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Informationen zum Dokument  BGer 7B.130/2005  Materielle Begründung
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BGer 7B.130/2005 vom 26.09.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.130/2005
 
7B.131/2005 /bnm
 
Urteil vom 26. September 2005
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
Parteien
 
7B.130/2005
 
X.________ Group Inc, c/o Z.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
7B.131/2005
 
Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Präsidium der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Justizgebäude, 1950 Sion 2.
 
Gegenstand
 
Aufforderung zur Räumung,
 
SchKG-Beschwerde gegen die Entscheide des Präsidenten der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am Kantonsgericht Wallis vom 6. Juli 2005 (LP 05 29 und LP 05 28).
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 30. Mai 2005 teilte das Konkursamt Brig im Konkurs über Y.________ der X.________ Group Inc. mit, dass die Liegenschaften des Gemeinschuldners am 28. Oktober 2004 versteigert, die letzten Beschwerden gegen die Grundstücksteigerung mit Urteil (7B.48/2005) des Bundesgerichts vom 26. April 2005 erledigt und der Eigentumsübergang am 18. Mai 2005 dem Grundbuchamt Brig angemeldet worden seien. Das Konkursamt hielt fest, dass die X.________ Group Inc. Eigentümerin von auf der Liegenschaft Restaurant B.________ befindlichem Inventar sei, und forderte diese auf, das Inventar zu räumen. Weiter hielt das Konkursamt fest, dass der Gemeinschuldner Y.________ bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Juni 2004 aufgefordert worden sei, die Liegenschaften bis zum 7. Juli 2004 zu räumen.
 
Gegen dieses Schreiben erhoben sowohl die X.________ Group Inc. als auch Y.________ Beschwerde, auf welche der Bezirksrichter I des Bezirksgerichts Brig als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheiden vom 14. Juni 2005 nicht eintrat. Der Präsident der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am Kantonsgericht Wallis wies die Beschwerden der X.________ Group Inc. und von Y.________ mit Entscheiden vom 6. Juli 2005 unter Kostenfolgen ab, soweit darauf eingetreten wurde.
 
Die X.________ Group Inc. und Y.________ haben die Entscheide der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschriften vom 25. Juli 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragen im Wesentlichen sinngemäss, die angefochtenen Entscheide sowie das Schreiben des Konkursamtes seien aufzuheben.
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
2.
 
Da den angefochtenen Entscheiden das gleiche Schreiben des Konkursamtes zugrunde liegt, die angefochtenen Entscheide übereinstimmende Dispositive und praktisch gleichlautende Begründungen aufweisen und die Beschwerdeanträge und -begründungen gleich lauten, rechtfertigt es sich, die zwei Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (BGE 125 III 252 E. 1 S. 254).
 
3.
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass sich die Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid nicht auseinandergesetzt hätten und daher auf die Beschwerden mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht eingetreten werden könne. Für den Fall des Eintretens hat die obere Aufsichtsbehörde weiter im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet sei: Die versteigerten Liegenschaften seien nach den Grundbuchanmeldungen rechtskräftig im Eigentum der Ersteigerer, welche diese in Besitz nehmen könnten, so dass die an die Beschwerdeführerin gerichtete Aufforderung des Konkursamtes zur Räumung der Liegenschaften ohnehin keine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG darstelle, sondern - wie die untere Aufsichtsbehörde festgehalten habe - eine blosse Willensäusserung.
 
4.
 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, so kann die Beschwerde nur dann geprüft werden, wenn sie sich gegen beide richtet (BGE 121 III 46 E. 2).
 
4.1 Die Beschwerdeführer gehen mit keinem Wort darauf ein, dass die obere Aufsichtsbehörde wegen der fehlenden Begründung auf die Beschwerden nicht eingetreten ist. Sie legen - in Bezug auf die eine der beiden Begründungen im angefochtenen Entscheid - nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt ihrer Beschwerdeschrift (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a mit Hinweisen) unrichtig angewendet habe. Folglich genügen die Vorbringen der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nach Art. 79 Abs. 1 OG nicht.
 
4.2 Im Übrigen hat die obere Aufsichtsbehörde angenommen, dass die Räumungsaufforderung, welche das Konkursamt nach der Abweisung der gegen den Zuschlag erhobenen Beschwerden und nach der Grundbuch-Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsübergangs (Art. 656 Abs. 2 ZGB) an dem versteigerten Grundstück (Art. 66 Abs. 1 VZG) ausgesprochen hatte, keine Ausübung hoheitlicher Gewalt darstelle und daher nicht anfechtbar sei. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde den Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art. 17 Abs. 1 SchKG; BGE 128 III 156 E. 1c S. 157) verkannt habe, wenn sie den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid geschützt hat. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich "an ihrer Eingabe festhalten" und insoweit auf für andere Verfahren bestimmte Rechtsschriften verweisen, können sie nicht gehört werden (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). Auf die nicht substantiierten Beschwerden kann nicht eingetreten werden.
 
5.
 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die Entscheide der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurden, haben der Vertreter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr) zu tragen (Art. 153a, 156 Abs. 7 OG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Die Verfahren 7B.130/2005 und 7B.131/2005 werden vereinigt.
 
2.
 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird Z.________ als Vertreter der Beschwerdeführerin (7B.130/2005) und dem Beschwerdeführer (7B.131/2005) je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Z.________ persönlich, dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Brig und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Präsidium der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. September 2005
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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