mit der Ankündigung des Berufungsprozesses aufgetreten (Urteil S. 30). Die situative Belastung durch die Berufungsverhandlung liesse sich jedoch mit der drohenden Ausfällung einer unbedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe erklären und sei nicht die Folge einer besonderen Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers. Das Kantonsgericht hat die Belastungssituation eingehend analysiert und nachvollziehbar eingeschätzt. Selbst wenn man hinsichtlich der Belastung durch die Medienberichterstattung auch zu einem anderen Schluss hätte kommen können, genügt es vorliegend festzuhalten, dass die Einschätzung des Kantonsgerichts nicht willkürlich war.
 
2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass eine vorübergehende Suizidalität aktenwidrig verneint worden sei (Beschwerde S. 12 ff.). Dass eine Selbstmordgefahr bestanden habe, ergebe sich aus einer Erklärung des Hausarztes, Dr. med. T. L., sowie aus dem Ermittlungsbericht des polizeilichen Sachbearbeiters.
 
Das Kantonsgericht stützt seine Beurteilung auf den Bericht des behandelnden Psychiaters, Prof. Dr. med. M. B.. Darin wird eine mittelschwere Depression, jedoch keine Suizidgefahr diagnostiziert (Urteil S. 30 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bedarf es zur Einschätzung einer Suizidgefahr mehr als lediglich des 'gesunden Menschenverstandes gepaart mit einer entsprechenden Portion Menschenkenntnis' (Beschwerde S. 13). Zurecht wurde deshalb auf das fachärztliche Gutachten des Psychiaters abgestellt. Der Vorwurf willkürlicher Beweiswürdigung ist auch in diesem Punkt unbegründet.
 
2.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich seine Kooperation erheblich verfahrensbeschleunigend ausgewirkt habe, was vom Kantonsgericht in willkürlicher Beweiswürdigung verneint worden sei (Beschwerde S. 15 ).
 
Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer bei der Aufdeckung seines Vorgehens nicht kooperativ gezeigt habe (Urteil S. 20). Die Verneinung der Kooperation wird eingehend begründet. So habe der Beschwerdeführer jeweils nur soviel eingestanden, als ihm gerade nachgewiesen werden konnte. Entgegen der von ihm geltend gemachten 'bereitwilligen' Mithilfe bei der Aufdeckung der Transaktionen, habe sich seine Kooperation auf die blosse Überprüfung der von den Behörden bereits ermittelten Zahlen beschränkt (Beschwerde S. 15). Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren in Widersprüche verstrickt und sein Verhalten beschönigt. All diese Umstände sprächen gegen das Vorliegen einer erheblich verfahrensbeschleunigenden Kooperation (Urteil S. 19 f.). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit diese Begründung und Schlussfolgerung des Kantonsgerichts willkürlich sein sollen.
 
3.
 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
 
4.
 
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer die Strafzumessung. Insbesondere hätten die Kooperation im Verfahren sowie verschiedene Straftatfolgen, wie das ausserordentliche Medieninteresse, die fristlose Entlassung und die gesundheitlichen Probleme, stärker strafmindernd berücksichtigt werden müssen. Unter angemessener Berücksichtigung dieser strafmindernden Umstände könne das Strafmass auf 21 Monate reduziert werden, womit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu überprüfen wäre (Beschwerde S. 13). Der Beschwerdeführer verlangt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
 
5.
 
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Gesundheitsproblemen die Verneinung der Suizidalität beanstandet (Beschwerde S. 10), bestreitet er verbindliche Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz und ist insofern nicht zu hören (Art. 273 Abs. 1 lit.b) BStP). Das gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer verlangte strafmindernde Berücksichtigung seiner Mitarbeit im Verfahren (Beschwerde S. 12 f.). Die Vorinstanz verneint das Vorliegen einer verfahrensbeschleunigenden Kooperation mit eingehender Begründung. Diese ohne Willkür getroffene Feststellung bindet den Kassationshof, weshalb auf diesen Einwand des Beschwerdeführers nicht eingegangen werden kann.
 
6.
 
Nach Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Hierzu gehören auch das Verhalten im Strafverfahren, die Straftatfolgen und die Strafempfindlichkeit des Täters (BGE 129 IV 6 E. 6.1.; Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB I, Basel 2003, Art. 63 N. 91 ff.; Matthias Härri, Folgeberücksichtigung bei der Strafzumessung, ZStrR 116/1998, S. 221). Der Umfang der Berücksichtigung verschiedener Strafzumessungsfaktoren liegt im Ermessen der kantonalen Behörde (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a, je mit Hinweisen). Der Kassationshof kann im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde in die Strafzumessung nur eingreifen, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. (in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens) falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1.).
 
6.1 Zum Medieninteresse führt die Vorinstanz aus, dass dieses den Beschwerdeführer nicht übermässig zu belasten scheine (Urteil S. 31). Der Beschwerdeführer kritisiert die Verwendung des Modalverbs 'scheinen' (Beschwerde S. 3 f.). Diese mache deutlich, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Auswirkungen der Medienberichterstattung lediglich Vermutungen hege. Vermutungen seien jedoch eine ungenügende Urteilsgrundlage, weil es an einer tatsächlichen Feststellung fehle.
 
Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die Formulierung der Vorinstanz auf eine blosse Vermutung der Belastung hindeute. Entgegen seinen Ausführungen führt dies jedoch nicht zwingend zur Kassation. Vermutungen sind für den Kassationshof lediglich nicht im gleichen Sinne verbindlich wie Tatsachenfeststellungen nach Art. 277bis Abs. 1 BStP (BGE 76 IV 191; Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 638). Sie stehen somit einer Überprüfung offen. Allerdings auferlegt sich das Bundesgericht auch hierbei Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die sachrichterliche Einschätzung vollkommen unhaltbar ist. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass sich die Vorinstanz bei der Einschätzung der Belastungssituation auf den persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer stützt. In Würdigung aller Umstände kommt sie zum Schluss, dass die Belastung durch die Berichterstattung kein Übermass erreicht habe. Die blosse Tatsache, dass die Vorinstanz ihre Wahrnehmungen mit Verben wie 'scheinen' zum Ausdruck bringt, ändert nichts an der Nachvollziehbarkeit ihrer Schlussfolgerung.
 
6.2 Hinsichtlich der Berichterstattung in der Presse rügt der Beschwerdeführer weiter, dass die damit zusammenhängenden Belastungen bei der Strafzumessung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Überdies sei es in Leserbriefen und anlässlich einer Gemeindeversammlung zu Vorverurteilungen gekommen (Beschwerde S. 5 f.).
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein ausserordentliches Medieninteresse als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 63 StGB strafmindernd gewichtet werden, insbesondere wenn es hierbei zu einer Vorverurteilung von Tatverdächtigen kommt (BGE 128 IV 97, E. 3 b). In Bezug auf die behaupteten Vorverurteilungen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sich diese konkret zu seinen Ungunsten ausgewirkt haben sollen. Hinsichtlich des Medieninteresses hält die Vorinstanz fest, dass der Fall zwar in der Presse sehr ausführlich thematisiert wurde, dies den Beschwerdeführer aber nicht in einem Masse beeinträchtigt habe, welches eine strafmindernde Berücksichtigung im geforderten Umfang rechtfertigen würde (Urteil S. 31). Wie im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde bereits ausgeführt wurde, hat die Vorinstanz die Übermässigkeit der Belastung durch die Medien ohne Willkür verneint. Entsprechend ist die nur marginale Berücksichtigung der Medienbelastung bei der Strafzumessung auch nicht zu beanstanden.
 
6.3 Als weitere belastende Straftatfolgen macht der Beschwerdeführer die fristlose Kündigung sowie seine seitherige Arbeitslosigkeit geltend. Zudem werde er angesichts engmaschiger Sozialstrukturen 'im Talkessel Schwyz' zeitlebens das Stigma 'des kriminell gewordenen Gemeindekassiers' tragen müssen (Beschwerde S. 7 ff.).
 
Die Aufdeckung strafbarer Handlungen geht für den Straftäter meist mit dem Verlust seines guten Rufes und seiner Vertrauenswürdigkeit einher. Oft verliert er dabei auch seine Arbeitsstelle. Diese Straftatfolgen sind unter dem Blickwinkel der Strafempfindlichkeit zu würdigen. Jedes Strafverfahren bringt - neben Schuldspruch und Sanktion - zusätzliche Belastungen mit sich, die aber nur strafmindernd zu berücksichtigen sind, wenn sie das durchschnittliche Mass übersteigen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 29. Oktober 1999, 9X.1/1998; weiter Matthias Härri, a.a.O., S. 221; Hans Wiprächtiger, a.a.O., Art. 63 N 100). In Bezug auf die fristlose Entlassung und die seitherige Arbeitslosigkeit ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als es sich hierbei um unmittelbar mit den strafbaren Handlungen zusammenhängende Belastungsfaktoren handelt. Das gleiche gilt für den Verlust des guten Rufes. Weil der Beschwerdeführer in einem öffentlichen Amt delinquiert hat, liess sich das Bekanntwerden seiner Identität nicht verhindern. Die Vorinstanz hat sich mit den verschiedenen Belastungsfaktoren eingehend auseinandergesetzt und diese nicht als überdurchschnittlich bewertet. Ausserdem fehle es beim Beschwerdeführer auch an einer besonderen Strafempfindlichkeit (Urteil S. 30 f.). Diese Einschätzungen halten sich im Rahmen des dem Sachrichter zustehenden Ermessens.
 
6.4 Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers im Gegensatz zur ersten Instanz zurecht als schwer einstuft. Die Deliktsdauer von 10 Jahren, der Deliktsbetrag von rund Fr. 450'000.-, die Unverfrorenheit des Tatvorgehens sowie die Tatsache, dass er weder finanziell noch persönlich in Bedrängnis war, zeugten von einem erheblichen Mass an krimineller Energie. Er habe die mit seinem Amt einhergehende Vertrauensposition schamlos ausgenützt (Urteil S.32). In Würdigung all dieser Umstände sei die von der ersten Instanz ausgefällte 18-monatige Zuchthausstrafe zu milde. 24 Monate Zuchthaus seien eine seinem Verschulden angemessene Strafe. Unterschiedliche Gewichtungen der für die Strafzumessung massgebenden Faktoren sind eine Folge der Unabhängigkeit des Richters, der weiten Strafrahmen, der freien Beweiswürdigung sowie des erheblichen Ermessens des Sachrichters (vgl. BGE 123 IV 150 E. 2a).
 
7.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
 
8.
 
Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten der bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 278 Abs. 1 BStP; Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr.4'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. September 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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