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Informationen zum Dokument  BGer I 350/2005  Materielle Begründung
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BGer I 350/2005 vom 29.09.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 350/05
 
Urteil vom 29. September 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Parteien
 
Z.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Hollinger, Marktgasse 16, 3800 Interlaken,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 15. April 2005)
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 sprach die IV-Stelle Bern dem 1958 geborenen Z.________ ab 1. Juli 2003 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2004.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. April 2005 ab und stellte überdies nach Durchführung einer entsprechenden Anhörung im Sinne einer reformatio in peius fest, dass Z.________ keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe.
 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. Juli 2003 eine Viertelsrente auszurichten.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und der gemischten Methode (Art. 27 und Art. 27bis Abs. 1 IVV), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 130 V 345ff. Erw. 3.1 bis 3.3; 128 V 30 Erw. 1) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ferner trifft zu, dass das Datum des Einspracheentscheides die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 169 Erw. 1). Korrekt wiedergegeben ist schliesslich die Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht aller Versicherten (BGE 113 V 28 Erw. 4a), zur Zumutbarkeit eines Berufswechsels (Urteil W. vom 22. Oktober 2001, I 224/01, Erw. 3b/bb) zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b), zu den Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb) und dem beim hypothetischen Invalideneinkommen gegebenenfalls gewährten Abzug von maximal 25% (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad.
 
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, auf Grund des ärztlichen Berichts von Dr. med. M.________ vom 11. August 2003 müsse der Beschwerdeführer sich jeweils montags, mittwochs und freitags einer Dialyse von fünf Stunden Dauer unterziehen, an welche sich eine Ruhezeit von zwei bis drei Stunden anschliesse. Daher könne er nur noch an den übrigen Tagen arbeiten, wobei er pro Tag nur etwa sechs Stunden lang in Einsatz zu stehen vermöge. Es sei daher von einem zumutbaren Pensum von 12 Stunden in der Woche auszugehen. Bis zum Beginn der Dialyse habe der Versicherte als selbstständig erwerbender Kutscher gearbeitet und dabei nie ein existenzsicherndes Einkommen erzielt. Daher sei ihm ein Berufswechsel zuzumuten. Mit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit könne er in einer angepassten Tätigkeit einen Lohn verdienen, welcher im Vergleich zu den vorher erzielten, bescheidenen Einkünften als Kutscher keinen Invaliditätsgrad in rentenberechtigendem Ausmass ergebe. Hiegegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es sei realitätsfremd, von ihm die Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit zu verlangen. Kein Arbeitgeber würde ihn mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen noch anstellen.
 
2.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss den Auszügen aus seinem Individuellen Konto bis 1998 in der Firma B.________ als Angestellter gearbeitet. Die selbstständige Tätigkeit als Kutscher betrieb er nebenbei seit 1995. Nach eigenen Angaben verlor er die Stelle bei der Firma B.________ 1998 aus wirtschaftlichen Gründen. Anlässlich der Abklärung für Selbstständigerwerbende vom 4. Februar 2004 gab er an, er hätte die Anstellung in der Firma B.________ auch ohne seine gesundheitlichen Einschränkungen, die Nierenprobleme und die schlechten konjunkturellen Verhältnisse aufgegeben, um als selbstständiger Kutscher und im Winter als Holzschnitzer unabhängig zu werden. Dass er dabei einen Minderverdienst erzielen werde, sei ihm bewusst gewesen; er hätte dies auch ohne die gesundheitlichen Probleme in Kauf genommen. Da er allein stehend sei und bei seiner Mutter lebe, wäre ihm dies möglich gewesen.
 
2.3 Angesichts dieser Angaben ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksicht auf allfällige gesundheitliche Probleme entschlossen war, nur noch als selbstständiger Kutscher zu arbeiten und dabei erhebliche Lohneinbussen bewusst in Kauf zu nehmen. In der Zeitspanne vom Verlust der Anstellung bis zum Beginn der Dialyse (1998 bis 2003) hat er denn auch fünf Jahre lang auf diese Weise mit nicht existenzsicherndem Einkommen gelebt. Aus diesem Grund sowie angesichts des Alters und der bisherigen beruflichen Erfahrungen ist ihm ein Wechsel in die Unselbstständigkeit grundsätzlich zuzumuten. Unter solchen Umständen muss als hypothetisches Valideneinkommen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades der Verdienst beigezogen werden, den der Versicherte als gesunder, selbstständig erwerbender Kutscher erzielen würde. Dieses fällt entsprechend niedrig aus, was wiederum dazu führt, dass bereits ein bescheidenes hypothetisches Invalideneinkommen einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergibt. Das war auch im Urteil S. vom 15. September 2003, I 117/03, der Fall, in welchem ein Versicherter als selbstständig Erwerbender bewusst nur jährliche Einkommen von etwa Fr. 8'000.- erzielt hatte und mit der ihm verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeitnehmertätigkeit ein Einkommen hätte erzielen können, welches eine Rente ausschloss. Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, auf die Führung des Kutscherbetriebs zu verzichten, um seine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Angestelltentätigkeit zu verwerten. Der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich ergibt auch bei für den Versicherten günstigsten Annahmen keinen Rentenanspruch. Dass es angesichts der gegenwärtigen konjunkturellen Verhältnisse schwierig ist, eine geeignete Stelle zu finden, gilt als invaliditätsfremder Grund, für den nicht die Invalidenversicherung einzustehen hat.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 29. September 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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