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Informationen zum Dokument  BGer I 517/2005  Materielle Begründung
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BGer I 517/2005 vom 03.10.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 517/05
 
Urteil vom 3. Oktober 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger
 
Parteien
 
B.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten
 
durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter, Niedern 117, 9043 Trogen,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
 
(Entscheid vom 6. Juni 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 und Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem 1952 geborenen B.________ rückwirkend ab 1. Oktober 2000 eine auf den 30. September 2002 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
 
B.
 
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. Juni 2005 ab.
 
C.
 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente für den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2002 sowie auf Weiterausrichtung mindestens einer Viertelsrente ab 1. Oktober 2002.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Rekurskommission hat die hier massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 altAbs. 2 IVG [ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
 
2.
 
Letztinstanzlich ist unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten nur mehr streitig, welches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführer weiterhin hätte erzielen können, wenn er den Unfall vom 22. Oktober 1999 nicht erlitten hätte und auch sonst gesund geblieben wäre.
 
2.1 Für die Ermittlung dieses sog. Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am 1. Oktober 2000, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen).
 
2.2 Der Versicherte erzielte bei der Firma X.________ AG im zweiten Halbjahr 1999 bis zum Unfallereignis vom 22. Oktober 1999 einen Monatslohn von Fr. 7409.85, während er von Januar bis Juni 1999 noch monatlich Fr. 7354.70 verdient hatte. Ausgehend vom im Unfallzeitpunkt erhaltenen Monatslohn ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern im Bereich Handel/Reparatur/ Gastgewerbe (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 32, Tabelle T1.1.93; BGE 129 V 408) für das Jahr 2000 ein ohne Gesundheitsschaden erreichbares Salär von Fr. 89'757.- (Fr. 7409.85 x 12 : 106,0 x 107,0). Aus dem Vergleich mit dem entsprechenden unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 33'822.- würde ein Invaliditätsgrad von 62 % resultieren.
 
Um der deutlichen Schwankung der vor dem Unfall bezogenen Jahressaläre Rechnung zu tragen, ist aus dem (auf 12 Monate umgerechneten) Erwerbseinkommen des Unfalljahres 1999 von Fr. 88'587.- ([6 x Fr. 7354.70] + [6 x Fr. 7409.85]) und den in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bei der Firma X.________ AG erzielten Löhnen (1996: Fr. 98'553.-, 1997: Fr. 84'000.-, 1998: Fr. 107'071.-) ein - der jeweiligen Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2000 Rechnung tragendes - Durchschnittseinkommen zu ermitteln ([Fr. 98'553.- : 103,4 x 107,0] + [Fr. 84'000.- : 104,2 x 107,0] + [Fr. 107'071.- : 104,6 x 107,0] + [Fr. 88'587.- : 106,0 x 107,0]; Bundesamt für Statistik, a.a.O.). Stellt man dieses sich auf Fr. 96'798.- ([Fr. 101'984.- + Fr. 86'257.- + Fr. 109'528.- + Fr. 89'423.-] : 4) belaufende Valideneinkommen dem bereits erwähnten Invalideneinkommen von Fr. 33'822.- gegenüber, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 65 %, welcher ebenfalls keinen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen wie auch im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck gelangenden Auffassung brauchen im hier zu beurteilenden Fall für die Ermittlung eines hinreichend konkreten und repräsentativen Durchschnittslohnes keine vor 1996 erzielten Erwerbseinkommen herangezogen zu werden.
 
2.3 Angesichts des (für das Jahr 2000 massgebenden und bis 2002 an die Lohnentwicklung anzupassenden) Valideneinkommens von Fr. 96'798.- sowie des nunmehr unbestrittenen, ab Oktober 2002 zu berücksichtigenden Invalideneinkommens von über Fr. 70'000.- kann von einer ab diesem Zeitpunkt weiterhin bestehenden rentenbegründenden Erwerbseinbusse von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) offenkundig keine Rede sein. Nach dem Gesagten muss es mit der auf Ende September 2002 befristeten halben Invalidenrente sein Bewenden haben.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 3. Oktober 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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