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Informationen zum Dokument  BGer I 474/2005  Materielle Begründung
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BGer I 474/2005 vom 11.10.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 474/05
 
Urteil vom 11. Oktober 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Flückiger
 
Parteien
 
T.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten
 
durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Bahnstrasse 5, 8603 Schwerzenbach,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 4. Mai 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1964 geborene T.________ war mit einem Pensum von 50 % als Hauswart bei der Firma Q._________ angestellt. Am 16. Mai 2001 stürzte er beim Heckenschneiden von einer etwa zwei bis drei Meter hohen Mauer und zog sich eine distale Pilon tibiale-Fraktur links zu. Danach musste er die Arbeit aussetzen. Im April 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Berichte des Arbeitgebers vom 1. Juli 2002 sowie des Spitals Y.________ vom 20. Juni 2002 (mit beigelegten Angaben derselben Institution vom 31. Mai und 2. November 2001 [Operationsberichte], 18. Januar 2002 [Skelettszintigraphie] sowie 12. April 2002), 25. März 2003 und 19. Mai 2004 (mit Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 2. Februar 2004) ein. Zudem zog sie die medizinischen Akten des obligatorischen Unfallversicherers Winterthur Versicherungen (nachfolgend: Winterthur) bei. Anschliessend lehnte sie es mit Verfügung vom 16. Juli 2004 ab, dem Versicherten eine Rente auszurichten. Daran wurde - nach Beizug eines der Winterthur erstatteten Gutachtens des Dr. med. S.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 22. Oktober 2004 - mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 festgehalten.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne teilweise gut, als es dem Versicherten eine auf den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis 31. Juli 2003 befristete ganze Rente zusprach. Im Übrigen wurde das Rechtsmittel abgewiesen (Entscheid vom 4. Mai 2005).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ die Zusprechung einer Dreiviertelsrente für die Zeit ab 1. August 2003, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen. Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV), am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 in Kraft getreten. Da die Anmeldung zum Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2003 erfolgte, während der Einspracheentscheid nach dem 1. Januar 2004 erging, ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 nach den bis zu diesem Datum gültig gewesenen Bestimmungen, für das Jahr 2003 unter zusätzlicher Berücksichtigung des ATSG, der ATSV und der damit verbundenen Rechtsänderungen sowie ab 1. Januar 2004 entsprechend der seither geltenden Normenlage zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 ff. Erw. 1). Materiellrechtlich hat das ATSG, wie das kantonale Gericht richtig erwogen hat, zu keiner im vorliegenden Zusammenhang relevanten Änderung geführt (BGE 130 V 343, 393).
 
1.2 Das kantonale Gericht hat die bis Ende 2003 gültig gewesenen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 7 ATSG) die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG; vgl. auch Abs. 1bis), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; seit 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis IVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Zu ergänzen ist, dass gemäss der am 1. Januar 2004 (vor dem Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004, welcher die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung festlegt [BGE 129 V 223 Erw. 4.1]) in Kraft getretenen Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % und auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % besteht. Seit demselben Zeitpunkt wird die Invaliditätsbemessung bei Nichterwerbstätigen durch Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV und bei Teilerwerbstätigen durch Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV geregelt.
 
2.
 
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine auf den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis 31. Juli 2003 befristete ganze Rente zugesprochen. In dieser Konstellation umfasst der Anfechtungs- und Streitgegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens, obwohl mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich die Befristung bzw. die Verweigerung einer Rente für die Zeit ab 1. August 2003 angefochten wird, auch die Periode, für welche das kantonale Gericht einen Anspruch bejaht hat und damit die Frage, ob die Rentenzusprechung korrekt war (BGE 125 V 413). Da es die Dreiviertelsrente erst seit 1. Januar 2004 gibt, kann der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die Zeit ab 1. August 2003 eine solche Rente auszurichten, für den Zeitraum bis Ende 2003 von vornherein nicht begründet sein. Möglich ist eine Viertels-, eine halbe oder eine ganze Rente.
 
3.
 
Nach Lage der Akten arbeitete der Beschwerdeführer, der erstmals ab November 1993 in der Schweiz erwerbstätig gewesen war, bis November 1996 im Restaurant F.________. In der Folge war er nicht erwerbstätig, was mit der Notwendigkeit begründet wird, insbesondere den 1985 geborenen Sohn, der eine Zeitlang schwer krank war (Hydrocephalus 1996), zu betreuen. Ab 1. Februar 1999 (gemäss IK-Auszug und dem ursprünglichen Arbeitgeberbericht vom 1. Juli 2002 erst ab 1. Januar 2000) war der Versicherte mit einem Pensum von 50 % als Hauswart bei der Firma Q.________ angestellt. Laut einer Bestätigung des Arbeitgebers vom 10. Februar 2003 lag der Grund für die Beschränkung auf ein Halbtagespensum weiterhin in der Betreuung des Sohnes (sowie, gemäss ursprünglichen Arbeitgeberbericht, der sieben weiteren Kinder). Der Beschwerdeführer selbst erklärt, er habe, nachdem es seinem Sohn besser gegangen sei, eine Vollzeitstelle gesucht, doch sei diese Suche aus arbeitsmarktlichen Gründen erfolglos geblieben. Wenn Verwaltung und Vorinstanz unter diesen Umständen gestützt auf eine Stellungnahme des IV-internen Abklärungsdienstes vom 9. März 2004 zum Ergebnis gelangten, der Versicherte wäre ohne Gesundheitsschaden einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen, lässt sich dies nicht beanstanden. Dementsprechend war es auch korrekt, den Invaliditätsgrad auf Grund eines reinen Einkommensvergleichs zu ermitteln. Dieser war unabhängig von der Invaliditätsbemessung durch den obligatorischen Unfallversicherer vorzunehmen. Denn der Invaliditätsgrad von 40 %, welchen die Winterthur mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 festsetzte, beruht auf einer vergleichsweisen Einigung, weshalb ihm für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren keine Verbindlichkeit zukommt (BGE 126 V 292 Erw. 2b mit Hinweis; AHI 2003 S. 108 f. Erw. 2a).
 
4.
 
4.1 Gemäss den medizinischen Akten kam es nach der ersten Operation vom 22. Mai 2001 (offene Reposition, Schrauben- und Plattenosteosynthese Tibia links) zu einem protrahierten, schmerzvollen Verlauf. Ein zweiter operativer Eingriff vom 25. Oktober 2001 (Neurolyse des Nervus peronaeus superficialis links) führte zu keiner wesentlichen Besserung. Die in der Folge erstatteten Berichte weisen insbesondere auf chronische Schmerzen im Bereich des distalen Unterschenkels links sowie eine beginnende Arthrose im Bereich des oberen Sprunggelenks links hin. Dr. med. S.________ gelangte in einem ersten Gutachten vom 5. Juli 2002 zum Ergebnis, es bestehe weiterhin volle Arbeitsunfähigkeit; nach Durchführung der indizierten nochmaligen Operation (Entfernung des Osteosynthese-Materials und weitere Revision des nervus peronaeus superficialis) sei jedoch in einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung eine Steigerung bis auf 100 % möglich. Der erwähnte Eingriff wurde am 24. Oktober 2002 vorgenommen, führte aber zu keiner sofortigen Besserung des Beschwerdebildes. Die chirurgische Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________ erklärte am 25. März 2003, der Gesundheitszustand sei "leider stabil und schlecht". Von der chirurgischen Seite her seien die Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft. Der Versicherte leide nach wie vor unter stärksten Schmerzen und werde deshalb der interdisziplinären Schmerzsprechstunde vorgestellt. Diese fand am 19. März und 8. April 2003 statt. Der neurologische Teilbericht enthält die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms im Bereich des distalen Unterschenkels, wobei auf eine neuropathische Komponente hingewiesen wird. Das Gesamtbild der Beschwerden sei jedoch neurologisch nicht gänzlich erklärbar. Aus rheumatologischer Sicht wurde ebenfalls ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert. Ob der gesamte Beschwerdekomplex durch das beschriebene Neurom erklärt werden könne, erscheine als fraglich. Die früher beschriebene beginnende Arthrose sei nicht ersichtlich. Die psychiatrische Exploration ergab Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren, aber keine eigentliche depressive Symptomatik. Eine Notwendigkeit therapeutischer Massnahmen wurde aus psychiatrischer Sicht verneint. Bezüglich des weiteren Vorgehens empfahlen die beteiligten Ärztinnen und Ärzte unter anderem eine stationäre Behandlung, z.B. in X.________. Zudem sei eine berufliche Wiedereingliederung mit dem Patienten zu besprechen. Dr. med. S.________ gelangte in einem zweiten Gutachten vom 20. April 2003 zum Ergebnis, der Versicherte sei sowohl als Hauswart als auch in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Dringend angezeigt sei eine adäquate Therapie; bei Durchführung einer solchen könne mit einer signifikanten Verbesserung gerechnet werden. Er empfehle einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik X.________. Dr. med. C.________, beratender Arzt der Winterthur, äusserte sich am 16. Mai 2003 insofern abweichend, als er die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, zumutbaren leichteren Tätigkeit auf 50 % bezifferte. Der verschiedentlich empfohlene Aufenthalt in der Rehaklinik X.________ fand vom 7. Januar bis 4. Februar 2004 statt. Im Austrittsbericht vom 2. Februar 2004 wird dargelegt, es bestehe ein neuropathisches Schmerzsyndrom am linken distalen Unterschenkel inkl. Fuss. Arbeitsrelevanter Problembereich sei der linke Fuss. Teilweise komme eine Selbstlimitierung erschwerend hinzu. Unter Berücksichtigung der messbaren Therapieergebnisse seien Gehen und Stehen auf eine halbe Stunde limitiert (nach dieser Zeit müsse der Patient sitzen können), wobei stockfreies Gehen möglich wäre. Kniende Tätigkeiten seien nicht zumutbar, Gehen auf unebenem Gelände sei nur erschwert möglich. Für Heben und Tragen bestehe eine Gewichtlimite von 10 kg, selten 15 kg. Von Seiten des Oberkörpers bzw. der oberen Extremitäten (beispielsweise im Sitzen) zeigten sich keinerlei Limiten. Zusammenfassend wird eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren für leichte bis sehr selten mittelschwere Tätigkeiten ganztags mit den genannten Einschränkungen attestiert. Für eine ganztägige, leichte, mehrheitlich sitzend zu verrichtende Tätigkeit bestünden keine Einschränkungen. Dr. med. S.________ gelangte in einem dritten Gutachten vom 22. Oktober 2004 ebenfalls zum Ergebnis, in einer angepassten Tätigkeit (Wechselbelastung mit relativ raschem Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen; keine knienden Tätigkeiten; Tragen und Heben von Gegenständen maximal 10 kg pro Seite; kein Besteigen von Leitern) bestehe mit je einer zusätzlichen 15-minütigen Pause am Vor- und Nachmittag volle Arbeitsfähigkeit.
 
4.2 In Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte das kantonale Gericht mit Recht zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 16. Mai 2001 zunächst weder seine bisherige Arbeit als Hauswart fortsetzen noch eine andere Erwerbstätigkeit aufnehmen können, und dieser Zustand habe jedenfalls bis zum dritten operativen Eingriff, der am 24. Oktober 2002 erfolgte, angedauert. Auch nach diesem Datum trat keine sofortige Besserung ein. Im Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 2. Februar 2004 wird dem Versicherten jedoch in einer leichten, dem Beschwerdebild am linken Bein angepassten Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Ärzte begründen dies überzeugend damit, dass die erhobenen Befunde die fortbestehenden Beschwerden nicht vollumfänglich, sondern nur in einem Ausmass erklären könnten, welches die Ausübung einer Tätigkeit zuliesse, welche den im Bericht formulierten Anforderungen gerecht wird. Die darüber hinaus festgestellte Selbstlimitierung ist invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da nach Lage der Akten kein krankheitswertiges psychisches Leiden vorliegt. Dr. med. S.________, der in seinen beiden ersten Gutachten jegliche Arbeitsfähigkeit - unabhängig von der Art der Tätigkeit - verneint hatte, schloss sich in seiner neuen Stellungnahme vom 22. Oktober 2004 der Zumutbarkeitsbeurteilung durch die Rehaklinik mit einer geringen Einschränkung (zusätzlicher Pausenbedarf) an. Mit der Vorinstanz kann deshalb davon ausgegangen werden, dass nicht sofort, aber einige Zeit nach der dritten Operation vom 24. Oktober 2002 eine deutliche Verbesserung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte. Die im Bericht vom 11. April 2003 festgehaltenen Ergebnisse der anlässlich der Schmerzsprechstunde im Spital Y.________ durchgeführten Untersuchungen, welche auch den psychiatrischen Aspekt abdeckten, sind mit der Einschätzung der Rehaklinik vereinbar. Unter diesen Umständen ist dem kantonalen Gericht, welches ab diesem Zeitpunkt von voller Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit ausging, auch insoweit zu folgen. Auf das dieser Beurteilung widersprechende (zweite) Gutachten des Dr. med. S.________ vom 20. April 2003 kann nicht abgestellt werden, da es ohne Kenntnis der Ergebnisse der Untersuchungen in der Schmerzsprechstunde erstattet wurde und der Arzt ausserdem in seinem dritten Gutachten vom 22. Oktober 2004 keine Erklärung für den Widerspruch zu seiner früheren, vollkommen anders lautenden Zumutbarkeitsbeurteilung liefert; insbesondere findet sich kein Hinweis auf eine zwischenzeitlich eingetretene grundlegende Veränderung des Gesundheitszustandes. Gleiches gilt für die Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 16. Mai 2003. Dieser Arzt berichtigte die Zumutbarkeitsbeurteilung des Dr. med. S.________, erklärt aber nicht, warum er die Ausübung einer geeigneten Tätigkeit nur im Ausmass von 50 % für möglich hält.
 
5.
 
Rechtsprechungsgemäss hat sich die Invaliditätsbemessung auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns zu beziehen, wobei späteren Änderungen, welche sich vor dem Einspracheentscheid anspruchsrelevant ausgewirkt haben könnten, gegebenenfalls durch einen erneuten Einkommensvergleich Rechnung zu tragen ist (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).
 
5.1 Das mit dem Unfall vom 16. Mai 2001 ausgelöste Wartejahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) lief im Mai 2002 bei weiterhin vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer auch keine andere Erwerbstätigkeit zumutbar, sodass ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiert, der einen Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Mai 2002 (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG) begründet.
 
5.2 Nach dem Gesagten ist für die Zeit ab 11. April 2003 (Bericht der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals Y.________) von voller Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden und leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Demzufolge hat auf diesen Zeitpunkt hin eine neue Invaliditätsbemessung stattzufinden. Verwaltung und Vorinstanz gingen zur Festsetzung des Valideneinkommens mit überzeugender Begründung von einer ganztägigen Erwerbstätigkeit im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten aus und stellten dementsprechend - unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung 2002/2003 - auf den entsprechenden Wert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 ab (Tabelle A1, Anforderungsniveau 4, S. 43). Den trotz der gesundheitlichen Einschränkung noch erzielbaren Verdienst (Invalideneinkommen) setzten sie auf derselben Basis fest, was angesichts des aus den medizinischen Unterlagen abzuleitenden Zumutbarkeitsprofils ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Der Invaliditätsgrad entspricht unter diesen Umständen dem prozentualen Abzug, welcher vorgenommen wird, um einer auf Grund der leidensbedingten Einschränkung zu erwartenden Verdiensteinbusse sowie allfälligen weiteren potenziell lohnmindernden Faktoren Rechnung zu tragen (vgl. BGE 126 V 79 f. Erw. 5b mit Hinweisen). Dessen Festsetzung durch die Verwaltung auf 20 %, welcher das kantonale Gericht gefolgt ist, erscheint als vertretbar und ist im Rahmen der Ermessenskontrolle nicht zu beanstanden (vgl. zur Überprüfung der Höhe des Abzugs BGE 126 V 81 Erw. 6). Damit resultiert bezogen auf den Zeitraum ab April 2003 ein Invaliditätsgrad in dieser Höhe. Dieser begründet keinen Rentenanspruch mehr.
 
5.3 Reduziert sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise, ist der Zeitpunkt der Herabsetzung oder Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente nach den für diese Konstellation analog geltenden (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b) Regeln von Art. 88a IVV (massgebend ist vorliegend die seit 1. März 2004 geltende Fassung, welche jedoch in den relevanten Punkten mit dem früheren Recht übereinstimmt) zu bestimmen, während Art. 88bis IVV nicht anwendbar ist (BGE 106 V 16 Erw. 3a; AHI 2001 S. 162 Erw. 3c am Ende). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente hat somit gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV in der Regel drei Monate nach der rentenbeeinflussenden Verminderung des Invaliditätsgrades zu erfolgen. Da von einer derartigen Veränderung im April 2003 auszugehen ist, hat die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente richtigerweise auf Ende Juli 2003 befristet.
 
6.
 
Das Verfahren hat Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist deshalb kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 OG in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 11. Oktober 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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