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Informationen zum Dokument  BGer H 110/2005  Materielle Begründung
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BGer H 110/2005 vom 12.10.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
H 110/05
 
Urteil vom 12. Oktober 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger
 
Parteien
 
Firma X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Thomas Gantner, Schifflände 3, 4051 Basel,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114, Viaduktstrasse 42, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin,
 
betreffend Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Linder, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen
 
Vorinstanz
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
 
(Entscheid vom 4. März 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Im Anschluss an eine Meldung der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau verpflichtete die Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 die Firma X.________ AG zur Entrichtung paritätischer AHV/IV/EO-Beiträge in Höhe von insgesamt Fr. 112'717.70 (einschliesslich Verwaltungskosten) zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 30'173.10 auf Zahlungen, welche die Firma in den Jahren 1997 bis 1999 an Z.________ ausgerichtet hatte. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004 festgehalten.
 
B.
 
Nachdem die Firma X.________ AG Beschwerde erhoben hatte, modifizierte die Ausgleichskasse am 13. Juli 2004 mit einer während des hängigen Rechtsmittelverfahrens erlassenen Verfügung den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004 insofern, als sie die Beitragsforderung um den auf das Jahr 1997 entfallenden Betrag von insgesamt Fr. 35'659.15 (einschliesslich Verwaltungskosten) zuzüglich Zins von Fr. 11'693.20 reduzierte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war (Entscheid vom 4. März 2005, zugestellt am 8. Juni 2005).
 
C.
 
Die Firma X.________ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die Ausgleichskasse zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren.
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der als Mitbeteiligter zur Vernehmlassung eingeladene Z.________ enthält sich eines Antrags, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin lässt zunächst geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren sei verletzt worden.
 
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
 
Art. 42 ATSG hält ausdrücklich fest, dass die Parteien auch im Sozialversicherungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Gemäss Satz 2 der Bestimmung müssen die Parteien allerdings nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
 
2.2 Nach Lage der Akten erging die Verfügung vom 15. Dezember 2003 ohne vorgängige Kontaktierung der Adressatin. Diese Vorgehensweise ist mit Blick auf die dargestellte Normenlage und die konkreten Verhältnisse nicht zu beanstanden. Sie hat eine Verschiebung der Anhörung in ein allfälliges Einspracheverfahren zur Folge. Dementsprechend kommt der Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Verfahrensabschnitt besondere Bedeutung zu.
 
2.3 In der Einspracheschrift vom 30. Januar 2004 wurde beantragt, es sei das Verfahren mit einem anderen, von Z.________ angehobenen zu vereinigen. Zudem sei der Einsprecherin Gelegenheit zu bieten, zu dessen Vorbringen Stellung zu nehmen sowie ergänzende Beweise vorzulegen. Ausserdem sei eine Anhörung gemeinsam mit Z.________, eventuell ohne diesen, durchzuführen, und es seien der Genannte und ein Mitarbeiter der Einsprecherin als Zeugen oder Auskunftspersonen einzuvernehmen. Sinngemäss verlangte die Beschwerdeführerin somit Einsicht in die Akten (mit Einschluss derjenigen, welche Z.________ noch einreichen werde) und beantragte eine Reihe von Beweismassnahmen. Die Ausgleichskasse antwortete am 4. März 2004, sie werde zunächst die schriftliche Begründung der durch Z.________ erhobenen Einsprache abwarten und anschliessend auf die Sache zurückkommen. In der Folge wandte sie sich aber bis zum am 4. Juni 2004 erlassenen Einspracheentscheid nicht mehr an die Beschwerdeführerin. Dieser wurde somit die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt, und die gestellten Beweisanträge blieben unbehandelt, während im Entscheid selbst auf verschiedene zwischenzeitlich beigezogene Aktenstücke Bezug genommen wurde. Ein derartiges Vorgehen lässt sich mit den aus Gesetz und Verfassung abzuleitenden Anforderungen an ein Einspracheverfahren, welches auf eine ohne vorgängige Anhörung erlassene Verfügung folgt, nicht vereinbaren. Die Vorinstanz hat deshalb richtigerweise eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs festgestellt.
 
3.
 
3.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
 
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
 
Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 187 Erw. 3d; Urteil K. vom 2. Dezember 2003, U 33/03, Erw. 1.2).
 
3.2 Indem die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren weder die beantragte Akteneinsicht gewährte noch die gestellten Beweisanträge behandelte, hat sie ihr das rechtliche Gehör vollumfänglich verweigert. Bei der Gewichtung dieses Umstandes ist weiter zu berücksichtigen, dass dem Gehörsanspruch im Einspracheverfahren besondere Bedeutung zukommt, wenn bereits die angefochtene Verfügung ohne vorgängige Anhörung erging. Entgegen der in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin geäusserten Ansicht kann nicht gesagt werden, die beigezogenen Akten seien für den Entscheid von vornherein irrelevant gewesen. Denn die Antwort auf die zur Diskussion stehende materiellrechtliche Frage, ob die umstrittenen Vergütungen eine selbstständige oder eine unselbstständige Erwerbstätigkeit betreffen, kann auch von Tatsachen aus der Sphäre des Zahlungsempfängers abhängen, welche der Auftrag- oder Arbeitgeberin nicht ohne weiteres bekannt sind. Wenn im Einspracheentscheid ausführlich auf die beigezogenen Dokumente Bezug genommen wurde, vermag dies die zuvor erfolgte Vereitelung der Mitwirkungsrechte nicht zu beheben und spricht überdies gegen die Behauptung, diese Unterlagen hätten den Entscheid nicht beeinflusst. Unter diesen Umständen muss das Vorgehen der Ausgleichskasse als schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör qualifiziert werden, welche einer Heilung im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren prinzipiell nicht zugänglich ist. Die Beschwerdeführerin hat die entsprechende Rüge in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut vorgebracht und damit zu erkennen gegeben, dass ihr an einem korrekten Ablauf des Verfahrens mehr liegt als an einer unverzüglichen materiellen Beurteilung. Ein Absehen von einer Rückweisung aus prozessökonomischen Gründen scheidet daher ebenfalls aus.
 
4.
 
Die Sache ist daher an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewähre und anschliessend über die Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2003 - bezüglich der noch streitigen Beitragsjahre 1998 und 1999 - neu entscheide.
 
5.
 
Das Verfahren betrifft keine Versicherungsleistungen und ist daher kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Ausgleichskasse aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 134 OG). Diese hat der Beschwerdeführerin ausserdem eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 134 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. März 2005 und der Einspracheentscheid vom 4. Juni/13. Juli 2004, soweit die Beitragsjahre 1998 und 1999 betreffend, aufgehoben, und die Sache wird an die Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über die Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2003 neu entscheide.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4500.- werden der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 auferlegt.
 
3.
 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
 
4.
 
Die Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
5.
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
6.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Sozialversicherung und Z.________ zugestellt.
 
Luzern, 12. Oktober 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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