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Informationen zum Dokument  BGer 4C.254/2005  Materielle Begründung
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BGer 4C.254/2005 vom 28.09.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.254/2005 /ruo
 
Urteil vom 28. September 2005
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
Kläger und Berufungskläger,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beklagte und Berufungsbeklagte,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Niklaus.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag; Überzeit,
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Januar 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ (Kläger) arbeitete gemäss Vertrag vom 10. Juli 2000 ab dem 1. September 2000 als Chauffeur Kat. C/E für internationale Transporte für die B.________ AG (Beklagte) zu einem monatlichen Bruttogehalt von Fr. 4'300.-- nebst Fr. 1'000.-- Spesenpauschale. Der Kläger hatte ausserdem Anspruch auf eine Zusatzvergütung von Fr. 70.--, wenn er die Arbeit bereits am Sonntagabend begann, und es wurde ihm auf dem Natel der Arbeitgeberin ein Telefonguthaben von Fr. 200.-- pro Monat gewährt. Die vereinbarte Arbeitszeit betrug 45 Stunden pro Woche. Der Kläger verpflichtete sich zudem, über die vertraglich festgesetzte Arbeitszeit hinaus notwendige Überzeitarbeit zu übernehmen, soweit er diese zu leisten vermochte und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden konnte. Nach Ziff. 4 des Arbeitsvertrages sollte Überstundenarbeit nicht entschädigt und auch nicht durch Ferien abgegolten werden. Der jährliche Ferienanspruch betrug vier Wochen. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2001.
 
B.
 
Mit Klage vom 29. Oktober 2003 verlangte der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Entschädigung von insgesamt 323 Überstunden, die er nach Bereinigung auf Fr. 8'395.90 abzüglich allfälliger Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2001 bezifferte. Die Kommission des Bezirksgerichts Weinfelden wies die Klage am 9. Juli 2004 ab. Sie hielt im Wesentlichen dafür, die Entschädigung für Überstunden sei gültig wegbedungen worden. Grundsätzlich abzugelten wäre daher nur die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 46 Stunden hinaus geleistete Arbeit. Der Kläger sei aber seiner diesbezüglichen Substanziierungslast nicht nachgekommen.
 
Das Obergericht des Kantons Thurgau hielt die vom Kläger erhobene Berufung für unbegründet und wies die Klage mit Urteil vom 28. September 2004 ab. In der Urteilsbegründung hielt es übereinstimmend mit dem Bezirksgericht fest, es fehle seitens des Klägers an der erforderlichen Substanziierung, dass die Beklagte ausdrücklich Überstunden angeordnet habe, oder dass der Kläger die nicht angeordneten Überstunden rechtzeitig der Beklagten gemeldet habe.
 
C.
 
Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Januar 2005 und die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz.
 
Die Beklagte schliesst auf Nichteintreten auf die Berufung, eventuell auf deren Abweisung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgericht verlangt in ständiger Praxis bei der Berufung im Sinne von Art. 43 ff. OG die Bezifferung der Geldsumme, zu deren Zahlung die Gegenpartei verpflichtet werden soll. Dies wird aus Art. 55 Abs. 1 lit. b OG abgeleitet, wonach in der Berufungsschrift genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Blosse Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung sind grundsätzlich ungenügend und haben das Nichteintreten auf die Berufung zur Folge. Ein blosser Rückweisungsantrag ist nach der Praxis des Bundesgerichts jedoch dann ausreichend, wenn das Bundesgericht nicht selbst ein Endurteil fällen kann, sondern die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414).
 
Der Kläger macht zwar in der Berufungsschrift (S. 19) geltend, die Sache müsse zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, weil die von ihm vorgebrachten Sachbehauptungen bezüglich geleisteter Überstunden von der Beklagten im kantonalen Verfahren bestritten worden seien. Das reicht indessen für eine Rückweisung nicht aus. Die Vorinstanz ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Ergebnis gekommen, dass der Arbeitnehmer die Leistung von nicht angeordneten Überstunden melden muss, wenn der Arbeitgeber aufgrund der gegebenen Umstände die Notwendigkeit von Überstunden nicht erkennen muss und keine Möglichkeit hat nachzuprüfen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Überstunden leistet. Soweit der Kläger die dieser rechtlichen Beurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kritisiert, ist darauf im Berufungsverfahren nicht einzutreten (Art. 63 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz vom Kläger zu Recht die Substanziierung der Behauptungen verlangt, dass die Beklagte ausdrücklich die Leistung von Überstunden angeordnet oder der Kläger die nicht angeordneten Überstunden rechtzeitig der Beklagten gemeldet hat. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes fällt damit ausser Betracht, womit auf die Berufung wegen des mangelhaften Antrags nicht einzutreten ist.
 
2.
 
Erreicht der Streitwert - wie im vorliegenden Fall - Fr. 30'000.-- nicht, so sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 343 Abs. 3 OR). Hingegen hat der Kläger der Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (BGE 115 II 30 E. 5c S. 42 mit Hinweis).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
 
3.
 
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. September 2005
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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