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Informationen zum Dokument  BGer 7B.149/2005  Materielle Begründung
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BGer 7B.149/2005 vom 06.10.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.149/2005 /blb
 
Urteil vom 6. Oktober 2005
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno M. Bernasconi,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Verteilungsliste/Verwaltungsabrechnung,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 20. Juni 2005 (BE.2005.00021).
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Betreibungsamt Baden verwertete in den gegen X.________ laufenden Betreibungen am 19. März 2003 die Liegenschaft L.________ Nr. xxxx. Am 25. März 2003 erstellte das Betreibungsamt zuhanden der Grundpfandgläubigerin die Verwaltungsabrechnung betreffend die eingezogenen Mietzinsen und teilte mit, dass die Verteilungsliste für die Pfandgläubiger während zehn Tagen zur Einsicht aufliege. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde beim Gerichtspräsidium Baden als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und verlangte die Korrektur der Abrechung dahingehend, dass ihm aus den Mieterträgnissen der Betrag von Fr. 424'902.10 für Unterhalt während der Dauer des vorangegangenen Pfändungsverfahrens auszurichten sei. Mit Entscheid vom 28. Februar 2005 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Hiergegen gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2005 abwies.
 
X.________ hat den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 3. August 2005 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Verwaltungsabrechnung (in der wie bereits im kantonalen Verfahren beantragten Weise) abzuändern.
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
2.
 
Die Frist zur Weiterziehung eines Entscheids der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beträgt zehn Tage (Art. 19 Abs. 1 SchKG).
 
2.1 Die Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Entscheides der oberen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht hat mit rechtswirksamer Zustellung am 15. Juli 2005 (Empfangsbestätigung) mit dem 16. Juli 2005 zu laufen begonnen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und hat am Montag, 25. Juli 2005 geendigt. Die gemäss Vermerk der Aufsichtsbehörde sowie Poststempel am 3. August 2005 der schweizerischen Post (Art. 32 Abs. 1 SchKG) übergebene Beschwerde erweist sich als verspätet.
 
2.2 Der Beschwerdeführer macht vergeblich geltend, die Frist sei durch die Sommer-Betreibungsferien erstreckt worden. Die Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) sind für die Beschwerdefrist an das Bundesgericht nur dann zu berücksichtigen, wenn die Aufsichtsbehörde selbständig in das Verfahren eingreift und dem Betreibungsamt die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreibt, jedoch nicht, wenn sie nur über die Begründetheit einer Beschwerde entscheidet (BGE 115 III 11 E. 1b S. 13 f.; 117 III 4 E. 3 S. 5; Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4. Aufl. 2005, S. 49 Rz 281). Vorliegend hat die obere Aufsichtsbehörde lediglich über die Begründetheit (Abweisung) der Beschwerde entschieden. Der angefochtene Entscheid stellt daher keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG dar, so dass die Betreibungsferien keinen Einfluss auf die Beschwerdefrist an das Bundesgericht haben. Auf die Beschwerde kann wegen verspäteter Beschwerdeführung nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank B.________), dem Betreibungsamt Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Oktober 2005
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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