VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2A.609/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2A.609/2005 vom 14.10.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.609/2005 /vje
 
Urteil vom 14. Oktober 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
Parteien
 
X.________, z.Zt. Flughafengefängnis Kloten,
 
Postfach, 8058 Zürich,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Postfach, 8090 Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
 
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter,
 
vom 6. Oktober 2005.
 
Nach Einsicht
 
- in den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 6. Oktober 2005, mit dem die vom kantonalen Migrationsamt am 5. Oktober 2005 gegen X.________ (geb. 1979) bis zum 3. Januar 2006 angeordnete Ausschaffungshaft bestätigt wird,
 
- in die an das Bundesgericht gerichtete Eingabe des Betroffenen vom 11. Oktober 2005,
 
in Erwägung,
 
- dass die Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen, auf die verwiesen werden kann, als gegeben erscheinen und in der Beschwerdeschrift nichts vorgebracht wird, was die Bundesrechtskonformität der verfügten Haft in Frage zu stellen vermöchte,
 
- dass sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen ist,
 
- dass praxisgemäss von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen wird,
 
und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Oktober 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).