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Informationen zum Dokument  BGer 6P.82/2005  Materielle Begründung
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BGer 6P.82/2005 vom 09.10.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.82/2005
 
6S.240/2005 /gnd
 
Urteil vom 9. Oktober 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Willisegger.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Beat Hess,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
6P.82/2005
 
Art. 9 und 32 BV (Strafverfahren)
 
6S.240/2005
 
Raub (Mittäterschaft); Strafzumessung
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.82/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.240/2005) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 21. März 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wird vorgeworfen, zusammen mit A.________, B.________ und C.________ am 29. Dezember 2002 den Spielsalon "Jackpot" in Rothenburg sowie am 3. Januar 2003 unter zusätzlicher Mitwirkung von D.________ den Spielsalon "Casino" in Muhen überfallen und ausgeraubt zu haben.
 
B.
 
Mit kantonal zweitinstanzlichem Urteil vom 21. März 2005 sprach das Obergericht des Kantons Luzern X.________ des mehrfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit zweieinhalb Jahren Zuchthaus.
 
C.
 
X.________ führt dagegen staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde je mit dem Antrag, das Urteil vom 21. März 2005 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
D.
 
Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2005 wurden der staatsrechtlichen Beschwerde und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
E.
 
Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt in der Vernehmlassung, die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern stellt den Antrag auf Abweisung beider Beschwerden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
1.
 
Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) und des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel (Art. 32 BV). Im Einzelnen macht er geltend, das Obergericht habe eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, indem es dem Antrag auf Einvernahme der Zeugen E.________ und F.________ nicht gefolgt sei und das Bestätigungsschreiben der angerufenen Zeugen aktenwidrig ausgelegt habe. Weiter gehe das Obergericht willkürlich davon aus, dass er schon vor der Fahrt nach Rothenburg vom geplanten Überfall auf den Spielsalon "Jackpot" gewusst habe. Das Obergericht habe ferner angenommen, er habe sich am Überfall nicht nur als Fahrer beteiligt, sondern auch bei der Tatplanung eine massgebende Rolle gespielt, und habe auch damit gegen das Willkürverbot verstossen.
 
1.1 Der in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 39 E. 2a, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31 E. 2, je mit Hinweisen).
 
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 127 I 54 E. 2b, mit Hinweisen).
 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig, und er seine Sicht der Dinge derjenigen der letzten kantonalen Instanz bloss gegenüberstellt. Vielmehr muss in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dargetan werden, inwiefern dieser gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43, mit weiteren Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht, muss in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b). Die Rügen des Beschwerdeführers, auf welche nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist, genügen den genannten Anforderungen über weite Strecken nicht.
 
1.2.1 Der Beschwerdeführer stellte im Hinblick auf die Appellationsverhandlung vor Obergericht den Antrag, E.________ und F.________ seien als Zeugen einzuvernehmen und reichte zu diesem Zweck ein Bestätigungsschreiben ein. Darin halten die beiden angerufenen Zeugen fest, C.________ habe sie angefragt, ob sie ihn und seine Kollegen nach Rothenburg zum Spielsalon fahren könnten. In Klammern folgt die Bemerkung: "ob es Kamera gibt". Weiter bestätigen sie, dass C.________ dem Beschwerdeführer die gleiche Frage gestellt habe, nachdem sie sein Ansinnen entschieden zurückgewiesen hätten (KG fliegende Akten, Beleg 12 [Anhang]). Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Bestätigungsschreiben gehe klar hervor, dass C.________ und seine Kollegen den Spielsalon in Rothenburg hätten besuchen wollen, um abzuklären, ob es dort eine Kamera gebe. Die Aussagen der angerufenen Zeugen wären deshalb ein weiteres Indiz dafür, dass er lediglich als Fahrer für das Auskundschaften des Spielsalons angefragt worden sei (Beschwerde, S. 5 Nr. 13 und 15). Indem das Obergericht die angerufenen Zeugen nicht einvernommen habe, sei es in Willkür verfallen. Die Auslegung des Bestätigungsschreibens, wonach C.________ auch die Frage gestellt hätte, ob im Spielsalon eine Überwachungskamera installiert sei, sei zudem aktenwidrig (Beschwerde, S. 6 Nr. 16).
 
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid zur beantragten Beweisergänzung ausführlich Stellung genommen. Es gelangt aufgrund des vorgelegten Schreibens zum Schluss, die angerufenen Zeugen könnten nicht bestätigen, dass der Beschwerdeführer vom geplanten Tatverlauf nichts gewusst habe und beim Überfall lediglich als Gehilfe beteiligt gewesen sei. Das Bestätigungsschreiben sei zudem ein offensichtliches Gefälligkeitszeugnis. Selbst wenn es ernst zu nehmen wäre, könnte darauf angesichts der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, mit denen er sich erheblich belaste, nicht abgestellt werden (angefochtenes Urteil, S. 5).
 
Demnach erachtet das Obergericht die Einvernahme der beiden Zeugen in antizipierter Beweiswürdigung als unerheblich. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Er stellt der (vorweggenommenen) Beweiswürdigung durch das Obergericht lediglich seine eigene Sichtweise gegenüber, wobei er selber einräumt, die Aussagen der angerufenen Zeugen wären nur ein weiteres mögliches Indiz unter anderen. Mit den eingehenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt insbesondere nicht dar, warum die Annahme des Obergerichtes unhaltbar sein soll, wonach E.________ und F.________ aus eigener Wahrnehmung nicht bestätigen könnten, dass er vom geplanten Überfall nichts gewusst und lediglich als Fahrer daran beteiligt gewesen sei. Auf seine Vorbringen ist daher nicht einzutreten. Was die Rüge der Aktenwidrigkeit betrifft, ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass das Bestätigungsschreiben nicht eindeutig ist und mehrere Auslegungen zulässt. Das Obergericht erläutert in der Vernehmlassung, der in Klammer gesetzte Ausdruck "ob es Kamera gibt" knüpfe zweifellos am Satzteil "C.________ hat [...] gefragt" an. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hingegen bezieht sich der Klammerausdruck ausschliesslich auf den nachfolgenden Gliedsatz, "ob ich [sie] nach Rothenburg fahren kann, [um den] Spielsalon zu besuchen [und abzuklären], ob es Kamera gibt". Welche Auslegung den richtigen Sinn der eingeklammerten Bemerkung wiedergibt, ist hier jedoch ohne Belang. Denn der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern sich seine Interpretation auf die Beweiswürdigung des Obergerichtes hätte auswirken können, und er legt nicht dar, warum das Beweisergebnis aufgrund der behaupteten Aktenwidrigkeit offensichtlich unhaltbar sein soll. Auch insoweit ist auf seine Rüge nicht einzutreten.
 
1.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht sei willkürlich davon ausgegangen, er hätte Kenntnis vom geplanten Überfall in Rothenburg gehabt. Es treffe zwar zu, dass er dies nicht ausdrücklich bestritten habe, doch habe er es auch nicht bestätigt. Willkürlich sei die Annahme, die Aussagen der Mittäter seien glaubhaft.
 
Das Obergericht geht gestützt auf das Eingeständnis des Beschwerdeführers und den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Komplizen davon aus, der Beschwerdeführer habe schon vor der Fahrt nach Rothenburg gewusst, dass der Spielsalon "Jackpot" überfallen werden sollte. Auf die einlässliche Würdigung der Beweismittel im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 6 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Vielmehr stellt er der Beweiswürdigung des Obergerichtes lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Mit dem pauschalen Hinweis auf § 77 StPO/LU, wonach Geständnisse auf die Wahrheit zu überprüfen sind, und dem erstmals erhobenen Einwand, sein Eingeständnis sei die Antwort auf eine unzulässige Frage, übt er appellatorische Kritik am obergerichtlichen Urteil. Damit ist er nicht zu hören. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer erneut die übereinstimmenden Aussagen seiner Komplizen in Zweifel zieht. Weder zeigt er auf, weshalb in diesem Punkt nicht darauf hätte abgestellt werden dürfen, noch legt er dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leiden soll.
 
1.2.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Schlussfolgerung des Obergerichtes, er habe auch bei der Tatplanung eine massgebende Rolle gespielt, sei willkürlich. Dabei erneuert er lediglich seine im kantonalen Verfahren erhobenen Einwände, zitiert ausführlich aus seinem vor Obergericht gehaltenen Plädoyer und bemängelt, die Vorinstanz habe unzureichend begründet, warum die im angefochtenen Entscheid dargelegten Umstände dafür sprächen, dass er einen grösseren Tatbeitrag geleistet und nicht nur Chauffeurdienste erbracht habe. Diese Vorbringen sind appellatorisch. Darauf ist nicht einzutreten.
 
Im gleichen Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer eine Karte bei, mit welcher er belegen will, dass sein früherer Arbeitsweg nicht am Spielsalon in Rothenburg vorbeiführte. Die Annahme des Obergerichtes, er habe den Spielsalon von seinem ehemaligen Arbeitsweg gekannt, stehe mit den tatsächlichen Verhältnissen im Widerspruch. Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig. Anders kann es sich verhalten, wenn es sich um Vorbringen handelt, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheides Anlass gibt (vgl. BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 f., mit Hinweisen). Ob dies vorliegend zutrifft, kann offen bleiben. Denn der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe den Spielsalon "Jackpot" vor dem Überfall nicht gekannt, sondern bestreitet lediglich den Verlauf seines früheren Arbeitsweges. Damit vermag er nicht darzutun, inwiefern die obergerichtliche Tatsachenfeststellung, dass er den Spielsalon "Jackpot" in Rothenburg zumindest von aussen bestens gekannt habe, unhaltbar sein soll (angefochtenes Urteil, S. 7). Solches ist auch nicht ersichtlich. Es war der Beschwerdeführer selber, der aussagte, er habe in Neuenkirch gearbeitet und dort viele Kollegen, weshalb es vorgekommen sei, dass er bei der Rückfahrt beim Spielsalon in Rothenburg vorbeigefahren sei (UA Faszikel 2, Beilage 5, Ziff. 9).
 
Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Bemerkung im obergerichtlichen Urteil, sein Anteil an der Beute in der Höhe von Fr. 500.-- (von insgesamt Fr. 2'580.--) spreche für einen grösseren Tatbeitrag als nur Chauffeurdienste. Das Obergericht berücksichtigt dabei, dass C.________ für das "Schmiere-Stehen" nur Fr. 300.-- erhielt, während die beiden anderen Komplizen, welche die eigentliche Tat ausgeführt hatten, den Rest der Beute unter sich aufteilten. Warum diese nachvollziehbare und plausible Schlussfolgerung des Obergerichtes unzutreffend oder gar unhaltbar sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe stets bestritten, etwas davon gewusst zu haben, dass A.________ beim Überfall auf den Spielsalon "Jackpot" ein Küchenmesser mit sich geführt habe. Das Obergericht habe es als unglaubhafte Schutzbehauptung gewertet, dass er nicht gefragt haben will, warum A.________ und C.________ unmittelbar vor der Fahrt an den Tatort in die Wohnung gegangen seien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers führt diese Begründung dazu, dass er eine negative Tatsache beweisen müsse, nämlich die Tatsache, dass er diese Frage nicht gestellt habe.
 
2.1 Der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo" bedeutet als Beweislastregel, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 127 I 38, E. 2a; 120 Ia 31 E. 2, mit Hinweisen).
 
2.2 Die Rüge ist unbegründet. Wie aus dem angefochtenen Entscheid deutlich hervorgeht, stützt das Obergericht seinen Urteilsspruch nicht auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Es hat von ihm keinen Entlastungsbeweis gefordert und auch nicht verlangt, er müsse beweiskräftig machen, dass er die entsprechende Frage nicht gestellt habe. Vielmehr kommt das Obergericht aufgrund einer Würdigung der Beweise zum Schluss, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass A.________ ein Küchenmesser mit sich führte. Von einer verfassungswidrigen Umkehr der Beweislast kann keine Rede sein. Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auch in diesem Zusammenhang gegen die Beweiswürdigung richten, übt er appellatorische Kritik am obergerichtlichen Urteil. Darauf ist nicht einzutreten.
 
3.
 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde
 
4.
 
Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Ausführungen, die sich dagegen richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Mitbeteiligten hätten den Überfall in Rothenburg auch verübt, wenn ihnen kein Fahrzeug zur Verfügung gestanden wäre, weicht er vom verbindlich festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz ab. Darauf ist nicht einzutreten.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht als Mittäter zum Raub und nicht bloss als Gehilfe dazu beurteilt. Er habe keine objektiven Tatbestandsmerkmale eigenhändig erfüllt. Die Fluchtsicherung bei einem Raubüberfall stelle in der Regel keine Mittäterschaft dar. Ob der Anstoss für den Überfall von ihm gekommen sei, sei unerheblich. Das Abgeben eines Tipps könne nicht mit dem willentlichen Hervorrufen eines Tatentschlusses gleichgesetzt werden; das wäre allenfalls als Anstiftung zu qualifizieren.
 
5.1 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 17 E. 2d, 136 E. 2b, 265 E. 2c/aa; vgl. BGE 118 IV 227 E. 5d/aa, 397 E. 2b, je mit Hinweisen).
 
5.2 Gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer die drei anderen Beteiligten mit dem Auto zum Tatort. Er hielt sich häufig in Rothenburg auf und kannte den Spielsalon "Jackpot" zumindest von aussen bestens. Es war ihm auch bekannt, dass es in den Kassen von Spielsalons immer Bargeld hat, da er selber in einem solchen arbeitete und gelegentlich auch privat Spiellokale aufsuchte. Als der Beschwerdeführer das Fahrzeug nach Rothenburg lenkte, wusste er, dass der Spielsalon "Jackpot" überfallen werden sollte. Die Idee dazu kam von ihm. Nachdem die vier Beteiligten in Rothenburg angelangt waren, betraten sie gemeinsam den Spielsalon. Darauf kundschaftete der Beschwerdeführer das Innere des Lokals aus. Nach einer halben Stunde verliess er dieses zusammen mit C.________. Während Letzterer draussen "Schmiere" stand, wartete der Beschwerdeführer auf die anderen im Auto und sicherte nach dem gelungenen Überfall die Flucht. Alsdann fuhr er alle Beteiligten nach Luzern, wo sie in der Wohnung von B.________ die Beute von insgesamt Fr. 2'580.-- aufteilten. Dabei entfiel auf den Beschwerdeführer ein Anteil von Fr. 500.-- (angefochtenes Urteil, S. 6 ff.).
 
Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers beschränkte sich demnach keineswegs auf blosse Fluchthilfe. Er wirkte massgebend mit an der Entschlussfassung und der Planung der Tat, indem er durch den Tipp den Anstoss zum Raubüberfall gab. Ferner trug er zur Verwirklichung des Tatplanes wesentlich bei, indem er das Auto zur Verfügung stellte, den Transport gewährleistete, den Spielsalon auskundschaftete und die Flucht sicherte. Schliesslich bekam er einen nicht geringen Anteil an der Beute. Unter diesen Umständen und auch wegen seiner Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten und seiner Erfahrung mit Spielsalons erscheint der Beitrag des Beschwerdeführers nach dem gemeinsamen Tatplan als derart wesentlich, dass er als Hauptbeteiligter dasteht und damit Mittäter ist. Wie die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung zu Recht festhält, wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner aktiven Beteiligung am gemeinsam geplanten Raubüberfall selbst dann Mittäter und nicht bloss Gehilfe, wenn er den Tipp zum Überfall in Rothenburg nicht gegeben hätte. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem es den Beschwerdeführer wegen Mittäterschaft zu Raub verurteilte.
 
Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Da sich sein Tatbeitrag nach dem Dargelegten nicht in der Hilfeleistung zur Flucht erschöpfte, fällt Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB ausser Betracht. Die Teilnahme des Beschwerdeführers am Raubüberfall geht auch nicht in der Form der Anstiftung gemäss Art. 24 StGB auf. Er beschränkte sich nicht darauf, den Tipp für den Überfall zu geben, um bei den anderen nur den Tatentschluss hervorzurufen, sondern wirkte am Tatgeschehen selber mit. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, er habe den objektiven Tatbestand nicht durch eigenes Handeln erfüllt. Soweit er damit geltend macht, Mittäter könne nur sein, wer an der eigentlichen Tatausführung selber beteiligt ist, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Mitwirkung an der eigentlichen Tatausführung bzw. die Möglichkeit, auf diese Einfluss zu nehmen, ist keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 17 E. 2d; vgl. BGE 108 IV 88 E. 2a).
 
6.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die massgebenden Aspekte der Strafzumessung falsch gewichtet und damit das ihr zustehende Ermessen verletzt (Beschwerdeschrift, S. 6 ff.).
 
6.1 Das Bundesgericht hat in mehreren jüngeren Entscheiden die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen zusammengefasst (BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 41 E. 1a, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
 
6.2 Die Vorinstanz hat die Zumessung der Strafe eingehend, sorgfältig und überzeugend begründet. Dabei geht sie von den rechtlich massgeblichen Gesichtspunkten aus und berücksichtigt alle wesentlichen Aspekte, die sie im Rahmen ihres Ermessens in nicht zu beanstandender Weise gewichtet hat. Die ausgesprochene Strafe von zweieinhalb Jahren Zuchthaus liegt im unteren Bereich des wegen Tat- und Deliktsmehrheit bis maximal 15 Jahre Zuchthaus reichenden Strafrahmens. Sie ist unter Berücksichtigung aller massgebenden Gesichtspunkte nicht unhaltbar hart. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor. Es kann mit den nachfolgenden Ergänzungen zu einzelnen Einwänden des Beschwerdeführers ohne weiteres auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
 
6.3 Der Beschwerdeführer beanstandet (allerdings ohne nähere Begründung), die Vorinstanz habe der Strafzumessung augenfällig generalpräventive Überlegungen zugrunde gelegt und auf das Verschulden im konkreten Einzelfall nicht genügend Rücksicht genommen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers finden sich jedoch keine generalpräventiven Erwägungen im angefochtenen Urteil. Die von der Vorinstanz beachteten Strafzumessungsfaktoren stehen vielmehr im Einklang mit dem Aspekt der Spezialprävention. So berücksichtigte sie zugunsten des Beschwerdeführers unter anderem, dass er Ersttäter war, Einsicht in das Unrecht seines deliktischen Verhaltens und eine gewisse Reue zeigte, die Zivilforderungen anerkannte, unter Gruppendruck stand und zur Aufklärung der Raubüberfälle beitrug. Sodann hielt sie ihm aufgrund der familiären Verhältnisse und seines Gesundheitszustandes eine beträchtliche Strafempfindlichkeit zugute. Die Vorinstanz gewichtete die genannten Faktoren in erheblich stärkerem Ausmass strafmindernd als die erste kantonale Instanz und reduzierte die von ihr ausgesprochene Strafe entsprechend um neun Monate auf zweieinhalb Jahre Zuchthaus. Eine zu geringe Gewichtung der Strafminderungsgründe ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die auszufällende Strafe müsse in die Nähe einer Strafe kommen, welche den bedingten Strafvollzug zulasse. Der sachliche Zusammenhang zwischen der Strafzumessung und der Frage des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB darf indes nur berücksichtigt werden, wenn eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt, welche die Grenze für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges von 18 Monaten nicht erheblich übersteigt (BGE 118 IV 337 E. 2c). Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 21 Monaten ist dies nicht mehr der Fall (BGE 127 IV 97 E. 3). Die Vorinstanz hat daher bei der Zumessung der Strafe von zweieinhalb Jahren Zuchthaus die Grenze für den bedingten Strafvollzug von 18 Monaten zu Recht nicht berücksichtigt.
 
7.
 
Nach dem Dargelegten ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
III. Kostenfolgen
 
Der Beschwerdeführer ersucht für beide Beschwerden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Den Begehren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerden von vornherein aussichtslos waren (Art. 152 Abs. 1 OG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer daher die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP; Art. 156 Abs. 1 OG). Seinen finanziellen Verhältnissen wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung getragen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
 
4.
 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Oktober 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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