VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2A.576/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2A.576/2005 vom 27.09.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.576/2005 /vje
 
Urteil vom 27. September 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X._________, z.Zt. Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsdienst des Kantons Bern,
 
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
 
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,
 
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 6. September 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________, geb. 1987, lebte während über 14 Jahren in Nigeria, dem Heimatstaat seiner Mutter. Im Juli 2002 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Im Asylverfahren erging gegen ihn eine Wegweisungsverfügung, wobei ihm per 18. Februar 2003 eine Ausreisefrist angesetzt wurde. Am 30. August 2005 nahm ihn der Migrationsdienst des Kantons Bern in Ausschaffungshaft (schriftliche Haftverfügung vom 31. August 2005). Am 1. September 2005 bestätigte der Haftrichter 4 des Haftgerichts III Bern-Mittelland nach mündlicher Verhandlung die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (schriftliche Ausfertigung des Entscheids vom 6. September 2005).
 
Mit Eingabe in englischer Sprache an den Haftrichter beschwert sich X.________ über die Haft. Der Haftrichter leitete die am 23. September 2005 bei ihm eingegangene Rechtsschrift zusammen mit den Verfahrensakten gleichentags zwecks Behandlung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiter; er beantragt Abweisung der Beschwerde.
 
Von der Einholung einer Vernehmlassung beim Migrationsdienst und beim Bundesamt für Migration sowie von der Anordnung weiterer Instruktionsmassnahmen ist abgesehen worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer ist aus der Schweiz weggewiesen worden; die gegen ihn angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13bAbs. 1 lit. b ANAG). Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und der Haftverfügung des Migrationsamtes vom 31. August 2005 ergibt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), genügt sie sämtlichen gesetzlichen Anforderungen: In Berücksichtigung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Haftrichters (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) sind gleich mehrere der von den kantonalen Behörden geltend gemachten Haftgründe klarerweise erfüllt, nämlich Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (konstante Missachtung von Mitwirkungspflichten) sowie Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. b ANAG (mehrfache Missachtung von Ausgrenzungen), zusätzlich wohl auch Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG (strafrechtliche Verfolgung als Kleindealer), sodass offen bleiben kann, ob (z.B. unter übergangsrechtlichen Gesichtspunkten) zusätzlich der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (Nichteintretensentscheid im Asylverfahren) herangezogen werden könnte. Aufgrund der Aktenlage trifft sodann die Annahme der kantonalen Behörden zu, dass keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe erkennbar sind, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in absehbarer Zeit sprechen würden. Inwiefern die Haft in anderer Hinsicht unverhältnismässig oder sonst wie rechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
 
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. September 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).