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Informationen zum Dokument  BGer I 647/2004  Materielle Begründung
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BGer I 647/2004 vom 14.10.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 647/04
 
Urteil vom 14. Oktober 2005
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Weber Peter
 
Parteien
 
B.________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten
 
durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, Stampfenbachstrasse 151, 8006 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 25. August 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1976 geborene B.________ erlitt am 29. September 1998 bei seiner Arbeit als Möbeltransporteur einen Sturz und zog sich dabei eine Verletzung des rechten Handgelenks (Traumatisierung) zu. Es wurde eine Pseudoarthrose Os scaphoideum rechts bei Status nach älterer Scaphoideumfraktur (Velosturz im Jahre 1995) und eine posttraumatische Inkongruenz des distalen Radioulnargelenks rechts diagnostiziert. Da die Schmerzen anhielten, musste sich der Versicherte diversen Operationen unterziehen. In der Zeit vom 19. September bis 5. Oktober 2001 hielt er sich zudem stationär in der Rehaklinik X.________ auf. Vom 26. August bis 25. November 2002 erfolgte auf Veranlassung der Invalidenversicherung eine berufliche Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________ (Bericht vom 9. Januar 2003). Mit Verfügung vom 21. Februar 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 25. Februar 2004, sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten - nebst einer Integritätsentschädiung - ab 1. Dezember 2002 eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 46 % zu. Die hiegegen erhobene Beschwerde ist beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau noch hängig.
 
Am 18. Januar 2000 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholung medizinischer Berichte und Beizug der Unfallakten der SUVA sowie nach Durchführung einer beruflichen Abklärung vom 26. August bis 25. November 2002 in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________ (Bericht vom 9. Januar 2003) verfügte die IV-Stelle des Kantons Aargau am 19. Juni 2003 rückwirkend ab 1. Oktober 1999 bis 30. November 2002 eine ganze Invalidenrente (nebst entsprechenden Zusatz- und Kinderrenten). Für die Zeit ab 1. Dezember 2002 sprach sie eine unbefristete halbe Inalidenrente (wiederum nebst entsprechenden Zusatz- und Kinderrenten) als Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2004 fest.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher unter Beilage eines Schreibens des Prof. Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Praxis für Schmerztherapie (vom 9. Februar 2004), eines gleichentags ergangenen Berichts der Frau Dr. med. Z.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie einer Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin FMH (vom 23. Januar 2004), auch für die Zeit ab 1. Dezember 2002 eine ganze Invalidenrente beantragt wurde, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab, wobei es von einer halben Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 51 % ausging (Entscheid vom 25. August 2004).
 
C.
 
Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei nicht nur für die Zeit ab 1. Oktober 1999, sondern auch ab 1. Dezember 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, wobei die IV-Stelle anzuweisen sei, den monatlichen Betrag der Invalidenrente zu berechnen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 6, 7 und 8 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt mit Bezug auf den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1).
 
1.2 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, ist - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 446 Erw. 1) zu entscheiden. Dasselbe gilt für die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
 
1.3 Zu betonen bleibt, dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Die Abklärungspflicht bezieht sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a mit Hinweis; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). Von zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen kann abgesehen werden, wenn davon keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 4.2). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Diese haben, soweit zumutbar, namentlich jene Tatsachen und Beweismittel zu nennen, die nur ihnen bekannt sind, sowie diejenigen, aus denen sie für sich Rechte oder sonstige Vorteile ableiten. Soweit die Beschaffung von Unterlagen für die Parteien mit erheblichem Aufwand verbunden wäre, diese den Behörden aber ohne weiteres zur Verfügung stehen, genügt eine Partei ihrer Mitwirkungspflicht, wenn sie entsprechende Beweis- oder Editionsanträge stellt (Urteil K. vom 22. September 2004, I 190/04).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach dem 1. Dezember 2002 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, wie er geltend macht, oder ob ihm lediglich eine halbe Invalidenrente zusteht, was dem Standpunkt der Vorinstanz entspricht. Unbestritten ist dabei, dass der Versicherte auf Grund seiner körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr 100 % arbeitsfähig ist. Streitig ist hingegen die Höhe der verbliebenen Leistungsfähigkeit und dabei insbesondere die Frage, ob nebst den von der Vorinstanz anerkannten somatischen Leiden zusätzlich psychische Beschwerden bzw. chronische Schmerzen zu berücksichtigen sind.
 
2.1 Das kantonale Gericht ging im angefochtenen Entscheid gestützt auf den Abschlussbericht des SUVA-Kreisarztes vom 13. Februar 2002 und den Bericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________ vom 9. Januar 2003 von einer dem Beschwerdeführer zumutbaren medizinisch-theoretischen und praktisch erprobten Arbeitsfähigkeit im Umfange von 55 % in einer leidensangepassten Tätigkeit seit 1. Dezember 2002 (nach Beendigung des Abklärungsaufenthaltes) aus. Dabei stellte sie sich im Rahmen der Beweiswürdigung auf den Standpunkt, dass die mit der Beschwerdeschrift eingereichten zusätzlichen ärztlichen Unterlagen - das Schreiben des Prof. Dr. med. A.________ (vom 9. Februar 2004) sowie der Kurzbericht der Psychiaterin Dr. med. Z.________ (vom 9. Februar 2004) - erst nach dem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2004 erstellt wurden und daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Zwar ist mit der Vorinstanz tatsächlich vom Gesundheitszustand auszugehen, wie er sich im bzw. bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides, der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefungis bildet (BGE 129 V 169 Erw. 1 mit Hinweisen) darstellte. Indes kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass alle medizinischen Berichte, die nachträglich verfasst wurden, nicht relevant sind. Vielmehr sind nachträgliche Berichte dann unerheblich, wenn sie keine Bedeutung für die Zeit vorher haben. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Prof. Dr. med. A.________ spricht in seinem Schreiben vom 9. Februar 2004 von einem Zeitraum von sechs Jahren, in denen sich die chronischen Schmerzen im rechten Vorderarm und in der Hand entwickelt haben. Zudem stellte er eine Depression fest, welche er als Folge der chronischen Schmerzen beurteilte. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass eine Depression, die am 9. Februar 2004 beschrieben wurde, - falls tatsächlich vorhanden - bereits auch am 12. Januar 2004, dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides, bestand. Dies gilt gleichermassen für die Beschwerden, welche im Bericht der Psychiaterin Dr. med. Z.________ vom 9. Februar 2004 festgehalten wurden. Sie stellte folgende Diagnosen: " - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), (DSM-IV 309.81) - depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Schmerzsyndrom bei Status nach sechs chirurgischen Eingriffen - massive psychosoziale Überlastungssituation". Gestützt darauf beurteilte sie den Versicherten als zu 100 % arbeitsunfähig. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass diese beschriebenen psychischen Krankheiten nicht von einem Tag auf den andern entstanden sind, sondern eine Vorgeschichte haben. Bereits im Einspracheverfahren hatte er unter Beilage eines Untersuchungsberichts des Schmerzspezialisten Prof. Dr. med. A.________ (vom 6. Mai 2003), welcher eine Chronifizierung der Schmerzen feststellte, Dauerschmerzen geltend gemacht, auf psychische Beschwerden und chronische Schmerzen hingewiesen und ein Gutachten beantragt betreffend die psychische Komponente der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie über die Auswirkungen des schwierigen Heilungsverlaufs und der Dauerschmerzen auf die Psyche. Der in diesem Bericht vorgeschlagene Therapieversuch wurde im Übrigen von der SUVA durch Gewährung einer Kostengutsprache unterstützt (Schreiben vom 13. Juni 2003). Ferner hatte der Versicherte in der Einsprache die Überweisung durch den behandelnden Arzt an die Psychiaterin Dr. med. Z.________ erwähnt. Schliesslich war bereits im Bericht der Rehaklinik X.________ vom 20. November 2001 von leichten myofazialer Schmerzausbreitung über die Extensorenmuskulatur des Unterarms bis Schultermuskulatur die Rede.
 
2.2 Bei dieser Ausgangslage geht es nicht an, wenn die Vorinstanz gestützt auf den Abschlussbericht der SUVA vom 13. Februar 2002 und den anschliessenden Bericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________ vom 9. Januar 2003, welche sich zur Schmerzproblematik nicht äussern, ohne ergänzende Abklärungen eine Restarbeitsfähigkeit von 55 % ab 1. Dezember 2003 annimmt. Weder Verwaltung noch Vorinstanz sind ihrer aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Verpflichtung zur umfassenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gehörig nachgekommen (vgl. Erw. 1.3 hievor). Auf Grund der Parteivorbringen und der sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte bestand hinreichend Anlass zu zusätzlichen Untersuchungen hinsichtlich der geltend gemachten Schmerzproblematik und der psychischen Beschwerden.
 
2.3 Mithin steht fest, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt wurde. Die medizinische Aktenlage erlaubt keine schlüssige Beurteilung der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der geltend gemachten Schmerzproblematik und der psychischen Beschwerden ist mit dem Beschwerdeführer ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen. Bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit sind sämtliche relevanten somatischen und psychischen Beschwerden zu berücksichtigen. Erst auf Grund eines schlüssigen Gutachtens lässt sich alsdann zuverlässig beurteilen, ob allenfalls chronische Schmerzen bestehen, deren Überwindung wie geltend gemacht wird, nicht im Willensbereich des Beschwerdeführers liegen und ihn mithin dauernd an der Arbeitsleistung hindern. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der invalidisierenden Wirkung von Schmerzstörungen eine gesamthafte Prüfung der Sachlage nach den in BGE 130 V 352 formulierten Kriterien voraussetzt (BGE 131 V 49 ff.) und dabei eine fachärztliche Stellungnahme zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial eine unabdingbare Grundlage bildet (vgl. BGE 130 V 355 f. Erw. 2.2.5).
 
3.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und Abs. 2 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 12. Januar 2004 aufgehoben werden und die Sache zu ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wird.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischem Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 14. Oktober 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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