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Informationen zum Dokument  BGer I 712/2004  Materielle Begründung
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BGer I 712/2004 vom 13.10.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 712/04
 
Urteil vom 13. Oktober 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli
 
Parteien
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
K.________, 1941, Beschwerdegegnerin, vertreten durch S.________,
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 12. Oktober 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
K.________, geboren 1941, leidet an den Folgen eines bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versicherten Unfalles vom 19. April 2000 und ist auf Grund der dabei zugezogenen links temporo-basalen Hirnverletzung schwer behindert. Am 9. Juli 2002 erlitt sie einen weiteren Unfall mit einer medialen Schenkelhalsfraktur links. Auf Grund der Unfallfolgen ist sie nicht mehr gehfähig und für die Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Suva verfügte am 25. Juni 2003 eine Hilflosenentschädigung (bei Hilflosigkeit mittleren Grades), eine Invalidenrente (bei voller Erwerbsunfähigkeit) ab 1. Juni 2003 sowie eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 75 %. Die Invalidenversicherung sprach ihr mit Wirkung ab 1. April 2001 eine ganze Invalidenrente zu und übernahm verschiedene Hilfsmittel. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2003 beantragte der behandelnde Arzt des Spitals X.________, Dr. med. I.________, die Vergütung einer elektrischen Motorhilfe für einen Rollstuhl. Die Versicherte könne seit einigen Monaten nicht mehr stehen, die Rollstuhlmobilität sei nicht mehr gegeben. K.________ sei wegen den neuropsychologischen Problemen nicht in der Lage, einen Elektrofahrstuhl zu bedienen. Hingegen sei die Motorhilfe für den Ehemann die einzige Möglichkeit, die Versicherte mit dem Rollstuhl ins Freie zu führen. Mit Verfügung vom 5. Januar 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 13. Februar 2004, lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen Leistungen für den Elektro-Hilfsantrieb (an den Fahrstuhl) ab, da die Versicherte sich nicht selbstständig damit fortbewegen könne und auf die Hilfe einer Begleitperson angewiesen sei.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit der Feststellung gut, dass die Versicherte Anspruch auf eine elektrische Motorhilfe für ihren Rollstuhl hat (Entscheid vom 12. Oktober 2004).
 
C.
 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.
 
Während K.________ durch ihren Sohn S.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deren Gutheissung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
 
2.
 
2.1 Die versicherte Person, welche infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Der Anspruch auf Hilfsmittel erstreckt sich gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen sowie auf ein allenfalls für den Gebrauch des Hilfsmittels erforderliches besonderes Training der versicherten Person (Art. 7 Abs. 1 HVI).
 
2.2 Die Hilfsmittelversorgung unterliegt zudem den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 Erw. 3c in fine; vgl. BGE 122 V 214 Erw. 2c). Diese unbestimmten Rechtsbegriffe hat die Verwaltung durch Weisungen konkretisiert (vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass Verwaltungsverordnungen eine - für das Gericht nicht verbindliche - Auslegungshilfe sind (BGE 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen) und als solche keine genügende Grundlage abgeben, um zusätzliche einschränkende materiellrechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen, die im Gesetz nicht enthalten sind (BGE 126 V 427 Erw. 5a mit Hinweis; SVR 1999 IV Nr. 15 S. 44 Erw. 3b).
 
2.3 Das mit der Abgabe von Fahrstühlen angestrebte Eingliederungsziel der Fortbewegung umfasst auch die selbstständige Verschiebung ausser Haus (nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 25. Mai 1994, I 340/93). Versicherte, die einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb fortbewegen können, haben Anspruch auf die Abgabe eines Elektrorollstuhls (Ziff. 9.02 HVI-Anhang). Die Selbstständigkeit in der Fortbewegung mit einem elektromotorisch angetriebenen Rollstuhl ist Eingliederungsziel und Voraussetzung für die Abgabe eines Elektrofahrstuhls an die versicherte Person (BGE 121 V 261 f. Erw. 3b/bb, ZAK 1988 S. 181 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines Elektrorollstuhls erfüllt, kann auf Wunsch der Versicherten anstelle eines solchen ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnlichen Rollstuhl abgegeben werden (Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], Rz 9.02.6 in der seit Februar 2000 unverändert gültigen Fassung). Ein Schubgerät geht nur dann zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn es nicht nur von einer Hilfsperson, sondern - dank variabler Verwendungsweise - auch von der Versicherten selbst bedient werden kann (vgl. ZAK 1988 S. 180).
 
3.
 
Es steht fest, dass die hier zur Diskussion stehende elektrische Schubhilfe für einen gewöhnlichen Rollstuhl - der Sache nach - funktionell als Elektrorollstuhl im Sinne von Ziff. 9.02 HVI-Anhang zu behandeln ist und dass die Beschwerdegegnerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines Rollstuhls ohne motorischen Antrieb erfüllt. Streitig ist jedoch, ob sie Anspruch auf eine elektrische Motorhilfe für einen Rollstuhl hat.
 
4.
 
Während die IV-Stelle gestützt auf das Schreiben des Spitals X.________ vom 24. Dezember 2003 davon ausging, die Versicherte sei nicht in der Lage, einen Elektrorollstuhl selbstständig zu bedienen, und demzufolge den Anspruch auf Abgabe eines Elektrorollstuhls verneinte, bejahte das kantonale Gericht diesen Anspruch - unter stillschweigender Annahme, die Beschwerdegegnerin sei tatsächlich nicht in der Lage, sich mit Hilfe eines elektrisch angetriebenen Rollstuhles selbstständig fortzubewegen - mit der Begründung, in Änderung der bisherigen Praxis gemäss ZAK 1988 S. 180 sei auf das Selbstständigkeitserfordernis bei der Fortbewegung im Rahmen des Hilfsmittelanspruchs nach Ziff. 9.02 HVI-Anhang zu verzichten.
 
5.
 
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
 
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
 
6.
 
Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle bei gegebener Aktenlage zu Recht darauf schloss, die Versicherte sei nach Angaben des Dr. med. I.________ auf Grund neuropsychologischer Probleme nicht in der Lage, einen Elektrorollstuhl selbstständig zu bedienen.
 
6.1 Bereits mit vorinstanzlicher Beschwerdeschrift liess die Beschwerdegegnerin geltend machen, zwar leide sie an den Folgen einer traumatischen Hirnverletzung, einer Schenkelhalsfraktur sowie anscheinend der Parkinson Krankheit. Sie sei aber weder gelähmt noch geistig behindert, könne einer normalen Kommunikation folgen und zum Beispiel an Gesellschaftsspielen teilnehmen. Am 23. April 2002 gab sie gegenüber einem Mitarbeiter der Suva zu Protokoll, sie leide nach wie vor unter den Schwindelsymptomen und fühle sich beim Gehen sehr unsicher. Zu Hause könne sie sich einigermassen gut bewegen. Sobald sie jedoch ausser Haus gehe, sei sie wegen dem Schwindel auf Hilfe Dritter angewiesen. Sie denke aber, dass sie mit einer Gehhilfe auch ohne Begleitung durch Dritte zu einem nahe gelegenen Einkaufsladen gehen und sich im Freien alleine ein wenig fortbewegen könnte, was ihr hinsichtlich Selbstständigkeit sehr viel bringen würde. Weiter führt sie in der Vernehmlassung vom 5. Dezember 2004 aus, ihr Wahrnehmungsvermögen sei kaum eingeschränkt. Obwohl sie im Oktober 2004 ins Pflegeheim Y.________ habe eintreten müssen, sei ihr Mobilitätsbedürfnis gerade angesichts ihrer geistigen Flexibilität und ihres im Vergleich zu den übrigen Bewohnerinnen und Bewohnern unterdurchschnittlichen Lebensalters sehr gross. Um einer frühzeitigen Vergreisung vorzubeugen sei sie ausserhalb des Pflegeheims auf einen regen Kontakt mit der Umwelt angewiesen.
 
6.2 Diese Angaben stehen im Widerspruch zu den Ausführungen des Dr. med. I.________ vom 24. Dezember 2003, wonach keine Rollstuhlmobilität mehr gegeben sei, obgleich die Versicherte vom 24. Februar bis 8. September 2003 zweimal wöchentlich die Geriatrische Klinik des Spitals X.________ besuchte mit den Zielen, die Gangsicherheit, Kraft, Ausdauer und Feinmotorik zu verbessern sowie die kognitiven Fähigkeiten zu erhalten und zu fördern. Dem Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 24. April 2003, wo die Beschwerdegegnerin vom 2. bis 9. April 2003 zur stationären Rehabilitation weilte, ist unter anderem zu entnehmen, aus pflegerischer Sicht sei zu beobachten gewesen, "dass die Patientin viele Verrichtungen des alltäglichen Lebens sehr selbstständig erledigen kann." Sie habe sich zum Beispiel selbstständig angezogen und geduscht, jedoch in Anwesenheit einer Zweitperson ein ausgeprägt ängstliches Verhalten gezeigt. Neuropsychologisch und psychopathologisch wurde eine mittelschwere Störung bei mittelgradig depressiver Episode mit somatischem Syndrom (F32.11 nach ICD-10) diagnostiziert. Die nach der Schenkelhalsfraktur vom 9. Juli 2002 erneut verlorene Selbstständigkeit habe eine depressive Entwicklung zur Folge gehabt. Bei der Befunderhebung vom 8. April 2003 war der emotionale Rapport gut herstellbar. Die Versicherte habe sowohl im Gespräch wie auch bei der Testuntersuchung kooperativ und leistungsorientiert mitgemacht, aber "immer wieder negative Erwartungen (das kann ich nicht, das ist zu schwer)" geäussert. Der Atem sei seufzend gewesen und die Anforderungen belasteten sie deutlich. Sie sei wie eingefroren in der traurigen, starren Mimik. Es überwögen Gefühle der Niedergeschlagenheit und Trauer, der Hoffnungslosigkeit und des Versagens. Sie leide daran, dass sie sich zu nichts aufraffen könne und sich zu jeder Aktivität zwingen müsse. Die neuropsychologische Untersuchung schloss mit der Beurteilung, eine intensivierte Rehabilitationsbehandlung mit dem Ziel, den früheren Selbstständigkeitsgrad wieder zu erlangen, könne erst - aber immerhin - nach deutlicher Regredienz der depressiven Symptomatik Erfolg versprechend sein. Im jetzigen Zustand sei die Beschwerdegegnerin bei nur leicht gesteigerten Anforderungen eindeutig überfordert, was zu weiterer Leistungsdekompensation führen könne. Jetzt sei die psychiatrische Weiterbehandlung wichtig.
 
6.3 Auf dem Hintergrund dieser Aktenlage ist die isolierte Aussage des Dr. med. I.________ betreffend die Unfähigkeit der Versicherten, sich - auch nach allenfalls invaliditätsbedingt notwendigen Anpassungen des Hilfsmittels und einem Gebrauchstraining (Erw. 2.1 hievor) - nicht selbstständig mit einem Elektrofahrstuhl fortbewegen zu können, nicht nachvollziehbar. Es finden sich in den medizinischen Unterlagen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin aus neurologischen Gründen nicht in der Lage und bei erfolgreicher psychotherapeutischer Behandlung nicht zu ermutigen wäre, ihr Mobilitätsbedürfnis mit Hilfe eines individuell angepassten Elektrofahrstuhls selbstständig wahrnehmen zu können. Ist demnach allein auf Grund der Stellungnahme des Dr. med. I.________ vom 24. Dezember 2003 mit Blick auf die Ergebnisse der polydisziplinären Untersuchungen anlässlich des stationären Aufenthalts der Versicherten in der Klinik Z.________ vom April 2003 nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) auszuschliessen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit Hilfe eines gegebenenfalls anzupassenden Elektrorollstuhls selbstständig fortbewegen kann, sind diesbezüglich ergänzende Abklärungen unerlässlich. Insbesondere wird zu untersuchen sein, ob die Versicherte, nach Instruktion und einem Gebrauchstraining, körperlich und geistig in der Lage ist, einen angepassten Elektrorollstuhl dank variabler Verwendungsweise selbstständig zu bedienen. Sollte sich dies bestätigen, stände der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf Gewährung eines Beitrages an die angeschaffte Schubhilfe für ihren Rollstuhl zu (Rz 9.02.6 KHMI). Sollte dies nicht zutreffen, wäre vorerst zusätzlich zu prüfen, ob ihr Ehemann aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sie im Rollstuhl zu schieben. Bei dieser Ausgangslage braucht die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bejahte Frage, ob auf das Selbstständigkeitserfordernis bei der Fortbewegung für die Abgabe eines Elektrofahrstuhles im Sinne einer Praxisänderung zu Ziff. 9.02 HVI-Anhang zu verzichten sei, zur Zeit nicht eingegangen zu werden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2004 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Hilfsmittelanspruch neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 13. Oktober 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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